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BGH Urteil vom 18.12.2002 – IV ZR 39/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 18. Dezember 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

ZPO § 416

Die Beweisregel des § 416 ZPO bezieht sich auch auf die Begebung einer schrift- lichen Willenserklärung.

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - IV ZR 39/02 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den

Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-

handlung vom 27. November 2002

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom

15. November 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Bezugsrecht aus einer Lebensversi-

cherung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin.

Der Versicherungsnehmer war mit der Klägerin seit 1977 verhei-

ratet. 1992 schloß er einen Lebensversicherungsvertrag ab, in dem als

Bezugsberechtigter für den Fall seines Ablebens der "Ehegatte des Ver-

sicherten, mit dem er bei seinem Ableben verheiratet war", benannt wur-

de. Seit Ende 1998 lebte der Versicherungsnehmer von der Klägerin ge-

trennt; er unterhielt eine Beziehung zu der Beklagten. Im Mai 2000 wurde

bei ihm eine Krebserkrankung diagnostiziert, die zunächst noch ambulant

behandelt werden konnte. Am 9. August 2000 suchte ihn sein vorin-

stanzlicher Prozeßbevollmächtigter zuhause auf, den er beauftragte,

Scheidungsklage gegen die Klägerin einzureichen. Der Versicherungs-

nehmer wurde am 16. August 2000 ins Krankenhaus aufgenommen, wo

er mit Morphium behandelt wurde, bis er am 26. August verstarb. Zwei

Tage vor seinem Tode, am 24. August, ging bei der Versicherungsge-

sellschaft eine maschinenschriftliche, auf den 10. August 2000 datierte

Bezugsrechtsänderungserklärung zugunsten der Beklagten ein, die als

Absenderangabe Namen und Anschrift des Versicherungsnehmers und

eine Unterschrift mit seinem Namen aufwies. Da die Klägerin die Wirk-

samkeit dieser Bezugsrechtsänderung bestritt, hinterlegte die Versiche-

rungsgesellschaft die Versicherungssumme von 80.379,62 DM beim

Amtsgericht.

Das Landgericht hat die Klage auf Freigabe der hinterlegten Sum-

me abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten die Klägerin zur

Freigabe verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesge-

richt der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen

hat die Beklagte Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und

zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Beru-

fungsurteil beruht auf der Verletzung von § 416 ZPO.

I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Versicherungs-

nehmer die Bezugsrechtsänderung verfaßt, ob er sie unterschrieben, ob

er gegebenenfalls seine Unterschrift am 10. oder erst am 24. August

2000 geleistet hat und ob er im Zeitpunkt seiner Unterschrift noch ge-

schäftsfähig war. Es hat allein geprüft, ob der Versicherungsnehmer eine

Anweisung zur Absendung bzw. Übergabe der Änderungserklärung an

den Versicherer erteilt hat. Diese Frage hat das Berufungsgericht im Er-

gebnis verneint und hierzu ausgeführt: Eine schriftliche Willenserklärung

sei so lange "nicht existent", wie der Erklärende sich ihrer nicht begeben,

d.h. das Erforderliche getan habe, damit sie zum Empfänger gelange.

Die Begebung erfolge für gewöhnlich durch Absendung, könne hier aber

auch durch die Anweisung des Versicherungsnehmers erfolgt sein, das

Schriftstück zum Versicherer zu befördern, sofern der Versicherungs-

nehmer dabei geschäftsfähig gewesen sei. Die Beklagte habe zwar be-

hauptet, daß der Versicherungsnehmer am 24. August 2000 im Kranken-

haus seiner Mutter und seinen zwei Brüdern einen entsprechenden Auf-

trag erteilt habe, den Beweis dafür jedoch nicht erbracht.

II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.

Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß

eine empfangsbedürftige schriftliche Willenserklärung zu ihrer Wirksam-

keit nicht nur der Niederschrift bedarf, sondern daß die sogenannte Be-

gebung hinzukommen, d.h. daß sie mit Willen des Erklärenden in Ver-

kehr gebracht worden sein muß (BGHZ 65, 13, 14; Palandt/Heinrichs,

BGB 61. Aufl. § 130 Rdn. 4; MünchKomm/Einsele, BGB 4. Aufl. § 130

Rdn. 13; Larenz/Wolf, BGB AT § 26 Rdn. 5; Reithmann, Allgemeines Ur-

kundenrecht Begriffe und Beweisregeln S. 20). Nicht gefolgt werden

kann jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die

Begebung beweisen muß.

Das Berufungsgericht hat die Beweisregel des § 416 ZPO außer

acht gelassen, wonach von den Ausstellern unterschriebene Privatur-

kunden "vollen Beweis dafür begründen, daß die in ihnen enthaltenen

Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind". Diese sogenannte

formelle Beweiskraft der Privaturkunden wird von der überwiegenden

Meinung, der der Senat sich anschließt, auf die Begebung erstreckt

(Baumbach/Lauterbach/Hartmann,

ZPO

61. Aufl.

§ 416 Rdn. 8;

MünchKomm/Schreiber, ZPO 2. Aufl. § 416 Rdn. 8; Stein/Jonas/Leipold,

ZPO 21. Aufl. § 416 Rdn. 7; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 24. Aufl.

§ 416 Rdn. 3; Musielak/Huber, ZPO 3. Aufl. § 416 Rdn. 3; Rosenberg/

Schwab/Gottwald, ZPO 15. Aufl. § 121 III 2 b; a.A. Zöller/Geimer, ZPO

23. Aufl. § 416 Rdn. 9; Alternativkommentar/Rüßmann, ZPO § 416

Rdn. 1; Reithmann, aaO; Britz, S. 84 f.). Auf die Frage, ob dem Erklä-

renden der Gegenbeweis offensteht, daß die nur als Entwurf gedachte

Urkunde dem Aussteller abhanden gekommen ist (so Stein/Jonas/

Leipold, aaO Rdn. 11; Musielak/Huber, aaO; Thomas/Putzo/Reichold,

aaO Rdn. 4; Rosenberg/Schwab/Gottwald, aaO; a.A. Baumbach/Lau-

terbach/Hartmann, aaO; MünchKomm/Schreiber, aaO Rdn. 10) kommt es

im vorliegenden Fall nicht an, weil die danach beweisbelastete Klägerin

diesen Gegenbeweis nicht angetreten hat. Deshalb ist die Begebung der

Bezugsrechtsänderung - die Geschäftsfähigkeit des Versicherungsneh-

mers am 24. August 2000 unterstellt - erwiesen.

3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grün-

den als im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO a.F.).

Die Bezugsrechtsänderungserklärung könnte sich zwar aus ande-

ren Gründen als unwirksam erweisen. Unwirksam wäre die Erklärung

auch, wenn der Versicherungsnehmer sie nicht unterschrieben hätte,

sondern, wie die Klägerin behauptet, seine Unterschrift gefälscht wäre,

oder wenn der Versicherungsnehmer die Erklärung zwar unterschrieben

hätte, sei es am 10., sei es am 24. August 2000, dabei aber schon nicht

mehr geschäftsfähig gewesen wäre. Schließlich läge ebenfalls Unwirk-

samkeit vor, wenn der Versicherungsnehmer die Erklärung zwar am

10. August in geschäftsfähigem Zustand unterschrieben hätte, bei der

von der Beklagten behaupteten Begebung am 24. August jedoch ge-

schäftsunfähig gewesen wäre. Denn eine wegen Geschäftsunfähigkeit

unwirksame Begebung ist der völlig fehlenden Begebung gleichzuachten.

Hinsichtlich dieser in Frage kommenden anderen Unwirksamkeitsgründe

hat das Berufungsgericht indessen bisher nur Zweifel geäußert, aber

noch keine Feststellungen getroffen.

Terno Seiffert Ambrosius

Wendt Dr. Kessal-Wulf