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BGH Urteil vom 19.09.2003 – V ZR 383/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 19. September 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

SachenRBerG § 1 Abs. 2, § 116 VZOG §§ 2, 4

Ansprüche auf Bestellung einer Dienstbarkeit nach dem Sachenrechtsbereinigungs-

gesetz (hier: Recht zum Befahren und Betreten eines ehedem volkseigenen Grund-

stücks zu Zwecken des Zugverkehrs) werden auch dann vom Vermögenszuord-

nungsrecht verdrängt, wenn das genutzte Grundstück zwischenzeitlich an einen

Dritten veräußert wurde (im Anschluß an Senatsurt. v. 10. Januar 2003, V ZR

206/02, WM 2003, 1671).

BGH, Urt. v. 19. September 2003 - V ZR 383/02 - Brandenburgisches OLG

LG Frankfurt/Oder

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin

Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenbur-

gischen Oberlandesgerichts vom 23. Oktober 2002 wird auf Ko-

sten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger kaufte mit notariellem Vertrag vom 29. Oktober 1991 von der

B. G. H. i.L., einem Treuhandunternehmen, zwei (da-

mals noch abzuvermessende) Grundstücke. Auf den Grundstücken befinden

sich Bahngleise, welche von der Beklagten, ebenfalls einem Treuhandunter-

nehmen, zum Betrieb ihres Zementwerkes, vornehmlich zum Rangieren und

Zusammenstellen von Zügen, genutzt werden.

Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Benutzung der Gleis-

anlagen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat den Anspruch hinsichtlich

eines Gleisstrangs anerkannt, im übrigen Abweisung der Klage und widerkla-

gend die Verurteilung des Klägers beantragt, zu ihren Gunsten eine Dienstbar-

keit mit dem Inhalt zu bewilligen, die Grundstücke des Klägers zum Zwecke

des Zugverkehrs sowie der Instandsetzung und Instandhaltung zu befahren

und zu betreten. Das Landgericht hat die Beklagte dem Anerkenntnis gemäß

verurteilt, die weitergehende Klage abgewiesen und der Widerklage Zug um

Zug gegen Zahlung einer Rente stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat der

Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Be-

klagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Kläger bean-

tragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagten stehe ein An-

spruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG nicht zu,

da die Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers für die Erschließung

des eigenen Grundstücks nicht erforderlich sei. Die Beklagte verfüge über ei-

nen Bahnanschluß, den sie ohne Inanspruchnahme der Grundstücke des Klä-

gers erreichen könne. Das betriebliche Interesse, die Grundstücke des Klägers

zu Rangierzwecken zu benutzen, genüge nicht.

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Wie der Senat, allerdings nach Erlaß des Berufungsurteils, entschie-

den hat, kann ein Treuhandunternehmen von einem anderen Treuhandunter-

nehmen nicht die Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG

verlangen, wenn zwischen den Unternehmen eine Zuordnungslage bestanden

hat (Urt. v. 10. Januar 2003, V ZR 206/02, WM 2003, 1671). Hiervon ist revisi-

onsrechtlich auszugehen. Denn die Beklagte, die die Rechtsverteidigung ge-

genüber dem Unterlassungsanspruch des Klägers (§ 1004 BGB) auf die Ein-

wendung stützt,

ihr stehe ein Recht zum Besitz

§ 116 SachenRBerG zu und den Anspruch auf Bereinigung zur Grundlage der

Widerklage macht, trägt vor, ihr Rechtsvorgänger, der VEB Ze. R. ,

sei Fondsinhaber der Gleisanlagen gewesen. Die Fondsinhaberschaft habe

sich bei der Rechtsnachfolge in das Volkseigentum an Grund und Boden ge-

genüber der Rechtsträgerschaft des VEB Z. H. , aus dem die

Rechtsvorgängerin des Klägers hervorgegangen ist, durchgesetzt (vgl. § 11

Abs. 2 THG; BVerwG ZIP 1994, 1978 = VIZ 1995, 99). Zwischen der Rechts-

vorgängerin des Klägers und der Beklagten, deren Rechtsvorgänger Rechts-

träger ihrer Betriebsgrundstücke gewesen ist, bestand danach eine Zuord-

nungslage.

2. a) Allerdings besteht eine solche Rechtslage nicht zwischen den

Parteien, denn der Kläger ist als rechtsgeschäftlicher Erwerber der ehedem

volkseigenen Flächen, auch wenn seine Rechtsvorgängerin ein Treuhandun-

ternehmen war, nicht Zuordnungsbeteiligter. Nach § 4 VZOG kann der Präsi-

dent der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (bzw. die

von ihm ermächtigte Stelle) die Feststellung, welcher Treuhandgesellschaft ein

Grundstück oder Gebäude in welchem Umfang zu übertragen ist, zwar auch

dann treffen, wenn sich die Kapitalanteile nicht mehr in der Hand der Anstalt

befinden oder, §§ 4 Abs. 3, 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG, wenn der Vermögensge-

genstand veräußert wird. Gegenstand der Zuordnung ist aber die Zuord-

nungslage vor der Privatisierung oder der Veräußerung. Zwischen einer Treu-

handgesellschaft und dem Rechtsnachfolger in einen Vermögensgegenstand

einer anderen Treuhandgesellschaft ist eine Zuordnungsmöglichkeit nicht ge-

geben.

b) Dies ändert indessen nichts am Vorrang der Vermögenszuordnung

vor der Sachenrechtsbereinigung (vgl. § 1 Abs. 2 SachenRBerG), von der der

Senat ausgeht und die insbesondere für den gesetzlichen Vermögensübergang

nach § 11 Abs. 2 THG gilt (dazu Czub in Czub/Schmidt-Räntsch/Frentz,

SachenRBerG, § 1 Rdn. 142). Die Zuordnung von Immobilienvermögen zwi-

schen Treuhandunternehmen nach § 11 Abs. 1 THG, § 2 5. DVO THG i.V.m.

§ 4 ZOG ist abschließend. Auch die spätere Einzelrechtsnachfolge in Vermö-

genswerte der Treuhandunternehmen ändert hieran nichts.

aa) Dem Vorrang der Vermögenszuordnung als solchem läßt sich nicht

entgegen halten, dem Zuordnungsrecht fehlten die geeigneten Mittel, der Nut-

zung ehedem volkseigener Grundstücke kraft Fondsinhaberschaft Rechnung

zu tragen. Abgesehen von dem Fall, daß die Fondsinhaberschaft, wenn sie das

Grundstück in allen seinen Beziehungen erfaßte, die Rechtsträgerschaft ver-

drängt (oben zu 1), kommen in Mischfällen auch Grundstücksteilungen in Be-

tracht, wenn der Umfang des Fonds und seine Bedeutung für die Teilhabe des

Unternehmens am Wirtschaftsverkehr dies rechtfertigt (zutreffend Schmitt-

Habersack aaO, § 11 THG Rdn. 22). Der durch das Registerverfahrenbe-

schleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182, 2227) einge-

fügte § 2 Abs. 2b, 2. Halbsatz VZOG, auf den § 4 Abs. 3 VZOG verweist, er-

laubt überdies die Bestellung beschränkter dinglicher Rechte zugunsten eines

der beteiligten Unternehmen (§ 5 Abs. 5 BoSoG). Diese können auf die be-

trieblichen Erfordernisse, dem der Fonds diente, abstellen.

bb) Der Rechtsnachfolger in Grundvermögen der Treuhandunternehmen

hat die erworbenen Grundstücke oder Rechte in der Gestalt hinzunehmen, in

der sie sich aus der Zuordnung kraft Gesetzes darstellen (zur deklaratorischen

Natur des Zuordnungsbescheids bei einfach gelagerten Sachverhalten vgl. Se-

natsurt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, WM 1995, 1776). Soweit die Zuordnung

nach § 4 VZOG rechtsgestaltenden Charakter hat, etwa bei der Begründung

beschränkter dinglicher Rechte, gilt Entsprechendes. In dieses Zuordnungser-

gebnis mit den Mitteln der Sachenrechtsbereinigung einzugreifen, fehlt es an

einer Rechtfertigung. Allerdings kann der Erwerber, wenn die Zuordnung aus

dem Grundbuch nicht ersichtlich ist (vgl. aber § 4 Abs. 2 VZOG i.V.m. § 38

GBO), von der Zuordnungslage abweichende Rechte erwerben (§ 892 BGB).

Den öffentlichen Glauben des Grundbuches einzuschränken, liegt aber außer-

halb der Zielsetzungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.

cc) Die Anordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom

13. Mai 1982 (GBl. DDR, 1982, Sonderdruck Nr. 1080) und die Anordnung

über die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen der Deutschen Reichs-

bahn und den Anschlußbahnen vom 4. Juli 1974 (GBl. DDR I S. 357) enthalten

keine Vorschriften, aus denen die Beklagte das in Anspruch genommene Recht

gegen den Kläger herleiten könnte. Dasselbe gilt für die Regelungen über

Energie-, Wasser- und Abwasserleitungen im Grundbuchbereinigungsgesetz

und der dazu ergangenen Verordnung.

3. Eine Zurückverweisung der Sache zur Prüfung, ob der Beklagten we-

gen der behaupteten Fondsinhaberschaft ihres Rechtsvorgängers an der

Gleisanlage Teile der Grundstücke des Klägers zustehen oder ob zu ihren

Gunsten ein dingliches Recht an den Grundstücken begründet werden konnte,

scheidet aus. Auch wenn, was der Senat offen läßt, im ersteren Falle eine Tei-

lung unmittelbar durch Gesetz erfolgt wäre, hat der Kläger die im Grundbuch

ohne Flächenabzug ausgewiesenen Grundstücke in ihrem gesamten Umfang

erworben. Eine Dienstbarkeit oder eine sonstige dingliche Berechtigung der

Beklagten zur Nutzung der Gleisanlage ist bislang nicht begründet worden.

Nach der Veräußerung an den Kläger kann dies auch nicht mehr geschehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Tropf Klein

Schmidt-Räntsch Stresemann