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BGH Urteil vom 07.11.2000 – VI ZR 400/99

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in Sachen

Verkündet am: 7. November 2000 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 252

Zum Einfluß auf den Schadensersatz für Verdienstausfall, wenn der gesetzlich ren-

tenversicherte Geschädigte mit Vollendung des 58. Lebensjahres als anerkannter

Schwerbeschädigter schädigungsbedingt Vorruhestandsgeld nach dem Vorruhe-

standsabkommen für die Versicherungswirtschaft vom 25. September 1991 in An-

spruch nimmt.

BGH, Urteil vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99 - OLG München

LG München II

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. November 2000 durch die Richter Dr. Lepa, Dr. von Gerlach, Dr. Müller,

Dr. Dressler und Dr. Greiner

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des

1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Novem-

ber 1999 und das Urteil des Landgerichts München II vom 9. De-

zember 1998 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht ihres

früheren Angestellten D. (geboren am 23. März 1939) Ersatz von Verdienst-

ausfall. D.'s Hüftgelenk ist infolge einer bei Behandlung durch den Beklagten

am 8. Januar 1988 verursachten Infektion versteift; sein rechtes Bein ist um

5,5 cm verkürzt. D. ist auf einen Stock als Gehhilfe angewiesen und benötigt

Spezialsitze. Der Beklagte hat seine volle Haftung für die D. entstehenden

Schäden anerkannt.

D. ist als Schwerbeschädigter mit einem Grad der Behinderung von zu-

nächst 60 (später 80) anerkannt. Er arbeitete trotz seiner Behinderung in Voll-

zeit als Abteilungsleiter der Klägerin bis 31. März 1997. Aufgrund einer Vorru-

hestandsvereinbarung mit der Klägerin vom 9. Januar 1997 gemäß § 1 Abs. 2

des Vorruhestandsabkommens für die private Versicherungswirtschaft vom 25.

September 1991 (künftig: VorRA) ging D., der ohne seine Behinderung minde-

stens bis zum 60. Lebensjahr weitergearbeitet hätte, nach Vollendung des

58. Lebensjahrs am 1. April 1997 in den Vorruhestand. Er erhielt zwei Jahre

lang ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 75 % des Bruttoarbeits-

entgeltes von 7.736 DM/Monat zuzüglich des Arbeitgeberanteiles von

1.228,02 DM/Monat für die Sozialversicherung. Mit Erklärung vom 18. März

1997 trat D. der Klägerin seine Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall in

Höhe des an ihn zu zahlenden Bruttovorruhestandsgelds für die Zeit vom

1. April 1997 bis 31. März 1999 ab.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die ihr abgetretenen An-

sprüche des D. für die Zeit vom 1. April 1997 bis 31. Juli 1997 in Höhe von ins-

gesamt 35.854,08 DM geltend. Sie vertritt die Auffassung, D. sei durch die Be-

endigung des Arbeitsverhältnisses ab 1. April 1997 Verdienstausfall entstan-

den, der durch die Zahlung von Vorruhestandsbezügen nicht gemindert worden

sei.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklag-

ten hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte

sein Begehren auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-

sentlichen ausgeführt, der Verdienstausfallschaden des D. beruhe auf seiner

vom Beklagten verursachten Gesundheitsbeeinträchtigung. Diese sei ursäch-

lich für die Inanspruchnahme von Vorruhestandsgeld geworden. Das Aus-

scheiden aus dem Erwerbsleben und das Recht zur Inanspruchnahme des Vor-

ruhestandsgeldes setze die Anerkennung als Schwerbehinderter gemäß § 1

Schwerbehindertengesetz voraus. Dazu müsse der Versicherte in seiner Er-

werbsfähigkeit nicht nur vorübergehend zu mindestens 50 % gemindert sein.

§ 1 Abs. 1 des VorRA gewähre einem Arbeitnehmer, der das 58. Lebensjahr

vollendet habe, einen Anspruch auf Leistungen u.a. dann, wenn er höchstens

drei Jahre vor dem erstmals möglichen Bezug von Altersruhegeld aus der ge-

setzlichen Rentenversicherung stehe. Nach der Bestimmung des § 37 SGB VI,

auf die § 1 Abs. 1 VorRA Bezug nehme, hätten Versicherte Anspruch auf Al-

tersrente, wenn sie (u.a.) das 60. Lebensjahr vollendet hätten und zu Beginn

der Altersrente als Schwerbehinderte anerkannt seien. Mit Erreichen des

58. Lebensjahres habe D. damit wegen seiner anerkannten Schwerbehinde-

rung die Voraussetzungen für den Bezug von Vorruhestandsgeld erfüllt.

Darauf, ob D. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben

bereits berufsunfähig gewesen sei, komme es nicht an. Der Umstand, daß der

Verletzte aus eigenem Entschluß aus der Erwerbstätigkeit ausscheide, unter-

breche den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang nicht. Dieser

entfalle auch nicht deshalb, weil das Vorruhestandsabkommen das Ziel verfol-

ge, einen Beitrag zur Entspannung der Arbeitsmarktlage zu leisten und durch

ein früheres Ausscheiden älterer Arbeitnehmer neue Beschäftigungsmöglich-

keiten für jüngere Menschen zu schaffen. Die Voraussetzungen für D.'s vorzei-

tiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben seien erst mit seiner Gesundheits-

beeinträchtigung durch den Beklagten geschaffen worden. Daß die Vorausset-

zungen für das vorzeitige Ausscheiden nicht durch den Gesetzgeber, sondern

durch einen Tarifvertrag geschaffen worden seien, beeinflusse den haftungs-

rechtlichen Zurechnungszusammenhang gleichfalls nicht. Die Beklagte könne

sich auch nicht darauf berufen, D. sei in Höhe des gezahlten Vorruhestands-

geldes kein Schaden entstanden. Entscheidend sei, daß das Vorruhestands-

geld für Schwerbehinderte vor dem 60. Lebensjahr eine fürsorgerische Lei-

stung des Arbeitgebers zugunsten des Schwerbehinderten sei. Diese Leistung

des Arbeitgebers habe bei der Schadensfeststellung wie die Gehaltsfortzah-

lung nach dem Lohnfortzahlungsgesetz oder aufgrund vertraglicher Vereinba-

rung unberücksichtigt zu bleiben. Insoweit treffe den geschädigten Arbeitneh-

mer eine Pflicht zur Abtretung seines Anspruchs auf Schadensersatz; eine

Mehrbelastung des Schädigers sei dadurch ausgeschlossen.

II.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-

prüfung nicht stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht

zu. D. ist zwar infolge seiner Schädigung durch den Beklagten aufgrund eige-

nen Entschlusses nach Vollendung des 58. Lebensjahres aus dem Erwerbsle-

ben ausgeschieden; ihm ist jedoch in Höhe des Betrages, den er als Vorruhe-

standsgeld erhalten hat, kein Verdienstausfallschaden entstanden.

1. Das Ausscheiden D‘.s aus dem Erwerbsleben ist zwar eine dem Be-

klagten zurechenbare Folge der Schädigung. D. hat infolge der Schädigung

seine Erwerbstätigkeit zum 31. März 1997 aufgegeben und ein Vorruhestands-

geld bezogen, weil er infolge der Schädigung als Schwerbehinderter anerkannt

worden war. Er hätte ohne die Schädigung jedenfalls bis zum 60. Lebensjahr

gearbeitet; davon ist das Berufungsgericht aufgrund des unwidersprochen ge-

bliebenen Vortrags der Klägerin zu Recht ausgegangen.

2. D. stand aber der mit der Klage geltend gemachte Ersatzanspruch

nicht zu. Er muß sich auf seinen Verdienstausfall das von ihm für die Zeit ab

1. April 1997 bezogene Vorruhestandsgeld anrechnen lassen. Durch die Inan-

spruchnahme seiner Rechte aus dem VorRA hat D. seinen Schaden auf die

Differenz zwischen seinem ohne die Schädigung erzielten Einkommen und

dem niedrigeren Vorruhestandsgeld beschränkt.

Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich grund-

sätzlich aus einem Vergleich der Vermögenslage nach Eintritt des haftungsbe-

gründenden Ereignisses mit derjenigen, wie sie sich ohne die Schädigung dar-

stellen würde. Diese Differenzrechnung läßt hier keinen Schaden des D. er-

kennen, soweit er Vorruhestandsgeld bezogen hat.

a) Dem kann nicht entgegengehalten werden, die rechnerische Scha-

densbilanz sei "normativ" wertend entsprechend dem Grundgedanken des

§ 843 Abs. 4 BGB dadurch zu korrigieren, daß das an D. gezahlte Vorruhe-

standsgeld bei der Schadensberechnung unberücksichtigt bleibe. Eine derarti-

ge Korrektur der Differenzrechnung kommt in Betracht, wenn die Differenzbi-

lanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht zurei-

chend erfaßt. Das ist dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch

überpflichtige Leistungen des Geschädigten oder durch Leistungen von Dritten,

die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird (vgl.

Senatsurteile vom 2. Dezember 1997 - VI ZR 142/96 - VersR 1998, 333, 335;

vom 3. Juli 1984 - VI ZR 264/82 - VersR 1984, 943, 944, je m.w.N.). Bei der

Beurteilung der Frage, ob die von der Differenzhypothese ausgewiesenen

schadensrechtlichen Ergebnisse nach Sinn und Zweck aller in Betracht kom-

menden Rechtsnormen nicht hinnehmbar sind, ist aber zur Vermeidung einer

uferlosen Ausdehnung von Schadenersatzpflichten Zurückhaltung geboten

(vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1984 aaO; BGHZ 75, 366, 371 f. m.w.N.). Eine

normativ wertende Korrektur der Differenzrechnung ist daher nur dann ange-

bracht, wenn nach einer umfassenden Bewertung der gesamten Interessenla-

ge, wie sie durch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger, dem Ge-

schädigten und gegebenenfalls dem leistenden Dritten besteht, sowie unter

Berücksichtigung von Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechts-

normen die Differenzbilanz der Schadensentwicklung nicht gerecht wird (vgl.

BGHZ 75, 366, 372). Gründe, die hiernach gebieten würden, einen Vermö-

gensschaden auch dann zu bejahen, wenn und soweit der geschädigte Arbeit-

nehmer aufgrund tarifvertraglicher Regelung Vorruhestandsgeld erhält, sind

nicht ersichtlich.

Das Vorruhestandsgeld, das D. aufgrund der tarifvertraglichen Regelung

durch das VorRA zu beanspruchen hat, stellt keine Maßnahme der sozialen

Sicherung und Fürsorge gegenüber dem Geschädigten dar, die einem Schädi-

ger nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht zugute kommen

soll. Diese Leistung des Arbeitgebers wird nicht wegen der Schwerbehinderung

infolge der Schädigung, sondern altershalber nach Vollendung des

58. Lebensjahres gewährt. Das genannte VorRA will einen Beitrag zur Ent-

spannung der von hoher Arbeitslosigkeit gekennzeichneten Arbeitsmarktlage

leisten, wie in der Präambel des Abkommens zum Ausdruck gebracht wird. Zu

diesem Zweck knüpft es die Voraussetzungen für den Vorruhestand an die ge-

setzliche Regelung an und räumt tarifvertragsgebundenen Arbeitnehmern all-

gemein die Möglichkeit ein, bis zu drei Jahre vor Erreichen der gesetzlich vor-

gesehenen Altersgrenze - frühestens jedoch mit Vollendung des 58. Lebens-

jahres - aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. Die Regelung erweist sich da-

mit nicht als Ausdruck der Fürsorge für einen bestimmten Kreis von Personen

wie etwa solchen, die als Schwerbehinderte anerkannt sind. Sie ist vielmehr

geprägt durch das eher "allgemeine" Bemühen um Entlastung des Arbeits-

marktes. Daß der Tarifvertrag auf diese Weise die schon von der gesetzlichen

Regelung für Schwerbehinderte vorgesehene Möglichkeit eines früheren Aus-

scheidens beibehält, erscheint eher als Reflex und prägt die tarifvertragliche

Vereinbarung nicht. Das zeigt neben dem Wortlaut auch die Ausgestaltung des

tarifvertraglichen Abkommens. So ist die Zahlung von Vorruhestandsgeld nach

§ 1 Abs. 3a bis c VorRA subsidiär zu Ansprüchen auf Rente wegen Erwerbs-

unfähigkeit. Zudem muß die Vorruhestandsvereinbarung spätestens neun Mo-

nate vor dem gewünschten Zeitpunkt für das Ausscheiden beantragt werden (§

2 Abs. 1 Satz 1 VorRA), was mit einer fürsorgerischen Leistung des Arbeitge-

bers unvereinbar erscheint. Schließlich besteht ein Anspruch auf Vorruhestand

nur, solange nicht die Belastungsgrenze des Arbeitgebers in Höhe von fünf

Prozent der Arbeitnehmer des Betriebes (§ 3 Abs. 1 VorRA) überschritten wird.

Das Vorruhestandsgeld wird (wenn die übrigen Voraussetzungen vorlie-

gen) ab Erreichen der Altersgrenze – drei Jahre vor dem erstmals möglichen

Bezug von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung - gewährt.

Das unterscheidet es von der ab Vollendung des 60. Lebensjahrs eintretenden

Vergünstigung einer vorgezogenen Altersrente, die auf einer fürsorgerischen

Entscheidung des Gesetzgebers für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und

Erwerbsunfähige (vgl. § 37 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung;

früher: § 1248 Abs. 1 zweiter Fall RVO) beruht und die der Entscheidung des

Senats vom 11. März 1986 (- VI ZR 64/85 - VersR 1986, 812) zugrunde gele-

gen hat. Diesem Urteil ist deshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts

für den hier zu entscheidenden Fall nichts zu entnehmen. Das Vorruhestands-

geld ähnelt vielmehr der vorgezogenen Altersrente ab Vollendung des 63. Le-

bensjahres (vgl. § 36 SGB VI; früher: § 1248 Abs. 1 erster Fall RVO, § 25

AVG), für die der erkennende Senat bereits entschieden hat, daß sie auf den

Schaden anzurechnen

ist

(vgl. Senatsurteil vom 10. November 1981

-VI ZR 262/79 - VersR 1982, 166, 167).

b) Dem Vorruhestandsgeld kommt nach allem keine schadensrechtliche

Ausgleichsfunktion zu. Durch die Berücksichtigung dieser Leistung eines Drit-

ten (als die sich die Zahlung des Vorruhestandsgelds durch den Arbeitgeber

erweist) werden weder der Geschädigte und der leistende Dritte unzumutbar

belastet noch der Schädiger unbillig begünstigt (vgl. BGHZ 10, 104, 108). Der

Senat hat zwar den trotz Arbeitsunfähigkeit fortgezahlten Arbeitslohn ein-

schließlich Urlaubs-, Weihnachtsgeld und Rückstellungen zur Altersversorgung

(vgl. BGHZ 139, 167, 172 ff; 133, 1, 4; 43, 378, 381; 21, 112, 114, 116 ff.; 7,

30, 50), die aufgrund der Arbeitsunfähigkeit gezahlte Pension (BGHZ 10, 107,

109) und das von der Krankenkasse einem Arbeitslosen gezahlte Krankengeld

(BGHZ 90, 334, 340 f.) bei der Schadensberechnung in wertender Korrektur

der Schadensbilanz nicht in Ansatz gebracht. Im hier zu entscheidenden Fall

ist eine solche normativ wertende Änderung der Differenzberechnung jedoch

nicht geboten.

Die Berücksichtigung des gezahlten Vorruhestandsgelds belastet D.

nicht. Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf eine Doppelzahlung und wäre

auch nach Ansicht des Berufungsgerichts verpflichtet, einen Ersatzanspruch

gegen den Schädiger in Höhe der erhaltenen Zahlung an den zahlenden Drit-

ten abzutreten. Der Beklagte als Schädiger andererseits wird durch die An-

rechnung des Vorruhestandsgelds nicht in ungerechtfertigter Weise entlastet.

Anders als in den vom Senat entschiedenen Lohnfortzahlungsfällen fehlt hier

eine gesetzliche Regelung, die eine Berücksichtigung der Drittzahlung unter-

sagt. Der Anspruch auf das Vorruhestandsgeld ist zudem kein Entgelt für gelei-

stete Arbeit, sondern eine nach gewisser Dauer der Betriebszugehörigkeit al-

tersbedingt gewährte Leistung aus arbeitsmarktpolitischer Motivation. Schließ-

lich wird auch die Klägerin als drittleistender Arbeitgeber durch die Anrechnung

des Vorruhestandsgelds auf den Schaden nicht unzumutbar belastet. Zwar wird

ihr ein Regreß gegen den Schädiger unmöglich. Auf eine solche Entlastung hat

sie jedoch auch unter Berücksichtigung der arbeitsmarktpolitischen Motivation

des tarifvertraglichen Abkommens keinen Anspruch. D. hat zudem durch seine

Wahl des Vorruhestands dazu beigetragen, die Belastungsgrenze nach

§ 3 Abs. 1 VorRA (5 v.H. der Arbeitnehmer des Betriebes; vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4

des inzwischen aufgehobenen VRG) zu erreichen. Die Klägerin steht hierdurch

besser, als wenn ein gesunder Arbeitnehmer nach Vollendung des 60. Le-

bensjahres in den Vorruhestand getreten wäre; die Klägerin hätte in einem sol-

chen Fall nicht nur für zwei, sondern für drei Jahre (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VorRA

i.V.m. § 36 SGB VI) Vorruhestandsgeld zu zahlen. Andererseits würde die

Nicht-Anrechnung des Vorruhestandsgelds zu einer ungerechtfertigten Besser-

stellung des Geschädigten führen und (falls dieser seine Ansprüche nicht ab-

treten müßte) mit dem schadenrechtlichen Grundsatz unvereinbar sein, daß

der Geschädigte durch den Schadensfall nicht bereichert werden darf.

Stand D. nach allem ein Anspruch auf Schadensersatz im Umfang der

Zahlung von Vorruhestandsgeld nicht zu, ist die Klage unbegründet und auf die

Rechtsmittel des Beklagten unter Aufhebung der abweichenden Entscheidun-

gen (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 3 Nr. 1, 536 ZPO) mit der Kostenfolge aus § 91

ZPO abzuweisen.

Dr. Lepa

Dr. v. Gerlach

Dr. Müller

Dr. Dressler

Dr. Greiner