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BGH Beschluss vom 28.05.2003 – IXa ZB 93/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Mai 2003

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing und Dr. Boetticher und die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 28. Mai 2003

beschlossen:

Der Antrag der Schuldner, ihnen gegen die Versäumung der Frist

zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des

Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt

vom 4. September 2002 Wiedereinsetzung zu gewähren, wird zu-

rückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den vorgenannten

Beschluß wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300

festgesetzt.

Gründe

I.

Die von den Schuldnern gegen den Beschluß des Amtsgerichts Rüs-

selsheim vom 4. Februar 2002 mit dem Ziel eingelegte sofortige Beschwerde,

eine Herabsetzung des durch den vorgenannten Beschluß festgesetzten Ver-

kehrswertes ihres Grundstücks zu erreichen, verwarf das Landgericht Darm-

stadt durch Beschluß vom 4. September 2002 als unzulässig. Die damalige

Verfahrensbevollmächtigte der Schuldner legte gegen diesen Beschluß mit

Schriftsatz vom 14. Oktober 2002 Rechtsbeschwerde ein. Mit Schriftsatz vom

15. Oktober 2002 legte sie das Mandat nieder. Den Schuldnern wurde auf ih-

ren Antrag eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde

bis zum 16. Dezember 2002 gewährt. Der Antrag der Schuldner, ihnen für die

Durchführung der Rechtsbeschwerde einen Notanwalt zu bestellen, wurde

durch Beschluß des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 18. Dezem-

ber 2002 - IX ZB 465/02 – mit der Begründung zurückgewiesen, die Schuldner

hätten ihre Bemühungen, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu

finden, nicht nachgewiesen. Es sei lediglich belegt, daß die Rechtsanwältin das

ihr erteilte Mandat alsbald niedergelegt habe, angeblich wegen Arbeitsüberla-

stung. Aus der Begründung des Gesuchs der Schuldner sei aber nicht zu erse-

hen, daß sie sich anschließend an mehrere beim Bundesgerichtshof zugelas-

sene Rechtsanwälte gewandt und - gegebenenfalls - aus welchen Gründen

diese abgelehnt hätten, die Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren zu

übernehmen.

Der von den Schuldnern nunmehr mit ihrer Vertretung im Rechtsbe-

schwerdeverfahren beauftragte Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schriftsatz

vom 31. Januar 2003, der am selben Tage beim Bundesgerichtshof eingegan-

genen ist, beantragt, den Schuldnern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

zu gewähren, und zugleich die Rechtsbeschwerde begründet.

II.

Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg.

Die Wiedereinsetzung der Schuldner in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde setzt voraus,

daß sie ohne ihr Verschulden verhindert waren, diese Frist einzuhalten (§ 233

ZPO). Dies haben die Schuldner jedoch nicht dargetan.

Der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages läßt sich - ebenso wie

schon der Begründung des durch den IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

zurückgewiesenen Antrages auf Bestellung eines Notanwalts nach § 78b

ZPO - nicht entnehmen, daß die Schuldner in der nach der Niederlegung des

Mandats durch ihre bisherige Verfahrensbevollmächtigte bis zum Ablauf der

Begründungsfrist verbliebenen Zeit trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu

ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden haben. Zur Begründung

des Wiedereinsetzungsantrages wird lediglich ausgeführt, die Schuldner hätten

"versucht Ersatz zu finden, jedoch nach ihrem Vortrag einen zur Übernahme

des Mandats bereiten Kollegen nicht gefunden". Dazu, ob sich die Schuldner,

was zeitlich möglich und damit zumutbar war, vor Ablauf der bis zum 16. De-

zember 2002 verlängerten Begründungsfrist an mehrere der beim Bundesge-

richtshof zugelassenen Rechtsanwälte gewandt (vgl. BGH, Beschl. v. 7. De-

zember 1999 - VI ZR 219/99, BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 2) und

– gegebenenfalls - aus welchen Gründen diese eine Übernahme des Mandats

abgelehnt haben, verhält sich das Wiedereinsetzungsgesuch nicht.

III.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzu-

lässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 16. Dezember 2002 verlängerten Frist

des § 575 Abs. 2 ZPO begründet worden ist.

Kreft Raebel Athing

Boetticher Kessal-Wulf