BGH Urteil vom 09.01.2003 – VII ZR 103/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 233 (E)
Ein nicht beim Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt, der dort als Vertreter
eines zugelassenen Rechtsanwalts tätig wird, muß sich persönlich vergewissern, ob
er postulationsfähig ist.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - VII ZR 103/02 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Rich-
ter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Zwischenurteil des
2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Januar
2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Streit-
helfer trägt seine Kosten selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das Landgericht hat unter Abweisung im übrigen Klage und Widerklage
teilweise stattgegeben. Dagegen haben beide Parteien fristgerecht Berufung
eingelegt. Für die Klägerin ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum
16. August 2001 verlängert worden. An diesem Tag ist ihre Berufungsbegrün-
dung beim Berufungsgericht eingegangen. Der Schriftsatz ist von Rechtsanwäl-
tin N. als "OLG bestellte Vertreterin für Rechtsanwalt Dr. W." unterschrieben
worden. Rechtsanwalt Dr. W. ist beim Berufungsgericht zugelassen. Rechtsan-
wältin N. war in der Kanzlei angestellt und im verwendeten Briefkopf mit aufge-
führt. Sie war nicht beim Berufungsgericht zugelassen. Anders als in den Jah-
ren zuvor war sie im Jahre 2001 nicht gemäß § 53 BRAO als Vertreterin von
Rechtsanwalt Dr. W. bestellt.
Mit Schriftsatz vom 13. November 2001, beim Berufungsgericht einge-
gangen am selben Tag, hat die Klägerin die nunmehr von Rechtsanwalt Dr. W.
unterschriebene Berufungsbegründung erneut eingereicht und Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Beru-
fungsbegründung beantragt.
Das Berufungsgericht hat mit Zwischenurteil vom 10. Januar 2002 den
Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision
der Klägerin. Die Beklagten haben am 31. Januar 2002 ihre Berufung zurück-
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
Die Beurteilung richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gel-
tenden Zivilprozeßrecht (§ 26 Nr. 7 EGZPO).
I.
Die Revision ist statthaft. Ein Zwischenurteil, das einen Antrag auf Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand zurückweist, ist hinsichtlich seiner Anfecht-
barkeit wie ein Endurteil zu behandeln (BGH, Urteile vom 20. März 1967
- VII ZR 296/64, BGHZ 47, 289, 290 und vom 26. Juni 1979 - VI ZR 218/78,
VersR 1979, 960). In entsprechender Anwendung von § 547 ZPO findet die Re-
vision ohne Einschränkung statt (MünchKommZPO-Wenzel, 2. Aufl., § 547
Rn. 2).
II.
Das Berufungsgericht ist der Meinung, Rechtsanwältin N. habe die Ver-
säumung der Berufungsbegründungsfrist verschuldet, da sie bei Unterzeich-
nung des Schriftsatzes ihre fehlende Postulationsfähigkeit nicht erkannt habe.
Die Prüfung der eigenen Postulationsfähigkeit gehöre zu den wesentlichen Auf-
gaben eines jeden Rechtsanwalts. Diese dürfe nicht dem Büropersonal über-
lassen werden. Die eingerichtete bürotechnische Selbstkontrolle beim Postaus-
gang wäre zum Ausschluß eines Organisationsverschuldens der Prozeßbe-
vollmächtigten nur dann relevant, wenn es sich bei Rechtsanwältin N. um eine
unselbständige juristische Mitarbeiterin gehandelt hätte. Das sei jedoch nicht
der Fall. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO müsse sich die Klägerin das Verschulden von
Rechtsanwältin N. zurechnen lassen.
III.
Das hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt. Die Klägerin war
nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung
einzuhalten (vgl. § 233 ZPO). Denn Rechtsanwältin N. trifft ein Verschulden am
Versäumen der Berufungsbegründungsfrist. Sie hat, wie das Berufungsgericht
zutreffend festgestellt hat, als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gehandelt
(vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1993 - V ZR 1/93, BGHZ 124, 47, 49 ff). Ihr
Verschulden ist unabhängig von einem Versehen der Büroangestellten W. ge-
mäß § 85 Abs. 2 ZPO der Klägerin zuzurechnen.
1. Rechtsanwältin N. trifft ein Verschulden an der Fristversäumung, weil
sie ihre Postulationsfähigkeit nicht geprüft hat.
a) Die Prüfung dieser Prozeßhandlungsvoraussetzung gehört zu den
wesentlichen Aufgaben eines Rechtsanwalts. Ist er nicht beim Oberlandesge-
richt zugelassen, sondern wird er dort nur als Vertreter eines zugelassenen
Anwalts tätig, so muß er selbst sicherstellen, daß seine Postulationsfähigkeit als
Vertreter gewährleistet ist. Er muß selbst prüfen, ob die Bestellung zum Vertre-
ter erfolgt ist (BGH, Beschluß vom 6. Oktober 1992 - VI ZB 20/92, VersR 1993,
124).
b) Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß damit die Anforde-
rungen an die Sorgfaltspflicht des Anwalts überspannt werden. Entgegen ihrer
Auffassung ist die Rechtsprechung zur Postausgangskontrolle hinsichtlich be-
stimmender Schriftsätze an das Oberlandesgericht nicht einschlägig. Vielmehr
hat Rechtsanwältin N. ihre eigene Postulationsfähigkeit nicht geprüft und verse-
hentlich angenommen, als Vertreterin von Rechtsanwalt Dr. W. bestellt zu sein.
Darin liegt ihr Verschulden. Ob daneben auch ein Verschulden der Rechtsan-
wälte Dr. W. und B. vorliegt, ist ohne Bedeutung.
2. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO ist das Verschulden von Rechtsanwältin N.
der Klägerin zuzurechnen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus
dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 18. September 1986 - I ZB 14/85
(in Juris dokumentiert, insoweit in VersR 1987, 73 nicht vollständig abgedruckt)
nichts anderes. In dem dort entschiedenen Fall war eine Rechtsanwältin tätig
geworden, die nicht Prozeßbevollmächtigte im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO.
Dressler Thode Haß
Wiebel Bauner