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BGH Beschluß vom 01.08.2002 – III ZR 277/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. August 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

BGB § 839 A, Fg; BRRG § 35 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 3; BayBG Art. 62 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 3

Für Schäden, die dadurch entstehen, daß ein Polizeibeamter im Rah- men der gemeinsamen Dienstausübung durch seinen Vorgesetzten (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayBG) systematisch und fortgesetzt schikaniert und beleidigt wird (Mobbing), haftet der Dienstherr des Schädigers nach Amtshaftungsgrundsätzen.

BGH, Beschluß vom 1. August 2002 - III ZR 277/01 - OLG München

LG München I

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und

Galke

beschlossen:-

Die Revision des Klägers und seines Streithelfers gegen das Ur-

teil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

20. September 2001 - 1 U 2443/01 - wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens - mit Ausnahme der durch

den Streithelfer des Klägers verursachten Kosten, die dieser

selbst zu tragen hat - trägt der Kläger.

Streitwert: 112.330,41 DM (= 57.433,63 €)

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO

a.F.). Die Revision hat

im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg

(BVerfGE 54, 277).

I.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem und ab-

getretenem Recht Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung von Beerdi-

gungskosten.

Die Tochter des Klägers war Polizeibeamtin. Sie verrichtete vom 1. bis

zum 13. Dezember 1998 und vom 1. bis zum 23. Januar 1999 ihren Dienst in

der A-Schicht der Polizeiinspektion .... in M. , deren Dienstgruppenleiter

der Beklagte war.

Die Tochter des Klägers befand sich Ende Januar 1999 für einige Tage

wegen des Verdachts eines psycho-vegetativen Erschöpfungssyndroms in sta-

tionärer Behandlung. Am 14. Februar 1999 beging sie Selbstmord. In einem

Abschiedsbrief hatte sie geäußert, sie habe keine Lust mehr, sich von der A-

Schicht quälen zu lassen.

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe seine Tochter fortlaufend

schikaniert, ihre dienstlichen Leistungen herabgewürdigt und sie in obszöner

Weise ständig beleidigt. Der vom Beklagten ausgeübte Psychoterror sei Aus-

druck seiner Grundhaltung gewesen, Frauen seien untergeordnete Personen;

er habe seinen geradezu triebhaften Zwang, Frauen zu erniedrigen und zu

demütigen, aus rein persönlichen Motiven im Dienst ausgelebt.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit

der Revision verfolgen der Kläger und sein Streithelfer, der Freistaat Bayern,

das Zahlungsbegehren weiter.

II.

Die Vorinstanzen haben ihre klageabweisenden Entscheidungen damit

begründet, daß sich die auf der Grundlage des Klägervorbringens in Frage

kommenden Schadensersatzansprüche nach §§ 839 Abs. 1, 844 Abs. 1, 847

Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG gegen das Land als Dienstherrn und nicht ge-

gen den Beklagten persönlich richteten. Dem ist zuzustimmen.

1.

a) § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, daß der Amtsträger in Aus-

übung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes handelt. Dies bestimmt sich

nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, ob die eigentliche

Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzu-

rechnen ist und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schä-

digenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht,

daß die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung an-

gehörend angesehen werden muß. Dabei ist nicht auf die Person des Han-

delnden, sondern auf seine Funktion, d.h. auf die Aufgabe, deren Wahrneh-

mung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (vgl. nur Se-

natsurteile BGHZ 147, 169, 171; 118, 304, 305 m.w.N.).

b) Nach § 2 Abs. 1 BRRG, Art. 2 BayBG steht der Beamte zu seinem

Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, bei

dem der umfassenden Dienstleistungs- und Treuepflicht des Beamten (§ 36

BRRG, Art. 64 Abs. 1 BayBG) die ebenso umfassende Fürsorge- und Treue-

pflicht des Dienstherrn gegenübersteht (§ 48 BRRG, Art. 86 BayBG). Im Ver-

hältnis zum Vorgesetzten (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayBG) obliegen dem Beamten

Beratungs-, Unterstützungs- und Gehorsamspflichten (§ 37 BRRG, Art. 64

Abs. 2 BayBG). Umgekehrt bestimmen die in § 35 Abs. 1 Satz 2, § 36 Satz 3

BRRG sowie in Art. 62 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG enthaltenen

Pflichten in besonderem Maße das Verhalten des Vorgesetzten zu seinen Un-

tergebenen. Im Umgang mit ihnen ist er zu einem korrekten, achtungs- und

vertrauenswürdigen Auftreten verpflichtet, wobei er sich insbesondere eines

angemessenen Umgangstons zu befleißigen hat (vgl. Claussen/Janzen,

BDO, 8. Aufl., Einl. C Rn. 54 a ff; Zängl, in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl,

BayBG, Art. 64 [Stand: November 2001] Anm. 14 a).

c) Angesichts dieses beamtenrechtlichen (öffentlich-rechtlichen) Nor-

mengefüges wird ein Vorgesetzter, der - wie hier - im Rahmen der gemeinsa-

men Dienstausübung einen Untergebenen respektlos behandelt, regelmäßig

hoheitlich tätig. Dies hat zur Folge, daß für etwaige daraus entstehende Ge-

sundheitsschäden des Untergebenen nach Amtshaftungsgrundsätzen grund-

sätzlich nicht der vorgesetzte Beamte persönlich, sondern dessen Dienstherr

haftet. Davon geht im rechtlichen Ansatz auch die Revision aus.

2.

Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der Umstand, daß

jedenfalls bezüglich der fortgesetzten anstößigen Beleidigungen ein konkreter

dienstlicher Anlaß nicht immer erkennbar ist, diese Äußerungen vielmehr in

nachvollziehbarer Weise nur als Ausdruck einer frauenfeindlichen Grundhal-

tung des Beklagten zu erklären sind, keine andere Beurteilung der Rechtslage.

a) Nach ständiger Rechtsprechung darf bei der Frage, ob ein Amtsträger

in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes oder nur bei Gelegenheit

der Amtsausübung gehandelt hat, der Begriff der Ausübung nicht zu eng aus-

gelegt werden (so schon RGZ 104, 286, 289). Auch ein Mißbrauch des Amtes

zu eigennützigen, schikanösen oder gar strafbaren Zwecken, eine Pflichtwid-

rigkeit aus eigensüchtigen oder rein persönlichen Gründen schließt den für das

Handeln in Ausübung des Amtes maßgeblichen inneren Zusammenhang zwi-

schen Amtsausübung und schädigendem Verhalten nicht von vornherein aus

(vgl. Senatsurteil vom 30. April 1953 - III ZR 204/52 - LM BGB § 139 [Fg] Nr.

5). Insbesondere ist ein Tätigwerden in Ausübung des übertragenen öffentli-

chen Amtes selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Beamte gerade das

tut, was er verhindern sollte (wenn etwa Wachtpersonal, das Plünderungen

vermeiden soll, sich selbst daran beteiligt, RGZ 104, 304; wenn ein Polizeibe-

amter, der die mißbräuchliche Verwendung von Dienstfahrzeugen verhindern

soll, selbst einen Dienstwagen zu einer Schwarzfahrt benutzt, Senatsurteile

BGHZ 124, 15, 18; 1, 388, 392 ff).

b) Darüber hinaus ist zu beachten, daß nach der Rechtsprechung des

Senats der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer be-

stimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden muß und

es nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Einzelakte - teils hoheitlicher, teils

bürgerlichrechtlicher Art - aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu

unterziehen (Senatsurteile BGHZ 42, 176, 179 f zur Frage, ob die Teilnahme

eines Amtsträgers am allgemeinen Verkehr als Dienst- oder Privatfahrt einzu-

ordnen ist; BGHZ 16, 111, 112 f zur Paketbeförderung durch die damals noch

öffentlich-rechtlich organisierte Post).

3.

Nach diesen Maßstäben steht vorliegend nur die Haftung des Landes

als Dienstherr der zu Tode gekommenen Polizeibeamtin in Frage.

a) Diese hatte mit dem Beklagten nur im Rahmen der gemeinsamen

Dienstausübung Kontakt. Die vorgetragenen Herabwürdigungen ihrer dienstli-

chen Leistungen durch den Beklagten, die Verweigerung von Hilfestellung, die

- diskriminierende - Praxis, der Beamtin, im Unterschied zu allen anderen

(männlichen) Kollegen der A-Schicht, Dienstanweisungen nicht mehr mündlich,

sondern durch Notizzettel zu erteilen, sowie das Ansinnen, eine falsche Ord-

nungswidrigkeiten-Anzeige aufzunehmen, haben eindeutig einen dienstlichen

Bezug. Die notwendige innere Beziehung der schädigenden Handlung zur

Dienstausübung ist insoweit, und zwar ohne Rücksicht auf die Absichten und

Beweggründe des Beklagten, fraglos gegeben.

b) Bezüglich der fortgesetzten Beleidigungen hat das Berufungsgericht

im Anschluß an die bereits zitierte Rechtsprechung zutreffend angenommen,

daß eine isolierte Betrachtungsweise dahin, daß bei solchen Vorfällen, in de-

nen ein konkreter Bezug zu dienstlichen Vorgängen nicht erkennbar ist, der

Vorgesetzte nach allgemeinem Deliktsrecht persönlich haften soll, nicht mög-

lich ist. Aus den von der Revision des Klägers angeführten Entscheidungen

ergibt sich nichts anderes.

Dem Senatsurteil BGHZ 11, 181 lag der Fall zugrunde, daß ein Trup-

penangehöriger einen Offizier "aus Wut und Rache" plötzlich durch einen mit-

tels einer Maschinenpistole abgegebenen Feuerstoß getötet hatte. Hier hat der

Senat einen inneren Zusammenhang zwischen Tat und Dienst verneint, ob-

gleich die persönlichen Beweggründe zur Tat durch Vorkommnisse im Dienst

veranlaßt worden sein sollten. Mit einer derartigen Konstellation, der eine

spontane, selbst in Kriegszeiten kaum nachvollziehbare Überreaktion zugrunde

liegt, die strafrechtlich möglicherweise als Mord zu ahnden ist (vgl. auch RGZ

104, 286, 290), ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Er zeichnet sich

vielmehr auf der Grundlage des Klägervorbringens dadurch aus, daß ein Vor-

gesetzter seine hervorgehobene Amtsstellung in einer im Einzelfall mehr oder

weniger auf einen konkreten dienstlichen Anlaß bezogenen Art und Weise da-

zu mißbraucht, einen Untergebenen systematisch und fortgesetzt zu beleidi-

gen, zu schikanieren und zu diskriminieren (Mobbing). Diese Verhaltensweise

erfordert eine einheitliche Beurteilung, die dann, wenn - wie hier - das Mobbing

im Rahmen bestehender Beamtenverhältnisse stattfindet, zur Anwendung von

Amtshaftungsrecht führt.

4.

Dies hat zur Folge, daß vorliegend allein das Land als Dienstherr des

Beklagten passivlegitimiert ist. Soweit die Revision des Klägers darauf hin-

weist, daß neben Ansprüchen aus Amtshaftung gegen die Anstellungskörper-

schaft auch eine persönliche Ersatzpflicht des Amtsträgers aus anderem

Rechtsgrund in Frage kommen kann, so betrifft dies insbesondere Ansprüche

gegen den Beamten nach § 7 StVG (etwa wenn der Beamte mit seinem eige-

nen Pkw eine Dienstfahrt durchführt, vgl. BGHZ 29, 38). Hingegen verbleibt es

allein bei der Haftung aus § 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG, wenn der Beamte in

Ausübung eines öffentlichen Amtes eine Handlung begeht, die bei Anwendung

des allgemeinen Deliktsrechts den Tatbestand des § 823 Abs. 1 und Abs. 2

(i.V.m. §§ 185, 223 StGB) oder des § 826 BGB erfüllen würde (vgl. Senatsur-

teile BGHZ 69, 128, 138 ff; 78, 274, 279). Aus der von der Revision des Klä-

gers angeführten Senatsentscheidung BGHZ 147, 381 ergibt sich nichts ande-

res.

5.

Diese Haftungsfolge ist auch sachgerecht. Sie führt zu klaren und ein-

deutigen Ergebnissen, die für den Geschädigten mehr Vor- als Nachteile mit

sich bringen. Dies gilt auch für die vorliegende Fallkonstellation (Mobbing

durch Vorgesetzte): Dem geschädigten Beamten steht insbesondere ein lei-

stungsfähiger Schuldner gegenüber. Die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1

Satz 2 BGB greift im allgemeinen schon deshalb nicht ein, weil "fahrlässiges

Mobbing" kaum denkbar ist. Auch § 839 Abs. 3 BGB wird in gravierenden Fäl-

len, in denen - wovon vorliegend nach dem Klägervortrag auszugehen ist - die

Mobbing-Handlungen des Vorgesetzten gegenüber einer diensttuenden Beam-

tin mit (zumindest) stillschweigender Billigung der anderen (männlichen) Kolle-

gen erfolgt sind, kaum zu einem Anspruchsverlust führen. In einer derartigen

Situation muß das "Mobbing-Opfer" befürchten, daß durch Einlegung einer Be-

schwerde eine baldige Besserung seiner Situation nicht zu erreichen, vielmehr

im Gegenteil eine deutliche Verschlechterung zu befürchten ist.

Eine unbillige Entlastung des handelnden Beamten ist damit nicht ver-

bunden, da in eindeutigen "Mobbing-Fällen", in denen ein Vorgesetzter seine

Amtsbefugnisse vorsätzlich und schwerwiegend mißbraucht, der haftende

Dienstherr Regreß nehmen kann (§ 46 BRRG, Art. 85 BayBG).

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke