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BGH Beschluß vom 17.12.2002 – 1 StR 407/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

1 StR 407/02

1.

2.

wegen Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2002 be-

schlossen:

Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur formge-

rechten Begründung der Revision gegen das Urteil des

Landgerichts Ellwangen vom 12. Juni 2002 wird verworfen.

Der Nebenkläger trägt die Kosten des Wiedereinsetzungs-

verfahrens sowie die den Angeklagten hierin entstandenen

notwendigen Auslagen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Bei-

ordnung von Rechtsanwalt P. F. in E. wird

abgelehnt.

Gründe:

Dem Nebenkläger kann keine Wiedereinsetzung gewährt werden, da der

von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt schuldhaft gehandelt hat (BGHSt 30,

309; BGH Beschluß vom 17. September 1996 - 1 StR 526/96; KK-Maul StPO

4. Aufl. § 44 Rdn. 34; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 44 Rdn. 19;

a.A. LR-Wendisch StPO 25. Aufl. § 44 Rdn. 61). Der Nebenklägervertreter, der

regelmäßig selbst verfügt, welche Wiedervorlagetermine zur Fristwahrung ein-

zutragen sind, hatte am 18. Juni 2002 Revision eingelegt und zugleich be-

stimmt, "die Frist zur Vorlage der Revisionsanträge zum 18. Juli 2002 im Fri-

stenkalender zu notieren". Die Handakte wurde ihm mit Ablauf der von ihm

ebenfalls benannten "Vorfrist" am 11. Juli 2002 vorgelegt. Dann geriet die Sa-

che in Vergessenheit. Die so eingetretene Versäumung der Revisionsbegrün-

dungsfrist hat der Nebenklägervertreter jedenfalls mitverschuldet, wie der Ge-

neralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. November 2002 im einzel-

nen darlegt. Ergänzend ist folgendes zu bemerken: Die schriftlichen Urteils-

gründe wurden dem Nebenklägervertreter am 2. Juli 2002 zugestellt. Die Ein-

tragung des sich daraus ergebenden Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist

am 2. August 2002 (§ 345 Abs. 1 StPO) in den Fristenkalender wurde nicht

veranlaßt, wie aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags folgt. Auch

deshalb liegt der Fristversäumung hier kein - dem Rechtsanwalt nicht zuzu-

rechnendes - unvermeidliches Kanzleiversehen (vgl. hierzu BGH NStZ 2000,

545) zugrunde.

Im übrigen wäre die Revision aus den vom Generalbundesanwalt

genannten Gründen als unzulässig zu bewerten gewesen.

Da der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos blieb, hat der Nebenkläger die

Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens sowie die in diesem Verfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen (entsprechend

§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die

Revision unzulässig ist (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6; BGH,

Beschluß vom 12. März 1997 - 1 StR 42/97 -).

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