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BGH Urteil vom 27.03.2003 – 3 StR 435/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

27. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. März

2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Beistand der Nebenklägerin S. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Wuppertal vom 6. Juni 2002 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin S. im Revisionsverfahren entstan-

denen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen

wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Körper-

verletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier

Jahren verurteilt und im Adhäsionsverfahren der Nebenklägerin S. (im

folgenden nur: die Nebenklägerin) ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro nebst

Zinsen zugesprochen. Mit seiner - nachträglich wirksam auf die Einzelstrafe

wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie auf den Ge-

samtstrafenausspruch beschränkten - Revision rügt der Angeklagte die Verlet-

zung formellen und materiellen Rechts. Er beanstandet insbesondere, daß das

Landgericht eine alkoholbedingt erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei der

Vergewaltigungstat ausgeschlossen und zwei in diesem Zusammenhang ge-

stellte Beweisanträge auf Anhörung eines Sachverständigen zurückgewiesen

hat. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte am Tattag mit sei-

ner Freundin - der Nebenklägerin - heftig gestritten und war gegen sie tätlich

geworden. (Dies ist Gegenstand der von der Revision nicht angegriffenen Ver-

urteilung wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung.) Die Nebenkläge-

rin war daraufhin vor dem Angeklagten geflüchtet, es kam jedoch im weiteren

Verlauf des Tages zu mehreren Telefonaten zwischen den beiden, die aber

wiederum im Streit endeten. Schließlich sandte der Angeklagte um 19.59 Uhr

der Nebenklägerin eine provozierende SMS-Nachricht, legte sich "im weiteren

Verlauf des Abends" in die Badewanne und trank hierbei "lieblichen Weißwein

in ungeklärter Menge". Gegen 23.30 Uhr rief er erneut bei der Nebenklägerin

an. Er kündigte an, gleich vorbeizukommen, um direkt mit ihr "zu ficken", er

habe schon "genug gesoffen". Die Nebenklägerin erklärte, sie werde die Poli-

zei rufen, wenn er sie aufsuchen sollte. Hierauf antwortete der Angeklagte la-

chend, daß er dann ja gemeinsam mit der Polizei ankommen werde. Danach

bestellte er sich ein Taxi, da er wegen seines vorangegangenen Weinkonsums

nicht mehr selbst fahren wollte, und ließ sich zu der Wohnung der Nebenkläge-

rin bringen. Nachdem diese ihn aus Angst, er werde sich ansonsten gewaltsam

Zutritt verschaffen, in ihre Wohnung eingelassen hatte, ließ der Angeklagte

"seinen aufgestauten Aggressionen ... freien Lauf" und erzwang von der Ne-

benklägerin verschiedene sexuelle Handlungen. Danach redete er etwa noch

eine Stunde auf die teilnahmslose Nebenklägerin ein und verließ sodann deren

Wohnung.

2. Nach Ansicht des Landgerichts war die Fähigkeit des Angeklagten,

das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln,

durch den vor der Tat genossenen Alkohol nicht erheblich vermindert im Sinne

des § 21 StGB. Seine Einlassung, er habe in der Badewanne zwei Flaschen

Weißwein getrunken, sei durch die Beweisaufnahme widerlegt. Zwar sei davon

auszugehen, daß der Angeklagte in seiner Wohnung Wein getrunken habe,

jedoch nicht in der von ihm angegebenen Menge, die bei dem nicht alkoholge-

wohnten Angeklagten "eine erhebliche Alkoholisierung" hätte verursachen

müssen. Allerdings spreche für einen "gewissen Weinkonsum", daß der Ange-

klagte bei seinem Anruf bei der Nebenklägerin um 23.30 Uhr erklärte, er habe

"genug gesoffen". Auch habe seine Mutter ebenso wie sein Stiefvater beim Auf-

räumen seiner Wohnung eine leere Weißweinflasche auf dem Wohnzimmer-

tisch bemerkt und sei seiner Mutter darüber hinaus eine weitere leere Flasche

im Abfallbehälter in der Küche aufgefallen. Dennoch ist das Landgericht sicher

davon überzeugt, daß der Angeklagte vor der Tat weniger als angegeben ge-

trunken hat.

a) Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts hält

im Ergebnis den sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Revision stand.

Der Tatrichter muß die Einlassung des Angeklagten zu seinem Alkohol-

genuß vor der Tat, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine unmittelba-

ren Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen. Vielmehr hat

er sich im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) und ohne Bindung an

Beweisregeln aufgrund der im konkreten Fall gegebenen Erkenntnismöglich-

keiten eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob der Angeklagte in solchem

Umfang Alkohol zu sich genommen hat, daß eine erhebliche Verminderung

oder Aufhebung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Betracht kommt.

Dabei ist es ihm unbenommen, Trinkmengenangaben des Angeklagten als un-

glaubhaft einzustufen, wenn er dafür durch die Beweisaufnahme gewonnene

Gründe hat, welche seine Auffassung argumentativ tragen (vgl. BGHSt 34, 29,

34; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 12 sowie § 21 Blutalkoholkon-

zentration 13 und 22). Auch hierbei ist die Beweiswürdigung allein Sache des

Tatrichters, in die das Revisionsgericht nur eingreifen darf, wenn diesem

Rechtsfehler unterlaufen sind, also seine Würdigung etwa widersprüchlich,

lückenhaft oder unklar ist bzw. gegen Denkgesetze oder gesicherte - auch wis-

senschaftliche - Erfahrungssätze verstößt. Durchgreifende derartige Rechts-

fehler läßt die Überzeugungsbildung des Landgerichts hier nicht erkennen.

Nach Überzeugung des Landgerichts hat der Angeklagte Weißwein in

ungeklärter Menge, aber jedenfalls weniger als die von ihm behaupteten zwei

Flaschen und nur in einem Maße getrunken, daß eine alkoholbedingte erhebli-

che Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit auszuschließen war. Es hat da-

bei zunächst nicht übersehen, daß die Angaben der Mutter und des Stiefvaters

des Angeklagten zu den nach der Tat in dessen Wohnung gefundenen beiden

Weinflaschen für die Richtigkeit der Trinkmengenangaben des Angeklagten

sprechen konnten. Demgegenüber hat es jedoch aus dem Erscheinungsbild

und dem Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach der Tat den Schluß ge-

zogen, daß dieser nicht in der von ihm behaupteten Menge Wein zu sich ge-

nommen hatte. Soweit es sich dabei darauf stützt, daß die Nebenklägerin bei

dem Angeklagten während der Tat und in der nachfolgenden Stunde keinerlei

alkoholbedingte Auffälligkeiten festgestellt habe, das Erinnerungsvermögen

des Angeklagten uneingeschränkt erhalten geblieben sei und er sich vor allem

überlegt verhalten habe, indem er wegen des getrunkenen Alkohols nicht mit

seinem eigenen Pkw, sondern mit einem Taxi zu der Nebenklägerin gefahren

sei, während der Konsum von zwei Flaschen Weißwein bei dem alkoholunge-

wohnten Angeklagten andererseits "eine erhebliche Alkoholisierung" (gemeint

ersichtlich: erkennbare alkoholbedingte Beeinträchtigungen) hätte verursachen

müssen, stellt dies die gebotene argumentative Auseinandersetzung mit der

Einlassung des Angeklagten dar, die einen Rechtsfehler im oben dargestellten

Sinne - insbesondere einen Verstoß gegen gesicherte medizinische Erfah-

rungssätze - nicht erkennen läßt. Gleiches gilt für den darauf aufbauenden

Schluß, der tatsächliche, im Umfang ungeklärte Weinkonsum des Angeklagten

habe nicht zu einer erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit geführt.

b) Die Verfahrensrügen sind - in Konsequenz dessen, daß das Landge-

richt die Trinkmengenangaben des Angeklagten aus den dargelegten Gründen

als widerlegt ansehen durfte - offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

3. Nach Auffassung des Senats hätte die Revision aber auch dann kei-

nen Erfolg haben können, wenn das Landgericht eine alkoholbedingt erhebli-

che Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten rechtsfehlerhaft ver-

neint hätte. Denn eine Strafrahmenverschiebung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB

wäre hier ohnehin nicht in Betracht gekommen.

Bei dieser Strafrahmenverschiebung handelt es sich zwar um eine fa-

kultative, im Ermessen des Tatrichters stehende Strafmilderung, von der

grundsätzlich nur dann abgesehen werden darf, wenn die durch die Herabset-

zung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit verminderte Tatschuld durch

schulderhöhende Umstände aufgewogen wird. Beruht die Einschränkung der

Schuldfähigkeit auf den Wirkungen von Alkohol, kann ein derartiger Umstand

allerdings darin liegen, daß sich der Täter schuldhaft in den Alkoholrausch ver-

setzt hat. Dies gilt, abgesehen von den Fällen, in denen der Rechtsgedanke

der actio libera in causa zur Ablehnung der Strafmilderung führt, nach bisheri-

ger Auffassung des Bundesgerichtshofs aber nur dann, wenn der Täter schon

früher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und daher wußte oder sich

hätte bewußt sein können, daß er in einem solchen Zustand zu Straftaten

neigt. Darüber hinaus wird gefordert, daß die früher unter Alkoholeinfluß be-

gangenen Straftaten nach Ausmaß und Intensität mit der nunmehr begangenen

Tat vergleichbar sind. Der Täter muß danach zwar früher unter Alkoholeinfluß

keine gleichartige oder ähnliche Tat begangen haben, er muß aber aufgrund

seines früheren Verhaltens damit rechnen können, unter Alkoholeinfluß ein der

nunmehrigen Tat vergleichbares Delikt zu begehen (vgl. - mit Unterschieden im

einzelnen - 1. Strafsenat: NStZ 1993, 537; BGHSt 43, 66, 78; 2. Strafsenat:

BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14; 3. Strafsenat: NStZ 1986, 114,

115; 4. Strafsenat: BGHSt 34, 29, 33; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschie-

bung 3; Beschl. vom 7. Januar 2003 - 4 StR 490/02; 5. Strafsenat: StV 1991,

254, 255; 1993, 355 f.).

Hieran will der Senat nicht weiter festhalten. Er ist vielmehr der Auffas-

sung, daß eine Strafrahmenverschiebung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB in der

Regel schon allein dann nicht in Betracht kommt, wenn die erhebliche Vermin-

derung der Schuldfähigkeit des Täters auf verschuldeter Trunkenheit beruht.

Dagegen ist es ohne Belang, ob der Täter schon früher unter Alkohol - ver-

gleichbare - Straftaten begangen hat. Hierfür sind folgende Überlegungen

maßgebend:

a) Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht nicht in

Übereinstimmung mit den Überlegungen des historischen Gesetzgebers (zum

folgenden s. Foth DRiZ 1990, 417, 418). Eine dem § 21 StGB entsprechende

Regelung war ursprünglich im RStGB nicht vorgesehen. Dieses kannte nur

volle Schuldfähigkeit (Zurechnungsfähigkeit) oder volle Schuldunfähigkeit (Zu-

rechnungsunfähigkeit). Erst der Amtliche Entwurf eines Allgemeinen Deutschen

Strafgesetzbuches von 1925 beinhaltete eine Bestimmung, wonach bei dem

Täter, dessen Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Ein-

sicht gemäß zu handeln, zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen

krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche in ho-

hem Maße vermindert war, die Strafe nach § 72 des Entwurfs zu mildern ist.

Gleichzeitig wurde jedoch ausdrücklich vorgesehen, daß dies nicht bei Be-

wußtseinsstörungen gelte, die auf selbstverschuldeter Trunkenheit beruhen.

Die Strafmilderung bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit sollte demgemäß

zwingend sein, ebenso zwingend aber auch das Absehen von der Strafmilde-

rung, wenn die Minderung der Schuldfähigkeit auf verschuldeter Trunkenheit

beruhte, ohne daß es darauf ankam, ob der Täter schon früher unter Alkohol-

einfluß Straftaten begangen hatte.

Im Entwurf von 1927 war dann (ebenso wie später im Entwurf 1962) die

fakultative Strafmilderungsmöglichkeit bei erheblicher Einschränkung der

Schuldfähigkeit vorgesehen, wie sie der Regelung des heutigen § 21 StGB

entspricht. Sie wurde durch das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbre-

cher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November

1933 (RGBl I 995) in das Strafgesetzbuch aufgenommen, ohne daß hiermit

eine Bestimmung über den zwingenden Ausschluß der Strafmilderung bei ver-

schuldeter Trunkenheit verbunden war. Dem lag erkennbar die Vorstellung

zugrunde, daß hiervon deswegen abgesehen werden konnte, weil die fakultati-

ve Bestimmung die Möglichkeit eröffnete, diese Fälle bei der Ermessensent-

scheidung von der Strafmilderung auszuschließen, andererseits aber flexiblere

Lösungen gestattete als eine zwingende Vorschrift. Entsprechend heißt es

auch noch in der Begründung zum Entwurf 1962, daß die "schuldhafte Herbei-

führung der verminderten Schuldfähigkeit" erschwerend berücksichtigt werden

könne (BTDrucks. IV/650 S. 142).

Diesen Überlegungen ist der Bundesgerichtshof zunächst gefolgt. So

hat er es im Jahre 1951 noch gebilligt, daß der Tatrichter eine alkoholbedingte

Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten offen ließ, weil "der Alko-

holrausch jedenfalls selbst verschuldet sei und deshalb dem Angeklagten nicht

strafmildernd zugute gehalten werden könne". Hierin liege kein Rechtsfehler,

"zumal in der Regel die selbstverschuldete Trunkenheit Anlaß sein wird, die

Strafe nicht zu mildern" (BGH bei Dallinger MDR 1951, 657; vgl. die weiteren

Nachweise bei Foth aaO). Erst in der Folgezeit hat sich die oben dargestellte

einschränkende Rechtsprechung zur Versagung der Strafmilderung bei ver-

schuldeter Trunkenheit entwickelt.

b) Wenn eine Strafrahmenverschiebung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB bei

erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit infolge verschuldeter Trunken-

heit nur in den Fällen versagt werden kann, in denen der Täter die Warnwir-

kung früher unter Alkoholeinfluß begangener - vergleichbarer - Straftaten miß-

achtet hat, steht dies in Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung des Voll-

rausches in § 323 a StGB. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu

fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig

durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch

versetzt, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihret-

wegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig

war oder weil es nicht auszuschließen ist. Die Strafbarkeit knüpft damit an das

schuldhafte Sich-Berauschen an, nicht an die im Rausch begangene rechtswid-

rige Tat; diese ist lediglich Bedingung der Strafbarkeit (BGHSt 16, 124 ff.; 32,

48, 54 f.). Stellt der Gesetzgeber aber das schuldhafte Sich-Berauschen, das

- nicht ausschließbar - zur Aufhebung der Schuldfähigkeit führt, unabhängig

davon unter Strafe, ob sich der Täter aus früheren Ereignissen hätte bewußt

sein können, daß er nach erheblichem Alkoholgenuß zur Begehung von

rechtswidrigen Handlungen neigt, läßt es sich nicht rechtfertigen, diese negati-

ve gesetzliche Bewertung des Sich-Berauschens für die Fälle einzuschränken,

in denen der Alkoholkonsum nicht zur Aufhebung, sondern nur zur erheblichen

Verminderung der Schuldfähigkeit führt. Denn ansonsten würde derjenige,

dessen Schuldfähigkeit erhalten geblieben ist, besser gestellt als der, dessen

Rausch zur Schuldunfähigkeit geführt hat. Insbesondere dann, wenn der nach

§ 21, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen für die unter Alkoholeinfluß be-

gangene Tat niedriger liegt, als die durch § 323 a StGB für den Vollrausch bei

entsprechender Rauschtat angedrohte Strafe, liegt hierin ein nicht auflösbarer

Wertungswiderspruch (BGHR StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 5). Dieser

Widerspruch wird nicht dadurch gerechtfertigt, daß die Strafbarkeit beim Voll-

rausch auf dem Sich-Berauschen beruht, während sie bei nur verminderter

Schuldfähigkeit an die unter dem Alkoholeinfluß begangene Tat anknüpft (aA

Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 21 Rdn. 21 m. w. N.).

Denn es geht hier wie dort um die strafrechtliche Bewertung der schädlichen

Auswirkungen übermäßigen Alkoholgenusses, die nicht unterschiedlich je da-

nach ausfallen kann, ob das Berauschen zum völligen Wegfall oder lediglich zu

einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit geführt hat. Der aufge-

zeigte Widerspruch wird dadurch, daß in Fällen, in denen Zweifel bestehen, ob

die Schuld des berauschten Täters aufgehoben oder nur erheblich vermindert

ist, bei der Strafzumessung für den Vollrausch der gemäß § 21, § 49 Abs. 1

StGB herabgesetzte Strafrahmen des Tatbestandes der jeweiligen Rauschtat

berücksichtigt wird (vgl. BGHR StGB § 323 a Strafzumessung 5), nur ver-

schleiert (kritisch auch BGH NStZ-RR 1997, 163, 165). Sachgerecht vermeiden

läßt er sich nur dadurch, daß bei verschuldeter Trunkenheit eine Strafrahmen-

verschiebung über § 21, § 49 Abs. 1 StGB im Regelfall versagt wird (Foth in FS

für Salger S. 31, 37 f.).

c) Eine derartige Handhabung entspricht auch dem Schuldprinzip und

dem Grundsatz schuldangemessenen Strafens.

Die potentiell nachteiligen Folgen übermäßigen Alkoholgenusses, seine

einerseits das Bewußtsein trübenden, andererseits Handlungstriebe entfes-

selnden und bestehende Handlungshemmungen einschränkenden Wirkungen

sind allgemein bekannt. Zwar treten diese Folgen nicht bei jedem Menschen in

gleicher Weise und nach jedem übermäßigen Alkoholkonsum auf. Sie führen

auch nicht notwendig zu strafbaren Verhaltensweisen. Andererseits lassen sich

die Wirkungen starken Alkoholgenusses jedoch niemals mit Sicherheit voraus-

berechnen. Gerade der Umstand, daß sich der Alkoholisierte häufig in uner-

warteter, ihm sonst fremder - auch strafbarer - Weise verhält, kennzeichnet die

dem übermäßigen Alkoholgenuß eigene Gefahr. Die Trunkenheit ist daher für

die Allgemeinheit abstrakt gefährlich und beinhaltet demgemäß - wenn selbst

verschuldet - einen Unwert, an den bei Taten unter Alkoholeinfluß eine straf-

rechtliche Bewertung des Sich-Berauschens unabhängig davon anzuknüpfen

vermag, ob dem konkreten Täter durch frühere Erfahrungen eine individuelle

Neigung zur Begehung - vergleichbarer - Straftaten bekannt war oder zumin-

dest sein konnte (vgl. BGHSt 16, 124, 125). Entsprechend war der Gesetzge-

ber befugt, für die Fälle, in denen der Alkoholrausch dazu führt, daß der Täter

für seine konkrete Tat nicht verantwortlich gemacht werden kann, den straf-

rechtlichen Vorwurf an das schuldhafte Sich-Berauschen als abstraktes Ge-

fährdungsdelikt zu knüpfen, für dessen Bestrafung die Rauschtat lediglich den

Anlaß gibt (BGH aaO).

Dann ist es aber nur konsequent, in den Fällen, in denen die selbstver-

schuldete Trunkenheit nicht zur Aufhebung, sondern lediglich zur erheblichen

Verminderung der Schuldfähigkeit führt, die Strafmilderung nach § 21, § 49

Abs. 1 StGB in der Regel auch dann zu versagen, wenn der Täter nicht über

einschlägige Vorerfahrungen hinsichtlich der gefährlichen Folgen übermäßigen

Alkoholgenusses verfügt. Denn auch dann ist die abstrakte Gefahr der Trun-

kenheit regelmäßig erkennbar und seine Tatschuld wird gerade dadurch ge-

kennzeichnet, daß diese abstrakte Gefahr in der Tat in die konkrete Rechts-

gutsgefährdung oder -verletzung umgeschlagen ist.

Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, welche Straftat der Täter un-

ter Alkoholeinfluß begangen hat und ob der für diese Tat angedrohte - gemäß

§ 21, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte - Strafrahmen hinter demjenigen des § 323 a

Abs. 1 StGB zurückbleibt, der bei rauschbedingter völliger Aufhebung der

Schuldfähigkeit anzuwenden wäre

(vgl. dazu die Überlegungen des

5. Strafsenats NStZ-RR 1997, 163, 165 f.). Das Maß der Schuldminderung

durch eine alkoholbedingt erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit ist

unabhängig von der Schwere der unter Alkoholeinfluß begangenen Straftat.

Die durch die Trunkenheit bewirkte Reduzierung der Schuld ist daher bei

schwereren Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf

Jahren bedroht sind, nicht gewichtiger zu bemessen als bei Taten mit geringe-

rer Strafandrohung. Im Gegenteil: Je schwerer eine potentielle Rechtsgutsver-

letzung wiegt, um so höhere Anforderungen an deren Vermeidung darf die

Rechtsordnung stellen und um so weniger besteht Anlaß, denjenigen, der

durch verschuldete Trunkenheit seine Fähigkeit zu normgemäßem Verhalten

beeinträchtigt hat, durch eine Strafrahmenverschiebung zu begünstigen. Dies

entspricht im übrigen der Auffassung des Gesetzgebers, soweit dieser in § 7

WStGB die Frage der Strafmilderung wegen selbstverschuldeter Trunkenheit

ausdrücklich geregelt hat. Er hat dort für militärische Straftaten, Straftaten, die

gegen das Kriegsvölkerrecht verstoßen, und solche, die Soldaten in Ausübung

des Dienstes begehen, die Strafmilderung wegen selbstverschuldeter Trun-

kenheit unterschiedslos ausgeschlossen, ohne nach der Schwere der Straftat

und der Höhe der Strafandrohung zu differenzieren. Auch der im Regelungs-

gehalt dem § 7 WStGB entsprechende § 16 Abs. 2 Satz 3 StGB-DDR kannte

eine derartige Differenzierung nicht.

d) Nach den dargestellten Grundsätzen käme hier eine Strafmilderung

nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Der Angeklagte hätte sich voll

verantwortlich in die seine Schuldfähigkeit einschränkende Trunkenheit ver-

setzt. Er ist weder alkoholkrank noch alkoholüberempfindlich und hat sich be-

wußt den grundsätzlich schädlichen und enthemmenden Wirkungen des Alko-

hols ausgesetzt.

Da die Revision des Angeklagten aber bereits aus anderen Gründen zu

verwerfen war, konnte der Senat in vorliegendem Verfahren noch davon abse-

hen, gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei den anderen Strafsenaten anzufra-

gen, ob sie an der entgegenstehenden bisherigen Rechtsprechung festhalten.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja __________________

StGB § 21

Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf ver-

schuldeter Trunkenheit, so kommt eine Strafrahmenverschiebung nach § 21,

§ 49 Abs. 1 StGB in der Regel nicht in Betracht (nicht entscheidungstragend).

BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02 - LG Wuppertal