BGH Beschluss vom 31.10.2006 – VI ZB 20/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 233 Fe, 85 Abs. 2
Der beim OLG nicht zugelassene Rechtsanwalt, der als Vertreter eines dort zugelas-
senen Anwalts tätig wird, muss selbst sicherstellen, dass seine Postulationsfähigkeit
gewährleistet ist.
BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2006 - VI ZB 20/06 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2006
wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 14.191,00 €.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssiche-
rungspflicht auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch. Das
Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. September 2005 abgewiesen. Die-
ses Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am selben Tag zuge-
stellt worden. Am 21. Oktober 2005 hat der Kläger Berufung eingelegt. Die
Rechtsmittelschrift trägt den Briefkopf der Kanzlei "W. H. & Kollegen" und ist
von dem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt W. unterzeich-
net. Die innerhalb der verlängerten Frist am 21. Dezember 2005 beim Oberlan-
desgericht eingegangene Berufungsbegründung trägt denselben Briefkopf und
enthält am Ende des Textes eine maschinenschriftliche Unterschriftszeile mit
dem Text "K. E. W. Rechtsanwalt". Unterschrieben ist der Schriftsatz über die-
ser Zeile mit dem Schriftzug "C.". Rechtsanwalt C. ist beim Oberlandesgericht
nicht zugelassen. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2006 hat Rechtsanwalt C. mit-
geteilt, er sei bei Unterzeichnung der von ihm als Sachbearbeiter gefertigten
Berufungsbegründung irrtümlich davon ausgegangen, seit dem 20. Dezember
2005 amtlich bestellter Vertreter für Rechtsanwalt W. zu sein. Der Kläger hat
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und unter Vorlage einer ei-
desstattlichen Versicherung der Rechtsanwalts- und Notargehilfin L. und einer
Kopie eines Schreibens der Rechtsanwaltskammer F. vom 27. Dezember 2005
geltend gemacht, Rechtsanwalt C. habe am 19. Dezember 2005 einen an die
Rechtsanwaltskammer gerichteten Schriftsatz unterzeichnet, in dem er seine
Bestellung zum amtlichen Vertreter für den durch einen Klinikaufenthalt verhin-
derten Rechtsanwalt W. beantragt habe. Dieser Schriftsatz sei entgegen seiner
Weisung aufgrund eines Versehens von Frau L. nicht versandt worden. Dies
habe Rechtsanwalt C. erst am 23. Dezember 2005 bemerkt. Auf den an diesem
Tag eingereichten Antrag sei er am 27. Dezember 2005 für die Zeit bis zum
2. Januar 2006 zum amtlichen Vertreter bestellt worden.
Mit Beschluss vom 8. Februar 2006 hat das Oberlandesgericht die Beru-
fung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Rechts-
mittel sei unzulässig. Die Berufungsbegründung sei unabhängig von der Frage
einer Wiedereinsetzung im Hinblick auf die noch nicht vorliegende amtliche Ver-
treterbestellung nicht formgerecht begründet worden, weil dem Schriftsatz nicht
zu entnehmen sei, ob Rechtsanwalt C. ihn in eigener Verantwortung unter-
schrieben habe. Auch bei Annahme einer wirksamen Unterzeichnung sei die
Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung von dem
seinerzeit nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt C. unterzeichnet worden sei.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurück-
zuweisen. Rechtsanwalt C. treffe ein eigenes Verschulden an der nicht ord-
nungsgemäßen Bestellung eines amtlichen Vertreters. Gegen diesen Beschluss
wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 522
Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an
den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt, insbesondere eine Zulas-
sung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig
verworfen.
a) Ob der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, die Beru-
fungsbegründung lasse nicht erkennen, dass Rechtsanwalt C. sie in eigener
Verantwortung unterschrieben habe, kann dahinstehen. Ein zulässiges Rechts-
mittel liegt jedenfalls deshalb nicht vor, weil er bei Einreichung des Schriftsatzes
nicht postulationsfähig war. Unerheblich ist, dass Rechtsanwalt C. nach dem
glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers später zum amtlich bestellten Vertre-
ter für Rechtsanwalt W. bestellt worden ist. Die von einem nicht postulationsfä-
higen Rechtsanwalt vorgenommene Prozesshandlung kann zwar durch einen
postulationsfähigen Bevollmächtigten heilend genehmigt werden (OLG Karlsru-
he, NJW-RR 2000, 1519, 1520; OLG Frankfurt, OLG-Report 1998, 125), doch
muss die Genehmigung, für die auch eine Bezugnahme auf den Schriftsatz des
nicht postulationsfähigen Anwalts genügen kann, bei fristgebundenen Prozess-
handlungen vor Fristablauf erfolgen (BGHZ 111, 342, 343 f.). Daran fehlt es
hier, weil die Berufungsbegründungsfrist bei Eingang des Schriftsatzes vom
2. Januar 2006 bereits abgelaufen war.
b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht
mit Recht abgelehnt. Dabei ist unschädlich, dass die Entscheidung über den
Wiedereinsetzungsantrag nicht ausdrücklich in der Beschlussformel, sondern
allein in den Gründen der Hauptsacheentscheidung erfolgt ist (RGZ 67, 186,
190). Das Wiedereinsetzungsgesuch ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger war
nämlich nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der
Berufung einzuhalten (vgl. § 233 ZPO). Rechtsanwalt C. trifft ein eigenes Ver-
schulden an der Fristversäumung. Dieses muss sich der Kläger - unabhängig
von einem Versehen der Büroangestellten L. - gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurech-
nen lassen.
Rechtsanwalt C. hat es bei Einreichung der Berufungsbegründung
schuldhaft versäumt, seine Postulationsfähigkeit zu prüfen. Nach ständiger
Rechtsprechung gehört die Prüfung dieser Prozesshandlungsvoraussetzung zu
den wesentlichen Aufgaben eines Rechtsanwalts. Ist er nicht beim Oberlandes-
gericht zugelassen, sondern wird er dort nur als Vertreter eines zugelassenen
Anwalts tätig, so muss er selbst sicherstellen, dass seine Postulationsfähigkeit
als Vertreter gewährleistet ist. Er muss selbst prüfen, ob die Bestellung zum
Vertreter erfolgt ist (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 1992 - VI ZB 20/92 -
VersR 1993, 124 f.; BGH, Beschluss vom 18. Mai 1982 - VI ZB 1/82 - VersR
1982, 848; BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - VII ZR 103/02 - VersR 2004, 353).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob
Rechtsanwalt C. darauf vertrauen durfte, dass die Büroangestellte L. die ihr er-
teilte Einzelanweisung ordnungsgemäß ausführen werde. Da ihn ein eigenes
Verschulden trifft, ist es ohne Bedeutung, ob daneben auch ein Verschulden
von Frau L. vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - VII ZR 103/02 -
aaO).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.09.2005 - 2/2 O 192/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.02.2006 - 4 U 202/05 -