Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.01.2003 – III ZR 217/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 9. Januar 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BGB § 839 Fc; SGB V § 75 Abs. 1 Satz 2 F: 23. Juni 1997; BayRDG Art. 2 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 3, 21 Abs. 1 Satz 1 F: 8. Januar 1998

Ist - wie in Bayern - die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen, so sind auch Behandlungsfehler des "Notarztes im Rettungsdiensteinsatz" nach Amts- haftungsgrundsätzen zu beurteilen. Die Vorschriften des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch stehen dem nicht (mehr) entgegen, da nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Fassung des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Fällen des Notdienstes nur (noch) die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstun- denfreien Zeiten (Notfalldienst), nicht (mehr) die notärztliche Versorgung im Rah- men des Rettungsdienstes (Notarztdienst) umfaßt. Dies ist auch dann nicht an- ders zu beurteilen, wenn der Landesgesetzgeber - wie in Bayern - von der durch § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V n.F. eröffneten Möglichkeit, die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes (wieder) zum Gegenstand der vertragsärztli- chen Versorgung zu machen, Gebrauch gemacht hat.

BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - III ZR 217/01 - OLG Nürnberg

LG Regensburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Januar 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa

und Galke

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers und seines Streithelfers gegen das Ur-

teil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30.

April 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger aufer-

legt mit Ausnahme der durch den Streithelfer verursachten Ko-

sten, die dieser selbst zu tragen hat.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Am 7. November 1998 verspürte der Kläger Schmerzen im Brustbereich.

Seine Mutter verständigte hiervon über die Notfallrufnummer die Rettungs-

dienstleitstelle in R. Gegen 15.00 Uhr traf die zum Notarztdienst eingeteilte

Beklagte mit einem Rettungswagen beim Kläger ein. Sie führte bis 16.20 Uhr

eine Notfallbehandlung durch. Anschließend ließ sie den Kläger in ein Kran-

kenhaus verbringen.

Der Kläger, der eine schwere Hirnschädigung erlitten hat und im Wach-

koma liegt, behauptet, die Schädigung seiner Gesundheit sei auf Behand-

lungsfehler der Beklagten bei dem Notarzteinsatz vom 7. November 1998 zu-

rückzuführen. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und

materiellem Schadensersatz in Anspruch.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit

der Revision verfolgen der Kläger und sein Streithelfer, der Rettungszweckver-

band Regensburg, das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers und seines Streithelfers hat keinen Erfolg. Die

Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß nach der in Bayern

geltenden Rechtslage ärztliche Behandlungsfehler im Rahmen eines Rettungs-

diensteinsatzes nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) zu

beurteilen sind, sich mithin Schadensersatzansprüche des Verletzten nicht ge-

gen den behandelnden Arzt persönlich richten.

I.

Der Rettungsdienst ist in Bayern öffentlich-rechtlich organisiert mit der

Folge, daß die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben sowohl im

Ganzen wie im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen ist. Die Teil-

nahme bei einem rettungsdienstlichen Einsatz stellt sich mithin als Ausübung

eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG dar. Das hat der Se-

nat bereits für das Bayerische Gesetz über den Rettungsdienst vom 11. Januar

1974 (GVBl. S. 1) ausgesprochen (BGHZ 120, 184, 187 ff). Für das auf den

Streitfall anwendbare Bayerische Rettungsdienstgesetz (BayRDG) in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1998 (GVBl. S. 9), in der die sich

aus dem Gesetz vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 779) mit Wirkung vom

1. Januar 1998 ergebenden Änderungen aufgenommen sind, hat dies erst

recht zu gelten.

1.

Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayRDG haben die Landkreise und die

kreisfreien Gemeinden die als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskrei-

ses wahrzunehmende Aufgabe, Notfallrettung und Krankentransport flächen-

deckend sicherzustellen. Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayRDG sind der Kran-

kentransport mit Hubschraubern und die Notfallrettung - deren Gegenstand

nach Art. 2 Abs. 1 BayRDG die medizinische Versorgung des Notfallpatienten

am Notfallort sowie die Beförderung in eine für die weitere Versorgung geeig-

nete Einrichtung ist - ausschließlich öffentliche Aufgabe. Die Rettungsdienstbe-

reiche und der Standort ihrer Rettungsleitstellen werden nach Art. 18 Abs. 2

BayRDG durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern festge-

setzt. Die zu einem Rettungsdienstbereich gehörenden Landkreise und kreis-

freien Gemeinden bilden nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayRDG einen Rettungs-

zweckverband. Dieser überträgt die Durchführung des Rettungsdienstes (pri-

vaten) Hilfsorganisationen, soweit diese dazu bereit und in der Lage sind;

andernfalls führt der Rettungszweckverband den Rettungsdienst selbst, durch

seine Verbandsmitglieder oder Dritte, durch (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 2

BayRDG). Nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayRDG wird das Rechtsverhältnis

zwischen dem Rettungszweckverband und den Hilfsorganisationen oder son-

stigen Dritten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt, der insbesondere

Bestimmungen über die Einrichtungen des Rettungsdienstes - zu denen insbe-

sondere eine Rettungsleitstelle und Rettungswachen gehören (vgl. Art. 20

Abs. 1 Satz 1 BayRDG) - und ihre Ausstattung zu enthalten hat. Die den

Durchführenden des Rettungsdienstes entstehenden Anschaffungskosten wer-

den vom Staat erstattet (Art. 23 BayRDG).

2.

Diesem Normengefüge ist insgesamt zu entnehmen, daß (unter Aus-

nahme des Krankentransports mit Kraftfahrzeugen) die Aufgabe des Rettungs-

dienstes - die vor allem eine öffentliche Aufgabe der Daseins- und Gesund-

heitsvorsorge darstellt, aber auch der Gefahrenabwehr dient (vgl. die Amtliche

Begründung zum Änderungsgesetz vom 9. Dezember 1997, LT-Drucks.

13/8388 S. 13 unter 2.1) - in Bayern nicht mit privatrechtlichen Mitteln, sondern

schlicht hoheitlich in öffentlich-rechtlichen Formen erfüllt wird. Die von der Re-

vision gegen diesen bereits von den Instanzgerichten eingenommenen Rechts-

standpunkt erhobenen Bedenken greifen nicht durch.

a) Die Meinung der Revision, im allgemeinen sei nur die Bereitstellung

der zur generellen Gewährleistung der Notfallrettung erforderlichen Infrastruk-

tur (Sicherstellungsauftrag nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayRDG) als hoheitliche

Betätigung anzusehen, während die Durchführung des Rettungsdienstes nur in

den Ausnahmefällen, in denen die Notfallrettung durch den Rettungszweckver-

band oder eines seiner Mitglieder vorgenommen wird (Art. 19 Abs. 1 Satz 2

BayRDG), die Ausübung eines öffentlichen Amtes darstelle, ist unvereinbar mit

Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayRDG. In dieser durch das Änderungsgesetz vom

9. Dezember 1997 in das Rettungsdienstgesetz eingefügten Bestimmung ist,

wie bereits erwähnt, ausdrücklich geregelt, daß der Krankentransport mit Hub-

schraubern und die Notfallrettung ausschließlich öffentliche Aufgaben sind. Mit

dieser Regelung sollte für den gesamten Rettungsdienst "ein Verwaltungsmo-

nopol" errichtet werden (LT-Drucks. 13/8388 unter B 1. sowie Begründung zu

Art. 18 S. 16 unter 1). Dies belegt eindeutig, daß nach dem Willen des Gesetz-

gebers die gesamte Notfallrettung einheitlich einem öffentlich-rechtlichen Re-

gime unterworfen sein soll.

Dem steht entgegen anderslautenden Stimmen in der Literatur (Oehler/

Schulz/Schnelzer, Rettungsdienst in Bayern, 2. Aufl. [Stand Januar 1999],

Art. 19 Anm. 1.1; Art. 24 Anm. 2.2 und 2.4; vgl. auch Bloch, NJW 1993, 1513,

1514 f; Conrad/Regorz, Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentrans-

port für Schleswig-Holstein, 1996, § 6 Anm. 3) nicht entgegen, daß nach dem

Regelungskonzept des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes die Durchführung

des Rettungsdienstes im Regelfalle auf Hilfsorganisationen zu übertragen ist

und es sich bei den in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayRDG namentlich aufgeführten

Organisationen zumeist um juristische Personen des Privatrechts handelt.

Auch Privatpersonen können durch Gesetz oder aufgrund eines Geset-

zes durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Wahr-

nehmung einzelner hoheitlicher Aufgaben betraut werden mit der Folge, daß

für ein Fehlverhalten dieser Personen die Grundsätze der Amtshaftung gelten.

Daß es sich vorliegend bei der Heranziehung von privaten Hilfsorganisationen

zur Erfüllung rettungsdienstlicher Aufgaben um die Übertragung von hoheitli-

chen Kompetenzen handelt, wird dadurch deutlich, daß das der Aufgaben-

übertragung zugrundeliegende Rechtsverhältnis durch öffentlich-rechtlichen

und nicht durch privatrechtlichen Vertrag zu regeln ist (Art. 19 Abs. 3 Satz 1

BayRDG).

Dabei kann dahinstehen, ob die mit Rettungsdienstaufgaben betrauten

Hilfsorganisationen als Verwaltungshelfer (so die Regelung in Nordrhein-West-

falen, vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November

1992, GV. NRW. S. 458, in der Fassung des Art. 17 des Gesetzes vom

15. Juni 1999, GV. NRW. S. 386) oder als Beliehene anzusehen sind (ausführ-

lich zu dieser Frage Schulte, Rettungsdienst durch Private, 1999, S. 84 ff).

b) Der hoheitliche Charakter des Rettungsdienstes steht entgegen der

Auffassung der Revision auch nicht in Widerspruch zu der Regelung des Art. 3

Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayRDG, wonach die für das Betreiben

von Notfallrettung oder Krankentransport statuierte Genehmigungspflicht nicht

für Notfallrettung und Krankentransport "in hoheitlicher Tätigkeit" gilt. Die all-

gemeinen Bestimmungen der Art. 1 bis 3 BayRDG betreffen Notfallrettung und

Krankentransport gleichermaßen. Der Krankentransport mit Kraftfahrzeugen

(Art. 4 ff BayRDG) ist jedoch nach Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayRDG gerade nicht

Bestandteil des Verwaltungsmonopols. In diesem Bereich bleibt es vielmehr,

ungeachtet der auch hier gegebenen übergeordneten (öffentlich-rechtlichen)

Sicherstellungsverpflichtung des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayRDG, beim Neben-

einander von öffentlichen und privaten Leistungserbringern bzw. von öffentlich-

rechtlichen und privatrechtlichen Leistungsverhältnissen (vgl. LT-Drucks.

13/8388 S. 13 unter 2.1.2). Daher ergibt die Vorschrift des Art. 3 BayRDG kei-

neswegs nur dann einen Sinn, wenn die Durchführung von Rettungsdiensten

als grundsätzlich privatrechtliche Tätigkeit qualifiziert wird. Daß im übrigen

auch die von einem privaten Unternehmer als Drittem im Sinne des Art. 19

Abs. 1 Satz 2 BayRDG erbrachten Rettungsdienste - und nicht etwa nur die

vom Rettungszweckverband, von einem seiner Mitglieder oder von einer Hilfs-

organisation im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayRDG geleisteten Dienste -

dem Verwaltungsmonopol des Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayRDG unterfallen, be-

legt darüber hinaus Art. 7 Abs. 2 BayRDG. Danach wird einem Unternehmer,

der nicht nur Krankentransport betreiben, sondern auch im Bereich der Notfall-

rettung unternehmerisch (d.h. nicht nur im Einzelfall auf Anordnung der Ret-

tungsleitstelle, vgl. Art. 15 Abs. 2 BayRDG) tätig werden will, die dazu erforder-

liche (weite) Genehmigung nur erteilt, wenn für das Fahrzeug ein öffentlich-

rechtlicher Vertrag des Antragstellers mit dem Rettungszweckverband vorliegt

(vgl. auch Art. 19 Abs. 3 BayRDG).

c) Stellt sich die Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe wie die

Durchführung des Rettungsdienstes als hoheitliche Betätigung dar, so sind im

allgemeinen auch die bei Erfüllung dieser Aufgabe entstehenden Rechtsbezie-

hungen zu denjenigen, die diese Leistungen in Anspruch nehmen - hier den

einzelnen Notfallpatienten -, als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Dafür, daß

im Anwendungsbereich des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes etwas ande-

res gelten könnte, bietet das Gesetz keinen hinreichenden Anhalt. Insbesonde-

re ist insoweit, entgegen der Auffassung der Revision, ohne besondere Aussa-

gekraft, daß nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayRDG die Durchführenden des Ret-

tungsdienstes - also im Regelfall die (privaten) Hilfsorganisationen im Sinne

des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayRDG - für ihre Leistungen "Benutzungsentgelte"

und keine Verwaltungsgebühr erheben. Der Wortwahl des Gesetzgebers bei

der Regelung der mit der Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen verbun-

denen Gegenleistungs(Zahlungs-)Ansprüche kommt bei der Beantwortung der

Frage, ob diese Leistungen auf privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher

Grundlage erbracht werden, keine entscheidende Bedeutung zu. So regelt et-

wa Art. 21 Abs. 3 Satz 3 BayRDG die "Vergütung" des Leitenden Notarztes.

Dieser Begriff deutet noch mehr als die Formulierung "Entgelt" auf eine privat-

rechtliche Tätigkeit hin. Gleichwohl besteht kein Zweifel daran, daß der Leiten-

de Notarzt ein öffentliches Amt ausübt (s. dazu nachfolgend unter II 5).

II.

Dem hoheitlichen Charakter der Durchführung rettungsdienstlicher Auf-

gaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall entspricht es, daß auch die ärztliche

Tätigkeit im Rahmen eines rettungsdienstlichen Einsatzes als Ausübung eines

öffentlichen Amtes zu beurteilen ist (im Ergebnis ebenso Fehn/Lechleuthner,

MedR 2000, 114, 116 f; wohl auch Hausner, MedR 1994, 435). An der älteren

Senatsrechtsprechung, nach der die Tätigkeit des Notarztes im Verhältnis zum

Notfallpatienten auch dann auf einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis grün-

det, wenn in dem betreffenden Bundesland der Rettungsdienst öffentlich-

rechtlich organisiert ist (Senats[Nichtannahme-]Beschluß vom 26. Oktober

1989 - III ZR 99/88 - BGHR § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB - Notarzt 1 zu dem nord-

rhein-westfälischen Gesetz über den Rettungsdienst vom 26. November 1974,

GV. NW. S. 1481; vgl. auch Senatsurteile vom 21. März 1991 - III ZR 77/90 -

NJW 1991, 2954 sowie BGHZ 120, 184, 189 ff), hält der Senat nicht fest. Sie

beruht auf einer Gesetzeslage, die mittlerweile überholt ist.

1.

Bei der ärztlichen Behandlung eines Patienten in Notfällen ist zwischen

dem Notarztdienst und dem allgemeinen (vertrags- bzw. kassen-)ärztlichen

Notfalldienst zu unterscheiden. Der Notfallarzt stellt im Rahmen des durch die

Kassenärztlichen Vereinigungen und die Ärztekammern organisierten ambu-

lanten Notfall- und Bereitschaftsdienstes die ambulante ärztliche Versorgung

bei dringenden Behandlungsfällen in solchen Zeiträumen sicher, in denen die

in freier Praxis niedergelassenen Ärzte üblicherweise keine Sprechstunden

abhalten. Dagegen ist der Notarztdienst Bestandteil des Rettungsdienstes.

Seine Aufgabe ist es, im organisierten Zusammenwirken mit diesem den Not-

fallpatienten durch notfallmedizinisch ausgebildete Ärzte ärztliche Hilfe zu-

kommen zu lassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 120, 184, 186 mit Nachweisen aus

Literatur und Rechtsprechung).

2.

Wie ausgeführt ist es nach Art. 2 Abs. 1 BayRDG Gegenstand der Not-

fallrettung, Notfallpatienten am Notfallort medizinisch zu versorgen sowie sie

unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete

Einrichtung zu befördern. Das Hauptanliegen des Rettungsdienstes besteht

somit darin, den Notfallpatienten durch notfallmedizinisch ausgebildete Ärzte

(vgl. § 21 Abs. 1 Satz 4 BayRDG) medizinische Hilfe zukommen zu lassen.

Beim Einsatz kann der am Notfallort tätige Notarzt den im Rettungsdienst täti-

gen Personen in medizinischen Fragen Weisungen erteilen (vgl. Art. 21 Abs. 2

BayRDG). Mithin läßt sich feststellen, daß ein funktionsfähiges Rettungswesen

ohne Mitwirkung von Notärzten nicht denkbar ist (Senatsurteil BGHZ 120, 184,

191 f). Notarzt und die sonstigen am Rettungsdiensteinsatz beteiligten Perso-

nen (insbesondere Rettungssanitäter und -fahrer) bilden eine Funktionseinheit,

so daß es sachgerecht ist, alle diese Personen einem einheitlichen Haftungs-

regime zu unterwerfen. Diese Sichtweise steht im Einklang mit der Rechtspre-

chung des Senats, wonach der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Er-

füllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt

werden muß und es nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Einzelakte - teils

hoheitlicher, teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten und einer gesonder-

ten Beurteilung zu unterziehen (vgl. Senats[Nichtannahme-]Beschluß vom

1. August 2002 - III ZR 277/01 - NJW 2002, 3172, 3173).

3.

Wenn der Senat gleichwohl in der Vergangenheit die Haftung des Not-

arztes anders (Haftung nach allgemeinem Deliktsrecht, § 823 BGB) beurteilt

hat als die der sonstigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlich organisierten

Rettungsdienstes tätigen Personen (Amtshaftung, § 839 BGB, Art. 34 GG), so

lagen dem Erwägungen zugrunde, die auf der Gesetzgebungskompetenzord-

nung des Grundgesetzes beruhten:

Durch Urteil vom 27. Oktober 1987 (MedR 1988, 106, 107 f) hat das

Bundessozialgericht noch zur Rechtslage nach der Reichsversicherungsord-

nung entschieden, daß die ärztliche Behandlung von Versicherten in Notfällen

(vgl. § 368 Abs. 3, 368d Abs. 1 Satz 2 RVO) der kassenärztlichen Versorgung

zugeordnet und mithin den hierfür geltenden Vergütungsregelungen unterwor-

fen ist, und daß zur Notfallversorgung im Sinne der Reichsversicherungsord-

nung auch die ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes

gehört. Hieraus hat das Bundessozialgericht den Schluß gezogen, daß der

ärztliche Rettungsdiensteinsatz von der zuständigen Kassenärztlichen Vereini-

gung zu honorieren ist.

Dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt und

hat, bereits zur Rechtslage nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, ange-

nommen, daß sich Notfälle im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V (die Be-

stimmung entspricht § 368d Abs. 1 Satz 2 RVO) nicht auf die Inanspruchnahme

des von der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V

(a.F.) zu unterhaltenden Notfalldienstes beschränken, sondern auch Leistun-

gen eines Notarztes im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes erfassen

(BVerwGE 99, 10, 13 f). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht

den Gemeinden die Befugnis abgesprochen, für die bei Notfalleinsätzen im

Rahmen des Rettungsdienstes erbrachten ärztlichen Behandlungen von Mit-

gliedern gesetzlicher Krankenkassen aufgrund kommunaler Satzungen (Benut-

zungs-)Gebühren zu erheben.

Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat der

Senat ausgesprochen, daß die Versorgung ambulanter Patienten einschließlich

der Notfallpatienten bundesrechtlich den niedergelassenen Ärzten zugewiesen

(vgl. Art. 74 Nr. 12 GG) und daher der Regelungsbefugnis der Länder entzogen

ist. Hieraus hat der Senat gefolgert, daß die Haftung des Arztes für eine fehler-

hafte Behandlung im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes - wie bei jeder

sonstigen vertragsärztlichen (damals: kassenärztlichen) Tätigkeit auch (vgl.

§ 76 Abs. 4 SGB V, § 368d Abs. 4 RVO) - zivilrechtlich ausgestaltet ist und

zwar auch dann, wenn der Rettungsdienst nach dem jeweils anzuwendenden

Landesrecht öffentlich-rechtlich organisiert ist (Senatsbeschluß vom 26. Okto-

ber 1989 aaO).

4.

Die generelle Einbeziehung der gesamten ärztlichen Tätigkeit in Notfäl-

len, und zwar auch im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes, in die vertrags-

bzw. kassenärztliche Versorgung verfolgte vor allem den Zweck, die Versi-

cherten bei einer Inanspruchnahme derartiger ärztlicher Leistungen vor zusätz-

lichen, über die Kassenbeiträge hinaus anfallenden Honoraransprüchen des

Arztes zu bewahren und darüber hinaus den Krankenkassen die Möglichkeit zu

geben, bei der Festlegung der für solche Notfälle dem Arzt von der Kassen-

ärztlichen Vereinigung zu erstattenden Vergütung mitzuwirken.

Es kann dahinstehen, ob es angesichts dieser im wesentlichen nur die

Frage der Vergütung in den Blick nehmenden Sicht des Verhältnisses des

(Bundes-)Sozialversicherungsrechts zum (landesrechtlich geregelten) Ret-

tungsdienstwesen von vornherein mit der grundgesetzlichen Kompetenzlage

und den einfachgesetzlichen Regelungen unvereinbar gewesen wäre, die Fra-

ge der Haftung für ärztliche Behandlungsfehler im Rahmen eines rettungs-

dienstlichen Einsatzes nicht nach den allgemeinen vertrags- bzw. kassenärztli-

chen Haftungsregeln zu beantworten, sondern danach, wie der jeweilige Lan-

desgesetzgeber die Notfallrettung im Rahmen seiner Gesetzgebungsbefugnis-

se ausgestaltet hat (vgl. auch BVerwGE 97, 79, wo es allgemein als unbedenk-

lich angesehen wird, wenn der Landesgesetzgeber die Notfallrettung zur Ord-

nungsaufgabe erklärt). Denn jedenfalls durch die 1997 erfolgte Änderung des

Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist, wie das Berufungsgericht zutreffend er-

kannt hat, klargestellt worden, daß der "Notarzt im Rettungsdienst" eine grund-

sätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegende Rechtsfigur

ist, so daß die Haftung für Fehler des Notarztes an der in dem jeweiligen Bun-

desland anzutreffenden Organisationsform des Rettungsdienstes auszurichten

ist.

a) Durch das 2. GKV-Neuordnungsgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I

S. 1520) ist die den Inhalt und den Umfang der Sicherstellung der vertragsärzt-

lichen Versorgung konkretisierende Norm des § 75 SGB V dahin geändert

worden, daß die Sicherstellung auch die vertragsärztliche Versorgung zu den

sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versor-

gung im Rahmen des Rettungsdienstes umfaßt, es sei denn, Landesrecht be-

stimmt etwas anderes (§ 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V n.F.).

Grund dieser Gesetzesänderung war die Erkenntnis, daß die notärztli-

che Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes keine typischerweise ver-

tragsärztliche Aufgabe ist, sondern diese Leistungen vorrangig als Teil des

durch Landesrecht geregelten Rettungsdienstes anzusehen sind (BT-Drucks.

13/7264 S. 63; BT-Drucks. 13/6578, Antrag der Fraktion der SPD zum Ret-

tungsdienst in der gesetzlichen Krankenversicherung).

b) Durch diese Gesetzesänderung wird für die Ausgestaltung der Aufga-

ben und Befugnisse des Notarztes im Rettungsdienst der Primat des Landes-

rechts angeordnet und zwar, entgegen der Auffassung der Revision, unabhän-

gig davon, ob der jeweilige Landesgesetzgeber - wie der bayerische (vgl.

Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayRDG) - von der ihm durch § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V

n.F. eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, also die notärztliche Ver-

sorgung im Rettungsdienst (wieder) zum Gegenstand der vertragsärztlichen

Versorgung gemacht worden ist mit der Folge, daß diese Versorgung - wie bis-

her (vgl. Senatsurteil BGHZ 120, 184, 189 ff) - vom Sicherstellungsauftrag der

Kassenärztlichen Vereinigung erfaßt wird (ebenso Staudinger/Wurm, BGB,

13. Bearb., § 839 Rn. 601).

5.

Nach dem Gesagten gelten für die Haftung wegen Pflichtverletzungen

des Notarztes gegenüber dem geschädigten Notfallpatienten die Regeln der

Amtshaftung. Dadurch werden Unterschiede bei der Haftung für Fehler des

Notarztes und des Leitenden Notarztes (vgl. Art. 21 Abs. 3 BayRDG) vermie-

den. Bei Pflichtverletzungen des Leitenden Notarztes, der bei Schadensereig-

nissen mit einer großen Anzahl Verletzter oder Kranker zum Einsatz kommt

(Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayRDG) und auch gegenüber den anderen am Einsatz

mitwirkenden Ärzten in medizinisch-organisatorischen Fragen Weisungen er-

teilen kann (Art. 21 Abs. 3 Satz 4 BayRDG), wird in jedem Falle nach Amtshaf-

tungsgrundsätzen gehaftet (so selbst Oehler/Schulz/Schnelzer aaO Art. 24

Anm. 2.3.1, nach deren Auffassung die Haftung aller anderen am Rettungs-

diensteinsatz beteiligten Personen einschließlich des Notarztes nach den

§§ 823 ff BGB zu beurteilen ist, aaO Anm. 2.4).

Es wäre aber wenig einsichtig, wenn der Leitende Notarzt anderen Haf-

tungsregeln unterworfen wäre als der "einfache" Notarzt.

III.

Nach alledem ist die Klage zu Recht abgewiesen worden. Das Beru-

fungsurteil war unter Zurückweisung der Revision des Klägers und seines

Streithelfers zu bestätigen.

Wurm Streck Schlick

Kapsa Galke