Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.12.2002 – IX ZB 465/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2002

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 18. Dezember 2002

beschlossen:

Der Antrag der Schuldner, ihnen für die Durchführung der

Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der

23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 4. September

2002 einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 78b ZPO

nicht vorliegen.

Nach dieser Vorschrift kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur

in Betracht, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer

Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre dahingehenden Be-

mühungen hat die Partei dem Gericht nachzuweisen (BGH, Beschl. v. 7. De-

zember 1999 - VI ZR 219/99, BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 2).

Das ist hier nicht geschehen. Die Schuldner haben lediglich belegt, daß

Rechtsanwältin Sch. das ihr erteilte Mandat alsbald niedergelegt hat, an-

geblich wegen Arbeitsüberlastung. Dagegen ist aus der Begründung des Ge-

suchs nicht zu ersehen, daß sich die Schuldner anschließend an mehrere an-

dere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt und gege-

benenfalls aus welchen Gründen diese es abgelehnt haben, die Vertretung im

Rechtsbeschwerdeverfahren zu übernehmen. Die pauschale Erklärung, den

Schuldnern sei es nicht gelungen, Ersatz zu finden, zeigt nicht auf, daß sie die

gesetzlich vorgesehenen Bemühungen unternommen haben.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die beabsichtigte Rechtsverfol-

gung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Ganter

Kayser