Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 07.01.2003 – 4 StR 490/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 18. Juli 2002 im gesamten
Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-
dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Vergewalti-
gung zu lebenslanger Freiheitsstrafe (als Gesamtstrafe) verurteilt und die be-
sondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt. Es hat außerdem
dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt,
daß 15 Jahre der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Die
Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen
Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen ist
sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Halbschwester
seiner Ehefrau erdrosselt, um die zuvor von ihm begangene Vergewaltigung
des Tatopfers zu verdecken. Das Landgericht hat für den Mord auf lebenslan-
ge, für die Vergewaltigung auf sechs Jahre Freiheitsstrafe als Einzelstrafe er-
kannt. Es hat bei beiden Taten nicht auszuschließen vermocht, daß die Hem-
mungsfähigkeit des Angeklagten infolge Alkoholgenusses im Zusammenwirken
mit einer Persönlichkeitsstörung erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Gleich-
wohl hat die Strafkammer von der danach gegebenen Möglichkeit, den jeweili-
gen Strafrahmen gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, weder beim Mord noch
bei der Vergewaltigung Gebrauch gemacht. Zur Begründung hat das Landge-
richt bei beiden Straftaten maßgeblich darauf abgestellt, der Angeklagte sei
wegen Gewaltdelikten, die er unter Alkoholeinfluß begangen habe, vorverurteilt
gewesen. Ihm sei deshalb vorzuwerfen, daß er sich, "noch frei in seinen Ent-
scheidungen", entschlossen habe, wieder zu trinken. Seinen Zustand habe er
in Kenntnis seiner Gefährlichkeit gerade Frauen gegenüber herbeigeführt. Die-
se Begründung begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen
Bedenken.
Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt werden,
wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und
deshalb wußte oder sich dessen hätte bewußt sein können, daß er in einem
solchen Zustand zu Straftaten neigt (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschie-
bung 3, 6, 9 und 14 m.w.N.). Allerdings dürfen dem vermindert schuldfähigen
Täter solche Taten nicht schulderhöhend angerechnet werden, mit deren Be-
gehung er aufgrund des Ausmaßes und der Intensität seiner bisher unter Alko-
holeinwirkung begangenen Straftaten nicht rechnen konnte (BGHSt 35, 143,
145; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 6 und 14).
Weitere Voraussetzung für eine Versagung der Strafrahmenmilderung
ist, daß dem Angeklagten die Alkoholaufnahme zum Vorwurf gemacht werden
kann. Dies kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn der Täter alkohol-
krank ist oder wenn der Alkohol den Täter zumindest weitgehend beherrscht,
wenn also in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand
gesehen werden kann (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19; BGH
NStZ-RR 1999, 12).
Daß diese Voraussetzungen hier vorliegen, hat das Landgericht nicht
ausreichend festgestellt.
Es hätte hierzu zunächst der näheren Darlegung der Straftaten bedurft,
die nach Überzeugung der Strafkammer zur Tatzeit auf eine alkoholbedingt
erhöhte Gewaltbereitschaft des Angeklagten insbesondere Frauen gegenüber
schließen lassen. Allein die pauschale Feststellung, der Angeklagte sei bereits
früher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden und wegen Raubes und Kör-
perverletzung sowie wegen versuchten (schweren) Diebstahls bereits vorbe-
straft gewesen, vermag dies nicht zu belegen. Soweit die Strafkammer davon
ausgeht, es sei vor den hier abgeurteilten Taten "schon zweimal vorgekom-
men, daß der Angeklagte alkoholisiert seine Ehefrau vergewaltigt" habe (UA 8),
fehlt es ebenfalls an der Mitteilung von Einzelheiten zu den Umständen dieser
Taten, insbesondere zum Ausmaß der vom Angeklagten angewandten Gewalt
und zum Grad seiner Alkoholisierung. Die beiden massiven Sexualdelikte, de-
rentwegen der Angeklagte in den Jahren 1993 und 1997 verurteilt wurde, be-
ging er erst nach den hier ausgeurteilten Straftaten. Diese Taten können des-
halb bei der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1
StGB keine Berücksichtigung finden.
Nach den getroffenen Feststellungen liegt es zudem nahe, daß dem An-
geklagten der Alkoholkonsum nur eingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden
kann, weil er zur Tatzeit alkoholkrank war. Aus den Urteilsgründen ergibt sich,
daß der Angeklagte bereits im Alter von 15 Jahren begann, regelmäßig Alkohol
zu trinken und sich bei ihm schon früh das "Vollbild einer Alkoholkrankheit"
ausbildete. Er hatte sich zu einem jungen Erwachsenen mit selbstunsicherer
Persönlichkeit entwickelt, der sich unter Alkoholeinfluß stärker fühlte. Das Trin-
ken gehörte zu seinem Leben. Die sachverständig beratene Strafkammer ist
deshalb zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte sei zur Tatzeit alkoholab-
hängig gewesen.
Angesichts dieser Umstände durfte sich das Landgericht nicht darauf
beschränken festzustellen, der Angeklagte habe sich am Tattag zum Alkohol-
konsum entschlossen, als er "noch frei in seiner Entscheidung war". Es hätte
sich vielmehr ausdrücklich damit auseinandersetzen müssen, ob angesichts
seiner Alkoholabhängigkeit in der Alkoholaufnahme überhaupt ein Umstand
gesehen werden kann, der es rechtfertigt, von der Strafrahmenverschiebung
nach §§ 21, 49 StGB abzusehen.
Schließlich wird das Urteil auch nicht den erhöhten Anforderungen ge-
recht, die an die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung zu stellen sind,
wenn, wie hier beim Mord, allein die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger
Freiheitsstrafe besteht. In einem solchen Fall müssen besondere erschweren-
de Umstände vorliegen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB ver-
bundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe
verhängt werden darf (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 18 m.w.N.).
Es fehlt insoweit bereits an der gebotenen Gesamtabwägung aller für und ge-
gen den Täter sprechenden schuldrelevanten Umstände (BGHR StGB § 21
Strafrahmenverschiebung 24).
2. Demgemäß muß für beide Taten die Strafe neu zugemessen werden.
Die Aufhebung des Strafausspruchs erfaßt zwangsläufig auch die Feststellung
der besonderen Schwere der Schuld des Angeklagten (§ 57 a StGB).
Daß sich der Angeklagte im Tatzeitpunkt in einem Zustand befunden
hat, in dem seine Einsichtsfähigkeit gefehlt hat oder seine Steuerungsfähigkeit
vollständig aufgehoben war, kann der Senat angesichts der getroffenen Fest-
stellungen ausschließen.
3. Der Senat hat auch den Maßregelausspruch aufgehoben, um dem
neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, über den Rechtsfolgenausspruch ge-
gebenenfalls unter Hinzuziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverstän-
digen insgesamt neu zu entscheiden. Darüber hinaus wird hinsichtlich der
rechtlich bedenklichen Feststellungen zum Vorliegen eines Hanges, alkoholi-
sche Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, und zu der rechtsfehlerhaften
Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe (vgl. insoweit BGHSt 37, 160) auf
die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom
25. November 2002 verwiesen.
Tepperwien Maatz
Athing
Ernemann Sost-Scheible