BGH Urteil vom 10.01.2003 – V ZR 168/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 10. Januar 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
EGBGB (1986) Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1
Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB regelt den Fall der Übertragung von Grundstücken aus
der Bodenreform auf landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften nicht. Die
Lücke der gesetzlichen Regelung ist durch eine entsprechende Anwendung von
Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zu schließen.
BGH, Urt. v. 10. Januar 2003 - V ZR 168/02 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Januar 2003 durch die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier
und Dr. Schmidt-Räntsch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Dresden vom 30. April 2002 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Grundstücke aus der Bodenreform.
Die Beklagte ist aus zwei landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-
schaften hervorgegangen, die bei Ablauf des 15. März 1990 als Eigentümerin-
nen von Grundstücken aus der Bodenreform im Grundbuch eingetragen waren.
Der Bodenreformvermerk war eingetragen.
Der klagende Freistaat (Kläger) meint, die Grundstücke hätten den
Rechtsvorgängerinnen der Beklagten nicht übertragen werden dürfen. Die
Übertragungen hätten rückgängig gemacht werden müssen; die Grundstücke
seien in den Bodenfonds zurückzuführen und in Volkseigentum im allgemeinen
Sinne zu überführen gewesen. Sodann sei den Rechtsvorgängerinnen der Be-
klagten die Rechtsträgerschaft an den Grundstücken zu übertragen gewesen.
Die unterlassene Rückführung der Grundstücke in den Bodenfonds führe in
entsprechender Anwendung von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB
dazu, daß die Beklagte die Grundstücke dem Kläger aufzulassen habe.
Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Auflassung und zur
Bewilligung seiner Eintragung als Eigentümer der Grundstücke beantragt. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Er-
folg geblieben. Mit der von im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt
er seine Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Auflas-
sung der Grundstücke. Es hat festgestellt, daß die Grundstücke den Rechts-
vorgängerinnen der Beklagten übertragen worden sind. Es meint, für den gel-
tend gemachten Anspruch fehle es an einer Grundlage. Einer entsprechenden
Anwendung von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB stehe entgegen,
daß es an einer Lücke in den gesetzlichen Regelungen fehle, soweit landwirt-
schaftlichen Produktionsgenossenschaften Grundstücke aus dem Bodenfonds
übertragen worden seien.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Ein Anspruch des Klägers auf Auflas-
sung der Grundstücke besteht nicht. Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB regelt den
Fall der Übertragung von Grundstücken auf landwirtschaftliche Produktionsge-
nossenschaften nicht. Die Lücke der gesetzlichen Regelung ist durch eine ent-
sprechende Anwendung von Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zu schließen.
Auflassungsansprüche bestehen daher nur unter den Voraussetzungen von
Art. 233 § 12 Abs. 1 EGBGB.
1. Ob ein Gesetz eine Regelungslücke enthält, ist danach zu bestimmen,
ob nach dem Standpunkt des Gesetzes und dem mit ihm verfolgten Zweck eine
Unvollständigkeit vorliegt (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft,
6. Aufl., S. 373). So verhält es sich, soweit landwirtschaftlichen Produktionsge-
nossenschaften das Eigentum an Grundstücken aus dem Bodenfonds übertra-
gen worden ist.
Art. 233 §§ 11 ff EGBGB regeln die Rechte und Ansprüche wegen aller
Grundstücke, die bei Ablauf des 15. März 1990 im Grundbuch als aus der Bo-
denreform stammend gekennzeichnet waren (vgl. Senatsurt. v. 20. September
1996, V ZR 119/95, WM 1996, 2207, 2208; BT-Drucks. 12/2480, S. 87). Die
Vorschriften enthalten keine Ausnahmen für Grundstücke, die landwirtschaftli-
chen Produktionsgenossenschaften übertragen worden sind. Dem entspricht
die durch Art. 8 Nr. 2 Buchst. g des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgeset-
zes in das EGBGB vor Art. 233 § 11 EGBGB eingefügte Überschrift "Abwick-
lung der Bodenreform". Art. 233 § 11 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist schon nach sei-
nem Wortlaut nicht auf den Fall einer im Grundbuch nicht verlautbarten Über-
tragung eines Grundstücks auf eine natürliche Person beschränkt. Art. 233
§ 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nimmt im Grundbuch nicht vollzogene Rückführun-
gen von Grundstücken aus genossenschaftlichem Eigentum in den Bodenfonds
nicht aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift aus.
Zweck von Art. 233 §§ 11 ff EGBGB ist es, die in weiten Bereichen der
ehemaligen DDR angetroffene, nicht auf die Eintragung natürlicher Personen
beschränkte Vernachlässigung der Grundbuchführung für den Bereich der
Grundstücke aus der Bodenreform zu bereinigen und die Unsicherheiten zu
beseitigen, die sich aus der Unklarheit der Tragweite des Gesetzes über die
Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März
1990 (GBl I S. 134) ergeben hatten. Hierzu wurde das Eigentum an allen nicht
von Art. 233 § 11 Abs. 1 EGBGB erfaßten Grundstücken gemäß Art. 233 § 11
Abs. 2 EGBGB auf die bei Ablauf des 15. März 1990 als Eigentümer Eingetra-
genen bzw. ihre Erben übertragen [Staudinger/Rauscher, BGB [1996] Art. 233
§ 11 EGBGB Rdn. 26].
Die gesetzlichen Bestimmungen gehen entsprechend dem Erkenntnis-
stand des Gesetzgebers bei Erlaß des Zweiten Vermögensrechtsänderungsge-
setzes von der Eintragung einer natürlichen Person im Grundbuch aus. Aus
diesem Grund enthält Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB keine Regelung der Frage,
auf wen durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz die Grundstücke
übertragen wurden, als deren Eigentümer bei Ablauf des 15. März 1990 eine
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft im Grundbuch eingetragen war.
Insoweit enthält das Gesetz eine Regelungslücke, wie die Revision zutreffend
geltend macht.
2. Die Regelungslücke ist in entsprechender Anwendung von Art. 233
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zu schließen. Ob ein Dritter die Auflassung verlan-
gen kann, ist daher nach Art. 233 § 12 Abs. 1 EGBGB zu bestimmen. Die
Nachzeichnung einer unterlassenen Rückführung eines Grundstücks in den
Bodenfonds durch einen Auflassungsanspruch des Fiskus nach Art. 233 § 11
Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB findet insoweit nicht statt.
a) War bei Ablauf des 15. März 1990 eine lebende natürliche Person als
Eigentümer eingetragen, wurde dem Eingetragenen durch Art. 233 § 11 Abs. 2
Nr. 1 EGBGB das Eigentum an dem Grundstück mit Inkrafttreten des Zweiten
Vermögensrechtsänderungsgesetzes übertragen. Tatsächlich bewirkte die
Übertragung eine Änderung der Zuordnung des Eigentums nur dann, wenn die
Eintragung nicht mit der Eigentumslage übereinstimmte. War die Zuordnung
des Grundstücks an den Eingetragenen durch die Behörden der DDR wirksam
und hatte der Eingetragene das Eigentum an dem Grundstück bei Ablauf des
15. März 1990 auch nicht wieder verloren, führte Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1
EGBGB nicht zu einem Wechsel des Eigentümers, sondern nur dazu, daß der
bestehenden Eintragung eine neue Grundlage gegeben wurde. Das ist bei der
Übertragung eines Grundstücks aus der Bodenreform auf eine bei Ablauf des
15. März 1990 existierende landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft
(vgl. zur Wirksamkeit derartiger Übertragungen Senatsurt. v. 26. November
1999, V ZR 34/99, WM 2000, 1067, 1068; Senatsbeschl. v. 8. März 2001,
V ZR 197/00, WM 2001, 787) nicht anders als einer Übertagung auf eine na-
türliche Person. Die bestehende Eintragung erhielt mit Inkrafttreten des Zwei-
ten Vermögensrechtsänderungsgesetzes nur eine neue Grundlage.
b) Ansprüche, die auf die Zeit vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermö-
gensrechtsänderungsgesetzes zurückgehen, führen in den Fällen von Art. 233
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nur unter den Voraussetzungen von Art. 233 § 12
Abs. 1 EGBGB zu einer Verpflichtung, das Eigentum einem Dritten aufzulas-
sen. Hieran scheitern die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche.
Art. 233 § 12 Abs. 1 EGBGB zeichnet nicht die Zuteilungs- und Rückfüh-
rungsgrundsätze der Besitzwechselverordnung nach. Die durch Art. 233 § 11
Abs. 2 Nr. 2 Fall 1, § 12 Abs. 2 EGBGB geregelten Fragen der erbrechtlichen
Nachfolge in ein Grundstück aus der Bodenreform und der Beachtung der Fol-
gen einer solchen Nachfolge nach der Besitzwechselverordnung stellen sich
bei Eintragung eines am Stichtag lebenden Begünstigten nicht. Eine Verpflich-
tung zur Auflassung besteht nach Art. 233 § 12 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB daher nur
dann, wenn die Berichtigung des Grundbuchs durch die Eintragung desjenigen
unterblieben ist, auf den das Eigentum durch eine Entscheidung des Rates des
Kreises übertragen worden war. Diesem Fall wird durch Art. 233 § 12 Abs. 1
Nr. 2 EGBGB die förmliche Übergabe eines Hofgrundstücks an einen Zutei-
lungsfähigen gleichgestellt, sofern über einen von ihm vor Ablauf des 15. März
1990 gestellten Übertragungsantrag nicht mehr entschieden worden ist. Liegen
die Voraussetzungen eines Auflassungsanspruchs nach diesen Bestimmungen
nicht vor, verbleibt das Grundstück dem Eingetragenen. So verhält es sich hier.
Die Grundstücke waren bei Ablauf des 15. März 1990 weder einem Dritten
übertragen worden, noch hatte ein Dritter einen Antrag auf ihre Übertragung
als Hofgrundstücke gestellt.
3. Die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten haben spätestens mit dem
Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes gemäß Art. 233
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB das Eigentum an den Grundstücken erworben. Aus
diesem Grund können die Angriffe der Revision auf die Feststellung des Beru-
fungsgerichts, die Grundstücke seien den Rechtsvorgängerinnen der Beklag-
ten aus dem Bodenfonds übertragen worden, dahingestellt bleiben. Auch das
Fehlen einer Zuweisung der Grundstücke oder ihrer Übertragung auf die
Rechtsvorgängerinnen der Beklagten würde nicht zu einem Auflassungsan-
spruch des Klägers führen (Art. 233 § 12 Abs. 1 EGBGB).
Tropf Klein Lemke
Gaier Schmidt-Räntsch