BGH Urteil vom 18.12.2002 – IV ZB 23/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-
terin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 18. Dezember 2002
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Be-
schluß des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin
vom 25. April 2002 aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der
Berufung gewährt.
Beschwerdewert : 7.889,07
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Gründe
I. Das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts ist dem Be-
klagtenvertreter am 9. Oktober 2001 zugestellt worden. Am Montag, dem
12. November 2001, ging seine auf den 8. November 2001 datierte Be-
rufungsschrift beim Berufungsgericht ein. Nachdem dieses - eingehend
beim Beklagtenvertreter am 20. Dezember 2001 - darauf hingewiesen
hatte, daß die Berufungsschrift verspätet eingegangen sei, hat der Be-
klagte durch am 3. Januar 2002 beim Berufungsgericht eingegangenen
Schriftsatz dagegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat zur Begründung des Wie-
dereinsetzungsgesuchs versichert, er habe den Ablauf der Berufungsfrist
ordnungsgemäß für den 9. November 2001 notiert und nicht nur die Be-
rufungsschrift am 8. November 2001 gefertigt, sondern im weiteren auch
überwacht, daß der Schriftsatz versendungsfertig in die Postausgang-
schale der Kanzlei gelegt worden sei. Die darin liegende Ausgangspost
werde nach seiner Anweisung von denjenigen Mitarbeitern mitgenom-
men, die die Kanzlei bei Dienstschluß um 16.00 Uhr verließen. Die Post
werde dann in einen Briefkasten am Nachbarhaus der Kanzlei einge-
worfen. Er habe sich am 8. November 2001 persönlich davon überzeugt,
daß der Berufungsschriftsatz nach 16.00 Uhr nicht mehr im Postaus-
gangsfach gelegen habe.
Mit Beschluß vom 25. April 2002 hat das Berufungsgericht die
Wiedereinsetzung versagt und die Berufung gemäß § 519b Abs. 1 Satz 2
ZPO a.F. als verspätet verworfen. Es hat einen dem Beklagten zure-
chenbaren Mangel der anwaltlichen Büroorganisation angenommen.
Denn mit der anwaltlichen Anweisung, Post des Postausgangsfachs der
Kanzlei sei von Mitarbeitern - meist Auszubildenden - mitzunehmen und
in einen nahegelegenen Briefkasten zu werfen, welche die Kanzlei bei
Dienstschluß um 16.00 Uhr verließen, sei nicht festgelegt, welcher Mit-
arbeiter jeweils konkret mit diesem Botendienst betraut sei. Es sei auch
nicht gewährleistet, daß eine ausreichende Belehrung des betreffenden
Mitarbeiters über die besondere Sorgfalt im Umgang mit Fristsachen und
eine stichprobenartige Kontrolle der Zuverlässigkeit der Auszubildenden
erfolge.
II. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde des Beklagten ist zulässig (§ 574
Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
von der im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgeht, muß der Prozeß-
bevollmächtigte dafür sorgen, daß ein fristgebundener Schriftsatz recht-
zeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei Gericht eingeht. Im
Rahmen der dafür erforderlichen Fristenkontrolle (vgl. dazu BGH, Urteil
vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - NJW 2001, 1577 = VersR 2002,
380 unter II 1 m.w.N.) muß der Rechtsanwalt durch organisatorische
Maßnahmen auch gewährleisten, daß für den Postversand vorgesehene
Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden. Das ist im
allgemeinen dann gewährleistet, wenn durch die Kanzleiorganisation si-
chergestellt wird, daß der fristwahrende Schriftsatz in ein Postaus-
gangsfach der Kanzlei als "letzter Station auf dem Weg zum Adressaten"
eingelegt und von dort unmittelbar zum Briefkasten gebracht wird. Einer
zusätzlichen Ausgangskontrolle bedarf es dann nicht mehr (BGH aaO.
m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die all-
gemeine Anweisung eines Rechtsanwalts, die in einem solchen Postaus-
gangsfach liegende Post von Mitarbeitern zweimal täglich frankieren und
(ohne weiteren Zwischenschritt) am selben Tag zum Briefkasten bringen
zu lassen, als ausreichend angesehen (BGH aaO unter II. 2).
2. Gemessen daran hat das Berufungsgericht die Sorgfaltspflichten
des Rechtsanwalts für die Kontrolle ausgehender fristgebundener Post
überspannt. Seine Forderung, es müsse gewährleistet sein, daß sich der
jeweilige Auftrag, Post aus dem Postausgangsfach zu entnehmen und in
den am Nachbarhaus der Kanzlei angebrachten Briefkasten zu werfen,
stets an einen konkret identifizierbaren Kanzleimitarbeiter richte, über-
sieht, daß es insoweit um Botendienste einfachster Art geht (vgl. dazu
auch BGH, Beschluß vom 3. Juli 1992 - V ZB 11/92 - BGHR ZPO § 233
Büropersonal 5 unter 1.). Sie verlangen den damit betrauten Personen
keine weitergehenden eigenen Entscheidungen ab und können deshalb
von jedermann - und insbesondere auch von Auszubildenden einer
Rechtsanwaltskanzlei - geleistet werden, ohne daß es hierfür einer wei-
tergehenden Belehrung über die besonderen Sorgfaltspflichten im Um-
gang mit fristgebundenen Schriftsätzen bedarf. Der Prozeßbevollmäch-
tigte des Beklagten ist deshalb den genannten Anforderungen an eine
Kanzleiorganisation ausreichend gerecht geworden.
Er hat überdies glaubhaft gemacht, daß er nicht nur das Einlegen
der versandfertigen Berufungsschrift
in das Postausgangsfach der
Kanzlei überwacht, sondern sich darüber hinaus davon überzeugt hatte,
daß das Fach am 8. November nach 16.00 Uhr geleert war.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch