BGH Beschluß vom 19.12.2002 – 1 StR 366/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 7. Mai 2002 wird mit der Maßgabe verworfen,
daß der Angeklagte wegen wettbewerbsbeschränkender Abspra-
chen bei Ausschreibungen zu einer Geldstrafe von 240 Tagessät-
zen zu je 100,00
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:3)(cid:9)(cid:8)(cid:9)(cid:1)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)
(cid:8)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:10)(cid:17)(cid:3)(cid:19)(cid:18)(cid:11)(cid:20)
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen wettbewerbsbeschränken-
der Absprachen bei Ausschreibungen in zwei Fällen zu der Gesamtgeldstrafe
von 240 Tagessätzen verurteilt. Dagegen wendet er sich mit Verfahrensrügen
und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge lediglich in dem aus
der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet
im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Tatbestand der wettbe-
werbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen nach § 298 Abs. 1
StGB als erfüllt angesehen. § 298 Abs. 1 StGB erfaßt nicht nur Vergabeverfah-
ren der öffentlichen Hand, sondern jedenfalls dann auch Ausschreibungen
durch private Veranstalter, wenn das Vergabeverfahren in Anlehnung an die
Bestimmungen der VOB/A ausgestaltet ist (vgl. BTDrucks. 13/5584 S. 14;
Rdn. 2). Das war nach den Feststellungen hier der Fall. Die G.
GmbH hatte im Auftrag es Bauherrn Leistungsverzeichnisse erstellt und diese
im Sinne einer beschränkten Ausschreibung an ausgewählte Unternehmen
übersandt, die sie für geeignet und leistungsfähig hielt. Die Firmen wurden
aufgefordert, eine Kalkulation durchzuführen und rechtzeitig zum Submissi-
onstermin am 7. November 1997 um 11.00 Uhr ein Angebot für die Ausführung
von Bodenbelagsarbeiten abzugeben. Danach richtete sich das Vergabever-
fahren nach wesentlichen Vorschriften der VOB/A, nämlich § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 1,
§ 6 Nr. 1, §§ 9, 10, 18, 22 VOB/A. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß
die G. GmbH die Abgabefrist kurzfristig verlängerte. Dieser Verlän-
gerung der Frist kann nicht entnommen werden, daß die Veranstalterin vom
Ausschreibungsverfahren insgesamt Abstand nehmen und nunmehr zur frei-
händigen Vergabe übergehen wollte. Entgegen der Ansicht der Revision hat
der Angeklagte die beiden Angebote im Rahmen dieses Vergabeverfahrens
abgegeben. Dazu reichte deren Zugang bei der G. GmbH aus (vgl. nur
Tiedemann aaO Rdn. 31). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die
Angebote des Angeklagten dort erst nach dem vorgesehenen Submissionster-
min und Beginn der Eröffnung (UA S. 16) und damit verspätet im Sinne von
§ 22 Nr. 2 VOB/A eingingen. Das hat nach § 25 Nr. 1 Abs. 1a VOB/A zwar den
Ausschluß es Angebotes zur Folge, ändert aber nichts an der Abgabe als sol-
cher. Auch die Abgabe eines verspäteten Angebotes reicht zur Vollendung des
Tatbestands von § 298 Abs. 1 StGB aus (vgl. Tiedemann aaO Rdn. 32;
Greeve NStZ 2002, 505, 509 f.; dieselbe ZVgR 1998, 463, 467). Ein Angebot
wird nicht dadurch unbeachtlich, daß es gemäß § 25 Nr. 1 VOB/A der Aus-
schließung unterliegt. Ansonsten liefe die Vorschrift des § 298 Abs. 1 StGB in
einem wesentlichen Bereich leer, da nach § 25 Nr. 1 Abs. 1c VOB/A jedes An-
gebot, das auf einer wettbewerbswidrigen Preisabsprache beruht, auszuschlie-
ßen ist.
Die Aufspaltung des Geschehens in zwei selbständige Vergehen nach
§ 298 Abs. 1 StGB begegnet demgegenüber durchgreifenden rechtlichen Be-
denken. Die Abgabe der beiden Angebote durch den Angeklagten erscheint bei
natürlicher Betrachtungsweise als eine Tat. Sein Handeln zielte darauf ab, auf-
grund der vorgenommenen Absprachen und der Teilnahme an den Ausschrei-
bungen den Auftrag für die Ausführung der Bodenbelagsarbeiten zu erhalten.
Dabei war allen Beteiligten bewußt, daß die Arbeiten nur einmal, entweder als
Naturstein- oder Fließenbelag, aufgrund des einheitlich gewählten Submissi-
onstermins zu vergeben und auszuführen waren. Bei dieser Sachlage stellt
sich die Vorgehensweise des Angeklagten angesichts des unmittelbaren Zu-
sammenhangs der beiden Ausschreibungen und der nahezu zeitgleichen An-
gebotsabgabe (UA S. 17) als einheitliches Tun im Sinne einer natürlichen
Handlungseinheit dar (vgl. nur BGHSt 41, 368 m. Nachw.; Lackner/Kühl; aaO;
1 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Gefahr, daß hier die Vergabe
des Auftrages aufgrund wettbewerbswidriger Absprachen erfolgte, bestand nur
einmal.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht
dem nicht entgegen, da sch der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte
verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zwar zum Wegfall
der beiden Einzelstrafen, sie berührt den Schuldumfang jedoch nicht. Die bis-
herige Gesamtgeldstrafe kann daher als neue Einzelstrafe bestehen bleiben
(vgl. BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2001 - 4 StR 415/01; BGH NStZ 2000,
25).
Nack Wahl Boetticher
Schluckebier Hebenstreit