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BGH Urteil vom 10.01.2003 – V ZR 206/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

V ZR 206/02

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 10. Januar 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

SachenRBerG § 1 Abs. 1, 2, § 116

Bestand zwischen Treuhandunternehmen eine Zuordnungslage, so kann später das

eine Treuhandunternehmen nicht von dem anderen nach dem Sachenrechtsbereini-

gungsgesetz die Bestellung einer Dienstbarkeit zur Sicherung einer Zufahrtsstraße

verlangen.

BGH, Urt. v. 10. Januar 2003 - V ZR 206/02 - OLG Dresden

LG Dresden

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Januar 2003 durch die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier

und Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Dresden vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten des Klä-

gers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht als Gesamtvollstreckungsverwalter über das

Vermögen der Fa. S. GmbH (im

folgenden Schuldnerin) von der Beklagten die Bestellung einer Grunddienstbar-

keit. Mit der Grunddienstbarkeit soll der Zugang zum Betriebsgrundstück der

Schuldnerin über eine Werkstraße von etwa 160 m Länge gesichert werden, die

auf dem Grundstück der Beklagten verläuft. Einen anderen Zugang hat das

Grundstück der Schuldnerin nicht.

Der Kläger trägt vor, das Grundstück der Schuldnerin sei nur über die

Werkstraße zu erreichen. Der Nutzung zur Erschließung des Grundstücks habe

der Rechtsvorgänger der Beklagten zugestimmt. Deshalb stehe der Beklagten

ein Entgelt für die Bestellung der Dienstbarkeit nicht zu. Hilfsweise beansprucht

der Kläger die Bestellung der Dienstbarkeit gegen ein angemessenes Entgelt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hängt der Anspruch der Schuld-

nerin nicht davon ab, daß die Werkstraße als bauliche Anlage von jemand an-

derem als dem Rechtsvorgänger der Beklagten errichtet worden ist. Es komme

allein darauf an, ob die Straße zur Erschließung des Grundstücks der Schuld-

nerin erforderlich sei. Der Anspruch scheitere aber daran, daß die Schuldnerin

nicht dargelegt habe, daß die Werkstraße mit Billigung staatlicher Stellen an-

gelegt worden sei. Die Billigung staatlicher Stellen stelle ein ungeschriebenes

Tatbestandsmerkmal dar, das nach der Entscheidung des Bundesverfassungs-

gerichts vom 21. Januar 1999 (1 BvR 645/96, VIZ 1999, 333) in verfassungs-

konformer Auslegung des § 116 SachenRBerG zu fordern sei.

II.

Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Der An-

spruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit gegen die Beklagte scheitert aller-

dings schon daran, daß § 116 SachenRBerG im Verhältnis von Treuhandunter-

nehmen zueinander nicht anwendbar ist.

1. Die Klägerin ist im Wege der Aufspaltung aus dem früheren VEB V.

Dresden hervorgegangen und auf Grund des-

sen Eigentümerin des begünstigten Grundstücks geworden. Die Beklagte hat

das Grundstück, an welchem der Kläger die Bestellung einer Dienstbarkeit ver-

langt, von einem aus einem früheren VEB hervorgegangen Treuhandunterneh-

men oder von der Treuhandanstalt selbst erworben. Dies ist im Berufungsurteil

nicht eigens angesprochen, trotzdem aber in der Revisionsinstanz zu berück-

sichtigen. Die Parteien haben nämlich ausweislich des Protokolls der mündli-

chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 2. Mai 2002 übereinstimmend

entsprechenden Vortrag erbracht (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2. Die Regelung von Bereinigungsbedürfnissen im Verhältnis von Treu-

handunternehmen untereinander ist nicht Gegenstand des Sachenrechtsberei-

nigungsgesetzes.

a) Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz hat nicht das Ziel, die dingli-

chen Rechtsverhältnisse an Grund und Boden im Beitrittsgebiet in jedem Fall

der Bebauung fremder Grundstücke unter den in § 1 Abs. 1 bestimmten Vor-

aussetzungen zu bereinigen. Es sieht eine Bereinigung vielmehr zum einen vor,

wenn entweder in Privateigentum stehende Grundstücke durch natürliche Per-

sonen oder juristische Personen des Privatrechts, durch ehemals volkseigene

Betriebe und Kombinate oder auch, sofern nicht das Verkehrsflächenbereini-

gungsgesetz vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) vorgeht, durch staatliche

Stellen mit Bauwerken oder Erschließungsanlagen bebaut worden sind. Eine

Bereinigung sieht das Gesetz zum anderen auch vor, wenn an ehemals volks-

eigenen Grundstücken dingliche Nutzungsrechte verliehen oder auf solchen

Grundstücken durch natürliche Personen oder durch juristische Personen des

Privatrechts Bauwerke oder Erschließungsanlagen auf vertraglicher Grundlage

oder auf Grund tatsächlicher Nutzung errichtet worden sind. Demgegenüber ist

eine Bereinigung nicht vorgesehen, wenn ehemals volkseigene Grundstücke

durch staatliche Stellen, Wohnungsgenossenschaften und vor allem durch

ehemals volkseigene Betriebe und Kombinate genutzt und bebaut worden sind.

Hierbei kann offen bleiben, ob in solchen Fällen die in § 1 Abs. 1 SachenRBerG

bestimmten Bereinigungsfälle bereits tatbestandlich ausscheiden, weil die Be-

bauung ehemals volkseigener Grundstücke durch volkseigene Betriebe und

Kombinate keine "Fremd"-Bebauung ist, oder ob sich die Unanwendbarkeit des

Sachenrechtsbereinigungsgesetzes aus dem ausdrücklichen Vorbehalt für das

Zuordnungsrecht in § 1 Abs. 2 SachenRBerG ergibt. Bei dem einen wie dem

anderen Begründungsansatz richtet sich die Bereinigung der Rechtsverhältnis-

se nach Art. 21 und 22, 25 bis 27 des Einigungsvertrags und den ergänzenden

Bestimmungen des Zuordnungsrechts, in Ansehung der Treuhandunternehmen

insbesondere nach § 11 TreuhG und §§ 2 und 3 5. DVO z. TreuhG und §§ 2

und 4 VZOG.

b) Die Schuldnerin hat hier allerdings im Zuordnungsweg weder Eigen-

tum an der Straßenfläche noch ein beschränktes dingliches Recht erhalten. Das

ist aber unerheblich. Denn der Vorrang des Zuordnungsrechts gilt im Verhältnis

von Zuordnungsbeteiligten, insbesondere von Treuhandunternehmen, unab-

hängig davon, ob der Zuordnungsbeteiligte, der das Bauwerk errichtet oder ge-

nutzt hat, bei der Anwendung des Zuordnungsrechts im konkreten Fall Eigen-

tum oder ein beschränktes dingliches Recht an einem ehemals volkseigenen

Grundstück zugeordnet erhält oder nach diesen Vorschriften beanspruchen

kann. Auch wenn die Zuordnungsvorschriften im Einzelfall ein Treuhandunter-

nehmen nicht mit Eigentum oder einem beschränkten Recht an einem ehemals

volkseigenen Grundstück ausstatten, so ist das Grundstück gleichwohl im Sinne

von § 1 Abs. 2 SachenRBerG Gegenstand der Zuordnung, nämlich der Zuord-

nung an ein anderes Treuhandunternehmen (eine Wohnungsgenossenschaft

oder auch eine staatliche Stelle). Dies entspricht dem Sinn und Zweck dieser

Regelungen. Das Zuordnungsrecht gestaltet die dinglichen Rechtsverhältnisse

an ehemals volkseigenen Grundstücken nach anderen Kriterien um als das Sa-

chenrechtsbereinigungsgesetz. Dies geht auf die besondere Zielsetzung des

Zuordnungsrechts zurück. Das Zuordnungsrecht hat die Aufgabe, die staatli-

chen Zwecken dienenden Grundstücke von den unternehmerischen Zwecken

dienenden Grundstücken zu trennen. Die unternehmerischen Zwecken dienen-

den Grundstücke wurden den Kapitalgesellschaften, die aus den ehemals

volkseigenen Betrieben und Kombinaten im Wege einer Umwandlung kraft Ge-

setzes hervorgegangen sind, zugeordnet, um diese mit Betriebsvermögen aus-

zustatten. Dazu wurde auf den Bestand der ehemals volkseigenen Unterneh-

men an sog. Grundmitteln, also auf die Rechtsträgerschaft und die Fondsinha-

berschaft, abgestellt (§ 11 Abs. 2 TreuhG). Hiervon macht § 2 5. DVO z.

TreuhG eine Ausnahme. Betriebe, die, wie die Schuldnerin, nicht Rechtsträger

oder Fondsinhaber waren, sollten Eigentum an Flächen erhalten, die sie ganz

oder zum Teil überwiegend nutzten. Voraussetzung war aber, daß die Nutzung

eines betriebsnotwendigen Grundstücks auf Grund Nutzungsvertrags erfolgt

war und daß der hieraus folgende Eigentumserwerb bis zum Ablauf des

31. Dezember 1990 dem betroffenen Treuhandunternehmen anzeigt wurde.

Diese besonderen Voraussetzungen könnten unterlaufen werden, wenn neben

dem Zuordnungsrecht das Sachenrechtsbereinigungsgesetz Anwendung fände.

Damit kommt es auf alles Weitere nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Tropf Klein Lemke

Gaier Schmidt-Räntsch