BGH Beschluss vom 17.12.2002 – XI ZR 116/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und den Richter Dr. Appl
am 17. Dezember 2002
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Koblenz vom 8. März 2002 wird auf Kosten
des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 65.940,80
Gründe
Die Voraussetzungen der vom Beklagten geltend gemachten Revi-
sionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sowie der Erforderlichkeit einer Ent-
scheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Alt. 2 ZPO) sind nicht gege-
ben bzw. nicht dargelegt.
Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache fehlt es unter anderem an den erforderlichen Ausführungen
(cid:0)
darüber, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher
Seite die Rechtsfrage, der der Beklagte grundsätzliche Bedeutung bei-
mißt, umstritten sein soll (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002
- XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347; zum Abdruck in BGHZ vorgese-
hen).
Soweit der Beklagte geltend macht, das Berufungsgericht habe
seinen schriftsätzlichen Vortrag über seine Bevollmächtigung durch Frau
C. zur Kontoeröffnung übergangen und dadurch sein Grundrecht auf
rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt, fehlt es an den von ihm in Be-
zug genommenen Stellen seiner Schriftsätze an eindeutigem Vortrag
dieses Inhalts; dort ist nur von einer Zeichnungsberechtigung für das
Konto die Rede.
Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, eine Entscheidung des
Revisionsgerichts sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich, weil das Berufungsgericht die Auslegungsgrundsätze der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zum unternehmensbezogenen Ver-
treterhandeln verkannt habe, hat er zur symptomatischen Bedeutung des
angeblichen Rechtsfehlers (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002
aaO S. 2345) nichts vorgetragen. Ein Rechtsfehler des Gerichts - der
hier auch nicht vorliegt - vermag für sich allein - unabhängig von seiner
Schwere und Evidenz - entgegen der Ansicht des Beklagten die Zulas-
sung der Revision nicht zu rechtfertigen (Senatsbeschluß vom 1. Oktober
2002 aaO S. 2346).
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl