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BGH Beschluss vom 07.01.2003 – 4 StR 454/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 454/02

BESCHLUSS

vom

7. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 2003 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 6. Juni 2002 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, „tateinheitlich begangen

mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz“ (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a

WaffG), zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verur-

teilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die neben der allge-

meinen Sachrüge mehrere Verfahrensrügen erhebt, dringt mit der Rüge der

Verletzung der §§ 261, 52 StPO durch.

Die Strafkammer hat der Ehefrau des Angeklagten nicht geglaubt, die

mit ihrer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung dessen Einlassung stützte,

er sei als Opfer eines Komplotts falsch verdächtigt worden. Für das Landge-

richt ist insoweit nicht nachvollziehbar gewesen, warum die Zeugin zwecks

Entlastung ihres Ehemannes nicht zuvor die Polizei über die Angaben eines

nach ihrer Aussage am Komplott Beteiligten informiert habe, vor allem als der

Ehemann später erneut in Untersuchungshaft genommen wurde. Wie der Bun-

desgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden und die Revision zu-

treffend gerügt hat, darf die Zeugnisverweigerung eines Angehörigen nicht ge-

gen den Angeklagten verwendet werden, auch dann nicht, wenn der Angehöri-

ge später Angaben macht, da nur so dem Angehörigen die von § 52 StPO ein-

geräumte Entscheidungsfreiheit verbleibt, ob und wann er Angaben zur Sache

machen will, ohne hierdurch Schlüsse des Gerichts zu Lasten des Angeklagten

befürchten zu müssen (vgl. BGHSt 34, 324, 327; BGHR StPO § 261 Aussage-

verhalten 21; BGH NStZ 1987, 182; 1989, 281; StV 2002, 4 jeweils m.w.N.).

Eine Ausnahme, wie sie in BGHSt 34, 324, 327 f. für solche Fälle entschieden

wurde, in denen sich der Angehörige bereits zuvor gegenüber den Ermittlungs-

behörden als Zeuge zur Sache eingelassen hatte, ohne die ihm zu diesem

Zeitpunkt bereits bekannten, den Angeklagten entlastenden Umstände vorzu-

bringen, liegt hier nicht vor, da die Ehefrau in der Hauptverhandlung erstmals

als Zeugin ausgesagt hat.

Demnach kann der Revision der Erfolg nicht versagt bleiben, da der Se-

nat trotz der sonstigen, vom Verfahrensverstoß nicht betroffenen, erheblichen

Verdachtsmomente letztlich nicht auszuschließen vermag, daß das Urteil auf

dieser Rechtsverletzung beruht (§ 337 StPO). Zwar spricht es gegen den An-

geklagten, daß dieser ausweislich der Feststellungen gegenüber dem als Ver-

trauensperson der Polizei tätigen Zeugen A. bei dessen im Polizeipräsidium

geführten, von einem Dolmetscher mitgehörten und für die Ermittlungsbeamten

übersetzten Telefonaten nicht nur einen Termin für erneute Geldzahlungen

verabredet, sondern sich mit dem Angeklagten auch über die Übergabe neuer

„Ware“ unterhalten hatte. Die Einlassung des Angeklagten, die Zahlungen des

Scheinaufkäufers A. seien jeweils als Raten für einen früheren Autokauf er-

folgt, erscheint unter diesen Umständen wenig plausibel. Da die Strafkammer

den Inhalt der Telefonate jedoch nicht im einzelnen wiedergegeben und sich

hiermit in der Beweiswürdigung auch nicht auseinandergesetzt hat, reicht die-

ser Gesichtspunkt jedoch weder allein noch in der Gesamtschau mit anderen

belastenden Umständen aus, um sicher auszuschließen, daß die Strafkammer

zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn sie das frühere Schweigen

der Ehefrau nicht als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin

gewertet hätte.

Zur Abklärung der – für sich genommen nicht eben lebensnahen – Kom-

plotttheorie des Angeklagten wird der neue Tatrichter insbesondere die Vor-

gänge nach dem letzten Zusammentreffen des Zeugen A. mit dem Angeklag-

ten am 7. April 1997 bis zur Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten im

einzelnen aufzuklären und zeitlich zuzuordnen haben.

Tepperwien Maatz Kuckein

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