BGH Beschluss vom 28.05.2003 – IXa ZB 93/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Mai 2003
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing und Dr. Boetticher und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
am 28. Mai 2003
beschlossen:
Der Antrag der Schuldner, ihnen gegen die Versäumung der Frist
zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des
Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt
vom 4. September 2002 Wiedereinsetzung zu gewähren, wird zu-
rückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den vorgenannten
Beschluß wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300
festgesetzt.
Gründe
I.
Die von den Schuldnern gegen den Beschluß des Amtsgerichts Rüs-
selsheim vom 4. Februar 2002 mit dem Ziel eingelegte sofortige Beschwerde,
eine Herabsetzung des durch den vorgenannten Beschluß festgesetzten Ver-
kehrswertes ihres Grundstücks zu erreichen, verwarf das Landgericht Darm-
stadt durch Beschluß vom 4. September 2002 als unzulässig. Die damalige
Verfahrensbevollmächtigte der Schuldner legte gegen diesen Beschluß mit
Schriftsatz vom 14. Oktober 2002 Rechtsbeschwerde ein. Mit Schriftsatz vom
15. Oktober 2002 legte sie das Mandat nieder. Den Schuldnern wurde auf ih-
ren Antrag eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde
bis zum 16. Dezember 2002 gewährt. Der Antrag der Schuldner, ihnen für die
Durchführung der Rechtsbeschwerde einen Notanwalt zu bestellen, wurde
durch Beschluß des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 18. Dezem-
ber 2002 - IX ZB 465/02 – mit der Begründung zurückgewiesen, die Schuldner
hätten ihre Bemühungen, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu
finden, nicht nachgewiesen. Es sei lediglich belegt, daß die Rechtsanwältin das
ihr erteilte Mandat alsbald niedergelegt habe, angeblich wegen Arbeitsüberla-
stung. Aus der Begründung des Gesuchs der Schuldner sei aber nicht zu erse-
hen, daß sie sich anschließend an mehrere beim Bundesgerichtshof zugelas-
sene Rechtsanwälte gewandt und - gegebenenfalls - aus welchen Gründen
diese abgelehnt hätten, die Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren zu
übernehmen.
Der von den Schuldnern nunmehr mit ihrer Vertretung im Rechtsbe-
schwerdeverfahren beauftragte Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schriftsatz
vom 31. Januar 2003, der am selben Tage beim Bundesgerichtshof eingegan-
genen ist, beantragt, den Schuldnern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren, und zugleich die Rechtsbeschwerde begründet.
II.
Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg.
Die Wiedereinsetzung der Schuldner in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde setzt voraus,
daß sie ohne ihr Verschulden verhindert waren, diese Frist einzuhalten (§ 233
ZPO). Dies haben die Schuldner jedoch nicht dargetan.
Der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages läßt sich - ebenso wie
schon der Begründung des durch den IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
zurückgewiesenen Antrages auf Bestellung eines Notanwalts nach § 78b
ZPO - nicht entnehmen, daß die Schuldner in der nach der Niederlegung des
Mandats durch ihre bisherige Verfahrensbevollmächtigte bis zum Ablauf der
Begründungsfrist verbliebenen Zeit trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu
ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden haben. Zur Begründung
des Wiedereinsetzungsantrages wird lediglich ausgeführt, die Schuldner hätten
"versucht Ersatz zu finden, jedoch nach ihrem Vortrag einen zur Übernahme
des Mandats bereiten Kollegen nicht gefunden". Dazu, ob sich die Schuldner,
was zeitlich möglich und damit zumutbar war, vor Ablauf der bis zum 16. De-
zember 2002 verlängerten Begründungsfrist an mehrere der beim Bundesge-
richtshof zugelassenen Rechtsanwälte gewandt (vgl. BGH, Beschl. v. 7. De-
zember 1999 - VI ZR 219/99, BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 2) und
– gegebenenfalls - aus welchen Gründen diese eine Übernahme des Mandats
abgelehnt haben, verhält sich das Wiedereinsetzungsgesuch nicht.
III.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzu-
lässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 16. Dezember 2002 verlängerten Frist
des § 575 Abs. 2 ZPO begründet worden ist.
Kreft Raebel Athing
Boetticher Kessal-Wulf