Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 05.06.2002 – XII ZR 194/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 5. Juni 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

FGB-DDR § 40; BGB § 1378; ZPO § 301

a) Zur Verjährung des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB-DDR bei Scheidung der

Ehe nach dem Beitritt (im Anschluß an die Senatsurteile vom 5. Mai 1993 - XII ZR

38/92 - FamRZ 1993, 1048 ff. und vom 5. Mai 1999 - XII ZR 184/97 - FamRZ

1999, 1197 ff.).

b) Zur Unzulässigkeit eines Teilurteils, wenn neben dem Zugewinnausgleich auch ein

Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR geltend gemacht wird.

BGH, Urteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00 - OLG Dresden

AG Leipzig

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil des 10. Zivil-

senats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom

28. April 2000 und das Teilurteil des Amtsgerichts - Familien-

gericht - Leipzig vom 19. August 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Amtsgericht -

Familiengericht - Leipzig zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die seit dem 9. Mai 1984 miteinander verheirateten Parteien lebten bis

zum Beitritt im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensge-

meinschaft der DDR. Eine Erklärung zur Fortgeltung dieses Güterstandes nach

dem Beitritt gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB hat keine der Parteien abgege-

ben. Ihre Ehe wurde durch seit dem 11. Februar 1997 rechtskräftiges Urteil des

Amtsgerichts Leipzig geschieden; das Verfahren über den Zugewinnausgleich

wurde abgetrennt.

In diesem Verfahren forderte der Antragsteller zuletzt mit Schriftsatz vom

9. August 1999 einen Zugewinnausgleich in Höhe von 115.528 DM. Zugleich

machte er erstmals mit diesem Schriftsatz einen in das Ermessen des Gerichts

gestellten Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB hinsichtlich eines Gebäudes

geltend, das die Antragsgegnerin am 1. Juli 1980 gemeinsam mit ihrem damali-

gen Ehemann Dr. P. erworben hatte und das im November 1981 im Wege der

Vermögensteilung nebst dem darauf lastenden Kredit von 11.900 Mark/DDR in

ihr Alleineigentum überging. In der Folgezeit wurde der Kredit in monatlichen

Raten zurückgeführt und im Februar 1990 durch eine Restzahlung, die der An-

tragsteller aus eigenen Mitteln erbracht haben will, vollständig getilgt. Mit nota-

riellem Kaufvertrag vom 10. Juni 1990 erwarb die Antragsgegnerin auch das

zugehörige Grundstück, wurde am 22. August 1991 als Eigentümerin im

Grundbuch eingetragen und veräußerte das Hausgrundstück mit notariellem

Kaufvertrag vom 22. Juni 1993 an einen Dritten.

Durch Teilurteil verurteilte das Amtsgericht die Antragsgegnerin, an den

Antragsteller einen Ausgleichsbetrag nach § 40 FGB in Höhe von 63.000 DM zu

zahlen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin änderte das Berufungsgericht,

dessen Entscheidung in FamRZ 2001, 761 ff. veröffentlicht ist, das Teilurteil des

Amtsgerichts ab, verurteilte die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Ausgleichs-

betrages in Höhe von 15.872,75 DM und wies die Klage im übrigen, soweit ein

Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB geltend gemacht wird, ab. Dagegen richten

sich die Revisionen der Parteien, mit denen der Antragsteller Wiederherstellung

des erstinstanzlichen Teilurteils und die Antragsgegnerin Abweisung des Aus-

gleichsanspruchs insgesamt begehrt.

Entscheidungsgründe

Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorin-

stanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

1. Die Revisionen beider Parteien sind zulässig. Das Berufungsgericht,

das die Revision im Tenor der angefochtenen Entscheidung uneingeschränkt

zugelassen hat, führt in den Gründen zwar aus, die Zulassung erfolge wegen

der höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fragen der für einen Aus-

gleichsanspruch nach § 40 FGB maßgeblichen Verjährungsfrist und der Zuläs-

sigkeit eines Teilurteils über diesen Anspruch bei gleichzeitiger Geltendma-

chung eines Anspruchs auf Ausgleich des Zugewinns. Eine zulässige und für

das Revisionsgericht bindende Beschränkung der Zulassung liegt aber unge-

achtet dieser Ausführungen schon deshalb nicht vor, weil eine Beschränkung

auf einzelne Rechtsfragen grundsätzlich unwirksam ist (vgl. BGHZ 101, 276,

278) und jedenfalls die Frage der Verjährung keinen abtrennbaren Teil des Ge-

samtstreitstoffes darstellt, über den durch Zwischen- oder Teilurteil entschieden

werden könnte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 303 Rdn. 6).

2. Wie die Revision der Antragsgegnerin zutreffend rügt, durfte das

Amtsgericht nicht durch Teilurteil entscheiden und das Berufungsgericht des-

halb das angefochtene Teilurteil auch nicht teilweise bestätigen.

a) Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß mit

der vorliegenden Klage auf Ausgleich nach § 40 FGB und auf Ausgleich des

Zugewinns gemäß § 1378 BGB zwei selbständige Ansprüche geltend gemacht

werden (§ 301 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative ZPO):

Einem Ehegatten, der im gesetzlichen Güterstand der DDR gelebt und

nach dem Beitritt keine Fortgeltungserklärung abgegeben hat, kann bei der

späteren Scheidung der Ehe wegen seines Beitrags zur Erhaltung oder Wert-

steigerung des dem anderen Ehegatten allein gehörenden Vermögens ein

- auch gesondert einklagbarer - Ausgleichsanspruch gemäß § 40 FGB zuste-

hen. Dieser Anspruch folgt aus der Abwicklung des mit dem Beitritt beendeten

Güterstandes der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft zum Stichtag

3. Oktober 1990 (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1999 - XII ZR 184/97 - FamRZ

1999, 1197, 1198).

Soweit der Antragsteller darüber hinaus Ausgleich des Zugewinns nach

§ 1378 BGB verlangt, richtet sich dieser Anspruch auf die Abwicklung des durch

die Scheidung beendeten neuen gesetzlichen Güterstandes der Zugewinnge-

meinschaft, der mangels Rückwirkung der Änderung des Güterstandes auf den

Ehebeginn erst am 3. Oktober 1990 eintrat und allein den von diesem Stichtag

an erzielten Zugewinn der Parteien betrifft; demgegenüber ist der Aus-

gleichsanspruch aus § 40 FGB wertmäßig auf diesen Stichtag zu begrenzen,

um eine Überschneidung mit der Teilhabe an Wertsteigerungen des Vermögens

des anderen Ehegatten im Zugewinnausgleich zu vermeiden (vgl. Senatsurteil

vom 5. Mai 1999 aaO S. 1199).

b) Auch bei objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des

Streitgegenstandes (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 1999 - VIII ZR

184/98 - NJW 2000, 958, 960) darf ein Teilurteil jedoch nur ergehen, wenn die

Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichen-

der Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist (vgl. Senat

BGHZ 107, 236, 242; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99 - NJW

2001, 78, 79 m.w.N.). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen

zu Vorfragen besteht im Fall objektiver Klagehäufung (§ 260 ZPO) auch dann,

wenn durch Teilurteil über eine Frage entschieden wird, die sich im weiteren

Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt (vgl. BGH, Urteile

vom 13. April 2000 - I ZR 220/97 - NJW 2000, 3716, 3717 und vom 27. Mai

1992 - IV ZR 42/91 - NJW-RR 1992, 1053). Das ist hier - entgegen der Auffas-

sung des Berufungsgerichts - der Fall.

aa) Dies ergibt sich zum einen aus dem vom Berufungsgericht selbst an-

geführten Umstand, daß der Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB auch die Ent-

scheidung über den Zugewinnausgleich beeinflußt, weil er mit der Überleitung

in den Güterstand des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Anfangsvermögen des

Antragstellers zählt und das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin mindert

(vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1999 aaO S. 1198).

Als Trugschluß erweist sich jedenfalls die auf den ersten Blick nahelie-

gende Überlegung, für die spätere Entscheidung über den Zugewinnausgleich

sei die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB im Ergebnis ohne Be-

deutung, weil dieser in Fällen der vorliegenden Art notwendigerweise auch

(zum nach § 1384 BGB maßgeblichen Stichtag) dem Endvermögen des nach

§ 40 FGB Ausgleichsberechtigten zuzurechnen sei und das Endvermögen des

Ausgleichspflichtigen mindere, so daß die jeweiligen Beträge sich letztlich kom-

pensieren würden. Denn bei der Berechnung des Zugewinns ist dem jeweiligen

Endvermögen das um die Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes er-

höhte jeweilige Anfangsvermögen gegenüberzustellen (vgl. Johannsen/Henrich/

Jaeger, Eherecht 3. Aufl. § 1376 BGB Rdn. 21 und 23a), so daß sich für den

nach § 40 FGB Ausgleichsberechtigten ein von der Höhe dieses Anspruchs

abhängiger scheinbarer Zugewinn ergeben kann. Zudem versagt die rechneri-

sche Kompensation in Fällen, in denen der nach § 40 FGB Ausgleichsberech-

tigte ein im übrigen negatives Anfangsvermögen oder der Ausgleichspflichtige

kein Endvermögen hatte.

Somit besteht die Gefahr, daß das erstinstanzliche Gericht im Anschluß

an das Teilurteil ein Schlußurteil über den Zugewinnausgleich erläßt, dem es

bei der Berechnung des Anfangsvermögens den vorab durch Teilurteil zuge-

sprochenen Betrag nach § 40 FGB zugrunde legt, während das Berufungsge-

richt - wie im vorliegenden Fall geschehen - die Höhe dieses Ausgleichsan-

spruchs auf Rechtsmittel gegen das Teilurteil anders bemißt. Dem steht die Er-

wägung, daß das erstinstanzliche Gericht in solchen Fällen regelmäßig erst den

Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abwarten wird, ehe es durch Schlußurteil

entscheidet, nicht entgegen, weil es für die Frage der Zulässigkeit eines Teilur-

teils auf den Zeitpunkt seines Erlasses ankommt.

bb) Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu Vorfragen

ergibt sich hier - entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Revision der

Antragsgegnerin - auch daraus, daß der dem Teilurteil zugrunde gelegte Ge-

bäudewert zum 3. Oktober 1990, der den Ausgangspunkt für die Bemessung

des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB bildet und zugleich nach § 40 Abs. 2

Satz 1 FGB dessen Höchstgrenze bestimmt, bei der Entscheidung über den

Zugewinnausgleich erneut - nämlich beim Anfangsvermögen der Antragsgegne-

rin - zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1999 aaO S. 1198),

ohne daß insoweit eine Bindung an die Feststellung dieses Wertes im Teilurteil

gegeben wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2000 aaO).

3. Da der Erlaß eines unzulässigen Teilurteils einen wesentlichen Verfah-

rensmangel im Sinne des § 539 ZPO a.F. darstellt und das Berufungsgericht

die an sich gebotene Zurückverweisung an die erste Instanz unterlassen hat, ist

diese Entscheidung in der Revisionsinstanz nachzuholen. Der Senat sieht da-

von ab, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zwar

können Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit im Einzelfall dafür sprechen, daß

der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird und dieses

ausnahmsweise den noch im ersten Rechtszug anhängigen Teil des Verfahrens

an sich zieht; solche Gründe sind hier indes nicht gegeben.

4. Für die weitere Behandlung der Sache sieht der Senat sich zu folgen-

den Hinweisen veranlaßt:

a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Aus-

gleichsanspruch nach § 40 FGB sei nicht verjährt, begegnet im Ergebnis keinen

rechtlichen Bedenken.

Die Übergangsregelung des Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, derzu-

folge die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung auf

am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende und noch nicht verjährte

Ansprüche Anwendung finden, ist zumindest entsprechend auch auf solche

nach dem Recht der DDR zu beurteilende Ansprüche anzuwenden, die erst

nach dem Beitritt entstanden sind (vgl. BGHZ 129, 282, 287). Das ist hier der

Fall, da der Anspruch aus § 40 FGB kraft Gesetzes erst mit der Scheidung der

Ehe (hier: im Jahre 1997) entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993

- XII ZR 38/92 - FamRZ 1993, 1048, 1049 für den Fall einer Scheidung vor dem

Beitritt).

Insoweit kann dahinstehen, ob diese Übergangsvorschrift ausnahmswei-

se dann nicht eingreift, wenn der nach DDR-Recht zu beurteilende Anspruch

dem bundesdeutschen Recht so wesensfremd ist, daß sich im Bürgerlichen

Gesetzbuch keine Verjährungsregelung findet, deren Anwendungsbereich dem

nach DDR-Recht zu beurteilenden Anspruch nahekommt. Ein solcher Fall ist

nämlich - entgegen der Auffassung der Revision der Antragsgegnerin - nicht

gegeben. Zwar folgen die Bestimmungen über die Abwicklung der ehelichen

Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der DDR anderen Regeln als der Zu-

gewinnausgleich; ihnen gemeinsam ist aber, daß es sich um einen güterrechtli-

chen Ausgleich nach Beendigung des Güterstandes handelt, der darauf ge-

richtet ist, einen Ehegatten an der ehezeitlichen Entwicklung des Vermögens

des anderen teilhaben zu lassen. Dies rechtfertigt die Anwendung der dreijähri-

gen Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 BGB, die für Ansprüche aus §§ 39, 40

FGB am ehesten in Betracht kommt.

Der mit Rechtskraft der Scheidung am 11. Februar 1997 entstandene

Anspruch aus § 40 FGB war somit im Zeitpunkt seiner gerichtlichen Geltend-

machung mit Schriftsatz vom 9. August 1999 noch nicht verjährt, ohne daß es

darauf ankommt, ob der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, daß

sich der Beginn der Verjährung nach § 40 Abs. 2 FGB bestimmt. Denn auch

nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches konnte die Verjährung

nach dem allgemeinen Grundsatz des § 198 Satz 1 BGB a.F. nicht vor der Ent-

stehung des Anspruchs am 11. Februar 1997 beginnen. Etwas anderes ergibt

sich auch nicht daraus, daß § 1378 Abs. 4 BGB die Verjährung des Anspruchs

auf Zugewinnausgleich abweichend von § 198 Abs. 1 BGB a.F. (erst) mit

Kenntnis des Berechtigten von der Beendigung des Güterstandes beginnen

läßt. Denn darin liegt keine Durchbrechung des Grundsatzes, daß die Verjä h-

rung eines Anspruchs nicht vor seiner Entstehung beginnen kann, weil der An-

spruch auf Ausgleich des Zugewinns mit Beendigung des Güterstandes ent-

steht. Bei entsprechender Anwendung des § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB auf einen

Anspruch aus § 40 FGB ist daher ebenfalls auf die Kenntnis von den Voraus-

setzungen seiner Entstehung abzustellen, mithin nicht etwa auf die Kenntnis

von der Beendigung des DDR-Güterstandes, sondern auf die Kenntnis von der

Scheidung der Ehe. Aber selbst wenn man dem nicht folgen wollte, wäre die

Verjährung des Anspruchs aus § 40 FGB jedenfalls nach § 204 Satz 1 BGB

a.F. gehemmt gewesen, solange die Ehe der Parteien bestand.

b) Die Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB obliegt

weitgehend (von der Höchstgrenze des § 40 Abs. 2 Satz 1 FGB abgesehen)

tatrichterlichem Ermessen, das vom Revisionsgericht nur eingeschränkt über-

prüft werden kann (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 aaO). Die Revision des

Antragstellers rügt indes zu Recht, das Berufungsgericht habe nicht alle in Be-

tracht kommenden Umstände berücksichtigt. So stellt das Berufungsgericht al-

lein darauf ab, die monatliche Tilgung des auf dem Gebäude lastenden Kredits

von ursprünglich 11.900 Mark/DDR sei ausschließlich mit Mitteln der Antrags-

gegnerin bewirkt worden, ohne auf den unter Beweis gestellten Vortrag des

Antragstellers einzugehen, den am 20. Februar 1990 noch offenstehenden Kre-

ditrest von 9.025,04 Mark/DDR aus seinem persönlichen Sparguthaben begli-

chen zu haben. Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, daß das Gebäude

ohne die seit 1984 maßgeblich vom Antragsteller vorgenommene Sanierung

einen weit geringeren, gegen Null tendierenden Wert gehabt hätte, bezweifelt

die Revision des Antragstellers zudem zu Recht, ob die Bemessung des Aus-

gleichsanspruchs mit einem Achtel des zugrunde gelegten Gebäudewerts auf

der Grundlage dieser Erwägung noch im Rahmen tatrichterlichen Ermessens

liegt. Auch dies wird bei der erneuten Entscheidung zu berücksichtigen sein.

c) In der erneuten Verhandlung wird der Antragsteller Gelegenheit ha-

ben, die Ausführungen in seiner Revisionsbegründung zu einem weiteren An-

spruch aus § 39 FGB vorzutragen und seine Sachanträge gegebenenfalls klar-

zustellen; insoweit wird das Gericht voraussichtlich auch aufzuklären haben, ob

der Antragsgegnerin am Stichtag 3. Oktober 1990 bereits eine gesicherte An-

wartschaft an dem später auf sie umgeschriebenen Grundstück zustand.

Hahne

Sprick

Wagenitz

Ahlt

Vézina