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BGH Beschluss vom 13.12.2002 – 2 StR 340/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am
13. Dezember 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hanau vom 16. Januar 2002 im Ausspruch über die Ge-
samtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sieben
Fällen zu Einzelstrafen von jeweils drei Jahren und sechs Monaten und zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Taten zum Nachteil
seiner 1961 geborenen Tochter P. und seiner 1969 geborenen Tochter N.
geschahen zwischen Dezember 1976 und 1984. Gegen dieses Urteil richtet
sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und mit der Rüge der
Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich des Aus-
spruchs über die Gesamtstrafe Erfolg.
1. Die Rüge des Verstoßes gegen § 261 StPO ist unbegründet. Der be-
hauptete Verfahrensverstoß wird durch das Protokoll nicht bewiesen. Aus der
Niederschrift für den 30. November 2001 ergibt sich, daß das Tagebuch Num-
mer 5 auszugsweise verlesen worden ist. Somit kann auch die Tagebuchein-
tragung vom 23.10.1988 verlesen worden sein.
2. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig, zumindest aber unbegründet.
Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts vom 29. Oktober 2002 Bezug.
3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-
spruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen durchgreifenden Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt insbesonde-
re aus, daß die Strafkammer bei dem nach § 2 Abs. 3 StGB notwendigen Ge-
samtvergleich unter Zugrundelegung der im Urteil wiedergegebenen Abwä-
gungskriterien (UA S. 31 f.) und der Ablehnung eines minder schweren Falles
trotz Vorliegens der Regelbeispiele nach § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB in der
Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes oder des § 177 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 StGB in der geltenden Fassung besonders schwere Fälle verneint hätte.
4. Dagegen hält der Gesamtstrafenausspruch der rechtlichen Nachprü-
fung nicht stand. Zwar hat das Landgericht nicht verkannt, daß die Einsatz-
strafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe Ausgangspunkt der
Bemessung der Gesamtstrafe ist. Diese Einsatzstrafe ist nach § 54 Abs. 1
StGB unter Berücksichtigung der Person des Täters und seiner Taten ange-
messen zu erhöhen. Demgegenüber läßt hier die Begründung der an sich nicht
unvertretbar hohen Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren mit der weiteren
Erwägung, „wobei zugunsten des Angeklagten auch aufgrund seiner besonde-
ren Strafempfindlichkeit und der Tatsache, dass die Taten bereits sehr lange
zurückliegen, die mittlere Strafschärfung weit (Hervorhebung durch den Senat)
unterschritten wurde“, nicht erkennen, was die Strafkammer mit der „mittleren
Strafschärfung“ gemeint hat und inwiefern sie die Strafe zu Gunsten des Ange-
klagten ermäßigt hat. Damit ist die Gesamtstrafenbildung nicht nachzuvollzie-
hen. Der Senat kann deshalb nicht überprüfen, ob das Landgericht die zutref-
fenden rechtlichen Maßstäbe angewandt hat.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck