BGH Urteil vom 15.07.2002 – II ZR 192/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BetrAVG § 3 (Fassung bis 31.12.1998)
Verkündet am: 15. Juli 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Beansprucht der Kläger eine Altersrente aus einer unverfallbar gewordenen Versorgungszusage, so obliegt dem Beklagten nach allgemeinen Grundsät- zen die Darlegungs- und Beweislast für ein vorzeitiges Erlöschen der Ver- sorgungsanwartschaft durch eine gemäß § 3 Abs. 1, 2 a.F. BetrAVG wirksa- me Abfindungsvereinbarung.
b) § 3 Abs. 2 BetrAVG verlangt in jedem Falle, daß die Abfindung dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeit- punkt der Beendigung des Dienstverhältnisses entspricht; eine hiervon zu Ungunsten des Dienstverpflichteten abweichende Abfindungsregelung ist - auch wenn sie in einem Prozeßvergleich getroffen wird - unwirksam (im An- schluß an BAGE 53, 131, 137).
BGH, Urteil vom 15. Juli 2002 - II ZR 192/00 - OLG Köln
LG Bonn
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richte-
rin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der am 29. Dezember 1938 geborene Kläger war seit dem 1. Januar
1978 bis Ende Juni 1994 Bundesgeschäftsführer des Beklagten. Als im Jahre
1987 für den Kläger eine Gehaltserhöhung anstand, erhielt er anstelle eines
Geldbetrages vom Beklagten mit Datum vom 1. August 1987 zwei Pensionszu-
sagen: Die erste Zusage umfaßte neben einer Berufsunfähigkeits- und einer
Witwenrente eine Altersrente in Höhe von monatlich 2.300,00 DM ab Vollen-
dung des 60. Lebensjahres; die zweite Pensionszusage beinhaltete neben einer
Berufsunfähigkeitsrente eine
- weitere - Altersrente ab Vollendung des
60. Lebensjahres in Höhe von 2.825,00 DM monatlich. Gemäß Nr. 3 beider
Pensionszusagen galt als vereinbart, daß der Kläger bei Ausscheiden aus dem
beklagten Verband vor Erreichen des 60. Lebensjahres aus anderem Grunde
als wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit die bei der S. Renten-
anstalt bestehende Rückdeckungsversicherung zur eigenen Verwendung
überlassen bekomme. Der Beklagte schloß bei der S. Rentenan-
stalt für den Kläger nur einen einzigen Versicherungsvertrag ab; insoweit ist
nunmehr streitig ist, ob sich dieser - so die Behauptung des Klägers - nur auf
die erste Pensionszusage oder - so der Beklagtenvortrag - auf beide Zusagen
bezieht. Aufgrund einer vom Beklagten gegenüber dem Kläger am 30. Juni
1994 ausgesprochenen fristlosen Kündigung kam es u.a. zu drei vom Kläger
eingeleiteten Rechtsstreitigkeiten der Parteien vor dem Landgericht B.
(18 O 375-377/95), die am 23. Januar 1996 durch gerichtlichen Vergleich been-
det wurden. Der Vergleich lautet auszugsweise wie folgt:
"1. Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Arbeitsverhält-
nis zwischen dem Kläger und dem Beklagten mit dem
30.06.1994 auf arbeitgeberseitige Veranlassung aufgehoben
worden ist.
...
3.
...
Zum Ausgleich für den Verlust der sozialen Besitzstände
verpflichtet sich der Beklagte, als Abfindung an den Kläger
500.000,00 DM brutto zu zahlen.
7. Der Beklagte überträgt den Lebensversicherungsvertrag mit
der
S.
Rentenanstalt
in M.,
Versicherungs-
Nummer: , auf den Kläger zur Fortführung als
Versicherungsnehmer.
8. Die Parteien sind sich darüber einig, daß mit diesem Ver-
gleich alle Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis
des Klägers mit dem Beklagten erledigt sind.
...
11. Der Beklagte behält sich Widerruf dieses Vergleichs durch
schriftliche Anzeige zu den Gerichtsakten bis zum
13.02.1996 vor."
Noch innerhalb der Widerrufsfrist des Vergleichs erklärten die damaligen
Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 8. Februar 1996 auf
das entsprechende Klarstellungsverlangen der seinerzeitigen Beklagtenvertre-
ter, daß für den Fall der Erfüllung des Vergleichs der Kläger keinerlei Ansprü-
che gegenüber dem Beklagten mehr geltend machen und außerdem klargestellt
werde,
"daß die Übertragung der bei der S. Rentenanstalt beste-
henden Lebensversicherung in Erfüllung von Ziff. 3 des gerichtlich protokollier-
ten Vergleichs zur Abgeltung der Versorgungszusage vom 1. August 1987 er-
folgt". Ausweislich einer versicherungstechnischen Berechnung der S.
Rentenanstalt vom 17. Juni 1995 betraf die Rückdeckungsversicherung
die erste - inklusive Witwenrente vereinbarte - Pensionszusage und enthielt in-
soweit eine Abfindungslücke von 45.520,00 DM bezogen auf den Übertra-
gungszeitpunkt. Mit der Klage verlangt der Kläger eine - zusätzliche - Alters-
rente aus der zweiten Pensionszusage in Höhe von monatlich 2.219,63 DM
- ursprünglich ab Januar 1999, jetzt noch ab April 1999. Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu-
rückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§§ 564, 565
Abs. 1 a.F. ZPO).
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Kläger stehe ein Anspruch
auf Zahlung einer betrieblichen Altersrente aufgrund der zweiten Pensionszu-
sage des Beklagten vom 1. August 1987 nicht zu, weil er in dem gerichtlichen
Vergleich vom 23. Januar 1996 auf sämtliche Pensionsansprüche gegen Abfin-
dung verzichtet habe. Aus dem Gesamtzusammenhang der Nr. 3, 7 und 8 des
Vergleichs in Verbindung mit der in der Widerrufsfrist geführten Korrespondenz
der Parteien ergebe sich, daß durch die Übertragung des Lebensversiche-
rungsvertrages und die "zum Ausgleich für den Verlust der sozialen Besitzstän-
de" bestimmte Zahlung von 500.000,00 DM alle Ansprüche des Klägers aus
dem Arbeitsverhältnis unter Einschluß der gemäß §§ 17 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1
Satz 1, 2. Alternative BetrAVG bereits unverfallbar gewesenen Versorgungsan-
wartschaften aus beiden Pensionszusagen abgefunden sein sollten. Dieser
grundsätzlich zulässige Abfindungsvergleich sei nicht etwa wegen Verstoßes
gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB im Hinblick auf die zwingende
Vorschrift des § 3 Abs. 2 BetrAVG zur Bemessung der Höhe der Abfindung der
Versorgungszusage unwirksam, weil der
insoweit darlegungs- und be-
weispflichtige Kläger dafür nicht genügend vorgetragen habe. Der Kläger habe
nämlich nicht substantiiert behauptet, daß die Abfindungssumme von
500.000,00 DM keine Versorgungsansprüche betreffe; ebensowenig habe er
zahlenmäßig konkret dargetan, daß dieser Vergleichsbetrag nicht die in § 3
Abs. 2 BetrAVG vorgeschriebene Höhe der Abfindung erreichen würde. Abge-
sehen davon liege bei überschlägiger Berechnung die kapitalisierte Abfindung
der Versorgungsansprüche aus der zweiten Pensionszusage deutlich unter
400.000,00 DM, so daß der gerichtliche Vergleichsbetrag in jedem Fall ausrei-
chend bemessen sei.
Diese Beurteilung hält in wesentlichen Punkten revisionsrechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
II. 1. Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-
gegangen, daß der Kläger im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem beklag-
ten Verband am 30. Juni 1994 eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betrieb-
liche Altersversorgung ab dem 1. April 1999 auf der Grundlage (auch) der
zweiten Pensionszusage vom 1. August 1987 erworben hat. Der Kläger gehörte
als Bundesgeschäftsführer - und damit besonderer Vertreter des Beklagten
gemäß § 30 BGB - zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG genannten "arbeit-
nehmerähnlichen" Personenkreis, der aus sozialen Gründen den Regelungen
des BetrAVG als Arbeitnehmerschutzgesetz unterstellt wird (vgl. dazu Sen.Urt.
v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452, 1454 m.w.N.). Die Unverfallbar-
keitsvoraussetzungen für die Versorgungsansprüche des Klägers lagen vor
(§§ 17 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BetrAVG), da dieser bei
seinem Ausscheiden bereits 55 Jahre alt war, er bis dahin mehr als zwölf Jahre
für den Beklagten tätig gewesen war und auch die Versorgungszusage zu die-
sem Zeitpunkt bereits mehr als drei Jahre - nämlich sechs Jahre - bestand.
2. Ebenfalls im Ansatz noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon
ausgegangen, daß diese unverfallbaren Versorgungsanwartschaften, da sie im
Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers weniger als 10 Jahre bestanden hat-
ten, zwar grundsätzlich - als Ausnahme von dem ansonsten geltenden strikten
Abfindungsverbot (vgl. dazu BAGE 34, 123, 127) - nach § 3 a.F. BetrAVG ab-
findbar waren. Der Kläger kann jedoch die Versorgungsanwartschaft aus der
zweiten Zusage nur dann verloren haben, wenn die Parteien im gerichtlichen
Vergleich vom 23. Januar 1996 eine gemäß § 3 a.F. BetrAVG wirksame Abfin-
dungsregelung vereinbart haben. Unter Abfindung im Sinne dieser Vorschrift ist
ein Vertrag zu verstehen, durch den der Anwartschaftsberechtigte auf seine
Anwartschaft verzichtet und durch den sich der Arbeitgeber verpflichtet, dafür
eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe sich nach § 3 Abs. 2 BetrAVG be-
stimmt und die insoweit gesetzlich geregelt ist. Die Gesetzesvorschrift verlangt
in jedem Falle, daß die Abfindung dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemes-
senen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits-
verhältnisses entspricht (BAGE 53, 131, 137); eine hiervon abweichende Abfin-
dungsregelung ist - auch wenn sie durch einen Prozeßvergleich getroffen wird -
gemäß § 134 BGB nichtig, da § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG generell einzelver-
tragliche Regelungen verbietet, durch die von den Mindestbedingungen des
BetrAVG zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden soll (BAGE 53 aaO; vgl. auch BAG AP Nr. 82 zu § 17 BetrAVG m.w.N.).
3. Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben begegnet die Feststel-
lung des Oberlandesgerichts, der gerichtlich protokollierte Vergleich vom
23. Januar 1996 stehe mit § 3 a.F. BetrAVG im Einklang, durchgreifenden
rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf einer Verkennung der Darlegungs- und
Beweislast und zudem auf einer unzulässigen Behandlung des Klägervortrags
zum Inhalt des Vergleichs als unsubstantiiert.
a) Nachdem der Kläger die Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft aus der
zweiten Pensionszusage des Beklagten vom 1. August 1987 und zugleich die
Voraussetzungen für die Fälligkeit der Altersrente nach Nr. 1.3. der Zusage
schlüssig dargetan hatte, oblag dem Beklagten nach allgemeinen Grundsätzen
die Darlegungs- und Beweislast für das Erlöschen dieser Rechte aus der Pen-
sionszusage, mithin für eine gemäß § 3 Abs. 1, 2 a.F. BetrAVG wirksame Ab-
findungsvereinbarung in dem gerichtlichen Vergleich vom 23. Januar 1996. Mit
dem Hinweis auf Wortlaut und Zweck des Vergleichs läßt sich - entgegen der
Ansicht des Oberlandesgerichts - eine Verkürzung der Darlegungslast des Be-
klagten oder gar deren Verlagerung auf den Kläger schon wegen der besonde-
ren Fallgestaltung der Existenz zweier inhaltsverschiedener Pensionszusagen
vom selben Tage bei nur einer - der Höhe nach unzureichenden - Rück-
deckungsversicherung nicht rechtfertigen. Wortlaut und Zusammenhang der
einzelnen Regelungen des Vergleichs wie auch die beiderseitigen, innerhalb
der Widerrufsfrist abgegebenen Zusatzerklärungen der Parteien lassen zwar
erkennen, daß eine abschließende Gesamtbereinigung des Dienstverhältnisses
des Klägers beabsichtigt war; ob (und gegebenenfalls: in welcher Weise) indes-
sen auch die zweite Versorgungszusage in diese Regelung einbezogen wurde,
bleibt schon nach dem Wortlaut der Vereinbarung unklar. So ist zunächst die
Übertragung der Rückdeckungsversicherung auf den Kläger in Nr. 7 des Ver-
gleichs, also getrennt von der weitergehenden Abfindungsregelung durch Zah-
lung von 500.000,00 DM in Nr. 3 des Vergleichs, ohne näheren Bezug zu einer
der beiden Versorgungszusagen geregelt. Die vom Beklagten gewünschte und
vorformulierte "Klarstellung" des Klägers dahingehend, daß die Übertragung der
Rückdeckungsversicherung in Erfüllung von Ziff. 3 des Vergleichs "zur Abgel-
tung der Versorgungszusage vom 1. August 1987 erfolgt", betrifft dem Wortlaut
nach nur eine Versorgungszusage (von zweien) und läßt allein aufgrund der
Inbezugnahme von Nr. 3 des Vergleichs nicht erkennen, daß etwa ein - zudem
nicht näher bestimmter - Teilbetrag der Abfindungssumme zusätzlich zum Aus-
gleich für den Verzicht auf die genannte Pensionszusage (oder gar beide) be-
stimmt war. Auch die Formulierung in Nr. 3 des Vergleichs hinsichtlich des
"Ausgleichs für den Verlust der sozialen Besitzstände" hat - entgegen der An-
sicht des Oberlandesgerichts - keinen spezifischen Bezug zu bestehenden Ver-
sorgungsanwartschaften des Klägers, sondern stellt eine Standardformulierung
dar, wie sie üblicherweise gerade für die Entschädigung des Verlustes des Ar-
beitsplatzes verwendet wird. Soweit das Oberlandesgericht - insoweit dem Be-
klagtenvorbringen folgend - meint, daß die Formulierung der Zusatzerklärungen
der Parteien sich nach Sinn und Zweck des Abfindungsvergleichs (wahrschein-
lich) auf beide Pensionszusagen bezogen habe, mag eine solche Auslegung
zwar möglich und insofern revisionsrechtlich hinnehmbar sein; gleichwohl ist
dadurch der Beklagte nicht der weitergehenden Darlegungslast dafür enthoben,
daß der Kläger für den - dann anzunehmenden - Verzicht auf die Anwartschaf-
ten aus beiden Zusagen, mithin auch für die zweite Zusage, wertgleich im Sinne
von § 3 Abs. 2 BetrAVG entschädigt worden ist. Unabhängig von der grund-
sätzlich eingeschränkten Tragweite einer allgemeinen Ausgleichsklausel über
die Abfindung unverfallbarer Versorgungsansprüche auch in einem gerichtli-
chen Vergleich (vgl. dazu BAG AP Nr. 8³ zu § 17 BetrAVG m.w.N.) hat der Be-
klagte - insoweit vom Oberlandesgericht nicht hinreichend beachtet - Tatsachen
vorgetragen, die zur Unerheblichkeit seiner Rechtsverteidigung führen können:
Er hat nämlich bereits erstinstanzlich behauptet, die dem Kläger in Nr. 7 des
Vergleichs übertragene Rückdeckungsversicherung sei - ohne Rücksicht auf
ihren Wert - zur Abdeckung beider Pensionszusagen bestimmt gewesen, so
daß weitergehende Versorgungsansprüche ausgeschlossen seien; diesen Vor-
trag hat der Beklagte in der Berufungserwiderung ausdrücklich aufrechterhal-
ten. Da ausweislich der unstreitigen versicherungstechnischen Berechnung der
S. Rentenanstalt
vom
17. Januar
die Rückdeckungsversi-
cherung der ersten Pensionszusage (inklusive Witwenrente) zuzuordnen ist, der
Übertragungswert für den maßgeblichen Abfindungszeitpunkt aber bereits eine
nicht unerhebliche Deckungslücke bezüglich jener ersten Pensionszusage auf-
weist, wäre auf der Grundlage dieses Beklagtenvorbringens die zweite Pensi-
onsanwartschaft vollständig ungedeckt und daher die Abfindungsregelung im
Vergleich wegen Verstoßes gegen § 3 a.F. BetrAVG unwirksam. Soweit der
Beklagte lediglich im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Berufungserwide-
rung erstmals vorträgt, die in Nr. 3 des Vergleichs versprochene Abfindung von
500.000,00 DM sei auch zum Ausgleich "der Pensionszusage" bestimmt gewe-
sen, man müsse nicht nachrechnen, ob die Rückdeckungsversicherung ausrei-
chend gewesen sei, weil ein etwa offener Rest in hinreichender Weise durch
den Zahlungsbetrag von 500.000,00 DM mit ausgeglichen sei, genügt dieses
pauschale Vorbringen - zumal angesichts seines anderslautenden vorherigen
Vortrags - ersichtlich nicht den Anforderungen an die Substantiierung der Wert-
gleichheit von Rechtsverlust und Entschädigung gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG.
§ 3 Abs. 2 BetrAVG verlangt in jedem Falle, daß die Abfindung dem Barwert der
nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspricht (vgl. BAGE 53, 131, 137); für
dessen Ermittlung sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik,
die Rechnungsgrundlagen und der Rechnungszinsfuß gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3
BetrAVG zwingend vorgeschrieben (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG 2. Aufl. § 3
Rdn. 105 m.w.N.). Daher hätte der Beklagte zumindest darlegen müssen, wel-
cher konkrete Teilbetrag der Abfindungssumme von 500.000,00 DM nach dem
Willen beider Parteien zusätzlich zu der Übertragung der Rückdeckungsversi-
cherung als Abfindung der Versorgungsanwartschaft(en) bestimmt war und daß
zudem jedenfalls eine Günstigkeitsrechnung eine Benachteiligung des Klägers
gegenüber der gesetzlichen Mindestregelung des § 3 Abs. 2 BetrAVG aus-
schloß.
b) Selbst auf der Grundlage seines unzutreffenden Ausgangspunktes
hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast hätte das Berufungsgericht das
Vorbringen des Klägers zum Inhalt und Zustandekommen des Vergleichs, ins-
besondere zur Tragweite der Abfindungsklausel in Nr. 3 im Hinblick auf die
zweite Versorgungszusage, nicht als unsubstantiiert abtun dürfen. Nach ständi-
ger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast,
wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet
sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu
lassen; genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiie-
rung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist
Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu ver-
nehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung
der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (Sen.Urt. v.
11. September 2000 - II ZR 34/99, ZIP 2000, 2105, 2107 m.N.). Diesen Maß-
stab der Substantiierungslast hat das Berufungsgericht ersichtlich verkannt.
Nachdem der Beklagte erstmals in der Berufungserwiderung pauschal vorge-
tragen hatte, der Kläger sei zusätzlich auch durch die 500.000,00 DM hinsicht-
lich der Versorgungsanwartschaften mit abgefunden worden, hat der Kläger
detailliert dargelegt, wie es im einzelnen zu der in Nr. 3 des Vergleichs vorge-
sehenen Abfindungssumme von 500.000,00 DM gekommen ist: Der Ver-
gleichsbetrag von 500.000,00 DM habe mit der betrieblichen Altersversorgung
des Klägers nicht das geringste zu tun gehabt, sondern sei ausschließlich zur
Abgeltung sowohl des dem Kläger infolge vorzeitiger Auflösung des Dienstver-
hältnisses verlorengehenden Einkommens als auch der bereits aufgelaufenen
Mehrarbeitsvergütung bestimmt gewesen. Insoweit habe der Kläger bereits mit
Schreiben
vom 25. Juli 1994 eine entsprechende Abfindung
von
750.000,00 DM
verlangt, diese um die Mehrarbeitsvergütung
von
104.000,00 DM auf insgesamt 851.500,00 DM erhöht und zudem - erstmals -
allgemein die Übertragung der Rückdeckungsversicherung gefordert. Dem
Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 12. August 1994
lasse sich entnehmen, daß dieser das Gehaltsvolumen bis Ende 2003 sogar
auf 1,309 Mio. DM geschätzt habe und daß auch noch ein Betrag zur Abgeltung
von Urlaubsansprüchen des Klägers zu berücksichtigen gewesen sei; der Be-
klagte sei
jedoch nur bereit gewesen, hierfür eine Abfindung von
225.000,00 DM zu zahlen. Von diesen finanziellen Eckpunkten aus sei auch im
gerichtlichen Verhandlungstermin vom 23. Januar 1996 die stufenweise Annä-
herung auf Vorschlag des Gerichts bis hin zum Einigungsbetrag von
500.000,00 DM erfolgt, ohne daß dabei die Altersversorgung eine Rolle gespielt
hätte (Beweis: Zeugnis Rechtsanwalt Sc.). Angesichts dieses klaren, dem
Beweis zugänglichen Vorbringens ist nicht erkennbar, was der Kläger noch zu-
sätzlich zu der von ihm behaupteten Art und Weise des Zustandekommens des
Vergleichs in bezug auf den Abgeltungsbetrag von 500.000,00 DM hätte vortra-
gen müssen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das Berufungs-
gericht "zahlenmäßige Belege" für die Behauptung des Klägers vermißt hat;
etwas anderes oder mehr als die Behauptung, daß nach den Vorstellungen bei-
der Parteien die 500.000,00 DM ausschließlich zur Abgeltung für den Einkom-
mensverlust und die Mehrarbeitsvergütung des Klägers bestimmt waren, konnte
und mußte dieser nicht vortragen. Soweit das Berufungsgericht meint, aus der
Vorkorrespondenz entnehmen zu können, daß ein "Ausgleich für Einkommens-
verluste in der Vergleichssumme eher nicht enthalten gewesen sein dürfte",
handelt es sich um bloße Spekulation, die schon allein durch die Streitwertfest-
setzung anläßlich des Vergleichs vom 23. Januar 1996 (Wert des Kündigungs-
schutzstreits:
491.400,00 DM, Mehrwert
des
Vergleichs
insoweit
258.600,00 DM) indiziell widerlegt wird. Abgesehen davon entfiel durch eine
solche wie auch andere Mutmaßungen nicht die Notwendigkeit der Erhebung
der vom Kläger angebotenen Beweise.
III. Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F.
ZPO) an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es - gegebenenfalls
nach ergänzendem Sachvortrag durch die Parteien (insbesondere des Beklag-
ten) - Gelegenheit erhält, die für eine sachgemäße Entscheidung noch erforder-
lichen Feststellungen zu treffen.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly
Münke