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BGH Beschluß vom 09.01.2003 – 4 StR 488/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. und 2.: räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a. zu 3.: Verabredung zum schweren Raub u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 26. April 2002, soweit es sie
betrifft, in den Maßregelaussprüchen über die Anord-
nung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaub-
nis aufgehoben; die Aussprüche entfallen.
2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
wie folgt verurteilt: den Angeklagten D. wegen versuchten schweren Ban-
dendiebstahls, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff
auf einen Kraftfahrer und wegen Verabredung zum schweren Raub zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten; den Angeklagten
G. wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit gefährli-
cher Körperverletzung, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlichem
Angriff auf einen Kraftfahrer und wegen Verabredung zum schweren Raub zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten und den An-
geklagten S. wegen Verabredung zum schweren Raub in Tateinheit mit
vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurz-
waffe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Ferner hat es
bestimmt, daß die Verwaltungsbehörde ihnen vor Ablauf von zwei Jahren keine
Fahrerlaubnis erteilen darf. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten
mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen.
Die Rechtsmittel haben nur zum Maßregelausspruch Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügen hat zu den Schuld-
und Strafaussprüchen keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler erge-
ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Anordnungen der isolierten Sperrfristen nach
§§ 69 Abs. 1, 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB können hingegen nicht bestehen blei-
ben.
Nach den Feststellungen ließen sich die Angeklagten von der Mitange-
klagten Sa. , die als einzige von ihnen im Besitz einer Fahrerlaubnis war, zu
den jeweiligen Tatorten fahren, wo sie die Gegenstand dieses Verfahrens bil-
denden Taten begingen, während die Fahrerin im PKW wartete. Anschließend
ließen sie sich von ihr wieder davonfahren.
Das Landgericht hat die Maßregelanordnung hinsichtlich der Angeklag-
ten D. und G. lediglich pauschal damit begründet, sie hätten sich "durch
die Tat" als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Hinsichtlich
des Angeklagten S. stützt die Strafkammer die Maßregel darauf, daß er
"die Taten unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs durch Anfahrt zum Tatort und
Ausspionieren desselben" begangen habe.
Diese Erwägungen tragen die Maßregelaussprüche nicht. Zwar ist der
rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, daß § 69 Abs. 1 StGB nicht nur
bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafba-
ren Handlungen anwendbar ist, sofern sie im Zusammenhang mit dem Führen
eines Kraftfahrzeugs begangen werden und sich daraus die mangelnde Eig-
nung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt, zutreffend. Anders als bei Bege-
hung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begrün-
det jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung
einer Straftat benutzt hat, nicht bereits eine (Regel-)Vermutung für seine cha-
rakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb bedarf
es in diesen Fällen einer näheren Begründung der Entscheidung aufgrund ei-
ner umfassenden Gesamtwürdigung (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung
6 und 7 m.w.N.). An einer solchen fehlt es hier. Darüber hinaus ergeben die
Urteilsfeststellungen den nach § 69 StGB erforderlichen - verkehrsspezifischen
- Zusammenhang zwischen den abgeurteilten Straftaten und dem Führen eines
Kraftfahrzeugs nicht (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - 4
StR 406/02 m.w.N.), zumal die Angeklagten lediglich in dem von einer anderen
Person geführten Kraftfahrzeug mitgefahren sind.
Der Senat schließt aus, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlung sol-
che Feststellungen treffen lassen. Er hebt deshalb in entsprechender Anwen-
dung des § 354 Abs. 1 StPO die Maßregelanordnungen auf.
Der geringfügige Teilerfolg der Rechtsmittel gibt keinen Anlaß, die An-
geklagten teilweise von den Kosten ihrer Rechtsmittel freizustellen (§ 473
Abs. 4 StPO).
Tepperwien Kuckein Athing
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