Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.01.2003 – VII ZR 103/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 233 (E)

Ein nicht beim Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt, der dort als Vertreter

eines zugelassenen Rechtsanwalts tätig wird, muß sich persönlich vergewissern, ob

er postulationsfähig ist.

BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - VII ZR 103/02 - OLG Nürnberg

LG Nürnberg-Fürth

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Rich-

ter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Zwischenurteil des

2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Januar

2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Streit-

helfer trägt seine Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das Landgericht hat unter Abweisung im übrigen Klage und Widerklage

teilweise stattgegeben. Dagegen haben beide Parteien fristgerecht Berufung

eingelegt. Für die Klägerin ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum

16. August 2001 verlängert worden. An diesem Tag ist ihre Berufungsbegrün-

dung beim Berufungsgericht eingegangen. Der Schriftsatz ist von Rechtsanwäl-

tin N. als "OLG bestellte Vertreterin für Rechtsanwalt Dr. W." unterschrieben

worden. Rechtsanwalt Dr. W. ist beim Berufungsgericht zugelassen. Rechtsan-

wältin N. war in der Kanzlei angestellt und im verwendeten Briefkopf mit aufge-

führt. Sie war nicht beim Berufungsgericht zugelassen. Anders als in den Jah-

ren zuvor war sie im Jahre 2001 nicht gemäß § 53 BRAO als Vertreterin von

Rechtsanwalt Dr. W. bestellt.

Mit Schriftsatz vom 13. November 2001, beim Berufungsgericht einge-

gangen am selben Tag, hat die Klägerin die nunmehr von Rechtsanwalt Dr. W.

unterschriebene Berufungsbegründung erneut eingereicht und Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Beru-

fungsbegründung beantragt.

Das Berufungsgericht hat mit Zwischenurteil vom 10. Januar 2002 den

Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision

der Klägerin. Die Beklagten haben am 31. Januar 2002 ihre Berufung zurück-

genommen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

Die Beurteilung richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gel-

tenden Zivilprozeßrecht (§ 26 Nr. 7 EGZPO).

I.

Die Revision ist statthaft. Ein Zwischenurteil, das einen Antrag auf Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand zurückweist, ist hinsichtlich seiner Anfecht-

barkeit wie ein Endurteil zu behandeln (BGH, Urteile vom 20. März 1967

- VII ZR 296/64, BGHZ 47, 289, 290 und vom 26. Juni 1979 - VI ZR 218/78,

VersR 1979, 960). In entsprechender Anwendung von § 547 ZPO findet die Re-

vision ohne Einschränkung statt (MünchKommZPO-Wenzel, 2. Aufl., § 547

Rn. 2).

II.

Das Berufungsgericht ist der Meinung, Rechtsanwältin N. habe die Ver-

säumung der Berufungsbegründungsfrist verschuldet, da sie bei Unterzeich-

nung des Schriftsatzes ihre fehlende Postulationsfähigkeit nicht erkannt habe.

Die Prüfung der eigenen Postulationsfähigkeit gehöre zu den wesentlichen Auf-

gaben eines jeden Rechtsanwalts. Diese dürfe nicht dem Büropersonal über-

lassen werden. Die eingerichtete bürotechnische Selbstkontrolle beim Postaus-

gang wäre zum Ausschluß eines Organisationsverschuldens der Prozeßbe-

vollmächtigten nur dann relevant, wenn es sich bei Rechtsanwältin N. um eine

unselbständige juristische Mitarbeiterin gehandelt hätte. Das sei jedoch nicht

der Fall. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO müsse sich die Klägerin das Verschulden von

Rechtsanwältin N. zurechnen lassen.

III.

Das hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt. Die Klägerin war

nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung

einzuhalten (vgl. § 233 ZPO). Denn Rechtsanwältin N. trifft ein Verschulden am

Versäumen der Berufungsbegründungsfrist. Sie hat, wie das Berufungsgericht

zutreffend festgestellt hat, als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gehandelt

(vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1993 - V ZR 1/93, BGHZ 124, 47, 49 ff). Ihr

Verschulden ist unabhängig von einem Versehen der Büroangestellten W. ge-

mäß § 85 Abs. 2 ZPO der Klägerin zuzurechnen.

1. Rechtsanwältin N. trifft ein Verschulden an der Fristversäumung, weil

sie ihre Postulationsfähigkeit nicht geprüft hat.

a) Die Prüfung dieser Prozeßhandlungsvoraussetzung gehört zu den

wesentlichen Aufgaben eines Rechtsanwalts. Ist er nicht beim Oberlandesge-

richt zugelassen, sondern wird er dort nur als Vertreter eines zugelassenen

Anwalts tätig, so muß er selbst sicherstellen, daß seine Postulationsfähigkeit als

Vertreter gewährleistet ist. Er muß selbst prüfen, ob die Bestellung zum Vertre-

ter erfolgt ist (BGH, Beschluß vom 6. Oktober 1992 - VI ZB 20/92, VersR 1993,

124).

b) Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß damit die Anforde-

rungen an die Sorgfaltspflicht des Anwalts überspannt werden. Entgegen ihrer

Auffassung ist die Rechtsprechung zur Postausgangskontrolle hinsichtlich be-

stimmender Schriftsätze an das Oberlandesgericht nicht einschlägig. Vielmehr

hat Rechtsanwältin N. ihre eigene Postulationsfähigkeit nicht geprüft und verse-

hentlich angenommen, als Vertreterin von Rechtsanwalt Dr. W. bestellt zu sein.

Darin liegt ihr Verschulden. Ob daneben auch ein Verschulden der Rechtsan-

wälte Dr. W. und B. vorliegt, ist ohne Bedeutung.

2. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO ist das Verschulden von Rechtsanwältin N.

der Klägerin zuzurechnen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus

dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 18. September 1986 - I ZB 14/85

(in Juris dokumentiert, insoweit in VersR 1987, 73 nicht vollständig abgedruckt)

nichts anderes. In dem dort entschiedenen Fall war eine Rechtsanwältin tätig

geworden, die nicht Prozeßbevollmächtigte im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO.

Dressler Thode Haß

Wiebel Bauner