Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.01.2003 – II ZR 254/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BetrAVG § 2 Abs. 1; BGB §§ 133 B, 157 B

Verkündet am: 13. Januar 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

a)

Das Mitglied des Vorstandes eines

Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist für die Zusage einer von § 2

Abs. 1 BetrAVG abweichenden, ihm günstigeren Berechnung der unverfall-

baren Versorgungsanwartschaft (Verzicht auf ratierliche Kürzung) darle-

gungs- und beweispflichtig.

b) Eine solche vom "Mindestschutz" des BetrAVG zugunsten des Dienstver-

pflichteten abweichende Vereinbarung unterliegt grundsätzlich keinen er-

höhten formalen Anforderungen und muß daher nicht "ausdrücklich" getrof-

fen werden.

c) Zur Berücksichtigung des Inhalts der Vertragsverhandlungen bei der Ausle-

gung einer individuell ausgehandelten, an das Beamtenversorgungsrecht

angelehnten Versorgungsregelung im Dienstvertrag des Vorstandes eines

Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.

BGH, Urteil vom 13. Januar 2003 - II ZR 254/00 - OLG Stuttgart

LG Stuttgart

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung

vom 13. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2000 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die

Klage abgewiesen hat. Auch insoweit wird die Berufung der Be-

klagten gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts

Stuttgart vom 31. März 1999 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der im Jahr 1939 geborene Kläger war zunächst als Beamter bei der D.

B. (heute: D. P. AG) und sodann - unter Beurlaubung ohne Bezüge - seit 1974

bei der Beklagten tätig, zuletzt als Vorstandsmitglied. Ab 1. Mai 1990 wechselte

er zur K. Po. VVaG (nachfolgend: K.), bei der er Vorstandsmitglied und ab 1991

Vorstandsvorsitzender war. Der am 28. November 1989 mit der K. geschlosse-

ne Anstellungsvertrag enthält hinsichtlich der Altersversorgung des Klägers in

§ 10 folgende Regelung:

"Die K. PO. V.V.a.G. gewährt Herrn Ke. ein Ruhegehalt und eine Hinter-

bliebenenversorgung nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetzes.

Die K. PO. V.V.a.G. bezahlt den Unterschied zwischen dem von ihm bei

der D. B. erdienten Ruhegehalt sowie der von der V. Po. V.V.a.G. erwor-

benen Rente und dem Ruhegehalt eines Bundesbeamten der Besol-

dungsgruppe B 5 (ab 1.9.1991: B 7), als laufende, monatlich zu entrich-

tende Rente, wobei als ruhegehaltsfähige Dienstzeit die von der D. B.

festgesetzte Dienstzeit zugrunde zu legen ist.

...

Im übrigen gelten für die Rente die gesetzlichen Bestimmungen, insbe-

sondere das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-

gung und das Beamtenversorgungsgesetz."

In einem Nachtrag vom 10. September 1993 zu dem Anstellungsvertrag

heißt es, daß die Besoldungsgruppe B 5 bzw. B 7 durch B 8 ersetzt und die mit

der Versorgungszusage erworbene Versorgungsanwartschaft unverfallbar ist.

Das Dienstverhältnis des Klägers bei der K. endete zum 30. April 1995, weil der

Kläger nicht mehr zum Vorstand bestellt wurde. Seitdem ist er wieder bei der D.

P. AG entsprechend seinem ursprünglichen Beamtenstatus beschäftigt. Die

Beklagte ist seit dem 1. Juli 1998 aufgrund einer Fusion Rechtsnachfolgerin der

K..

Auf Anfrage des Klägers erteilte die K. ihm im April 1996 eine Auskunft

über das von ihr geschuldete Ruhegehalt, das sie aufgrund einer Quotierung

nach § 2 Abs. 1 BetrAVG nach dem Verhältnis seiner tatsächlich bei der K. ver-

brachten Beschäftigungszeit von 60 Monaten zu der fiktiv bis zur Vollendung

des 65. Lebensjahres möglichen Betriebszugehörigkeit (172 Monate) mit

10.773,40 DM jährlich berechnete. Der Kläger, der eine solche ratierliche Kür-

zung auf der Grundlage der vertraglichen Regelung unter Berücksichtigung der

Vertragsverhandlungen für unzulässig hält, begehrt mit der Klage die Feststel-

lung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab Eintritt in den Ruhestand ein Ru-

hegehalt entsprechend der Versorgung eines Bundesbeamten der Besoldungs-

gruppe B 8, abzüglich des bei der D. B./D. P. AG erdienten Ruhegehalts und

der bei der V. Po. VVaG (Beklagten) erworbenen Betriebsrente, (ungekürzt) zu

gewähren.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat

sie abgewiesen; zugleich hat es auch die von der Beklagten in der Berufungsin-

stanz erhobene Widerklage auf Feststellung, daß dem Kläger aus seiner

Dienstzeit bei der K. vom 1. Mai 1990 bis 30. April 1995 kein Anspruch auf be-

triebliche Altersversorgung gegen die Beklagte zusteht, abgewiesen. Mit der

Revision wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Feststellungskla-

ge.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet und führt hinsichtlich der Klage

zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß dem Kläger zwar aufgrund

des Anstellungsvertrages vom 28. November 1989 in Verbindung mit dem

Nachtrag vom 10. September 1993 abweichend von den Mindestregelungen

des BetrAVG trotz einer nur fünfjährigen Beschäftigungsdauer bei der K. eine

unverfallbar gewordene Anwartschaft auf betriebliches Ruhegeld zustehe. Je-

doch unterliege das in § 10 des Dienstvertrages (nachfolgend: DV) individuell

vereinbarte Ruhegeld der ratierlichen Kürzung gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG. Eine

hiervon zugunsten des Klägers abweichende Regelung hätten die Vertragsbe-

teiligten in § 10 DV nicht ausdrücklich vereinbart, zumindest habe der insoweit

darlegungs- und beweispflichtige Kläger eine derartige, ihn begünstigende Ver-

einbarung nicht bewiesen. Auch wenn es nach dem Ergebnis der Beweisauf-

nahme dem Kläger bei den Vertragsverhandlungen mit der K. darauf ange-

kommen sei, bei seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis - gleich zu wel-

chem Zeitpunkt - eine ungekürzte Altersversorgung nach der Besoldungsstufe

B 8 zu erhalten, und der vom Aufsichtsrat der K. mit der Verhandlungsführung

beauftragte damalige Vorstandsvorsitzende Dr. W. damit einverstanden gewe-

sen sei, sei dies für die K. gemäß §§ 35 VAG, 112 AktG nicht bindend gewe-

sen. In dem von dem zuständigen Aufsichtsrat der K. unterzeichneten Anstel-

lungsvertrag fehle eine ausdrückliche Regelung über eine entsprechende "Voll-

versorgungsregelung" zugunsten des Klägers. Die Inbezugnahme des Beam-

tenversorgungsgesetzes reiche hierfür nicht aus, weil davon nur die Höhe des

Anspruchs betroffen und damit die grundsätzliche Quotierung nach § 2 Abs. 1

BetrAVG nicht ausgeschlossen sei. Diese Beurteilung hält in wesentlichen

Punkten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II. 1. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-

gegangen, daß dem Kläger - insoweit in Abweichung von der gesetzlichen Re-

gelung in §§ 1 Abs. 1, 17 Abs. 1 BetrAVG - auf der Grundlage der vertraglichen

Vereinbarungen im Anstellungsvertrag vom 28. November 1989 in Verbindung

mit dem Nachtrag vom 10. September 1993 eine unverfallbar gewordene An-

wartschaft auf das betriebliche Ruhegeld gegen die K. zusteht. Auch trifft es

rechtlich zu, daß dann, wenn ein Arbeitnehmer oder ein - wie der Kläger - in

den Schutzbereich des BetrAVG einbezogener "arbeitnehmerähnlicher" Dienst-

verpflichteter (vgl. dazu Sen.Urt. v. 15. Juli 2002 - II ZR 192/00, ZIP 2002, 1701,

1702 m.w.N.) vor Eintritt des Versorgungsfalls mit einer unverfallbaren Versor-

gungsanwartschaft aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, sein Ruhegeld

grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ratierlich zu kürzen ist und daß der Ar-

beitnehmer für eine hiervon abweichende, ihm günstigere Zusage darlegungs-

und beweispflichtig ist (st. Rspr. vgl. nur BAG, AP Nr. 9 zu § 2 BetrAVG).

2. Im übrigen begegnet jedoch die Auslegung der Altersversorgungsre-

gelung in § 10 DV durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Berufungs-

gericht bereits die Voraussetzungen für die Annahme einer von der gesetzli-

chen Grundregel des § 2 BetrAVG abweichenden, dem Arbeitnehmer günstige-

ren Vereinbarung überspannt hat [nachfolgend a)], zudem bei der Beurteilung

des Vertragswortlauts wesentliche Umstände übersehen hat [nachfolgend b)]

und insbesondere zu Unrecht das - den Vortrag des Klägers bestätigende - Er-

gebnis der Beweisaufnahme zum Inhalt der Vertragsverhandlungen und den

daraus ableitbaren gemeinsamen Vorstellungen der Vertragspartner von der

Versorgungsregelung für unerheblich erachtet hat [nachfolgend c)].

a) Schon im Ansatz verfehlt ist die Annahme des Berufungsgerichts, eine

von der gesetzlich bestimmten zeitanteiligen Kürzung des Ruhegehaltsan-

spruchs gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende, für den Kläger günstigere

Regelung im Sinne eines Verzichts auf ratierliche Kürzung müsse "ausdrück-

lich" getroffen werden. Derartige zugunsten des Arbeitnehmers vom "Mindest-

schutz" des BetrAVG abweichende Vereinbarungen unterliegen als privatauto-

nome Gestaltungen grundsätzlich keinen erhöhten formalen Anforderungen.

Aus der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsge-

richts (BAG, BB 1979, 1663; BAG, AP Nr. 9 zu § 2 BetrAVG; BAG, ZIP 1995,

671) sowie des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 18. März 1982 - I ZR 15/80,

BB 1983, 254 f.) folgt nichts anderes. Das gilt auch insoweit, als das Bundesar-

beitsgericht in zwei der genannten Entscheidungen - jeweils bezogen auf den

konkreten Fall - ausgesprochen hat, eine etwaige (behauptete) von der Berech-

nung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Zusage hätte "deutlicher" (AP

Nr. 9 aaO) bzw. "deutlich" (ZIP aaO, 672) zum Ausdruck gebracht werden müs-

sen; damit wird ersichtlich nur das Maß der richterlichen Überzeugungsbildung

im konkreten Fall beschrieben, nicht jedoch generell eine ausdrückliche Formu-

lierung der Abweichung vom BetrAVG verlangt. Das hat das Berufungsgericht

bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Klägers verkannt.

b) Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht bei der Würdigung des

Wortlauts der Ruhegehaltsregelung in § 10 DV für die Auslegung wesentliche

Umstände, die für den Ausschluß einer ratierlichen Kürzung des Ruhegeldan-

spruchs sprechen, zu Unrecht außer Betracht gelassen. Dem Wortlaut des § 10

DV kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon nicht entnommen

werden, daß die Inbezugnahme des Beamtenversorgungsgesetzes nur auf die

rechnerische Höhe des Anspruchs beschränkt ist. Mit der generellen Verwei-

sung auf die versorgungsrechtlichen Vorschriften des Beamtenrechts haben die

Parteien unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sich die näheren Ein-

zelheiten im Grundsatz uneingeschränkt nach dem in Bezug genommenen Ge-

setz regeln; damit ist zugleich klargestellt, daß individuelle, von dem vorgege-

benen Rahmen abweichende Absprachen der besonderen vertraglichen Ver-

einbarung bedürfen. Eine solche individuelle Vereinbarung haben die Parteien

sogleich anschließend in § 10 Abs. 1 Satz 2 DV dahingehend getroffen, daß der

zugesagte Pensionsanspruch sich aus dem B 5/7-Ruhegehalt (später B 8) ab-

züglich des bei der D. B. erdienten (A 15-)Ruhegehalts sowie der bei der Be-

klagten bereits erworbenen Rente errechnet, wobei als ruhegehaltsfähige

Dienstzeit die von der D. B. festgesetzte Dienstzeit zugrunde zu legen ist. Ge-

rade die Anknüpfung daran, daß die von der D. B. verbindlich festgesetzte

Dienstzeit auch im Verhältnis der Vertragspartner zueinander die maßgebliche

ruhegehaltsfähige Dienstzeit darstellen soll, läßt auf eine bewußte Abweichung

von der Quotierungsbestimmung des § 2 Abs. 1 BetrAVG schließen, weil dem

Beamtenversorgungsgesetz eine derartige ratierliche Kürzung fremd ist. Das

Berufungsgericht hat insoweit außer acht gelassen, daß eine von § 2 BetrAVG

abweichende Regelung auch dann vorliegt, wenn durch eine Anrechnung von

Vordienstzeiten oder - wie hier zusätzlich - "Nachdienstzeiten" das vom Gesetz

vorgesehene Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur insgesamt

möglichen Betriebszugehörigkeit des ausgeschiedenen Mitarbeiters zum Vorteil

des Arbeitnehmers beeinflußt wird. So liegt es hier schon nach dem Wortlaut

des § 10 Abs. 1 Satz 2 DV, weil die Ausgangsparameter der Differenz zwischen

versprochenem B-5/7/8-Ruhegehalt und erdienter Pension/Rente ebenso fest-

gelegt sind wie die von der Pensionsbehörde nach dem Beamtenversorgungs-

gesetz verbindlich festzusetzende ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Danach ergab

sich nach Multiplikation mit den beamtenversorgungsrechtlich vorgeschriebe-

nen Faktoren zugunsten des Klägers in jedem Falle ein bestimmter Prozentsatz

bis zu maximal 75 % der ruhegehaltsfähigen Beamtenbezüge, ohne daß Raum

für weitergehende - dem Beamtenversorgungsrecht unbekannte - "ratierliche"

Kürzungen wäre. Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 2 DV spricht daher für den

Willen der Vertragsparteien, dem Kläger den individuell vereinbarten Versor-

gungsanspruch ohne ratierliche Kürzung zu gewähren. Vor diesem Hintergrund

läßt sich - was das Berufungsgericht nicht bedacht hat - auch aus der salvatori-

schen Klausel in § 10 Abs. 5 DV, wonach "im übrigen" die gesetzlichen Be-

stimmungen, d.h. das Beamtenversorgungsgesetz und das BetrAVG gelten

sollen, nicht ableiten, daß die zuvor vereinbarte Sonderregelung nach beamten-

rechtlichen Maßstäben gleichwohl der ratierlichen Kürzung nach § 2 Abs. 1 Be-

trAVG unterliegen sollte.

c) Schließlich hat sich das Berufungsgericht zu Unrecht durch §§ 35

VAG, 112 AktG gehindert gesehen, das Ergebnis der Beweisaufnahme, wo-

nach der Kläger durch die einvernehmlich ausgehandelte und im Vertrag nie-

dergelegte Ruhegehaltsregelung in jedem Fall eine ungekürzte Versorgung im

Falle seines Ausscheidens bei der K. erhalten sollte, bei der Auslegung des

§ 10 DV zu berücksichtigen. Zwar trifft es zu, daß für den Abschluß des Dienst-

vertrages mit dem Kläger auf Seiten der K. ausschließlich dessen Aufsichtsrat

zuständig war und daß demzufolge auch Willensakte des damaligen Vor-

standsvorsitzenden Dr. W. als Verhandlungsführer den Aufsichtsrat in bezug

auf den Abschluß des Vertrages nicht wirksam hätten binden können. Um eine

unzulässige Zuständigkeitsverschiebung auf den Vorstandsvorsitzenden bei der

Willensvertretung handelt es sich aber nicht, wenn dieser vom Aufsichtsrat le-

diglich mit den Vertragsverhandlungen einschließlich der Erstellung des Ver-

tragsentwurfs betraut wird und der Aufsichtsrat anschließend in eigener Ver-

antwortung das Verhandlungsergebnis billigt und auf dieser Grundlage den

Vertrag mit dem künftigen Vorstandsmitglied abschließt. Soweit es um den für

die Auslegung eines solchermaßen zustande gekommenen Vertrages bedeut-

samen Inhalt der Vertragsverhandlungen geht, reicht die - durch den Verhand-

lungsführer vermittelte - Kenntnis eines Aufsichtsratsmitglieds hiervon aus, um

ein rechtserhebliches Wissen der Gesellschaft zu begründen; denn das Wissen

schon eines Mitglieds des in der Angelegenheit vertretungsberechtigten Organs

(Aufsichtsrat) ist das Wissen der Gesellschaft (Senat, BGHZ 47, 282, 287). So

liegt es hier. Der ehemalige Vorstandsvorsitzende Dr. W. hat - wie die Revision

zutreffend geltend macht - als Zeuge in beiden Vorinstanzen bekundet, daß er

als vom Aufsichtsrat beauftragter Verhandlungsführer diesen - speziell dessen

Vorsitzenden - ständig über den Inhalt der Verhandlungen mit dem Kläger un-

terrichtet habe; der Aufsichtsratsvorsitzende habe auch noch persönlich mit

dem Kläger die Angelegenheit besprochen. Danach ist davon auszugehen, daß

der Inhalt der Vertragsverhandlungen - insbesondere die vom Zeugen Dr. W.

akzeptierten Vorstellungen des Klägers von einer "Vollversorgung" -, der sich in

dem schriftlichen Anstellungsvertrag vom 28. November 1989, namentlich der

Versorgungsregelung des § 10, niedergeschlagen hat, dem Aufsichtsrat zumin-

dest über seinen Vorsitzenden zur Kenntnis gebracht wurde. Demnach ist ent-

gegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Inhalt der zwischen dem Kläger

und dem Zeugen Dr. W. geführten Vertragsverhandlungen bei der Auslegung

des § 10 DV zu berücksichtigen.

III. Da das Urteil des Oberlandesgerichts der Aufhebung unterliegt und

weiterer auslegungsrelevanter Vortrag über die bislang getroffenen Feststellun-

gen hinaus nicht zu erwarten ist, kann der Senat in der Sache selbst entschei-

den (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO).

Nach den vorstehenden Ausführungen ist § 10 DV zwischen dem Kläger

und der K. sowohl von seinem Wortlaut als auch nach dem von den Vertrags-

beteiligten übereinstimmend zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen dahin

auszulegen, daß die K. dem Kläger die von ihm begehrte Vollversorgung, d.h.

ein nicht nach § 2 Abs.1 BetrAVG ratierlich gekürztes Ruhegehalt, mit dem Ein-

tritt in den Ruhestand schuldet. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob man den

zwischen dem Kläger und dem Zeugen Dr. W. ausgehandelten Vertragsentwurf

als Angebot des Klägers an die K. (vertreten durch den Aufsichtsrat) ansieht,

das diese dann durch ihren Aufsichtsrat akzeptiert hat, oder ob der ausgehan-

delte, dem Wortlaut und Inhalt nach nicht veränderte Vertragsentwurf vom Auf-

sichtsrat gebilligt und dann als Angebot an den Kläger übermittelt wurde, das

dieser angenommen hat: Im ersten Fall war das Angebot des Klägers so zu

verstehen, wie es zwischen diesem und dem Zeugen Dr. W. - in Kenntnis und

mit Billigung des Aufsichtsratsvorsitzenden - ausgehandelt worden war, und

wurde in dieser Form von der K. akzeptiert; im zweiten Fall richtete die K. das

Angebot entsprechend den Vertragsverhandlungen und dem unveränderten

Vertragswortlaut an den Kläger, so daß dieser nach §§ 133, 157 BGB davon

ausgehen durfte, daß der Vertrag entsprechend dem in den Vertragsverhand-

lungen erzielten Einverständnis zustande kam. In beiden Fällen ist § 10 DV so

zu verstehen, wie es das Berufungsgericht auf Seite 10 seines Urteils zusam-

mengefaßt dargelegt hat, nämlich dahingehend, daß der Kläger unabhängig

von dem Ausscheidenszeitpunkt bei der K. Anspruch auf ungekürzte Altersver-

sorgung nach Besoldungsstufe B 8 im Sinne der vereinbarten Differenzregelung

hat. Der Zeuge Dr. W. hat in seiner schriftlichen Aussage hervorgehoben und

bei seiner Vernehmung in beiden Vorinstanzen bekräftigt, daß der Kläger hin-

sichtlich seiner Gesamtversorgung einem pensionierten Bundesbeamten der

Stufe B 8 gleichgestellt und daß sein Versorgungsanspruch - anders als bei

seiner früheren Beschäftigung bei der Beklagten - nicht in Abhängigkeit von der

Dauer seiner Tätigkeit bei der K. gestellt werden, mithin die ratierliche Kürzung

nach dem BetrAVG "hier nicht angewendet werden" sollte.

Danach erweist sich das der Feststellungsklage des Klägers stattgeben-

de Urteil des Landgerichts als zutreffend, so daß die Berufung der Beklagten

auch insoweit zurückzuweisen ist.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Kraemer