BGH Urteil vom 19.12.2002 – VII ZR 176/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 19. Dezember 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO §§ 301, 240
a) Die Unterbrechung eines Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen we-
gen der Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO be-
rührt das Verfahren der übrigen Streitgenossen nicht.
b) Dieses Verfahren kann regelmäßig durch Teilurteil abgeschlossen werden.
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02 - OLG Dresden LG Leipzig
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. April 2002 wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließ-
lich der Kosten der Nebenintervention.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner
Zahlung von Restwerklohn aus einem Bauvertrag.
Die Beklagte zu 1 sowie die in der Objektgesellschaft Auepark GbR zu-
sammengeschlossenen Beklagten zu 2 und 3 beauftragten die Klägerin mit Er-
schließungsleistungen. Die Klägerin hat die nach ihrer Auffassung vertraglich
geschuldete Vergütung für die Bereitstellung von Containern verlangt. Das
Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von
158.527,50 DM nebst Zinsen verurteilt. Während des Berufungsverfahrens ist
über das Vermögen der Beklagten zu 2 das Insolvenzverfahren eröffnet wor-
den. Das Berufungsgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und der Anhö-
rung des Geschäftsführers der Klägerin die gegen die Beklagten zu 1 und 3
gerichtete Klage durch Teilurteil abgewiesen.
Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht kommt aufgrund der Beweisaufnahme zu der
Überzeugung, die Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten zu 2 hätten
sich während der Baumaßnahmen dahin geeinigt, daß die Klägerin aus der Po-
sition für die Bereitstellung des Baucontainers ungeachtet einer längeren Nut-
zungsdauer lediglich eine Vergütung für 4 Wochen verlangen könne. Das erge-
be sich aus der Aussage des Zeugen G. und dem damit in Übereinstim-
mung zu bringenden Akteninhalt. Die Angaben des als Partei gehörten Ge-
schäftsführers der Klägerin seien dagegen nicht glaubhaft. Für eine von der
Klägerin angeregte Parteivernehmung ihres Geschäftsführers lägen die Vor-
aussetzungen des § 448 ZPO nicht vor. Gegen die Richtigkeit der Sachdarstel-
lung der Klägerin sprächen in Würdigung der Gesamtumstände weitaus über-
wiegende und letztlich überzeugende Gesichtspunkte. Die Parteivernehmung
zum Zwecke des Gegenbeweises sei nicht zulässig. Der Gesichtspunkt der
prozessualen Waffengleichheit rechtfertige keine andere Beurteilung. Dieser sei
durch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gewährleistet. Die Verneh-
mung des nicht gehörten Geschäftsführers der Beklagten zu 2 sei ebenfalls
entbehrlich, wie sich bereits aus dem in § 445 Abs. 2 ZPO normierten Rechts-
gedanken ergebe.
Die Klägerin habe keine Ansprüche mehr, weil die sich aus der nachträg-
lichen Einigung ergebende Vergütung bezahlt sei. Die Klage gegen die Be-
klagten zu 1 und 3 könne durch Teilurteil abgewiesen werden. Der Grundsatz,
dass ein Teilurteil nur ergehen dürfe, wenn es von der Entscheidung über den
Rest des geltend gemachten Anspruchs unabhängig sei, gelte bei einer subjek-
tiven Klagehäufung nur eingeschränkt. Den Beklagten zu 1 und 3 sei es nicht
zumutbar, nach der Beweisaufnahme die Verfahrensverzögerung bis zur Been-
digung der Unterbrechung hinsichtlich der Beklagten zu 2 hinzunehmen. Ohne
diese Unterbrechung hätte der Senat die Verfahren gemäß § 145 ZPO trennen
können.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Verfahrensfehlerfrei hat das
Berufungsgericht durch Teilurteil entschieden (1.) und von einer Vernehmung
der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten zu 2 abgesehen (2.).
1. Das Berufungsurteil hat die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 oh-
ne Verfahrensfehler durch Teilurteil abgewiesen.
a) Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, daß nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich ein Teilurteil nur dann
ergehen darf, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend ge-
machten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so daß die Gefahr einander
widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht be-
steht (BGH, Urteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00, MDR 2002, 1068 m.w.N.).
Das gilt auch dann, wenn die Klage über einen Anspruch gegen mehrere Per-
sonen erhoben wird (BGH, Urteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW
1999, 1035). In diesem Fall darf sich jedenfalls dann, wenn eine Beweisauf-
nahme stattzufinden hat, ein Gericht grundsätzlich nicht auf ein Prozeßrechts-
verhältnis beschränken und gleichzeitig über das andere vorab durch Teilurteil
entscheiden. Denn die Beweise sind wegen der Einheitlichkeit des Verfahrens
nur einmal zu erheben und einheitlich frei zu würdigen, so daß unterschiedliche
Ergebnisse gegen einzelne Streitgenossen ausgeschlossen sind (BGH, Urteil
vom 11. Oktober 1991 - V ZR 341/89, WM 1992, 242, 243).
b) Diese Grundsätze gelten jedoch nicht, wenn über das Vermögen eines
einfachen Streitgenossen das Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet und
deshalb gemäß § 240 ZPO das Verfahren insoweit unterbrochen worden ist.
Das Verfahren gegen die übrigen Streitgenossen wird durch die Unterbrechung
des Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen nicht berührt. In diesen
Fällen hat der Bundesgerichtshof trotz der jeweils offen liegenden Gefahr, daß
bei Aufnahme des durch den Konkurs bzw. die Insolvenz unterbrochenen Ver-
fahrens eine abweichende Entscheidung ergehen könnte, stets die Möglichkeit
bejaht, gemäß § 301 ZPO ein Teilurteil zu erlassen (BGH, Urteil vom 3. Juli
2001 - VI ZR 284/00, BGHZ 148, 214, 216; Urteil vom 10. März 1988 - IX ZR
194/87, NJW 1988, 2113; Urteil vom 1. April 1987 - VIII ZR 15/86, NJW 1987,
2367, 2368). Diese Ausnahme von dem Grundsatz, daß ein Teilurteil dann nicht
ergehen soll, wenn die Gefahr widerstreitender Erkenntnisse besteht, ist im
Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch Konkurs oder Insolvenz eines
einfachen Streitgenossen regelmäßig gerechtfertigt, weil die Unterbrechung zu
einer faktischen Trennung der Verfahren führt. Die Dauer der Unterbrechung ist
in der Regel ungewiß. Sie endet, wenn das Verfahren nicht nach den für das
Konkurs- oder Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen wird,
erst dann, wenn das Konkurs- oder Insolvenzverfahren beendet ist. Dieses
Verfahren kann sich in Einzelfällen viele Jahre lang hinziehen. Ob und gegebe-
nenfalls wann eine Aufnahme des Verfahrens erfolgt, ist in aller Regel nicht
voraussehbar. Die übrigen Streitgenossen haben keine prozessuale Möglich-
keit, die Aufnahme des Verfahrens und damit auch den Fortgang des Prozes-
ses insgesamt zu bewirken. Es wäre mit dem Anspruch der übrigen Prozeßbe-
teiligten auf einen effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbre-
chung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögern
würde, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach
einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht. Anders kann es zu beur-
teilen sein, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß das unterbrochene
Verfahren alsbald fortgesetzt werden kann.
Solche Anhaltspunkte lagen nicht vor.
2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte
aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit die Geschäftsführer der Kläge-
rin und der Beklagten zu 2 von Amts wegen als Partei vernehmen müssen.
a) Die Entscheidung über die Vernehmung einer Partei nach § 448 ZPO
liegt im Ermessen des Tatrichters und ist im Revisionsverfahren nur daraufhin
nachprüfbar, ob die rechtlichen Voraussetzungen verkannt sind oder das Er-
messen rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist. Die Parteivernehmung von Amts
wegen darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund einer vorausgegangenen
Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts bereits eine gewisse
Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht (BGH, Urteil vom
16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364 m.w.N.). Das Berufungsgericht
hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die in § 448 ZPO geregelten
Voraussetzungen für eine Parteivernehmung der Geschäftsführer der Klägerin
und der Beklagten zu 2 verneint. Es ist zu der Überzeugung gekommen, daß
die im einzelnen festgestellten Ergebnisse der Beweisaufnahme überzeugend
gegen die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin sprächen. Damit hat es zum
Ausdruck gebracht, daß die Behauptung der Klägerin unwahrscheinlich ist. Die
von der Revision angeführten Gründe, die für eine gewisse Wahrscheinlichkeit
der Behauptung der Klägerin sprechen sollen, hat das Berufungsgericht umfas-
send berücksichtigt.
b) Durch die Ablehnung der Vernehmung der Geschäftsführer der Kläge-
rin und, soweit zulässig, der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht entgegen
der Auffassung der Revision nicht gegen den Grundsatz der Waffengleichheit
verstoßen, wie er aus dem Gleichheitssatz, dem Rechtsstaatsgebot und Art. 6
Abs. 1 EMRK abgeleitet werden kann (vgl. die Entscheidung des EGMR, NJW
1995, 1413, 1414 - Dombo Beheer B.V.; BVerfG, Beschluß vom 25. Juli 1979
- 2 BvR 878/74, BVerfGE 52, 131, 156; Beschluß vom 21. Februar 2001
- 2 BvR 140/00, NJW 2001, 2531, 2532).
aa) Erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit, daß der Partei, die für
ein Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung
des Gesprächs in den Prozeß persönlich einzubringen, so ist dem grundsätzlich
Genüge getan, wenn die Partei nach § 141 ZPO angehört wird. Die dagegen
von der Revision und teilweise auch von der Literatur erhobenen Bedenken
(Kluth/Böckelmann, MDR 2002, 476, 480; Messer, Festschrift 50 Jahre Bun-
desgerichtshof, S. 67, 81 f.) sind unbegründet. Sie tragen nicht dem Umstand
Rechnung, daß der Bundesgerichtshof einerseits den Anwendungsbereich und
den Beweiswert einer Parteianhörung gesteigert und andererseits die Anforde-
rungen an die Zulässigkeit der Vernehmung einer Partei, die sich in Beweisnot
befindet, abgesenkt hat (vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Februar 2001 - 2 BvR
140/00, aaO; BGH, Urteil vom 9. März 1990 - V ZR 244/88, BGHZ 110, 363,
365 f.). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gewährleistet, daß das Er-
gebnis der Anhörung ausreichend Gewicht hat (BGH, Urteil vom 16. Juli 1998,
aaO).
Durch die Anhörung der Partei wird das Gericht freilich nicht von der
Prüfung der Frage entbunden, ob nach § 448 ZPO eine förmliche Parteiver-
nehmung stattzufinden hat. Bei dieser Prüfung kann es jedoch unter Heranzie-
hung aller Umstände wie auch der Anhörung der Partei nach § 141 ZPO zu
dem Ergebnis kommen, daß keine Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis ge-
stellte Behauptung besteht (vgl. Lange, NJW 2002, 476, 482). Das Berufungs-
gericht hat den Geschäftsführer der Klägerin nach § 141 ZPO angehört. Es hat
seine Angaben bei der persönlichen Anhörung in der Beweiswürdigung aus-
führlich berücksichtigt.
bb) Der Grundsatz der Waffengleichheit wird nicht verletzt, wenn das Ge-
richt nach Vernehmung eines Zeugen davon absieht, die Gegenpartei gemäß
§ 448 ZPO von Amts wegen zu vernehmen, weil es keine Wahrscheinlichkeit
für die Parteibehauptung erkennt (BGH, Urteil vom 19. April 2002 - V ZR 90/01,
NJW 2002, 2247).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 ZPO.
Dressler Hausmann Kuffer
Kniffka Bauner