Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 08.03.2006 – IV ZR 145/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 8. März 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
ZPO §§ 416
Die Beweisregel des § 416 ZPO erstreckt sich auch auf die Begebung einer schriftli- chen Willenserklärung. Dem Aussteller steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass ihm die nur als Entwurf gedachte Urkunde abhanden gekommen ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - IV ZR 39/02 - VersR 2003, 229).
BGH, Urteil vom 8. März 2006 - IV ZR 145/05 - Kammergericht LG Berlin
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 8. März 2006
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zi-
vilsenats des Kammergerichts vom 11. April 2005 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
2
Die Klägerin wendet sich gegen die Verwertung einer der Beklag-
ten gegebenen Sicherheit.
Sie bestellte dieser mit notariellen Urkunden vom 30. Januar/
22. Februar 2001 eine Grundschuld über 250.000 DM (127.822,97 €) an
ihrem in B. belegenen Hausgrundstück. Die Grundschuld sollte einen
Kontokorrentkredit über 300.000 DM (153.387,56 €) besichern, den die
Beklagte am 7. Februar 2001 einer GmbH & Co. KG gewährte; an dieser
war der Ehemann der Klägerin gemeinsam mit dem Gesellschafter
A. beteiligt.
3
Am 14. Februar 2001 erhielt die Klägerin von der Beklagten eine
vorbereitete Zweckerklärung, die sie unterzeichnete und die nachfolgend
in den Besitz der Beklagten gelangte. Nachdem die Gesellschaft im Ja-
nuar 2003 in Vermögensverfall geraten war, kündigte die Beklagte den
Kredit, stellte daraus eine Forderung in Höhe von 189.366,07 € fällig und
nahm die Klägerin aus der Sicherheit in Anspruch.
4
Die Klägerin macht geltend, sie habe die Angelegenheit noch ein-
mal überdenken wollen und die unterzeichnete Zweckerklärung daher
nicht abgesandt, sondern in einem persönlichen Fach zu ihren Unterla-
gen genommen. Ihr Ehemann habe die Urkunde am 21. Februar 2001
ohne ihr Wissen daraus entnommen und gegen ihren - ihm bekannten -
Willen der Beklagten übermittelt. Die Klägerin ist der Meinung, es liege
keine wirksame Willenserklärung vor. Hilfsweise hat sie gegenüber der
Beklagten die Anfechtung wegen Irrtums und zusätzlich wegen arglistiger
Täuschung über Umfang und Werthaltigkeit der übrigen Sicherheiten er-
klärt.
5
In erster Instanz hat die Klägerin beantragt, die Zwangsvollstre-
ckung aus der notariellen Urkunde vom 30. Januar 2001 für unzulässig
zu erklären und die Beklagte zu verurteilen, der Löschung der Grund-
schuld zuzustimmen und die Löschungsunterlagen an sie auszuhändi-
gen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Verkündung die-
ser Entscheidung ist das Grundstück der Klägerin unter Löschung der
streitgegenständlichen Grundschuld freihändig veräußert worden. Die
6
7
Klägerin hat daraufhin die Herausgabe des von der Beklagten in Höhe
von 184.895,85 € erzielten Erlöses nebst Zinsen verlangt. Damit ist sie
vor dem Berufungsgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision ver-
folgt sie ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Dieses hat ausgeführt: Die Beklagte sei um den aus der Verwer-
tung der Sicherheit erzielten Erlös nicht ungerechtfertigt bereichert. Die
Grundschuld sei wirksam und mit Rechtsgrund bestellt worden. Die von
der Klägerin unterzeichnete Zweckerklärung sei der Beklagten zugegan-
gen; einer Erklärung der Annahme des Angebots auf Abschluss eines Si-
cherungsvertrages seitens der Beklagten habe es gemäß § 151 BGB
nicht bedurft. Der Behauptung der Klägerin, ihr sei die Urkunde abhan-
den gekommen, sei nicht nachzugehen. Die formelle Beweiskraft einer
echten Urkunde erstrecke sich gemäß § 416 ZPO auch auf die Begebung
der schriftlichen Willenserklärung. Der Gegenbeweis stehe der Klägerin
als Ausstellerin nicht offen. Denn dieser sei in den §§ 415 Abs. 2, 418
Abs. 2 ZPO allein für öffentliche Urkunden zugelassen. Eine - im Ge-
setzgebungsverfahren erwogene - Erweiterung des Gegenbeweises auch
auf private Urkunden habe der Gesetzgeber abgelehnt.
8
9
Es könne somit dahinstehen, ob die Parteien konkludent eine (wei-
tere) Sicherungsabrede geschlossen hätten, wogegen die Vermutung
des § 154 Abs. 2 BGB spreche, oder ob sich dem zwischen der Gesell-
schaft und der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag eine (zusätz-
liche) Zweckabrede entnehmen lasse.
Auch die Berechtigung der Klägerin, die von ihr unterzeichnete
Zweckerklärung wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder falscher Übermittlung
(§ 120 BGB entsprechend) anzufechten, könne offen bleiben. Es sei al-
lerdings schon zweifelhaft, ob die Anfechtung innerhalb der Frist des
§ 121 BGB erfolgt sei. Soweit sich die Klägerin auf einen Irrtum über die
Vermögensverhältnisse des Mitgesellschafters A. und dessen Ehe-
frau berufe, handele es sich zudem um einen unbeachtlichen Motivirr-
tum. Überdies wäre die Klägerin der Beklagten gemäß § 122 BGB zum
Ersatz des negativen Interesses verpflichtet. Ohne die Abgabe der
Zweckerklärung hätte die Beklagte der Gesellschaft den Kredit nicht ge-
währt; ein Verlust, der seiner Höhe nach der Klageforderung entspreche,
wäre ihr dann nicht entstanden.
10
Die Voraussetzungen einer - erstmals in der Berufungsinstanz er-
klärten - Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB ha-
be die Klägerin nicht vorgetragen. Das Verhalten des Mitgesellschafters,
der wahrheitswidrig erklärt haben solle, auch seine Ehefrau und er hät-
ten eine Grundschuld über 250.000 DM bestellt, sei der Beklagten nicht
zuzurechnen (§ 123 Abs. 2 BGB). Soweit die Klägerin den Mitgesell-
schafter als Beauftragten und Vertrauensperson der Beklagten bezeich-
ne, sei ihr darauf beruhender Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzu-
lassen. Eine eigene Kenntnis der Beklagten vom Verhalten des Mitge-
sellschafters habe die Klägerin nicht dargelegt. Schließlich habe die Be-
klagte nicht die Pflicht gehabt, die Klägerin über eine fehlende Werthal-
tigkeit der sonstigen Sicherheiten oder ein etwaiges, schon im Jahre
2001 bestehendes Insolvenzrisiko der Gesellschaft aufzuklären. Dass es
der Klägerin besonders auf eine gleichmäßige Belastung beider Mitge-
sellschafter und ihrer Ehefrauen angekommen sei, sei ihrem eigenen
erstinstanzlichen Vorbringen zufolge der Beklagten nicht bekannt gewe-
sen. Ihr Vortrag in zweiter Instanz sei unsubstantiiert und zudem gemäß
§ 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.
11
12
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt
nicht stand.
1. Die Klägerin hat den Rechtsstreit mit Erhebung einer Vollstre-
ckungsgegenklage begonnen und diese in zweiter Instanz als so genann-
te verlängerte Vollstreckungsgegenklage fortgeführt. Sie begehrt nun-
mehr von der Beklagten den erlangten Veräußerungserlös von
184.895,85 €. Das unterliegt keinen Bedenken, weil die Klägerin nur die
prozessuale Konsequenz aus dem Umstand gezogen hat, dass das be-
lastete Grundstück unter Löschung der Grundschuld freihändig veräußert
und eine weitere Zwangsvollstreckung dadurch gegenstandslos gewor-
den ist (§§ 264 Nr. 3, 525 ZPO; BGHZ 99, 292, 294; BGH, Urteil vom
12. Juli 2002 - V ZR 195/01 - unter II 1 m.w.N.).
13
2. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig geprüft, ob
zwischen den Parteien ein schriftlicher Sicherungsvertrag zustande ge-
kommen ist, der den Rechtsgrund für die der Beklagten bestellte Grund-
schuld darstellt. Es hat weiter zutreffend erkannt, dass eine empfangs-
bedürftige schriftliche Willenserklärung - hier das Angebot der Klägerin
auf Abschluss eines solchen Vertrages - zu ihrer Wirksamkeit nicht nur
der Niederschrift bedarf, sondern darüber hinaus willentlich in den Ver-
kehr gebracht werden muss; anderenfalls braucht der Erklärende sie
nicht gegen sich gelten zu lassen, weil sie mangels Begebung noch nicht
als solche existent geworden ist (BGHZ 65, 13, 14 f.). In diesem Zusam-
menhang begründet die von der Klägerin unterschriebene Zweckerklä-
rung gemäß § 416 ZPO den vollen Beweis dafür, dass die darin enthal-
tenen Erklärungen von ihr als Ausstellerin abgegeben worden sind. Dar-
über hinaus schließt die formelle Beweiskraft der Urkunde den Bege-
bungsakt ein (Senatsurteil vom 18. Dezember 2002 - IV ZR 39/02 -
VersR 2003, 229). Die Beklagte kann sich daher auch insoweit auf die in
ihren Besitz gelangte Urkunde berufen.
14
3. Nicht zuzustimmen ist jedoch der Ansicht des Berufungsge-
richts, der Klägerin stehe der Gegenbeweis nicht offen, dass die nur als
Entwurf gedachte und im Hinblick darauf zurückgehaltene Urkunde ihr
aufgrund eigenmächtigen Handelns des Ehemannes abhanden gekom-
men sei.
15
Allerdings ist streitig, ob der Beweis gegen die formelle Beweis-
kraft von Privaturkunden im Sinne des § 416 ZPO zuzulassen ist (beja-
hend Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 416 Rdn. 11; Thomas/Putzo/
Reichold, ZPO 27. Aufl. § 416 Rdn. 4; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 416
Anm. C
I; Musielak/Huber, ZPO 4. Aufl. § 416 Rdn. 3; Rosenberg/
Schwab/Gottwald, ZPO 16. Aufl. § 118 Rdn. 29; Zöller/Geimer, ZPO
25. Aufl. § 440 Rdn. 3; verneinend MünchKomm-ZPO/Schreiber, 2. Aufl.
§ 416 Rdn. 10; Hk-ZPO/Eichele, § 416 Rdn. 6; Baumbach/Lauterbach/
Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. § 416 Rdn. 7).
16
a) Der Senat folgt der Auffassung, wonach der Aussteller den Ge-
genbeweis führen kann, dass ihm die Urkunde entzogen worden ist. Die
dagegen vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Sie
beruhen im Wesentlichen auf einer Gegenüberstellung des § 416 ZPO
einerseits mit den §§ 415 Abs. 2, 418 Abs. 2 ZPO andererseits. Die zu-
letzt genannten Bestimmungen, die dem Aussteller den Gegenbeweis
ausdrücklich eröffnen, sind auf die Besonderheiten öffentlicher Urkunden
zugeschnitten, die bei privaten Urkunden nicht bestehen. Bei öffentlichen
Beurkundungsvorgängen ist typischerweise eine Urkundsperson zwi-
schengeschaltet, so dass sich die Gefahr zusätzlicher (formeller) Fehler
erhöht. Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden reicht zudem weiter als die
privater Urkunden, was die §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO verdeutli-
chen. Es geht nicht nur um die Urheberschaft der Erklärung, sondern
überdies darum, ob der Vorgang insgesamt - etwa hinsichtlich des Da-
tums und des Ausstellungsortes - richtig beurkundet ist. Der in §§ 415
Abs. 2, 418 Abs. 2 ZPO vorgesehene Gegenbeweis trägt diesen Beson-
derheiten Rechnung, indem er den Nachweis ermöglicht, die formell
vermutete Richtigkeit des Beurkundungsvorgangs sei nicht gegeben.
Daraus kann indes nicht der Schluss gezogen werden, § 292 ZPO gelan-
ge bei privaten Urkunden von vornherein nicht zur Anwendung, zumal
sich die - hier entscheidende - Frage des Abhandenkommens bei öffent-
lichen Urkunden, die sich üblicherweise in amtlicher Verwahrung befin-
den, regelmäßig nicht stellt (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1979 - V
ZR 93/77 - NJW 1980, 1047 unter I).
17
b) Auch den Motiven zur Zivilprozessordnung (Hahn, Materialien
zur Zivilprozessordnung 2. Aufl., Abteilung 1 S. 322) kann nicht entnom-
men werden, dass der Gegenbeweis bei privaten Urkunden nicht zuge-
lassen werden soll; insbesondere hat der Gesetzgeber eine Erweiterung
des Gegenbeweises auf private Urkunden nicht ausdrücklich abgelehnt.
Die Einfügung des Absatzes 2 in den damaligen § 367 ZPO (heute § 415
ZPO) sollte vielmehr klarstellende Bedeutung dahin haben, dass auch
bei öffentlichen Urkunden der Gegenbeweis statthaft ist. Der Gesetzge-
ber wollte auf diese Weise Zweifel ausräumen, welche damals hinsicht-
lich der Zulässigkeit des Beweises gegen den Inhalt einer öffentlichen
Urkunde bestanden, nicht aber die Beweisführung des Ausstellers einer
privaten Urkunde gegen deren formelle Richtigkeit beschränken.
18
c) Hinzu tritt: Die formelle Beweiskraft gemäß § 416 ZPO bezieht
ihre Berechtigung daraus, dass es sich um eine echte Urkunde handelt.
Der (vermeintliche) Aussteller kann der Urheberschaft entgegentreten
und die Echtheit der
ihm zugeschriebenen Unterschrift bestreiten
(§§ 440, 439 ZPO); wird die Echtheit bestritten, trägt die gegnerische
Partei, die sich auf die private Urkunde stützt, die Beweislast, dass die
Unterschrift vom behaupteten Aussteller stammt (§ 440 Abs. 1 ZPO).
Erst wenn der Beweis für die Echtheit der Unterschrift geführt ist, hat die
über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für
sich (§ 440 Abs. 2 ZPO), wobei dem Aussteller der Beweis gegen die
vermutete Übereinstimmung des Urkundeninhalts mit seinem Willen frei-
steht (§ 292 ZPO). Das gilt sogar dann, wenn er sich darauf beruft, eine
von ihm unterzeichnete Blanketterklärung sei im Nachhinein abredewid-
rig ausgefüllt worden (BGHZ 104, 172, 175 f.). Ist die Echtheit der Unter-
schrift hingegen nicht bewiesen oder der Gegenbeweis geführt, kommt
auch die formelle Beweisregel des § 416 ZPO nicht mehr zum Tragen
(BGHZ aaO).
19
Der Aussteller, dem eine echte Urkunde abhanden gekommen ist,
sieht sich hingegen ohne weiteres der formellen Beweiskraft des § 416
ZPO ausgesetzt, da die §§ 439, 440 ZPO den Begebungsakt nicht erfas-
sen (MünchKomm-ZPO/Schreiber aaO § 440 Rdn. 5). Es ist jedoch kein
sachlicher Grund zu erkennen, weshalb er nach anderen Beweis-
grundsätzen zu behandeln sein sollte, als eine Partei, die die Überein-
stimmung des Urkundeninhalts mit ihrem tatsächlichen Willen bestreitet.
Insbesondere ist, worauf auch die Revision zu Recht verweist, zwischen
dem abredewidrigen Ausfüllen eines vom Aussteller unterschriebenen
Blanketts und dem abredewidrigen Begeben einer vom Aussteller stam-
menden Erklärung kein prinzipieller Unterschied zu erkennen, der den
Ausschluss des Gegenbeweises rechtfertigen könnte.
20
4. Das angefochtene Urteil beruht auf diesem rechtsfehlerhaften
Verständnis des § 416 ZPO. Anders als vom Berufungsgericht ange-
nommen, steht der Klägerin der Gegenbeweis offen, dass ihr die nur als
Entwurf gedachte Zweckerklärung gegen ihren Willen entzogen worden
ist. Das Berufungsgericht wird der Richtigkeit ihrer Behauptungen durch
Beweisaufnahme nachzugehen und den von der Klägerin benannten
Ehemann als Zeugen zu hören haben.
21
III. Die Klage kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand
auch aus anderen Gründen keinen Erfolg haben.
22
1. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass der Urkundsbeweis
grundsätzlich nur durch Vorlage des Originals angetreten werden kann
(§ 420 ZPO; vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 1986 - II ZR 56/85 - WM
1986, 400 unter II 2; vom 21. Januar 1992 - XI ZR 71/91 - ZIP 1992, 253
unter III 2), woran es für die streitbefangene Zweckerklärung fehlt. Den-
noch hindert dies die Beklagte nicht, sich auf die formelle Beweiskraft
des § 416 ZPO zu berufen. Die Vorlage des Originals dient dazu, Echt-
heit und (äußere) Fehlerfreiheit der Urkunde hinreichend sicher festzu-
stellen (BGH, Urteil vom 16. November 1979 aaO). Diese werden von
der Klägerin indes nicht angegriffen. Sie hat auch in den Vorinstanzen
nicht gerügt, dass die Beklagte lediglich eine Kopie der Zweckerklärung
vorgelegt hat. Das Berufungsgericht durfte daher von der Übereinstim-
mung der Ablichtung mit der Originalurkunde und von der Existenz der
Originalurkunde ausgehen (BGH, Urteil vom 28. September 1989 - VII
ZR 298/88 - WM 1990, 73 unter 2 c). Überdies ist zwischen den Parteien
nicht im Streit, dass die Beklagte die Originalurkunde in ihrem Besitz hat.
Es geht ausschließlich um die Frage, ob die Originalurkunde gegen oder
mit dem Willen der Klägerin in den Besitz der Beklagten gelangt ist. Das
wird das Berufungsgericht - wie ausgeführt - aufzuklären haben.
23
2. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen,
ob zwischen den Parteien eine stillschweigende Sicherungsvereinbarung
zustande gekommen ist, die es entbehrlich machen könnte, auf die spä-
tere schriftliche - möglicherweise gegen den Willen der Klägerin begebe-
ne - Willenserklärung abzustellen. In diesem Zusammenhang hat das Be-
rufungsgericht mit Recht auf die Bestimmung des § 154 Abs. 2 BGB hin-
gewiesen. Für eine Beurkundungsvereinbarung im Sinne der genannten
Vorschrift spricht insbesondere, dass der zwischen der Gesellschaft und
der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag eine Begebung der Si-
cherheit "gemäß Zweckerklärung" ausdrücklich vorsieht und die Klägerin
als (künftige) Sicherungsgeberin benennt. Folgerichtig hat die Beklagte
nach Abschluss des Darlehensvertrages der Klägerin die von ihr vorbe-
reitete Zweckerklärung zur Unterschrift übersandt; letztere ist ebenfalls
ersichtlich von dem Erfordernis eines schriftlichen Sicherungsvertrages
ausgegangen.
24
In einem solchen Fall ist der Sicherungsvertrag im Zweifel erst mit
der Beurkundung und nicht bereits durch vorherige (konkludente) Ab-
sprache geschlossen. Selbst eine Einigung über alle wesentlichen Punk-
te bedeutet noch keine Abstandnahme von der - gerade bei Bankge-
schäften üblichen - konstitutiven Beurkundung (BGHZ 109, 197, 200;
BGH, Urteil vom 16. Juni 1981 - V ZR 114/80 - WM 1982, 443 unter II 1).
25
3. Das Vorbringen der Klägerin lässt weiter nicht die Annahme zu,
sie habe gegen die Beklagte einen auf Freistellung von der Sicherungs-
vereinbarung gerichteten Anspruch aus culpa in contrahendo, so dass es
deshalb auf abschließende Feststellungen zum wirksamen Zustande-
kommen der Zweckabrede nicht ankäme.
26
Es bestand für die Beklagte grundsätzlich keine Pflicht zur Aufklä-
rung über das Sicherheitenrisiko. Solange sich der Sicherungsgeber
nicht ausdrücklich danach erkundigt, darf der Sicherungsnehmer davon
ausgehen, dass ersterer sich ausreichend über das von ihm eingegan-
gene Risiko unterrichtet hat. Der Sicherungsnehmer muss die eigene
Einschätzung des Risikos nicht ungefragt offenbaren und sich auch nicht
über den Wissensstand des Sicherungsgebers unterrichten, sofern nicht
bei diesem für ihn erkennbar ein Irrtum über ein erhöhtes Risiko besteht
(BGH, Urteile vom 15. April 1997 - IX ZR 112/96 - VersR 1997, 1011 un-
ter I 4; vom 16. Januar 1996 - XI ZR 151/95 - NJW 1996, 1206 unter II
2). Dazu hat die Klägerin nicht genügend vorgetragen. Das gleiche gilt
für ihren Standpunkt, die Beklagte müsse sich etwaiges unredliches Ver-
halten des Mitgesellschafters A. zurechnen lassen. Auch die An-
wendung des § 531 Abs. 2 ZPO durch das Berufungsgericht lässt
Rechtsfehler nicht erkennen.
27
Aus den gleichen Gründen fehlt es für eine erfolgreiche Anfech-
tung nach § 123 BGB an einem Anfechtungsgrund, so dass dahingestellt
bleiben kann, ob die Anfechtung durch die Klägerin rechtzeitig erklärt
worden ist.
28
29
IV. Für das weitere Verfahren wird das Berufungsgericht zu beach-
ten haben:
1. Gelingt der Klägerin der Gegenbeweis, dass ihr Ehemann die
Zweckerklärung gegen ihren Willen an sich gebracht und der Beklagten
übersandt hat, fehlt es an einem Begebungsakt und damit an einer wirk-
samen Willenserklärung. Diese wäre als solche rechtlich nicht existent,
weil sich die Klägerin ihrer nicht aus eigener Veranlassung entäußert
hätte. Der Klägerin als Ausstellerin darf dann das Risiko des Abhanden-
kommens der von ihr unterzeichneten Urkunde nicht allein aufgebürdet
werden, weil eine allgemein gesteigerte Vertrauenshaftung für Urkunden
dem geltenden Recht fremd ist. Es wäre vielmehr zu prüfen, ob die Klä-
gerin die Verwendung der Urkunde durch nicht sorgfältige Verwahrung
ermöglicht hat. Dann käme ein Anspruch der Beklagten aus culpa in
contrahendo in Betracht; dazu bedürfte es eines der Klägerin zurechen-
baren Verschuldens (BGHZ 65, 13, 14 f.; BGH, Urteil vom 20. März 1986
- III ZR 236/84 - NJW 1986, 2104 unter II 6 a und b; zur Zurechenbarkeit
einer Willenserklärung bei fehlendem Erklärungsbewusstsein vgl. BGHZ
91, 324, 330). Das wird das Berufungsgericht zu prüfen und dabei zu be-
rücksichtigen haben, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag die Urkunde
in ihrem privaten Bereich verwahrt hat und ohne weitere Anhaltspunkte
nicht davon ausgehen musste, ihr Ehemann werde diese gegen ihren
- ihm zuvor offenbarten - Willen an sich nehmen.
30
2. Hat die Klägerin nicht generell das Risiko eines Abhandenkom-
mens von ihr vorbereiteter, aber nicht begebener Willenserklärungen zu
tragen, wird sich das Berufungsgericht ggf. weiter mit der Frage zu be-
fassen haben, ob dann eine verschuldensunabhängige Haftung in ent-
sprechender Anwendung des § 122 BGB überhaupt in Betracht kommen
kann (bejahend Staudinger/Singer, BGB [2004] Vorbem. zu §§ 116 bis
144 Rdn. 49, § 122 Rdn. 10; enger Soergel/Hefermehl, BGB 13. Aufl.
§ 130 Rdn. 5: nur wenn der Rechtsschein in zurechenbarer Weise her-
beigeführt worden ist; im Ergebnis offen BGH, Urteil vom 20. März 1986
aaO; MünchKomm-BGB/Einsele, 4. Aufl. § 130 Rdn. 14). In diesem Zu-
sammenhang ist zu bedenken: Die Vorschrift des § 122 BGB beruht dar-
auf, dass es eine wirksame Willenserklärung gibt, die lediglich aus den in
den §§ 119, 120 BGB zugelassenen Gründen der Anfechtbarkeit unter-
liegt. Macht der Erklärende davon Gebrauch, hat er dem auf die zu-
nächst wirksame und lediglich vernichtbare Willenserklärung vertrauen-
den Erklärungsempfänger das negative Interesse zu ersetzen. Das ist zu
unterscheiden von einer Willenserklärung, die von Anbeginn unwirksam
ist und dies auch bleibt, weil sie nicht mit dem Willen des Erklärenden in
den Rechtsverkehr gelangt ist.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.04.2003 - 9 O 116/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.04.2005 - 12 U 207/03 -