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BGH Urteil vom 27.03.2003 – 3 StR 435/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
27. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. März
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Beistand der Nebenklägerin S. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 6. Juni 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin S. im Revisionsverfahren entstan-
denen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Körper-
verletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren verurteilt und im Adhäsionsverfahren der Nebenklägerin S. (im
folgenden nur: die Nebenklägerin) ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro nebst
Zinsen zugesprochen. Mit seiner - nachträglich wirksam auf die Einzelstrafe
wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie auf den Ge-
samtstrafenausspruch beschränkten - Revision rügt der Angeklagte die Verlet-
zung formellen und materiellen Rechts. Er beanstandet insbesondere, daß das
Landgericht eine alkoholbedingt erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei der
Vergewaltigungstat ausgeschlossen und zwei in diesem Zusammenhang ge-
stellte Beweisanträge auf Anhörung eines Sachverständigen zurückgewiesen
hat. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte am Tattag mit sei-
ner Freundin - der Nebenklägerin - heftig gestritten und war gegen sie tätlich
geworden. (Dies ist Gegenstand der von der Revision nicht angegriffenen Ver-
urteilung wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung.) Die Nebenkläge-
rin war daraufhin vor dem Angeklagten geflüchtet, es kam jedoch im weiteren
Verlauf des Tages zu mehreren Telefonaten zwischen den beiden, die aber
wiederum im Streit endeten. Schließlich sandte der Angeklagte um 19.59 Uhr
der Nebenklägerin eine provozierende SMS-Nachricht, legte sich "im weiteren
Verlauf des Abends" in die Badewanne und trank hierbei "lieblichen Weißwein
in ungeklärter Menge". Gegen 23.30 Uhr rief er erneut bei der Nebenklägerin
an. Er kündigte an, gleich vorbeizukommen, um direkt mit ihr "zu ficken", er
habe schon "genug gesoffen". Die Nebenklägerin erklärte, sie werde die Poli-
zei rufen, wenn er sie aufsuchen sollte. Hierauf antwortete der Angeklagte la-
chend, daß er dann ja gemeinsam mit der Polizei ankommen werde. Danach
bestellte er sich ein Taxi, da er wegen seines vorangegangenen Weinkonsums
nicht mehr selbst fahren wollte, und ließ sich zu der Wohnung der Nebenkläge-
rin bringen. Nachdem diese ihn aus Angst, er werde sich ansonsten gewaltsam
Zutritt verschaffen, in ihre Wohnung eingelassen hatte, ließ der Angeklagte
"seinen aufgestauten Aggressionen ... freien Lauf" und erzwang von der Ne-
benklägerin verschiedene sexuelle Handlungen. Danach redete er etwa noch
eine Stunde auf die teilnahmslose Nebenklägerin ein und verließ sodann deren
Wohnung.
2. Nach Ansicht des Landgerichts war die Fähigkeit des Angeklagten,
das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln,
durch den vor der Tat genossenen Alkohol nicht erheblich vermindert im Sinne
des § 21 StGB. Seine Einlassung, er habe in der Badewanne zwei Flaschen
Weißwein getrunken, sei durch die Beweisaufnahme widerlegt. Zwar sei davon
auszugehen, daß der Angeklagte in seiner Wohnung Wein getrunken habe,
jedoch nicht in der von ihm angegebenen Menge, die bei dem nicht alkoholge-
wohnten Angeklagten "eine erhebliche Alkoholisierung" hätte verursachen
müssen. Allerdings spreche für einen "gewissen Weinkonsum", daß der Ange-
klagte bei seinem Anruf bei der Nebenklägerin um 23.30 Uhr erklärte, er habe
"genug gesoffen". Auch habe seine Mutter ebenso wie sein Stiefvater beim Auf-
räumen seiner Wohnung eine leere Weißweinflasche auf dem Wohnzimmer-
tisch bemerkt und sei seiner Mutter darüber hinaus eine weitere leere Flasche
im Abfallbehälter in der Küche aufgefallen. Dennoch ist das Landgericht sicher
davon überzeugt, daß der Angeklagte vor der Tat weniger als angegeben ge-
trunken hat.
a) Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts hält
im Ergebnis den sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Revision stand.
Der Tatrichter muß die Einlassung des Angeklagten zu seinem Alkohol-
genuß vor der Tat, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine unmittelba-
ren Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen. Vielmehr hat
er sich im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) und ohne Bindung an
Beweisregeln aufgrund der im konkreten Fall gegebenen Erkenntnismöglich-
keiten eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob der Angeklagte in solchem
Umfang Alkohol zu sich genommen hat, daß eine erhebliche Verminderung
oder Aufhebung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Betracht kommt.
Dabei ist es ihm unbenommen, Trinkmengenangaben des Angeklagten als un-
glaubhaft einzustufen, wenn er dafür durch die Beweisaufnahme gewonnene
Gründe hat, welche seine Auffassung argumentativ tragen (vgl. BGHSt 34, 29,
34; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 12 sowie § 21 Blutalkoholkon-
zentration 13 und 22). Auch hierbei ist die Beweiswürdigung allein Sache des
Tatrichters, in die das Revisionsgericht nur eingreifen darf, wenn diesem
Rechtsfehler unterlaufen sind, also seine Würdigung etwa widersprüchlich,
lückenhaft oder unklar ist bzw. gegen Denkgesetze oder gesicherte - auch wis-
senschaftliche - Erfahrungssätze verstößt. Durchgreifende derartige Rechts-
fehler läßt die Überzeugungsbildung des Landgerichts hier nicht erkennen.
Nach Überzeugung des Landgerichts hat der Angeklagte Weißwein in
ungeklärter Menge, aber jedenfalls weniger als die von ihm behaupteten zwei
Flaschen und nur in einem Maße getrunken, daß eine alkoholbedingte erhebli-
che Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit auszuschließen war. Es hat da-
bei zunächst nicht übersehen, daß die Angaben der Mutter und des Stiefvaters
des Angeklagten zu den nach der Tat in dessen Wohnung gefundenen beiden
Weinflaschen für die Richtigkeit der Trinkmengenangaben des Angeklagten
sprechen konnten. Demgegenüber hat es jedoch aus dem Erscheinungsbild
und dem Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach der Tat den Schluß ge-
zogen, daß dieser nicht in der von ihm behaupteten Menge Wein zu sich ge-
nommen hatte. Soweit es sich dabei darauf stützt, daß die Nebenklägerin bei
dem Angeklagten während der Tat und in der nachfolgenden Stunde keinerlei
alkoholbedingte Auffälligkeiten festgestellt habe, das Erinnerungsvermögen
des Angeklagten uneingeschränkt erhalten geblieben sei und er sich vor allem
überlegt verhalten habe, indem er wegen des getrunkenen Alkohols nicht mit
seinem eigenen Pkw, sondern mit einem Taxi zu der Nebenklägerin gefahren
sei, während der Konsum von zwei Flaschen Weißwein bei dem alkoholunge-
wohnten Angeklagten andererseits "eine erhebliche Alkoholisierung" (gemeint
ersichtlich: erkennbare alkoholbedingte Beeinträchtigungen) hätte verursachen
müssen, stellt dies die gebotene argumentative Auseinandersetzung mit der
Einlassung des Angeklagten dar, die einen Rechtsfehler im oben dargestellten
Sinne - insbesondere einen Verstoß gegen gesicherte medizinische Erfah-
rungssätze - nicht erkennen läßt. Gleiches gilt für den darauf aufbauenden
Schluß, der tatsächliche, im Umfang ungeklärte Weinkonsum des Angeklagten
habe nicht zu einer erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit geführt.
b) Die Verfahrensrügen sind - in Konsequenz dessen, daß das Landge-
richt die Trinkmengenangaben des Angeklagten aus den dargelegten Gründen
als widerlegt ansehen durfte - offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
3. Nach Auffassung des Senats hätte die Revision aber auch dann kei-
nen Erfolg haben können, wenn das Landgericht eine alkoholbedingt erhebli-
che Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten rechtsfehlerhaft ver-
neint hätte. Denn eine Strafrahmenverschiebung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB
wäre hier ohnehin nicht in Betracht gekommen.
Bei dieser Strafrahmenverschiebung handelt es sich zwar um eine fa-
kultative, im Ermessen des Tatrichters stehende Strafmilderung, von der
grundsätzlich nur dann abgesehen werden darf, wenn die durch die Herabset-
zung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit verminderte Tatschuld durch
schulderhöhende Umstände aufgewogen wird. Beruht die Einschränkung der
Schuldfähigkeit auf den Wirkungen von Alkohol, kann ein derartiger Umstand
allerdings darin liegen, daß sich der Täter schuldhaft in den Alkoholrausch ver-
setzt hat. Dies gilt, abgesehen von den Fällen, in denen der Rechtsgedanke
der actio libera in causa zur Ablehnung der Strafmilderung führt, nach bisheri-
ger Auffassung des Bundesgerichtshofs aber nur dann, wenn der Täter schon
früher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und daher wußte oder sich
hätte bewußt sein können, daß er in einem solchen Zustand zu Straftaten
neigt. Darüber hinaus wird gefordert, daß die früher unter Alkoholeinfluß be-
gangenen Straftaten nach Ausmaß und Intensität mit der nunmehr begangenen
Tat vergleichbar sind. Der Täter muß danach zwar früher unter Alkoholeinfluß
keine gleichartige oder ähnliche Tat begangen haben, er muß aber aufgrund
seines früheren Verhaltens damit rechnen können, unter Alkoholeinfluß ein der
nunmehrigen Tat vergleichbares Delikt zu begehen (vgl. - mit Unterschieden im
einzelnen - 1. Strafsenat: NStZ 1993, 537; BGHSt 43, 66, 78; 2. Strafsenat:
BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14; 3. Strafsenat: NStZ 1986, 114,
115; 4. Strafsenat: BGHSt 34, 29, 33; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschie-
bung 3; Beschl. vom 7. Januar 2003 - 4 StR 490/02; 5. Strafsenat: StV 1991,
254, 255; 1993, 355 f.).
Hieran will der Senat nicht weiter festhalten. Er ist vielmehr der Auffas-
sung, daß eine Strafrahmenverschiebung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB in der
Regel schon allein dann nicht in Betracht kommt, wenn die erhebliche Vermin-
derung der Schuldfähigkeit des Täters auf verschuldeter Trunkenheit beruht.
Dagegen ist es ohne Belang, ob der Täter schon früher unter Alkohol - ver-
gleichbare - Straftaten begangen hat. Hierfür sind folgende Überlegungen
maßgebend:
a) Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht nicht in
Übereinstimmung mit den Überlegungen des historischen Gesetzgebers (zum
folgenden s. Foth DRiZ 1990, 417, 418). Eine dem § 21 StGB entsprechende
Regelung war ursprünglich im RStGB nicht vorgesehen. Dieses kannte nur
volle Schuldfähigkeit (Zurechnungsfähigkeit) oder volle Schuldunfähigkeit (Zu-
rechnungsunfähigkeit). Erst der Amtliche Entwurf eines Allgemeinen Deutschen
Strafgesetzbuches von 1925 beinhaltete eine Bestimmung, wonach bei dem
Täter, dessen Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Ein-
sicht gemäß zu handeln, zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen
krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche in ho-
hem Maße vermindert war, die Strafe nach § 72 des Entwurfs zu mildern ist.
Gleichzeitig wurde jedoch ausdrücklich vorgesehen, daß dies nicht bei Be-
wußtseinsstörungen gelte, die auf selbstverschuldeter Trunkenheit beruhen.
Die Strafmilderung bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit sollte demgemäß
zwingend sein, ebenso zwingend aber auch das Absehen von der Strafmilde-
rung, wenn die Minderung der Schuldfähigkeit auf verschuldeter Trunkenheit
beruhte, ohne daß es darauf ankam, ob der Täter schon früher unter Alkohol-
einfluß Straftaten begangen hatte.
Im Entwurf von 1927 war dann (ebenso wie später im Entwurf 1962) die
fakultative Strafmilderungsmöglichkeit bei erheblicher Einschränkung der
Schuldfähigkeit vorgesehen, wie sie der Regelung des heutigen § 21 StGB
entspricht. Sie wurde durch das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbre-
cher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November
1933 (RGBl I 995) in das Strafgesetzbuch aufgenommen, ohne daß hiermit
eine Bestimmung über den zwingenden Ausschluß der Strafmilderung bei ver-
schuldeter Trunkenheit verbunden war. Dem lag erkennbar die Vorstellung
zugrunde, daß hiervon deswegen abgesehen werden konnte, weil die fakultati-
ve Bestimmung die Möglichkeit eröffnete, diese Fälle bei der Ermessensent-
scheidung von der Strafmilderung auszuschließen, andererseits aber flexiblere
Lösungen gestattete als eine zwingende Vorschrift. Entsprechend heißt es
auch noch in der Begründung zum Entwurf 1962, daß die "schuldhafte Herbei-
führung der verminderten Schuldfähigkeit" erschwerend berücksichtigt werden
könne (BTDrucks. IV/650 S. 142).
Diesen Überlegungen ist der Bundesgerichtshof zunächst gefolgt. So
hat er es im Jahre 1951 noch gebilligt, daß der Tatrichter eine alkoholbedingte
Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten offen ließ, weil "der Alko-
holrausch jedenfalls selbst verschuldet sei und deshalb dem Angeklagten nicht
strafmildernd zugute gehalten werden könne". Hierin liege kein Rechtsfehler,
"zumal in der Regel die selbstverschuldete Trunkenheit Anlaß sein wird, die
Strafe nicht zu mildern" (BGH bei Dallinger MDR 1951, 657; vgl. die weiteren
Nachweise bei Foth aaO). Erst in der Folgezeit hat sich die oben dargestellte
einschränkende Rechtsprechung zur Versagung der Strafmilderung bei ver-
schuldeter Trunkenheit entwickelt.
b) Wenn eine Strafrahmenverschiebung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB bei
erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit infolge verschuldeter Trunken-
heit nur in den Fällen versagt werden kann, in denen der Täter die Warnwir-
kung früher unter Alkoholeinfluß begangener - vergleichbarer - Straftaten miß-
achtet hat, steht dies in Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung des Voll-
rausches in § 323 a StGB. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig
durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch
versetzt, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihret-
wegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig
war oder weil es nicht auszuschließen ist. Die Strafbarkeit knüpft damit an das
schuldhafte Sich-Berauschen an, nicht an die im Rausch begangene rechtswid-
rige Tat; diese ist lediglich Bedingung der Strafbarkeit (BGHSt 16, 124 ff.; 32,
48, 54 f.). Stellt der Gesetzgeber aber das schuldhafte Sich-Berauschen, das
- nicht ausschließbar - zur Aufhebung der Schuldfähigkeit führt, unabhängig
davon unter Strafe, ob sich der Täter aus früheren Ereignissen hätte bewußt
sein können, daß er nach erheblichem Alkoholgenuß zur Begehung von
rechtswidrigen Handlungen neigt, läßt es sich nicht rechtfertigen, diese negati-
ve gesetzliche Bewertung des Sich-Berauschens für die Fälle einzuschränken,
in denen der Alkoholkonsum nicht zur Aufhebung, sondern nur zur erheblichen
Verminderung der Schuldfähigkeit führt. Denn ansonsten würde derjenige,
dessen Schuldfähigkeit erhalten geblieben ist, besser gestellt als der, dessen
Rausch zur Schuldunfähigkeit geführt hat. Insbesondere dann, wenn der nach
§ 21, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen für die unter Alkoholeinfluß be-
gangene Tat niedriger liegt, als die durch § 323 a StGB für den Vollrausch bei
entsprechender Rauschtat angedrohte Strafe, liegt hierin ein nicht auflösbarer
Wertungswiderspruch (BGHR StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 5). Dieser
Widerspruch wird nicht dadurch gerechtfertigt, daß die Strafbarkeit beim Voll-
rausch auf dem Sich-Berauschen beruht, während sie bei nur verminderter
Schuldfähigkeit an die unter dem Alkoholeinfluß begangene Tat anknüpft (aA
Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 21 Rdn. 21 m. w. N.).
Denn es geht hier wie dort um die strafrechtliche Bewertung der schädlichen
Auswirkungen übermäßigen Alkoholgenusses, die nicht unterschiedlich je da-
nach ausfallen kann, ob das Berauschen zum völligen Wegfall oder lediglich zu
einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit geführt hat. Der aufge-
zeigte Widerspruch wird dadurch, daß in Fällen, in denen Zweifel bestehen, ob
die Schuld des berauschten Täters aufgehoben oder nur erheblich vermindert
ist, bei der Strafzumessung für den Vollrausch der gemäß § 21, § 49 Abs. 1
StGB herabgesetzte Strafrahmen des Tatbestandes der jeweiligen Rauschtat
berücksichtigt wird (vgl. BGHR StGB § 323 a Strafzumessung 5), nur ver-
schleiert (kritisch auch BGH NStZ-RR 1997, 163, 165). Sachgerecht vermeiden
läßt er sich nur dadurch, daß bei verschuldeter Trunkenheit eine Strafrahmen-
verschiebung über § 21, § 49 Abs. 1 StGB im Regelfall versagt wird (Foth in FS
für Salger S. 31, 37 f.).
c) Eine derartige Handhabung entspricht auch dem Schuldprinzip und
dem Grundsatz schuldangemessenen Strafens.
Die potentiell nachteiligen Folgen übermäßigen Alkoholgenusses, seine
einerseits das Bewußtsein trübenden, andererseits Handlungstriebe entfes-
selnden und bestehende Handlungshemmungen einschränkenden Wirkungen
sind allgemein bekannt. Zwar treten diese Folgen nicht bei jedem Menschen in
gleicher Weise und nach jedem übermäßigen Alkoholkonsum auf. Sie führen
auch nicht notwendig zu strafbaren Verhaltensweisen. Andererseits lassen sich
die Wirkungen starken Alkoholgenusses jedoch niemals mit Sicherheit voraus-
berechnen. Gerade der Umstand, daß sich der Alkoholisierte häufig in uner-
warteter, ihm sonst fremder - auch strafbarer - Weise verhält, kennzeichnet die
dem übermäßigen Alkoholgenuß eigene Gefahr. Die Trunkenheit ist daher für
die Allgemeinheit abstrakt gefährlich und beinhaltet demgemäß - wenn selbst
verschuldet - einen Unwert, an den bei Taten unter Alkoholeinfluß eine straf-
rechtliche Bewertung des Sich-Berauschens unabhängig davon anzuknüpfen
vermag, ob dem konkreten Täter durch frühere Erfahrungen eine individuelle
Neigung zur Begehung - vergleichbarer - Straftaten bekannt war oder zumin-
dest sein konnte (vgl. BGHSt 16, 124, 125). Entsprechend war der Gesetzge-
ber befugt, für die Fälle, in denen der Alkoholrausch dazu führt, daß der Täter
für seine konkrete Tat nicht verantwortlich gemacht werden kann, den straf-
rechtlichen Vorwurf an das schuldhafte Sich-Berauschen als abstraktes Ge-
fährdungsdelikt zu knüpfen, für dessen Bestrafung die Rauschtat lediglich den
Anlaß gibt (BGH aaO).
Dann ist es aber nur konsequent, in den Fällen, in denen die selbstver-
schuldete Trunkenheit nicht zur Aufhebung, sondern lediglich zur erheblichen
Verminderung der Schuldfähigkeit führt, die Strafmilderung nach § 21, § 49
Abs. 1 StGB in der Regel auch dann zu versagen, wenn der Täter nicht über
einschlägige Vorerfahrungen hinsichtlich der gefährlichen Folgen übermäßigen
Alkoholgenusses verfügt. Denn auch dann ist die abstrakte Gefahr der Trun-
kenheit regelmäßig erkennbar und seine Tatschuld wird gerade dadurch ge-
kennzeichnet, daß diese abstrakte Gefahr in der Tat in die konkrete Rechts-
gutsgefährdung oder -verletzung umgeschlagen ist.
Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, welche Straftat der Täter un-
ter Alkoholeinfluß begangen hat und ob der für diese Tat angedrohte - gemäß
§ 21, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte - Strafrahmen hinter demjenigen des § 323 a
Abs. 1 StGB zurückbleibt, der bei rauschbedingter völliger Aufhebung der
Schuldfähigkeit anzuwenden wäre
(vgl. dazu die Überlegungen des
5. Strafsenats NStZ-RR 1997, 163, 165 f.). Das Maß der Schuldminderung
durch eine alkoholbedingt erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit ist
unabhängig von der Schwere der unter Alkoholeinfluß begangenen Straftat.
Die durch die Trunkenheit bewirkte Reduzierung der Schuld ist daher bei
schwereren Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf
Jahren bedroht sind, nicht gewichtiger zu bemessen als bei Taten mit geringe-
rer Strafandrohung. Im Gegenteil: Je schwerer eine potentielle Rechtsgutsver-
letzung wiegt, um so höhere Anforderungen an deren Vermeidung darf die
Rechtsordnung stellen und um so weniger besteht Anlaß, denjenigen, der
durch verschuldete Trunkenheit seine Fähigkeit zu normgemäßem Verhalten
beeinträchtigt hat, durch eine Strafrahmenverschiebung zu begünstigen. Dies
entspricht im übrigen der Auffassung des Gesetzgebers, soweit dieser in § 7
WStGB die Frage der Strafmilderung wegen selbstverschuldeter Trunkenheit
ausdrücklich geregelt hat. Er hat dort für militärische Straftaten, Straftaten, die
gegen das Kriegsvölkerrecht verstoßen, und solche, die Soldaten in Ausübung
des Dienstes begehen, die Strafmilderung wegen selbstverschuldeter Trun-
kenheit unterschiedslos ausgeschlossen, ohne nach der Schwere der Straftat
und der Höhe der Strafandrohung zu differenzieren. Auch der im Regelungs-
gehalt dem § 7 WStGB entsprechende § 16 Abs. 2 Satz 3 StGB-DDR kannte
eine derartige Differenzierung nicht.
d) Nach den dargestellten Grundsätzen käme hier eine Strafmilderung
nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Der Angeklagte hätte sich voll
verantwortlich in die seine Schuldfähigkeit einschränkende Trunkenheit ver-
setzt. Er ist weder alkoholkrank noch alkoholüberempfindlich und hat sich be-
wußt den grundsätzlich schädlichen und enthemmenden Wirkungen des Alko-
hols ausgesetzt.
Da die Revision des Angeklagten aber bereits aus anderen Gründen zu
verwerfen war, konnte der Senat in vorliegendem Verfahren noch davon abse-
hen, gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei den anderen Strafsenaten anzufra-
gen, ob sie an der entgegenstehenden bisherigen Rechtsprechung festhalten.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja __________________
StGB § 21
Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf ver-
schuldeter Trunkenheit, so kommt eine Strafrahmenverschiebung nach § 21,
§ 49 Abs. 1 StGB in der Regel nicht in Betracht (nicht entscheidungstragend).
BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02 - LG Wuppertal