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BGH Urteil vom 10.01.2003 – V ZR 168/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 10. Januar 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

EGBGB (1986) Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1

Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB regelt den Fall der Übertragung von Grundstücken aus

der Bodenreform auf landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften nicht. Die

Lücke der gesetzlichen Regelung ist durch eine entsprechende Anwendung von

Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zu schließen.

BGH, Urt. v. 10. Januar 2003 - V ZR 168/02 - OLG Dresden

LG Chemnitz

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Januar 2003 durch die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier

und Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Dresden vom 30. April 2002 wird auf Kosten

des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um Grundstücke aus der Bodenreform.

Die Beklagte ist aus zwei landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-

schaften hervorgegangen, die bei Ablauf des 15. März 1990 als Eigentümerin-

nen von Grundstücken aus der Bodenreform im Grundbuch eingetragen waren.

Der Bodenreformvermerk war eingetragen.

Der klagende Freistaat (Kläger) meint, die Grundstücke hätten den

Rechtsvorgängerinnen der Beklagten nicht übertragen werden dürfen. Die

Übertragungen hätten rückgängig gemacht werden müssen; die Grundstücke

seien in den Bodenfonds zurückzuführen und in Volkseigentum im allgemeinen

Sinne zu überführen gewesen. Sodann sei den Rechtsvorgängerinnen der Be-

klagten die Rechtsträgerschaft an den Grundstücken zu übertragen gewesen.

Die unterlassene Rückführung der Grundstücke in den Bodenfonds führe in

entsprechender Anwendung von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB

dazu, daß die Beklagte die Grundstücke dem Kläger aufzulassen habe.

Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Auflassung und zur

Bewilligung seiner Eintragung als Eigentümer der Grundstücke beantragt. Das

Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Er-

folg geblieben. Mit der von im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt

er seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Auflas-

sung der Grundstücke. Es hat festgestellt, daß die Grundstücke den Rechts-

vorgängerinnen der Beklagten übertragen worden sind. Es meint, für den gel-

tend gemachten Anspruch fehle es an einer Grundlage. Einer entsprechenden

Anwendung von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB stehe entgegen,

daß es an einer Lücke in den gesetzlichen Regelungen fehle, soweit landwirt-

schaftlichen Produktionsgenossenschaften Grundstücke aus dem Bodenfonds

übertragen worden seien.

II.

Die Revision ist nicht begründet. Ein Anspruch des Klägers auf Auflas-

sung der Grundstücke besteht nicht. Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB regelt den

Fall der Übertragung von Grundstücken auf landwirtschaftliche Produktionsge-

nossenschaften nicht. Die Lücke der gesetzlichen Regelung ist durch eine ent-

sprechende Anwendung von Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zu schließen.

Auflassungsansprüche bestehen daher nur unter den Voraussetzungen von

Art. 233 § 12 Abs. 1 EGBGB.

1. Ob ein Gesetz eine Regelungslücke enthält, ist danach zu bestimmen,

ob nach dem Standpunkt des Gesetzes und dem mit ihm verfolgten Zweck eine

Unvollständigkeit vorliegt (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft,

6. Aufl., S. 373). So verhält es sich, soweit landwirtschaftlichen Produktionsge-

nossenschaften das Eigentum an Grundstücken aus dem Bodenfonds übertra-

gen worden ist.

Art. 233 §§ 11 ff EGBGB regeln die Rechte und Ansprüche wegen aller

Grundstücke, die bei Ablauf des 15. März 1990 im Grundbuch als aus der Bo-

denreform stammend gekennzeichnet waren (vgl. Senatsurt. v. 20. September

1996, V ZR 119/95, WM 1996, 2207, 2208; BT-Drucks. 12/2480, S. 87). Die

Vorschriften enthalten keine Ausnahmen für Grundstücke, die landwirtschaftli-

chen Produktionsgenossenschaften übertragen worden sind. Dem entspricht

die durch Art. 8 Nr. 2 Buchst. g des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgeset-

zes in das EGBGB vor Art. 233 § 11 EGBGB eingefügte Überschrift "Abwick-

lung der Bodenreform". Art. 233 § 11 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist schon nach sei-

nem Wortlaut nicht auf den Fall einer im Grundbuch nicht verlautbarten Über-

tragung eines Grundstücks auf eine natürliche Person beschränkt. Art. 233

§ 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nimmt im Grundbuch nicht vollzogene Rückführun-

gen von Grundstücken aus genossenschaftlichem Eigentum in den Bodenfonds

nicht aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift aus.

Zweck von Art. 233 §§ 11 ff EGBGB ist es, die in weiten Bereichen der

ehemaligen DDR angetroffene, nicht auf die Eintragung natürlicher Personen

beschränkte Vernachlässigung der Grundbuchführung für den Bereich der

Grundstücke aus der Bodenreform zu bereinigen und die Unsicherheiten zu

beseitigen, die sich aus der Unklarheit der Tragweite des Gesetzes über die

Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März

1990 (GBl I S. 134) ergeben hatten. Hierzu wurde das Eigentum an allen nicht

von Art. 233 § 11 Abs. 1 EGBGB erfaßten Grundstücken gemäß Art. 233 § 11

Abs. 2 EGBGB auf die bei Ablauf des 15. März 1990 als Eigentümer Eingetra-

genen bzw. ihre Erben übertragen [Staudinger/Rauscher, BGB [1996] Art. 233

§ 11 EGBGB Rdn. 26].

Die gesetzlichen Bestimmungen gehen entsprechend dem Erkenntnis-

stand des Gesetzgebers bei Erlaß des Zweiten Vermögensrechtsänderungsge-

setzes von der Eintragung einer natürlichen Person im Grundbuch aus. Aus

diesem Grund enthält Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB keine Regelung der Frage,

auf wen durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz die Grundstücke

übertragen wurden, als deren Eigentümer bei Ablauf des 15. März 1990 eine

landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft im Grundbuch eingetragen war.

Insoweit enthält das Gesetz eine Regelungslücke, wie die Revision zutreffend

geltend macht.

2. Die Regelungslücke ist in entsprechender Anwendung von Art. 233

§ 11 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zu schließen. Ob ein Dritter die Auflassung verlan-

gen kann, ist daher nach Art. 233 § 12 Abs. 1 EGBGB zu bestimmen. Die

Nachzeichnung einer unterlassenen Rückführung eines Grundstücks in den

Bodenfonds durch einen Auflassungsanspruch des Fiskus nach Art. 233 § 11

Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB findet insoweit nicht statt.

a) War bei Ablauf des 15. März 1990 eine lebende natürliche Person als

Eigentümer eingetragen, wurde dem Eingetragenen durch Art. 233 § 11 Abs. 2

Nr. 1 EGBGB das Eigentum an dem Grundstück mit Inkrafttreten des Zweiten

Vermögensrechtsänderungsgesetzes übertragen. Tatsächlich bewirkte die

Übertragung eine Änderung der Zuordnung des Eigentums nur dann, wenn die

Eintragung nicht mit der Eigentumslage übereinstimmte. War die Zuordnung

des Grundstücks an den Eingetragenen durch die Behörden der DDR wirksam

und hatte der Eingetragene das Eigentum an dem Grundstück bei Ablauf des

15. März 1990 auch nicht wieder verloren, führte Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1

EGBGB nicht zu einem Wechsel des Eigentümers, sondern nur dazu, daß der

bestehenden Eintragung eine neue Grundlage gegeben wurde. Das ist bei der

Übertragung eines Grundstücks aus der Bodenreform auf eine bei Ablauf des

15. März 1990 existierende landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft

(vgl. zur Wirksamkeit derartiger Übertragungen Senatsurt. v. 26. November

1999, V ZR 34/99, WM 2000, 1067, 1068; Senatsbeschl. v. 8. März 2001,

V ZR 197/00, WM 2001, 787) nicht anders als einer Übertagung auf eine na-

türliche Person. Die bestehende Eintragung erhielt mit Inkrafttreten des Zwei-

ten Vermögensrechtsänderungsgesetzes nur eine neue Grundlage.

b) Ansprüche, die auf die Zeit vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermö-

gensrechtsänderungsgesetzes zurückgehen, führen in den Fällen von Art. 233

§ 11 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nur unter den Voraussetzungen von Art. 233 § 12

Abs. 1 EGBGB zu einer Verpflichtung, das Eigentum einem Dritten aufzulas-

sen. Hieran scheitern die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche.

Art. 233 § 12 Abs. 1 EGBGB zeichnet nicht die Zuteilungs- und Rückfüh-

rungsgrundsätze der Besitzwechselverordnung nach. Die durch Art. 233 § 11

Abs. 2 Nr. 2 Fall 1, § 12 Abs. 2 EGBGB geregelten Fragen der erbrechtlichen

Nachfolge in ein Grundstück aus der Bodenreform und der Beachtung der Fol-

gen einer solchen Nachfolge nach der Besitzwechselverordnung stellen sich

bei Eintragung eines am Stichtag lebenden Begünstigten nicht. Eine Verpflich-

tung zur Auflassung besteht nach Art. 233 § 12 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB daher nur

dann, wenn die Berichtigung des Grundbuchs durch die Eintragung desjenigen

unterblieben ist, auf den das Eigentum durch eine Entscheidung des Rates des

Kreises übertragen worden war. Diesem Fall wird durch Art. 233 § 12 Abs. 1

Nr. 2 EGBGB die förmliche Übergabe eines Hofgrundstücks an einen Zutei-

lungsfähigen gleichgestellt, sofern über einen von ihm vor Ablauf des 15. März

1990 gestellten Übertragungsantrag nicht mehr entschieden worden ist. Liegen

die Voraussetzungen eines Auflassungsanspruchs nach diesen Bestimmungen

nicht vor, verbleibt das Grundstück dem Eingetragenen. So verhält es sich hier.

Die Grundstücke waren bei Ablauf des 15. März 1990 weder einem Dritten

übertragen worden, noch hatte ein Dritter einen Antrag auf ihre Übertragung

als Hofgrundstücke gestellt.

3. Die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten haben spätestens mit dem

Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes gemäß Art. 233

§ 11 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB das Eigentum an den Grundstücken erworben. Aus

diesem Grund können die Angriffe der Revision auf die Feststellung des Beru-

fungsgerichts, die Grundstücke seien den Rechtsvorgängerinnen der Beklag-

ten aus dem Bodenfonds übertragen worden, dahingestellt bleiben. Auch das

Fehlen einer Zuweisung der Grundstücke oder ihrer Übertragung auf die

Rechtsvorgängerinnen der Beklagten würde nicht zu einem Auflassungsan-

spruch des Klägers führen (Art. 233 § 12 Abs. 1 EGBGB).

Tropf Klein Lemke

Gaier Schmidt-Räntsch