Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 19.12.2002 – 1 StR 366/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth vom 7. Mai 2002 wird mit der Maßgabe verworfen,

daß der Angeklagte wegen wettbewerbsbeschränkender Abspra-

chen bei Ausschreibungen zu einer Geldstrafe von 240 Tagessät-

zen zu je 100,00

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:3)(cid:9)(cid:8)(cid:9)(cid:1)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)

(cid:8)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:10)(cid:17)(cid:3)(cid:19)(cid:18)(cid:11)(cid:20)

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen wettbewerbsbeschränken-

der Absprachen bei Ausschreibungen in zwei Fällen zu der Gesamtgeldstrafe

von 240 Tagessätzen verurteilt. Dagegen wendet er sich mit Verfahrensrügen

und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge lediglich in dem aus

der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet

im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Erörterung bedarf nur folgendes:

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Tatbestand der wettbe-

werbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen nach § 298 Abs. 1

StGB als erfüllt angesehen. § 298 Abs. 1 StGB erfaßt nicht nur Vergabeverfah-

ren der öffentlichen Hand, sondern jedenfalls dann auch Ausschreibungen

durch private Veranstalter, wenn das Vergabeverfahren in Anlehnung an die

Bestimmungen der VOB/A ausgestaltet ist (vgl. BTDrucks. 13/5584 S. 14;

Tiedemann in LK 11. Auf. § 298 Rdn. 22; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 298

Rdn. 2). Das war nach den Feststellungen hier der Fall. Die G.

GmbH hatte im Auftrag es Bauherrn Leistungsverzeichnisse erstellt und diese

im Sinne einer beschränkten Ausschreibung an ausgewählte Unternehmen

übersandt, die sie für geeignet und leistungsfähig hielt. Die Firmen wurden

aufgefordert, eine Kalkulation durchzuführen und rechtzeitig zum Submissi-

onstermin am 7. November 1997 um 11.00 Uhr ein Angebot für die Ausführung

von Bodenbelagsarbeiten abzugeben. Danach richtete sich das Vergabever-

fahren nach wesentlichen Vorschriften der VOB/A, nämlich § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 1,

§ 6 Nr. 1, §§ 9, 10, 18, 22 VOB/A. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß

die G. GmbH die Abgabefrist kurzfristig verlängerte. Dieser Verlän-

gerung der Frist kann nicht entnommen werden, daß die Veranstalterin vom

Ausschreibungsverfahren insgesamt Abstand nehmen und nunmehr zur frei-

händigen Vergabe übergehen wollte. Entgegen der Ansicht der Revision hat

der Angeklagte die beiden Angebote im Rahmen dieses Vergabeverfahrens

abgegeben. Dazu reichte deren Zugang bei der G. GmbH aus (vgl. nur

Tiedemann aaO Rdn. 31). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die

Angebote des Angeklagten dort erst nach dem vorgesehenen Submissionster-

min und Beginn der Eröffnung (UA S. 16) und damit verspätet im Sinne von

§ 22 Nr. 2 VOB/A eingingen. Das hat nach § 25 Nr. 1 Abs. 1a VOB/A zwar den

Ausschluß es Angebotes zur Folge, ändert aber nichts an der Abgabe als sol-

cher. Auch die Abgabe eines verspäteten Angebotes reicht zur Vollendung des

Tatbestands von § 298 Abs. 1 StGB aus (vgl. Tiedemann aaO Rdn. 32;

Greeve NStZ 2002, 505, 509 f.; dieselbe ZVgR 1998, 463, 467). Ein Angebot

wird nicht dadurch unbeachtlich, daß es gemäß § 25 Nr. 1 VOB/A der Aus-

schließung unterliegt. Ansonsten liefe die Vorschrift des § 298 Abs. 1 StGB in

einem wesentlichen Bereich leer, da nach § 25 Nr. 1 Abs. 1c VOB/A jedes An-

gebot, das auf einer wettbewerbswidrigen Preisabsprache beruht, auszuschlie-

ßen ist.

Die Aufspaltung des Geschehens in zwei selbständige Vergehen nach

§ 298 Abs. 1 StGB begegnet demgegenüber durchgreifenden rechtlichen Be-

denken. Die Abgabe der beiden Angebote durch den Angeklagten erscheint bei

natürlicher Betrachtungsweise als eine Tat. Sein Handeln zielte darauf ab, auf-

grund der vorgenommenen Absprachen und der Teilnahme an den Ausschrei-

bungen den Auftrag für die Ausführung der Bodenbelagsarbeiten zu erhalten.

Dabei war allen Beteiligten bewußt, daß die Arbeiten nur einmal, entweder als

Naturstein- oder Fließenbelag, aufgrund des einheitlich gewählten Submissi-

onstermins zu vergeben und auszuführen waren. Bei dieser Sachlage stellt

sich die Vorgehensweise des Angeklagten angesichts des unmittelbaren Zu-

sammenhangs der beiden Ausschreibungen und der nahezu zeitgleichen An-

gebotsabgabe (UA S. 17) als einheitliches Tun im Sinne einer natürlichen

Handlungseinheit dar (vgl. nur BGHSt 41, 368 m. Nachw.; Lackner/Kühl; aaO;

vor § 52 StGB Rdn. 5). Das ergibt sich auch aus dem Charakter des § 298 Abs.

1 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Gefahr, daß hier die Vergabe

des Auftrages aufgrund wettbewerbswidriger Absprachen erfolgte, bestand nur

einmal.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht

dem nicht entgegen, da sch der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte

verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zwar zum Wegfall

der beiden Einzelstrafen, sie berührt den Schuldumfang jedoch nicht. Die bis-

herige Gesamtgeldstrafe kann daher als neue Einzelstrafe bestehen bleiben

(vgl. BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2001 - 4 StR 415/01; BGH NStZ 2000,

25).

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