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BGH Urteil vom 10.01.2003 – V ZR 230/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 10. Januar 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

SachenRBerG § 121 Abs. 2; DDR: ZGB § 99

War das Eigenheim bis zum Ablauf des 18. Oktober 1989 dem Nutzer lediglich nach

dem Wohnraumlenkungsrecht der DDR zugewiesen, ist es aber bis dahin nicht zum

Abschluß eines Nutzungsvertrags gekommen, steht dem Nutzer kein Anspruch auf

Sachenrechtsbereinigung zu.

BGH, Urt. v. 10. Januar 2003 - V ZR 230/02 - Brandenburgisches OLG

LG Potsdam

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Januar 2002 durch die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier

und Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-

gischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2002 wird auf Kosten

der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Eltern des Klägers waren Mieter der Obergeschoßwohnung des

volkseigenen Hausgrundstücks W. straße 4 in M. . Die Wohnung

wurde vom Kläger, nach seiner Verheiratung auch von der Klägerin, mitbe-

wohnt. Mieter der Erdgeschoßwohnung waren die Eheleute R. . Ab

1988, dem Wegzug der Eheleute, blieb deren Sohn allein in der Wohnung zu-

rück. Am 31. Januar 1989 erteilte der Rat der Gemeinde den Klägern eine

Wohnraumzuweisung für ein Zimmer aus der Erdgeschoßwohnung und zur

Mitbenutzung von Küche, Bad und WC. Mit notariellen Verträgen vom 28. März

und 11. Juni 1990 kauften die Kläger, unter Verleihung eines Nutzungsrechts,

zunächst das Gebäude, anschließend das Grundstück. Die Verträge sind nicht

vollzogen worden. Der Sohn der Mieter R. nutzte die Erdgeschoßwoh-

nung, einschließlich des den Klägern zugewiesenen Raumes, bis 13. August

1990. Die Eltern des Klägers verzogen im Jahre 1994.

Die Kläger haben die Beklagte, der das Hausgrundstück als Berechtigte

zurückübertragen worden ist, auf die Feststellung in Anspruch genommen, daß

ihnen an dem Grundstück Ansprüche nach dem Sachenbereinigungsgesetz

zustehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht

hat sie abgewiesen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision, der die

Beklagte entgegentritt, streben die Kläger die Wiederherstellung des Urteils

des Landgerichts an.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht vermag sich nicht davon zu überzeugen, daß zwi-

schen den Klägern und dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung B. ,

dem Rechtsträger des Volkseigentums, in schlüssiger Weise ein Mietvertrag

zustande gekommen ist. Die Wohnraumzuweisung könne ihn nicht ersetzen.

Deshalb hat es die Revision zugelassen.

II.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht die Wirksamkeit des

Gebäudekaufvertrags vom 28. März 1990, der die Grundlage des allein in Fra-

ge kommenden Anspruchs auf Bereinigung nach § 121 Abs. 2 SachenRBerG

bildet. Der Wirksamkeit des Vertrages im Sinne des § 121 Abs. 2 Buchst. b

SachenRBerG steht es nicht entgegen, daß die staatliche Grundstücksver-

kehrsgenehmigung ausgeblieben und lediglich eine preisrechtliche Unbedenk-

lichkeitsbescheinigung erteilt worden ist (Senat BGHZ 141, 184).

2. Zutreffend verneint das Berufungsgericht die weitere Voraussetzung

des Anspruchs, daß nämlich die Kläger aufgrund eines bis zum Ablauf des

18. Oktober 1989 abgeschlossenen Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsver-

trags das Eigenheim am 18. Oktober 1989 genutzt haben (§ 121 Abs. 2

Buchst. a SachenRBerG), so daß es auf das weitere Erfordernis, der Nutzung

des Eigenheims zu eigenen Wohnzwecken am 1. Oktober 1994 (§ 121 Abs. 2

Buchst. c SachenRBerG), nicht mehr ankommt.

a) Die Wohnraumzuweisung nach dem Wohnraumlenkungsrecht der

DDR begründete das Mietverhältnis zwischen dem Zuweisungsbegünstigten

und dem Vermieter nicht. Diese wurden vielmehr aufgrund der Zuweisung ver-

pflichtet, den Mietvertrag (erst) abzuschließen (§§ 99, 100 Abs. 1 ZGB). Ob die

bei Nichtzustandekommen des Mietvertrags mögliche Verbindlichkeitserklärung

des Wohnraumlenkungsorgans nach § 100 Abs. 2 ZGB, was das Berufungsge-

richt verneint, ein Schuldverhältnis hätte schaffen können, das den Vorausset-

zungen des § 121 Abs. 2 Buchst. b SachenRBerG genügt, kann dahinstehen.

Eine staatliche Verbindlichkeitserklärung ist nicht erfolgt, der Zuweisungsbe-

scheid als solcher spricht sie nicht aus.

b) Eine ausdehnende Auslegung, nach der die Nutzung des Eigenheims

am 18. Oktober 1989 aufgrund einer vorher erteilten Wohnraumzuweisung ge-

nügt, läßt § 121 Abs. 2 Buchst. a SachenRBerG nicht zu.

aa) Das Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude (Verkaufsge-

setz) vom 7. März 1990 (GBl. I S. 157), auf das die Kaufverträge der Kläger

zurückgehen, verband den Zweck der Vermögensmehrung durch Auskehr öf-

fentlichen Grundeigentums mit (gewerbefördernden und) wohnungswirtschaftli-

chen Vorstellungen (Senatsurt. v. 22. Juni 2001, V ZR 202/00, WM 2001, 1911,

1912). Das Gesetz selbst beschränkte sich darauf, den Kreis der Teilnehmer

auf Personen mit Wohnsitz in der DDR zu begrenzen (§ 2). Wohnungswirt-

schaftliche Zielsetzungen kamen in § 4 der Durchführungsverordnung vom

15. März 1990 (GBl. I S. 158) zum Ausdruck, denn der Käufer sollte danach

das Gebäude bewohnen oder dessen künftige persönliche Nutzung zu Wohn-

zwecken gewährleisten. Die Zwecksetzung der älteren Verkaufsgesetze, ins-

besondere des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Mitei-

gentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke vom 19. Dezember 1973

(Verkaufsgesetz 1973; GBl. I S. 578), das neben dem Verkaufsgesetz die

Grundlage des Vertrauens bildete, das § 121 Abs. 2 SachenRBerG schützt

(Senatsurt. v. 17. Mai 2002, V ZR 193/01, WM 2002, 1947), zielte nicht auf den

Erwerb durch die Mieter des Objekts, sondern allgemein auf die Wohnbedürf-

nisse der Bürger, bevorzugt der Arbeiterfamilien und kinderreichen Familien

(Vorspruch und § 1 Abs. 2 VerkaufsG 1973; noch allgemeiner Gesetz vom

15. September 1954, GBl. S. 784: "Bürger der DDR ..."). Bei der Aufnahme der

"hängenden Kaufverträge" in die Sachenrechtsbereinigung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. d i.V.m. § 3 Abs. 3 SachenRBerG; § 121 SachenRBerG) fand der Ge-

setzgeber mithin heterogene Zwecksetzungen des DDR-Rechts vor, die den

Ankauf des Volkseigentums durch den Mieter oder sonstigen vertraglichen

Nutzer einschlossen, allerdings nicht zur bestimmenden Grundlage hatten. Das

Sachenrechtsbereinigungsgesetz hat sich von den allgemeinen Förderzwecken

des älteren DDR-Rechts gelöst und, insoweit das Verkaufsgesetz nachzeich-

nend, nach Maßstäben für die Verteilung des Vorhandenen gesucht. Inhaltlich

hat es zu eigenen, wiederum in sich heterogenen Lösungen gefunden, die Ge-

genstand eines gesetzgeberischen Kompromisses sind, dessen Grenzlinie die

Rechtsprechung nicht überschreiten kann.

bb) Soweit eine Restitution des Grundstücks oder des Gebäudes an den

nach dem Vermögensgesetz Berechtigten nicht in Frage steht (§ 3 Abs. 3

SachenRBerG) oder der "hängende Kaufvertrag" vor dem 19. Oktober 1989

(Rücktritt Honeckers) abgeschlossen worden war (§ 121 Abs. 1 Satz 1

SachenRBerG), steht die Nutzerstellung aufgrund des nicht mehr vollzogenen

Kaufs im Vordergrund (§ 120 a i.d.F. von Beschlußempfehlung und Bericht des

Rechtsausschusses des Bundestags, BT-Drucks. 12/7425); die zusätzliche

Aufnahme des Besitzes aufgrund Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrags in den

Gesetzestext sollte lediglich rechtstechnischen Bedenken in den Fällen Rech-

nung tragen, in denen der Vertrag keine "Besitzübergabe-Klausel" enthält (An-

rufung des Vermittlungsausschusses, BT-Drucks. 12/7668). In dem zwischen

den gesetzgebenden Körperschaften streitig gebliebenen Fall, daß der redliche

Erwerb aufgrund eines nach dem 18. Oktober 1989 abgeschlossenen Kaufver-

trags (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VermG) an dem ausgebliebenen Vollzug des Ge-

schäftes scheiterte, wurde dem Käufer der Bereinigungsanspruch nach § 121

Abs. 1 Satz 3 SachenRBerG eingeräumt. Die äußerste Flanke des Kompromis-

ses stellt die Härteregelung des § 121 Abs. 2 SachenRBerG dar, die den Ab-

lauf des 18. Oktober 1989 nicht mehr mit dem Abschluß des Kaufvertrags

(§ 121 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG) oder wenigstens dessen Beantragung

(§ 121 Abs. 1 Satz 3 SachenRBerG), sondern lediglich mit der vertraglichen

Nutzungsbefugnis des Käufers an dem Objekt verbindet ("Mieterkauf"; vgl.

Czub in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 121 Rdn. 9). Würde

das Bestehen des Nutzungsvertrags am 18. Oktober 1989 auf die staatliche

Wohnraumzuweisung reduziert, würde eine "Härteregelung" geschaffen,

die sich zu § 121 Abs. 2 SachenRBerG ähnlich verhielte wie § 121 Abs. 1

Satz 3 zu § 121 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG. Wie in § 121 Abs. 1 Satz 3

SachenRBerG an die Stelle des Abschlusses des Kaufvertrags zum Stichtag

der Antrag an die Behörde auf Zulassung zum Kauf tritt, träte in § 121 Abs. 2

SachenRBerG die im Vorfeld des Nutzungsvertrags liegende staatliche Wohn-

raumzuweisung an die Stelle des Vertrages selbst. Dies hat der Gesetzgeber,

ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, nicht einmal für die Schuldrechtsan-

passung akzeptiert (vgl. § 44 SchuldRAnpG).

3. Die Angriffe der Revision auf die Tatsachengrundlage des Berufungs-

urteils dringen nicht durch.

a) Die Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) läßt keine Rechtsfehler erkennen.

Das Schreiben des Bürgermeisters an den Mieter R. vom 17. Februar

1989, auf das die Revision abhebt, geht nicht über die Wohnraumzuweisung

an die Kläger hinaus, deren Beachtung es anfordert. Ob der Hinweis auf die

Befugnis der Kläger, sich notfalls selbst Zutritt zu dem Raum zu verschaffen,

vom seinerzeitigen Wohnraumlenkungsrecht gedeckt war, kann dahinstehen.

Zu der Schlußfolgerung, ein Mietvertrag, dessen Partner ohnehin nicht der

Bürgermeister gewesen wäre, sei zustande gekommen, gibt die Äußerung

rechtlich keinen Anlaß. Die Beweisgründe des Berufungsgerichts, R. habe

nicht geräumt, die Kläger hätten keinen Mietzins für den zugewiesenen Wohn-

raum gezahlt, sind nicht wegen Ambivalenz unbeachtlich. Das Berufungsge-

richt konnte nach der gelebten Rechtswirklichkeit in der DDR davon ausgehen,

daß die von der Revision in den Vordergrund gerückte Möglichkeit, den Vertrag

abzuschließen, die Zahlung aber aus Rechtsgründen zurückzuhalten, nicht den

Vorstellungen der Beteiligten entsprach.

b) Das Berufungsgericht war rechtlich nicht gehalten, auf den Schriftsatz

der Kläger vom 17. Mai 2002 die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen

(§ 156 ZPO a.F., § 26 Nr. 5 EGZPO). Nach Verhandlungsschluß können An-

griffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden (§ 296 a ZPO),

die Nichtbeachtung der Vorschrift ist nicht durch die Wiedereröffnung der Ver-

handlung auszugleichen (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999, IX ZR 341/98, NJW

2000, 142, 143). Ein Verfahrensfehler, dessen Korrektur die weitere Verhand-

lung hätte dienen können, liegt, entgegen der Auffassung der Revision, nicht

vor. Das Berufungsgericht hatte, wie die Kläger in dem nachgereichten Schrift-

satz ausführen, in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß aus

den vorstehend wiedergegebenen Beweisgründen vom Abschluß eines Miet-

vertrags nicht ausgegangen werden könne. Die Revision meint, eine Erklärung

hierzu sei den Klägern in der Verhandlung nicht ohne weiteres möglich gewe-

sen. Aus dem nachgereichten Schriftsatz hätte das Berufungsgericht schließen

müssen, daß es seiner Hinweispflicht nicht genügend nachgekommen sei. Dies

geht fehl. Die Hinweispflicht des Gerichts in der mündlichen Verhandlung (hier

§ 139 ZPO a.F.) kann nur durch das bis dahin Vorgebrachte, nicht durch einen

Vortrag ausgelöst werden, der dem Gericht nicht zur Kenntnis gelangt ist. Das

Berufungsgericht hat auf den nach seiner Auffassung maßgeblichen Gesichts-

punkt, dem Zweifel am Zustandekommen des Mietvertrags, hingewiesen. Die

Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß die Kläger einem Unvermögen, zu der

Frage im Termin Stellung zu nehmen, Ausdruck gegeben hätten (vgl. § 139

Abs. 4 ZPO, wonach es in einem solchen Fall der Partei überlassen ist, einen

Antrag auf Schriftsatzfrist zu stellen). Im übrigen war der Abschluß des Miet-

vertrags bereits in erster Instanz ein wesentlicher Streitpunkt, das Landgericht

hatte sich mit der Annahme eines "faktischen Mietverhältnisses" beholfen. Daß

dieser Punkt Gegenstand des Berufungsrechtsstreits sein würde, mußte den

Klägern ebenso wie das Erfordernis vor Augen stehen, eventuell gebotenen

neuen Tatsachenvortrag in den Prozeß einzuführen. Ein Hinweis nach § 139

ZPO wäre mithin nicht einmal geboten gewesen. Dafür, daß die Kläger das

Gespräch mit dem Bürgermeister vom 17. Mai 2002, auf das die nachgereich-

ten Tatsachen zurückgehen, erst zu diesem Zeitpunkt hätten führen können,

gibt es keine Anhaltspunkte. Die Kläger haben auch den Versuch unterlassen,

hierfür eine Erklärung zu geben. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Ver-

handlung unter dem Gesichtspunkt der Prozeßökonomie (vgl. § 156 Abs. 2

Nr. 2 ZPO n.F.) besteht nicht. Die eidesstattliche Versicherung des Bürger-

meisters vom 17. Mai 2002 stellt keinen Wiederaufnahmegrund (§ 580 Nr. 7 b

ZPO) dar (BGHZ 80, 389, 395).

Tropf

Klein

Lemke

Gaier

Schmidt-Räntsch