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BGH Beschluss vom 17.12.2002 – XI ZR 116/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin

Mayen und den Richter Dr. Appl

am 17. Dezember 2002

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Koblenz vom 8. März 2002 wird auf Kosten

des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 65.940,80

Gründe

Die Voraussetzungen der vom Beklagten geltend gemachten Revi-

sionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sowie der Erforderlichkeit einer Ent-

scheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Alt. 2 ZPO) sind nicht gege-

ben bzw. nicht dargelegt.

Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der

Rechtssache fehlt es unter anderem an den erforderlichen Ausführungen

(cid:0)

darüber, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher

Seite die Rechtsfrage, der der Beklagte grundsätzliche Bedeutung bei-

mißt, umstritten sein soll (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002

- XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347; zum Abdruck in BGHZ vorgese-

hen).

Soweit der Beklagte geltend macht, das Berufungsgericht habe

seinen schriftsätzlichen Vortrag über seine Bevollmächtigung durch Frau

C. zur Kontoeröffnung übergangen und dadurch sein Grundrecht auf

rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt, fehlt es an den von ihm in Be-

zug genommenen Stellen seiner Schriftsätze an eindeutigem Vortrag

dieses Inhalts; dort ist nur von einer Zeichnungsberechtigung für das

Konto die Rede.

Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, eine Entscheidung des

Revisionsgerichts sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erforderlich, weil das Berufungsgericht die Auslegungsgrundsätze der

höchstrichterlichen Rechtsprechung zum unternehmensbezogenen Ver-

treterhandeln verkannt habe, hat er zur symptomatischen Bedeutung des

angeblichen Rechtsfehlers (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002

aaO S. 2345) nichts vorgetragen. Ein Rechtsfehler des Gerichts - der

hier auch nicht vorliegt - vermag für sich allein - unabhängig von seiner

Schwere und Evidenz - entgegen der Ansicht des Beklagten die Zulas-

sung der Revision nicht zu rechtfertigen (Senatsbeschluß vom 1. Oktober

2002 aaO S. 2346).

Nobbe Bungeroth Joeres

Mayen Appl