Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.12.2002 – VI ZR 271/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

Verkündet am: 17. Dezember 2002 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 842; BayBG Art. 96; BBG § 87 a

Der Schädiger hat im Falle der Verletzung eines Beamten, die zu dessen Versetzung

in den vorzeitigen Ruhestand geführt hat, dem Dienstherrn nicht die Beihilfeleistun-

gen zu ersetzen, die dieser aufgrund nicht unfallbedingter Heilmaßnahmen zu

erbringen hat.

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2002 - VI ZR 271/01 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Nürnberg vom 21. März 2001 wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Das klagende Land (Kläger) begehrt im Wege des Schadensersatzes

aus übergegangenem Recht nach Art. 96 S. 1 BayBG die Erstattung von Bei-

hilfeleistungen, die es an seinen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand

versetzten Polizeibeamten S. erbracht hat.

Am 29. Juni 1990 wurde S. bei der Aufnahme eines Verkehrsunfalls

durch einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw schwer verletzt. Die

volle Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen steht zwischen den Parteien

außer Streit. Aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen wurde S. mit

Ablauf des Monats Januar 1993 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Der

Kläger erbrachte in der Zeit vom 23. März 1994 bis 24. Februar 2000 an S. Bei-

hilfeleistungen in Höhe von 80.404,71 DM, die auf nicht unfallbedingten Heilbe-

handlungsmaßnahmen beruhen.

Das Landgericht hat der auf Erstattung dieses Betrags gerichteten Klage

mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der geltend gemachten Zinsen stattge-

geben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage

abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend

gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Er könne von der Beklagten nicht

die Erstattung von Beihilfeleistungen verlangen, die er aufgrund nicht unfallbe-

dingter Heilbehandlungsmaßnahmen an S. erbracht habe. Ein gesetzlicher For-

derungsübergang gem. Art. 96 S. 1 BayBG finde nur statt, wenn zwischen dem

Schadensersatzanspruch des geschädigten Beamten und der Leistung des

Dienstherrn ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang (Kongruenz) bestehe.

Dieser sei hier nicht gegeben. Die Beihilfeleistungen für nicht unfallbedingte

Heilbehandlungsmaßnahmen dienten nämlich nicht dem Ausgleich eines die-

sem entstandenen Schadens; sie begründeten allenfalls einen eigenen, aus

übergegangenem Recht nicht ersatzfähigen Schaden des Klägers. Denn sie

beruhten auf dessen originären Pflichten aus dem Beamten- bzw. Ruhestands-

beamtenverhältnis sowie der Beihilfeberechtigung des S., die mit seiner Über-

nahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit grundsätzlich lebenslang be-

stehe. Anders als Angehörige eines Beamten, die durch dessen Tod ihre Un-

terhaltsansprüche und damit auch ihre bisherige Absicherung im Krankheitsfall

verlören, behalte der verletzte Beamte im Falle der Dienstunfähigkeit seine Bei-

hilfeberechtigung. Dies gelte auch dann, wenn der Beamte wegen Dienstunfä-

higkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werde. Die Versetzung in den Ru-

hestand beende das Beamtenverhältnis nämlich nicht schlechthin, sondern

wandle es in ein besonderes Ruhestandsverhältnis um. Manche Rechte gälten

im Ruhestand fort. So verhalte es sich auch mit der Beihilfeberechtigung. Mit

der Fortdauer des Beihilferechts trotz Dienstunfähigkeit verwirkliche sich der

Anspruch auf lebenslange Absicherung im Krankheitsfall, den der Beamte be-

reits mit Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erworben habe.

Zwar sei aus schadensrechtlicher Sicht auch der Beihilfeanspruch im

Ruhestand als funktionaler Bestandteil des Entgelts zu qualifizieren; er sei ein

Äquivalent für die erbrachte Leistung aus der aktiven Beamtenzeit. Werde der

Beamte unfallbedingt in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, so entgehe dem

Dienstherrn bis zum Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters die weitere

Leistung des Beamten. Dieser Umstand rechtfertige es jedoch nicht, den Schä-

diger des Beamten auch zum Ersatz solcher Einzelleistungen heranzuziehen,

die nicht unfallbedingt seien, sondern die der Dienstherr aufgrund der Beihilfe-

berechtigung auch ohne den Unfall hätte erbringen müssen.

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auch dann nicht zu,

wenn man davon ausgehe, daß der Eintritt des Beamten in den vorzeitigen Ru-

hestand eine strikte beihilferechtliche Zäsur bewirke, die zur Folge habe, daß

der Beamte seinen bisherigen Beihilfeanspruch verliere und mit Beginn des

Ruhestandsverhältnisses einen eigenständigen Beihilfeanspruch neu erwerbe.

Denn auch bei einer solchen Betrachtung verliere der Geschädigte durch das

schädigende Ereignis nicht den Anspruch auf beihilferechtliche Erstattung kon-

kreter Einzelleistungen, sondern lediglich die abstrakte Absicherung für mögli-

che spätere Krankheitsfälle. Es könne offen bleiben, ob der Schädiger zumin-

dest zum Ausgleich derjenigen Kosten verpflichtet sei, die für eine vergleichba-

re Absicherung im Krankheitsfall aufzuwenden seien. Denn der Kläger mache

einen solchen abstrakten Anspruch gerade nicht geltend. Vielmehr bestehe er

auf Ersatz konkreter Beihilfeleistungen.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im

Ergebnis stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus übergegangenem

Recht des Polizeibeamten S. keinen Anspruch auf Ersatz nicht unfallbedingter

Heilbehandlungskosten.

1. Wird ein Beamter körperlich verletzt, geht ein gesetzlicher Schadens-

ersatzanspruch, der ihm infolge der Körperverletzung gegen einen Dritten zu-

steht, gem. Art. 96 S. 1 BayBG insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser

während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfä-

higkeit oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen

(Art. 90 Abs. 1 BayBG) verpflichtet ist. Gegenstand des gesetzlichen Forde-

rungsübergangs ist im Streitfall der auf §§ 7 Abs. 1 StVG, 11 StVG, 823 Abs. 1,

843 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG beruhende gesetzliche Anspruch des Polizei-

beamten S. gegen die Beklagte auf Ersatz seines durch den Unfall verursach-

ten Schadens. Ein Bestandteil dieses unfallbedingten Vermögensschadens sind

die - hier nicht im Streit befindlichen - durch den Unfall veranlaßten notwendi-

gen Behandlungskosten. Dagegen wird ein Anspruch auf Ersatz der Krank-

heitskosten, die S. unfallunabhängig nach seinem vorzeitigen Eintritt in den Ru-

hestand entstanden sind, von dem gesetzlichen Forderungsübergang nicht er-

faßt. Hinsichtlich dieser Kosten fehlt die gem. Art. 96 S. 1 BayBG vorausge-

setzte Ursächlichkeit des Unfalls.

a) Das Erfordernis der Kausalität folgt bereits aus dem Wortlaut dieser

Bestimmung. Danach ist Voraussetzung für den Forderungsübergang auf den

Dienstherrn, daß dem Beamten ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch infol-

ge der Körperverletzung gegen einen Dritten zusteht. Nur ein solcher Anspruch

geht auf den Dienstherrn über, und zwar in dem Umfang, in dem dieser wäh-

rend einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit

oder infolge der Körperverletzung zur Erbringung von Leistungen verpflichtet ist.

Daraus folgt, daß die Leistungspflicht des Dienstherrn entweder trotz vorüber-

gehender Nichtleistung des Dienstes (während ... einer Aufhebung der Dienst-

fähigkeit) aufrechterhalten worden oder durch die Körperverletzung hervorge-

rufen (infolge der Körperverletzung) sein muß. Nur soweit dieser Zusammen-

hang zwischen der Verletzung und der Leistungspflicht des Dienstherrn besteht,

findet ein Forderungsübergang statt. Hinsichtlich der Verpflichtung zu Beihilfe-

leistungen für Heilbehandlungen ist diese Voraussetzung erfüllt, soweit der

Dienstherr Leistungen aus Anlaß der Verletzung des Beamten zu erbringen hat

(vgl. Senatsurteil vom 15. März 1983 - VI ZR 156/80 - VersR 1983, 686

m.w.N.). Das ist bei nicht unfallbedingten Heilbehandlungsmaßnahmen nicht

der Fall.

b) Für dieses Verständnis von Art. 96 S. 1 BayBG spricht auch die Ent-

stehungsgeschichte dieser Norm. Sie entspricht ihrem Wortlaut nach den Be-

stimmungen der §§ 52 S. 1 BRRG und 87 a S. 1 BBG. Inhaltsgleiche Vor-

schriften finden sich in den Beamtengesetzen aller anderen Bundesländer (vgl.

die Zusammenstellung bei Battis, BBG, 2. Aufl., § 87 a). Sie gehen zurück auf

die in § 139 S. 1 des Deutschen Beamtengesetzes von 1937 (DBG) enthaltene

Regelung, welche erstmals einen gesetzlichen Forderungsübergang auf den

Dienstherrn vorsah, jedoch nur für den Fall, daß dieser infolge eines Ereignis-

ses zur Gewährung oder Erhöhung von Versorgungsbezügen aus Anlaß der

körperlichen Verletzung des Beamten verpflichtet war. § 139 DBG wurde im

Jahre 1953 wörtlich in das Bundesbeamtengesetz als § 168 BBG übernommen

(vgl. Senatsurteil BGHZ 21, 113, 120 f.; Fürst, GKÖD, Stand: Mai 1990, § 87 a,

Rdnr. 1; Schütz/Cecior, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Aufl.,

Stand: Februar 2002, § 99 LBG NW, Rdnr. 1 a).

An die Stelle dieser Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. Juli 1957 die Re-

gelung der §§ 52 S. 1 BRRG, 87 a S. 1 BBG getreten. Diese Bestimmungen

hatten zunächst folgenden Wortlaut:

Wird ein Beamter körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzli- cher Schadensersatzanspruch, der dem Beamten oder seinen Hinter- bliebenen infolge der Körperverletzung oder seinen Hinterbliebenen in- folge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser

1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung von Dienstbezügen oder

2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung einer Versorgung oder einer anderen Leistung

verpflichtet ist.

Damit ist die Legalzession auch auf den Fall der Gewährung von Dienstbezü-

gen während einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit des verletzten Beamten

erstreckt worden (Fürst, aaO; Rahmfeld, RiA 1962, 132). In dem von dem

Ausschuß für Beamtenrecht des Deutschen Bundestages vorgelegten schriftli-

chen Bericht über den Entwurf des Ersten Beamtenrechtsrahmengesetzes heißt

es, mit der gesetzlichen Anerkennung, daß auch während einer vorübergehen-

den Dienstunfähigkeit ein Schadensersatzanspruch des verletzten Beamten

bestehe, der auf den Dienstherrn übergehe, werde erreicht, daß der Schädiger

eines Beamten nicht besser stehe als der Schädiger einer anderen Person (BT-

Drucks. 2/3363, S. 7 zu § 48 a des Entwurfs). Mit dieser Neuregelung wurde

jedoch ein gesetzlicher Forderungsübergang hinsichtlich Beihilfeleistungen für

nicht unfallbedingte Heilbehandlungsmaßnahmen nicht herbeigeführt. Zwar

enthielten die Vorschriften der § 52 S. 1 BRRG und § 87 a S. 1 BBG a.F. je-

weils das Tatbestandsmerkmal Leistung (in Ziff. 2), wozu nach allgemeinem

Verständnis auch Beihilfen zählen (Rahmfeld, aaO, S. 135; vgl. Art. 90 Abs. 1,

Abs. 4 BayBG; Senatsurteil vom 28. Februar 1989 - VI ZR 208/88 - VersR

1989, 486 f.; zu § 99 LBG NRW: Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR

155/84 - VersR 1986, 463, 464; zu § 103 HBG: Senatsurteil vom 15. März 1983

- VI ZR 156/80 - VersR 1983, 686). Damit waren aber nur die Beihilfeleistungen

gemeint, die der Beamte aus Anlaß eines Unfalls beanspruchen kann (Rahm-

feld, aaO), also Beihilfen für unfallbedingte Heilmaßnahmen. Dafür, daß der

Gesetzgeber mit der Neuregelung den gesetzlichen Forderungsübergang auch

auf solche Beihilfeleistungen ausdehnen wollte, die der Dienstherr dem ver-

letzten Beamten für nicht unfallbedingte Heilbehandlungsmaßnahmen zu

erbringen hat, gibt es in den Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt.

Mit Wirkung vom 1. August 1985 ist die Regelung der §§ 52 BRRG, 87 a

BBG dahingehend abgeändert worden, daß auch Schadensersatzansprüche

der Versorgungsberechtigten und der Angehörigen von Beamten und Versor-

gungsberechtigten aus der Verletzung eigener Rechtsgüter übergangsfähig

sind (Battis, aaO, Rdnr. 2). Damit ist zum einen die frühere erweiternde Ausle-

gung, die als Beamte im Sinne der §§ 52 BRRG, 87 a BBG a.F. auch Ruhe-

standsbeamte ansah (vgl. grundlegend BGHZ [GS] 9, 179, 187 ff.), in der aus-

drücklichen Einbeziehung in den Wortlaut der Vorschriften aufgegangen

(Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG/BeamtVG, Stand: August 2002, § 87 a Rdnr. 5).

Zum anderen ist mit der Neufassung der Kreis der Berechtigten auf versor-

gungsberechtigte Hinterbliebene und auf Angehörige der (aktiven) Beamten

erweitert worden (Plog/Wiedow/Lemhöfer, aaO, Rdnr. 2). Darüber hinaus ist in

sachlicher Hinsicht klargestellt worden, daß sich der gesetzliche Forderungs-

übergang auch bei Beamten während einer auf der Körperverletzung beruhen-

den - vorübergehenden - Aufhebung der Dienstfähigkeit auf sonstige Leistun-

gen erstreckt, die nicht Dienstbezüge im bisherigen weiteren Sinne sind

(Plog/Wiedow/Lemhöfer, aaO m.w.N.). Davon betroffen sind insbesondere auch

Beihilfeleistungen (vgl. Fürst, aaO). Wie aus der Begründung des Entwurfs der

Bundesregierung zum Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BT-

Drucks. 10/2114, S. 4) hervorgeht, sollten die betreffenden Bestimmungen mit

dieser Neuregelung im übrigen lediglich eine redaktionelle Änderung erfahren.

Der für den gesetzlichen Forderungsübergang nach bisherigem Verständnis

dieser Vorschriften erforderliche Zusammenhang zwischen der Verletzung und

der Leistungspflicht des Dienstherrn in dem Sinne, daß nur solche Leistungen

zu einem Anspruchsübergang führen, die aus Anlaß der Verletzung zu erbrin-

gen sind, ist mit der Neuregelung nicht aufgegeben worden. Insbesondere ist

nicht erkennbar, daß der Gesetzgeber den Forderungsübergang mit dieser

Neufassung auf Beihilfeleistungen für nicht unfallbedingte Heilbehandlungs-

kosten des verletzten Beamten erstrecken wollte.

c) Diese Gesetzesauslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der

genannten Vorschriften. Der in ihnen angelegte gesetzliche Forderungsüber-

gang soll bewirken, daß die Leistungen des Dienstherrn (bzw. der Versor-

gungskasse) aus Anlaß der Schädigung weder dem Schädiger zugute kommen,

noch zu einer doppelten Entschädigung des Geschädigten führen (vgl. u.a.

BGHZ [GS] 9, 179, 190; Senatsurteile BGHZ 59, 154, 157 und vom

17. November 1959 - VI ZR 207/58 - VersR 1960, 85, 86; OLG Koblenz, OLG-

Report 2002, 257, 258; Schütz/Cecior, aaO, Rdnr. 2; Plog/Wiedow/Lemhöfer,

aaO, Rdnr. 1; Fürst, aaO, Rdnr. 2, jeweils m.w.N.). Der in §§ 52 BRRG, 87 a

BBG und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften getroffenen Re-

gelung liegt ebenso wie der Bestimmung des § 116 SGB VII (früher: § 1542

RVO) der Gedanke der Schadensverlagerung zugrunde (vgl. Fürst, aaO,

Rdnr. 2 f.). Mit dem gesetzlichen Forderungsübergang soll sichergestellt wer-

den, daß Leistungen sozialer Sicherung und sozialer Fürsorge, die durch Opfer

und Leistungen anderer aufgebracht werden, nicht demjenigen zugute kom-

men, der den Schadensfall verantwortlich herbeigeführt hat (BGHZ [GS] aaO).

Dieser Gesichtspunkt des gebotenen sozialverträglichen Ausgleichs kommt nur

zum Tragen, wenn zwischen dem schädigenden Ereignis und den Leistungen

des Dienstherrn ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dieser ist Vorausset-

zung für den gesetzlichen Forderungsübergang (vgl. Fürst, aaO, Rdnr. 16;

Weiß/Niedermaier/Conrad, Bayer. Beamtengesetz, Stand: 1. Juni 2002, Art. 96

Anm. 9 b; Schütz/Cecior, aaO, Rdnr. 7). Die Schadensersatzansprüche gegen

den Dritten müssen zudem dem gleichen Zweck dienen und sich auf dieselbe

Zeit beziehen wie die Leistungen, zu denen der Dienstherr verpflichtet ist

(Grundsatz der sachlichen und zeitlichen Kongruenz, vgl. Senatsurteil vom

15. März 1983 - VI ZR 156/80 - aaO). Weiter ist erforderlich, daß die betreffen-

de Leistung des Dienstherrn bei einer Gesamtbetrachtung zumindest auch dazu

bestimmt ist, einen Ausgleich der unfallbedingten Aufwendungen des Geschä-

digten herbeizuführen (Senatsurteile vom 18. Januar 1977 - VI ZR 250/74 -

VersR 1977, 427 und vom 15. März 1983 - VI ZR 156/80 - aaO). An diesen

Voraussetzungen fehlt es, wenn der Dienstherr dem verletzten Beamten - wie

im Streitfall - nicht unfallbedingte Beihilfeleistungen gewährt. Die Aufwendungen

für solche Heilbehandlungsmaßnahmen, welche nicht durch den Unfall veran-

laßt worden sind, hat der Schädiger nicht zu verantworten. Diese Kosten wären

nämlich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch ohne den Unfall entstan-

den und von dem Dienstherrn des verletzten Beamten nach Maßgabe des im

konkreten Fall anwendbaren Beihilfebemessungssatzes anteilig zu erstatten

gewesen. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, diese Kosten auf den Schädiger

abzuwälzen.

d) Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des erken-

nenden Senats der Schädiger im Falle der Tötung eines Beamten grundsätzlich

verpflichtet ist, dem Dienstherrn des Beamten Beihilfeleistungen zu ersetzen,

die dieser den Hinterbliebenen zu erbringen hat (vgl. Senatsurteil vom

17. Dezember 1985 - VI ZR 155/84 - VersR 1986, 463). Entgegen der Auffas-

sung der Revision unterscheidet sich die jener Entscheidung zugrunde liegende

Fallgestaltung in einem wesentlichen Punkt von der derjenigen des Streitfalls.

Allerdings ist beiden Sachverhalten gemein, daß die betreffenden Heilbehand-

lungsmaßnahmen, zu denen Beihilfe gewährt wird, jeweils nicht durch den Un-

fall des Beamten ausgelöst worden sind. In rechtlicher Hinsicht besteht

aber zwischen beiden Fallgestaltungen ein wichtiger Unterschied. Zutreffend

weist das Berufungsgericht darauf hin, daß es im Streitfall um einen - auf den

Dienstherrn übergegangenen - Schadensersatzanspruch des verletzten Beam-

ten selbst geht, während dem sogenannten "Hinterbliebenen-Fall" Ersatzan-

sprüche Dritter, nämlich der Angehörigen gem. § 844 Abs. 2 BGB zugrunde

lagen. In einem solchen Fall bestimmt sich die Ersatzpflicht des Schädigers

nach den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen, die die Hinterbliebenen gegen

ihren Ernährer bei dessen Fortleben gehabt hätten (Senatsurteil vom 24. Juni

1969 - VI ZR 284/67 - VersR 1969, 897, 898). Der getötete Beamte war nach

§§ 1360 a, 1610 BGB verpflichtet, die im Fall der Erkrankung seiner Angehöri-

gen entstehenden Kosten zu tragen, wofür ihm u.a. sein Beihilfeanspruch ge-

gen den Dienstherrn zur Verfügung stand. Durch den Tod des Beamten haben

dessen Angehörige ihre unterhaltsrechtlichen Ansprüche verloren. Darin be-

steht ihr Schaden, den sie gem. § 844 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen können

(vgl. BGHZ [GS] 9, 179, 187; Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR

155/84 - aaO). Ebenso wie zuvor der Unterhaltsanspruch sind die Beihilfeleis-

tungen dazu bestimmt, die Angehörigen von den Aufwendungen im Krank-

heitsfall zu entlasten. Deshalb ist in einem solchen Fall dem Erfordernis der

sachlichen Kongruenz der Ansprüche als einer notwendigen Voraussetzung für

den gesetzlichen Forderungsübergang genügt (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar

1977 - VI ZR 250/74 - aaO).

e) Entgegen der Auffassung der Revision kann der auf Ersatz konkreter

Beihilfeleistungen gerichtete Anspruch des Klägers nicht mit Erfolg darauf ge-

stützt werden, daß der verletzte Polizeibeamte S. durch die unfallbedingte Ver-

setzung in den Ruhestand die auf dem aktiven Beamtenstatus beruhende Bei-

hilfeberechtigung verloren hat. Diesem Umstand kommt schadensrechtlich

deswegen keine Bedeutung zu, weil S. mit seinem Eintritt in den Ruhestand

statt dessen eine Beihilfeberechtigung als Ruhestandsbeamter erworben hat

und nunmehr aufgrund dieser Berechtigung seine Krankheitskosten anteilig er-

setzt verlangen kann. Dabei kann dahinstehen, ob es sich, wie das Berufungs-

gericht meint, bei der beamtenrechtlichen Beihilfeberechtigung um ein einheitli-

ches Recht handelt, welches mit der Übernahme des Beamten auf Lebenszeit

lebenslang - von Modifikationen im Beihilfebemessungssatz abgesehen unver-

ändert - fortbesteht oder ob beamtenrechtlich zwischen der Beihilfeberechti-

gung aus dem aktiven Dienstverhältnis und derjenigen aus dem Rechtsverhält-

nis als Versorgungsempfänger zu unterscheiden ist (so OLG Frankfurt, VersR

1997, 1297; ähnlich OLG Koblenz, VRS 82, 280 f.; Saarländisches OLG, Urteil

vom 7. Juni 1996 - 3 U 198/95; Plog/Wiedow/Lemhöfer, aaO, § 87 a Rdnr. 34;

a.A.: OLG Koblenz, OLG-Report 2002, 257, 259; Küppersbusch, Ersatzansprü-

che

bei

Personenschaden,

7. Aufl.,

Rdnr.

551,

Fn. 44;

Weiß/Niedermaier/Conrad, Bayer. Beamtengesetz, aaO, Art. 96 Anm. 16 a;

Schmalzl, VersR 1998, 210; Ebener/Schmalz, VersR 2002, 594). Streitgegens-

tand ist hier nicht ein Anspruch auf Ersatz der mit der Versetzung in den Ruhe-

stand weggefallenen Beihilfeberechtigung als solcher, sondern ein Anspruch

auf Ersatz konkreter Beihilfeleistungen. Insoweit ist der Polizeibeamte S. aber

nicht geschädigt, denn ihm sind die Kosten der notwendigen Heilbehandlungen

mindestens in dem Umfang, in dem er sie als aktiver Beamter zu beanspruchen

gehabt hätte (§ 14 Abs. 1 BhV), ersetzt worden. Vergleicht man die infolge des

haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage mit derjeni-

gen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (sogenannte Differenzhypothe-

se), läßt sich rechnerisch ein Schaden des Polizeibeamten S. nicht feststellen.

Allerdings kann es in Fällen, in denen die rechnerische Schadensbilanz

den Normzweck der Haftung nicht zureichend erfaßt, geboten sein, die Diffe-

renzrechnung "normativ" zu korrigieren. Eine wertende Korrektur kommt insbe-

sondere dann in Betracht, wenn die Vermögenseinbuße durch überobligations-

mäßige Leistungen des Geschädigten oder durch Leistungen von Dritten, die

den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird. Ob die

Differenzbilanz der Schadensentwicklung in diesem Sinne gerecht wird, ist

aufgrund einer umfassenden Bewertung der gesamten Interessenlage, wie sie

durch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger, dem Geschädigten

und gegebenenfalls dem leistenden Dritten besteht, sowie unter Berücksichti-

gung von Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen zu

bestimmen (Senatsurteil vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99 - VersR 2001,

196, 197 m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob sich Leistungen Dritter scha-

densmindernd bzw. schadensausschließend auswirken, ist auf den Zweck der

Drittleistung abzustellen und der aus § 843 Abs. 4 BGB abgeleitete allgemeine

Rechtsgedanke zu beachten, wonach Maßnahmen, die der sozialen Sicherung

und Fürsorge gegenüber dem Geschädigten entspringen, dem Schädiger nicht

zugute kommen dürfen (Senatsurteile BGHZ 10, 107, 108; 21, 112, 114 ff.; vom

29. November 1977 - VI ZR 177/76 - VersR 1978, 249, 250 und vom

7. November 2000 - VI ZR 400/99 - aaO, jeweils m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen kommt im Streitfall eine wertende Korrektur der

rechnerischen Schadensbilanz hinsichtlich der konkreten Beihilfeleistungen

nicht in Betracht. Diese stellen zwar eine Leistung mit Fürsorgecharakter dar,

dienen aber - im Unterschied zu Dienst- oder Versorgungsbezügen (vgl. Se-

natsurteil vom 20. Januar 1961 - VI ZR 92/60 - NJW 1961, 1110; BGHZ 42, 76,

83; 59, 154, 156) - ihrer Zweckbestimmung nach nicht dazu, den verletzten Po-

lizeibeamten S. von unfallbedingten Aufwendungen zu entlasten. Beihilfen, die

der Dienstherr dem verletzten Beamten zu nicht unfallbedingten Heilbehand-

lungsmaßnahmen gewährt, dienen nicht zum Ausgleich des Unfallschadens

des Beamten. Deshalb wäre es nicht gerechtfertigt, sie auf den Schädiger ab-

zuwälzen.

2. Der Senat verkennt nicht, daß die Begrenzung des gesetzlichen Forde-

rungsübergangs auf Beihilfen für unfallbedingte Heilbehandlungsmaßnahmen

eines verletzten Beamten dazu führen kann, daß der Schädiger eines Beamten

dadurch, daß er zu dessen nicht unfallbedingten Krankheitskosten überhaupt

nicht herangezogen wird, weniger belastet wird als derjenige, der einen versi-

cherungspflichtigen Arbeitnehmer verletzt hat und seine Ersatzpflicht durch

Zahlung entsprechender Versicherungsbeiträge erfüllen muß (vgl. Senatsurteile

vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 155/84 - aaO, S. 465 und vom 28. Februar

1989 - VI ZR 208/88 - VersR 1989, 486 f.; Schmalzl, aaO; Ebener/Schmalz,

aaO). Damit wird der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck des gesetzlichen For-

derungsübergangs, den Schädiger eines Beamten nicht besser zu stellen als

den Schädiger einer anderen Person (BT-Drucks. 2/3363, aaO), auf diesem

Wege nicht erreicht. Dies ist in dem System der vom Dienstherrn gewählten

Krankheitsvorsorge durch Beihilfe angelegt und kann nicht zur Folge haben,

daß der Schädiger in einem solchen Fall mit Kosten belastet wird, die nicht

durch den Unfall veranlaßt sind und deren Umfang im Einzelfall weit über die

Höhe der Aufwendungen hinausgehen kann, die der Schädiger eines versiche-

rungspflichtigen Arbeitnehmers durch Zahlung der Versicherungsbeiträge aus-

zugleichen hat. Der Umstand, daß der Dienstherr dem unfallbedingt in den Ru-

hestand versetzten Beamten Fürsorgeleistungen erbringen muß, obwohl des-

sen Gesamtlebensleistung durch den Unfall verkürzt worden ist, mag zwar ei-

nen Schaden des Dienstherrn begründen. Dieser wird aber von dem gesetzli-

chen Forderungsübergang nicht erfaßt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr