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BGH Urteil vom 15.07.2002 – II ZR 192/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BetrAVG § 3 (Fassung bis 31.12.1998)

Verkündet am: 15. Juli 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Beansprucht der Kläger eine Altersrente aus einer unverfallbar gewordenen Versorgungszusage, so obliegt dem Beklagten nach allgemeinen Grundsät- zen die Darlegungs- und Beweislast für ein vorzeitiges Erlöschen der Ver- sorgungsanwartschaft durch eine gemäß § 3 Abs. 1, 2 a.F. BetrAVG wirksa- me Abfindungsvereinbarung.

b) § 3 Abs. 2 BetrAVG verlangt in jedem Falle, daß die Abfindung dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeit- punkt der Beendigung des Dienstverhältnisses entspricht; eine hiervon zu Ungunsten des Dienstverpflichteten abweichende Abfindungsregelung ist - auch wenn sie in einem Prozeßvergleich getroffen wird - unwirksam (im An- schluß an BAGE 53, 131, 137).

BGH, Urteil vom 15. Juli 2002 - II ZR 192/00 - OLG Köln

LG Bonn

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 15. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht

und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richte-

rin Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der am 29. Dezember 1938 geborene Kläger war seit dem 1. Januar

1978 bis Ende Juni 1994 Bundesgeschäftsführer des Beklagten. Als im Jahre

1987 für den Kläger eine Gehaltserhöhung anstand, erhielt er anstelle eines

Geldbetrages vom Beklagten mit Datum vom 1. August 1987 zwei Pensionszu-

sagen: Die erste Zusage umfaßte neben einer Berufsunfähigkeits- und einer

Witwenrente eine Altersrente in Höhe von monatlich 2.300,00 DM ab Vollen-

dung des 60. Lebensjahres; die zweite Pensionszusage beinhaltete neben einer

Berufsunfähigkeitsrente eine

- weitere - Altersrente ab Vollendung des

60. Lebensjahres in Höhe von 2.825,00 DM monatlich. Gemäß Nr. 3 beider

Pensionszusagen galt als vereinbart, daß der Kläger bei Ausscheiden aus dem

beklagten Verband vor Erreichen des 60. Lebensjahres aus anderem Grunde

als wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit die bei der S. Renten-

anstalt bestehende Rückdeckungsversicherung zur eigenen Verwendung

überlassen bekomme. Der Beklagte schloß bei der S. Rentenan-

stalt für den Kläger nur einen einzigen Versicherungsvertrag ab; insoweit ist

nunmehr streitig ist, ob sich dieser - so die Behauptung des Klägers - nur auf

die erste Pensionszusage oder - so der Beklagtenvortrag - auf beide Zusagen

bezieht. Aufgrund einer vom Beklagten gegenüber dem Kläger am 30. Juni

1994 ausgesprochenen fristlosen Kündigung kam es u.a. zu drei vom Kläger

eingeleiteten Rechtsstreitigkeiten der Parteien vor dem Landgericht B.

(18 O 375-377/95), die am 23. Januar 1996 durch gerichtlichen Vergleich been-

det wurden. Der Vergleich lautet auszugsweise wie folgt:

"1. Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Arbeitsverhält-

nis zwischen dem Kläger und dem Beklagten mit dem

30.06.1994 auf arbeitgeberseitige Veranlassung aufgehoben

worden ist.

...

3.

...

Zum Ausgleich für den Verlust der sozialen Besitzstände

verpflichtet sich der Beklagte, als Abfindung an den Kläger

500.000,00 DM brutto zu zahlen.

7. Der Beklagte überträgt den Lebensversicherungsvertrag mit

der

S.

Rentenanstalt

in M.,

Versicherungs-

Nummer: , auf den Kläger zur Fortführung als

Versicherungsnehmer.

8. Die Parteien sind sich darüber einig, daß mit diesem Ver-

gleich alle Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis

des Klägers mit dem Beklagten erledigt sind.

...

11. Der Beklagte behält sich Widerruf dieses Vergleichs durch

schriftliche Anzeige zu den Gerichtsakten bis zum

13.02.1996 vor."

Noch innerhalb der Widerrufsfrist des Vergleichs erklärten die damaligen

Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 8. Februar 1996 auf

das entsprechende Klarstellungsverlangen der seinerzeitigen Beklagtenvertre-

ter, daß für den Fall der Erfüllung des Vergleichs der Kläger keinerlei Ansprü-

che gegenüber dem Beklagten mehr geltend machen und außerdem klargestellt

werde,

"daß die Übertragung der bei der S. Rentenanstalt beste-

henden Lebensversicherung in Erfüllung von Ziff. 3 des gerichtlich protokollier-

ten Vergleichs zur Abgeltung der Versorgungszusage vom 1. August 1987 er-

folgt". Ausweislich einer versicherungstechnischen Berechnung der S.

Rentenanstalt vom 17. Juni 1995 betraf die Rückdeckungsversicherung

die erste - inklusive Witwenrente vereinbarte - Pensionszusage und enthielt in-

soweit eine Abfindungslücke von 45.520,00 DM bezogen auf den Übertra-

gungszeitpunkt. Mit der Klage verlangt der Kläger eine - zusätzliche - Alters-

rente aus der zweiten Pensionszusage in Höhe von monatlich 2.219,63 DM

- ursprünglich ab Januar 1999, jetzt noch ab April 1999. Das Landgericht hat die

Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu-

rückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§§ 564, 565

Abs. 1 a.F. ZPO).

I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Kläger stehe ein Anspruch

auf Zahlung einer betrieblichen Altersrente aufgrund der zweiten Pensionszu-

sage des Beklagten vom 1. August 1987 nicht zu, weil er in dem gerichtlichen

Vergleich vom 23. Januar 1996 auf sämtliche Pensionsansprüche gegen Abfin-

dung verzichtet habe. Aus dem Gesamtzusammenhang der Nr. 3, 7 und 8 des

Vergleichs in Verbindung mit der in der Widerrufsfrist geführten Korrespondenz

der Parteien ergebe sich, daß durch die Übertragung des Lebensversiche-

rungsvertrages und die "zum Ausgleich für den Verlust der sozialen Besitzstän-

de" bestimmte Zahlung von 500.000,00 DM alle Ansprüche des Klägers aus

dem Arbeitsverhältnis unter Einschluß der gemäß §§ 17 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1

Satz 1, 2. Alternative BetrAVG bereits unverfallbar gewesenen Versorgungsan-

wartschaften aus beiden Pensionszusagen abgefunden sein sollten. Dieser

grundsätzlich zulässige Abfindungsvergleich sei nicht etwa wegen Verstoßes

gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB im Hinblick auf die zwingende

Vorschrift des § 3 Abs. 2 BetrAVG zur Bemessung der Höhe der Abfindung der

Versorgungszusage unwirksam, weil der

insoweit darlegungs- und be-

weispflichtige Kläger dafür nicht genügend vorgetragen habe. Der Kläger habe

nämlich nicht substantiiert behauptet, daß die Abfindungssumme von

500.000,00 DM keine Versorgungsansprüche betreffe; ebensowenig habe er

zahlenmäßig konkret dargetan, daß dieser Vergleichsbetrag nicht die in § 3

Abs. 2 BetrAVG vorgeschriebene Höhe der Abfindung erreichen würde. Abge-

sehen davon liege bei überschlägiger Berechnung die kapitalisierte Abfindung

der Versorgungsansprüche aus der zweiten Pensionszusage deutlich unter

400.000,00 DM, so daß der gerichtliche Vergleichsbetrag in jedem Fall ausrei-

chend bemessen sei.

Diese Beurteilung hält in wesentlichen Punkten revisionsrechtlicher

Nachprüfung nicht stand.

II. 1. Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-

gegangen, daß der Kläger im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem beklag-

ten Verband am 30. Juni 1994 eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betrieb-

liche Altersversorgung ab dem 1. April 1999 auf der Grundlage (auch) der

zweiten Pensionszusage vom 1. August 1987 erworben hat. Der Kläger gehörte

als Bundesgeschäftsführer - und damit besonderer Vertreter des Beklagten

gemäß § 30 BGB - zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG genannten "arbeit-

nehmerähnlichen" Personenkreis, der aus sozialen Gründen den Regelungen

des BetrAVG als Arbeitnehmerschutzgesetz unterstellt wird (vgl. dazu Sen.Urt.

v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452, 1454 m.w.N.). Die Unverfallbar-

keitsvoraussetzungen für die Versorgungsansprüche des Klägers lagen vor

(§§ 17 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BetrAVG), da dieser bei

seinem Ausscheiden bereits 55 Jahre alt war, er bis dahin mehr als zwölf Jahre

für den Beklagten tätig gewesen war und auch die Versorgungszusage zu die-

sem Zeitpunkt bereits mehr als drei Jahre - nämlich sechs Jahre - bestand.

2. Ebenfalls im Ansatz noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon

ausgegangen, daß diese unverfallbaren Versorgungsanwartschaften, da sie im

Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers weniger als 10 Jahre bestanden hat-

ten, zwar grundsätzlich - als Ausnahme von dem ansonsten geltenden strikten

Abfindungsverbot (vgl. dazu BAGE 34, 123, 127) - nach § 3 a.F. BetrAVG ab-

findbar waren. Der Kläger kann jedoch die Versorgungsanwartschaft aus der

zweiten Zusage nur dann verloren haben, wenn die Parteien im gerichtlichen

Vergleich vom 23. Januar 1996 eine gemäß § 3 a.F. BetrAVG wirksame Abfin-

dungsregelung vereinbart haben. Unter Abfindung im Sinne dieser Vorschrift ist

ein Vertrag zu verstehen, durch den der Anwartschaftsberechtigte auf seine

Anwartschaft verzichtet und durch den sich der Arbeitgeber verpflichtet, dafür

eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe sich nach § 3 Abs. 2 BetrAVG be-

stimmt und die insoweit gesetzlich geregelt ist. Die Gesetzesvorschrift verlangt

in jedem Falle, daß die Abfindung dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemes-

senen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits-

verhältnisses entspricht (BAGE 53, 131, 137); eine hiervon abweichende Abfin-

dungsregelung ist - auch wenn sie durch einen Prozeßvergleich getroffen wird -

gemäß § 134 BGB nichtig, da § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG generell einzelver-

tragliche Regelungen verbietet, durch die von den Mindestbedingungen des

BetrAVG zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden soll (BAGE 53 aaO; vgl. auch BAG AP Nr. 82 zu § 17 BetrAVG m.w.N.).

3. Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben begegnet die Feststel-

lung des Oberlandesgerichts, der gerichtlich protokollierte Vergleich vom

23. Januar 1996 stehe mit § 3 a.F. BetrAVG im Einklang, durchgreifenden

rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf einer Verkennung der Darlegungs- und

Beweislast und zudem auf einer unzulässigen Behandlung des Klägervortrags

zum Inhalt des Vergleichs als unsubstantiiert.

a) Nachdem der Kläger die Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft aus der

zweiten Pensionszusage des Beklagten vom 1. August 1987 und zugleich die

Voraussetzungen für die Fälligkeit der Altersrente nach Nr. 1.3. der Zusage

schlüssig dargetan hatte, oblag dem Beklagten nach allgemeinen Grundsätzen

die Darlegungs- und Beweislast für das Erlöschen dieser Rechte aus der Pen-

sionszusage, mithin für eine gemäß § 3 Abs. 1, 2 a.F. BetrAVG wirksame Ab-

findungsvereinbarung in dem gerichtlichen Vergleich vom 23. Januar 1996. Mit

dem Hinweis auf Wortlaut und Zweck des Vergleichs läßt sich - entgegen der

Ansicht des Oberlandesgerichts - eine Verkürzung der Darlegungslast des Be-

klagten oder gar deren Verlagerung auf den Kläger schon wegen der besonde-

ren Fallgestaltung der Existenz zweier inhaltsverschiedener Pensionszusagen

vom selben Tage bei nur einer - der Höhe nach unzureichenden - Rück-

deckungsversicherung nicht rechtfertigen. Wortlaut und Zusammenhang der

einzelnen Regelungen des Vergleichs wie auch die beiderseitigen, innerhalb

der Widerrufsfrist abgegebenen Zusatzerklärungen der Parteien lassen zwar

erkennen, daß eine abschließende Gesamtbereinigung des Dienstverhältnisses

des Klägers beabsichtigt war; ob (und gegebenenfalls: in welcher Weise) indes-

sen auch die zweite Versorgungszusage in diese Regelung einbezogen wurde,

bleibt schon nach dem Wortlaut der Vereinbarung unklar. So ist zunächst die

Übertragung der Rückdeckungsversicherung auf den Kläger in Nr. 7 des Ver-

gleichs, also getrennt von der weitergehenden Abfindungsregelung durch Zah-

lung von 500.000,00 DM in Nr. 3 des Vergleichs, ohne näheren Bezug zu einer

der beiden Versorgungszusagen geregelt. Die vom Beklagten gewünschte und

vorformulierte "Klarstellung" des Klägers dahingehend, daß die Übertragung der

Rückdeckungsversicherung in Erfüllung von Ziff. 3 des Vergleichs "zur Abgel-

tung der Versorgungszusage vom 1. August 1987 erfolgt", betrifft dem Wortlaut

nach nur eine Versorgungszusage (von zweien) und läßt allein aufgrund der

Inbezugnahme von Nr. 3 des Vergleichs nicht erkennen, daß etwa ein - zudem

nicht näher bestimmter - Teilbetrag der Abfindungssumme zusätzlich zum Aus-

gleich für den Verzicht auf die genannte Pensionszusage (oder gar beide) be-

stimmt war. Auch die Formulierung in Nr. 3 des Vergleichs hinsichtlich des

"Ausgleichs für den Verlust der sozialen Besitzstände" hat - entgegen der An-

sicht des Oberlandesgerichts - keinen spezifischen Bezug zu bestehenden Ver-

sorgungsanwartschaften des Klägers, sondern stellt eine Standardformulierung

dar, wie sie üblicherweise gerade für die Entschädigung des Verlustes des Ar-

beitsplatzes verwendet wird. Soweit das Oberlandesgericht - insoweit dem Be-

klagtenvorbringen folgend - meint, daß die Formulierung der Zusatzerklärungen

der Parteien sich nach Sinn und Zweck des Abfindungsvergleichs (wahrschein-

lich) auf beide Pensionszusagen bezogen habe, mag eine solche Auslegung

zwar möglich und insofern revisionsrechtlich hinnehmbar sein; gleichwohl ist

dadurch der Beklagte nicht der weitergehenden Darlegungslast dafür enthoben,

daß der Kläger für den - dann anzunehmenden - Verzicht auf die Anwartschaf-

ten aus beiden Zusagen, mithin auch für die zweite Zusage, wertgleich im Sinne

von § 3 Abs. 2 BetrAVG entschädigt worden ist. Unabhängig von der grund-

sätzlich eingeschränkten Tragweite einer allgemeinen Ausgleichsklausel über

die Abfindung unverfallbarer Versorgungsansprüche auch in einem gerichtli-

chen Vergleich (vgl. dazu BAG AP Nr. 8³ zu § 17 BetrAVG m.w.N.) hat der Be-

klagte - insoweit vom Oberlandesgericht nicht hinreichend beachtet - Tatsachen

vorgetragen, die zur Unerheblichkeit seiner Rechtsverteidigung führen können:

Er hat nämlich bereits erstinstanzlich behauptet, die dem Kläger in Nr. 7 des

Vergleichs übertragene Rückdeckungsversicherung sei - ohne Rücksicht auf

ihren Wert - zur Abdeckung beider Pensionszusagen bestimmt gewesen, so

daß weitergehende Versorgungsansprüche ausgeschlossen seien; diesen Vor-

trag hat der Beklagte in der Berufungserwiderung ausdrücklich aufrechterhal-

ten. Da ausweislich der unstreitigen versicherungstechnischen Berechnung der

S. Rentenanstalt

vom

17. Januar

1995

die Rückdeckungsversi-

cherung der ersten Pensionszusage (inklusive Witwenrente) zuzuordnen ist, der

Übertragungswert für den maßgeblichen Abfindungszeitpunkt aber bereits eine

nicht unerhebliche Deckungslücke bezüglich jener ersten Pensionszusage auf-

weist, wäre auf der Grundlage dieses Beklagtenvorbringens die zweite Pensi-

onsanwartschaft vollständig ungedeckt und daher die Abfindungsregelung im

Vergleich wegen Verstoßes gegen § 3 a.F. BetrAVG unwirksam. Soweit der

Beklagte lediglich im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Berufungserwide-

rung erstmals vorträgt, die in Nr. 3 des Vergleichs versprochene Abfindung von

500.000,00 DM sei auch zum Ausgleich "der Pensionszusage" bestimmt gewe-

sen, man müsse nicht nachrechnen, ob die Rückdeckungsversicherung ausrei-

chend gewesen sei, weil ein etwa offener Rest in hinreichender Weise durch

den Zahlungsbetrag von 500.000,00 DM mit ausgeglichen sei, genügt dieses

pauschale Vorbringen - zumal angesichts seines anderslautenden vorherigen

Vortrags - ersichtlich nicht den Anforderungen an die Substantiierung der Wert-

gleichheit von Rechtsverlust und Entschädigung gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG.

§ 3 Abs. 2 BetrAVG verlangt in jedem Falle, daß die Abfindung dem Barwert der

nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der

Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspricht (vgl. BAGE 53, 131, 137); für

dessen Ermittlung sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik,

die Rechnungsgrundlagen und der Rechnungszinsfuß gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3

BetrAVG zwingend vorgeschrieben (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG 2. Aufl. § 3

Rdn. 105 m.w.N.). Daher hätte der Beklagte zumindest darlegen müssen, wel-

cher konkrete Teilbetrag der Abfindungssumme von 500.000,00 DM nach dem

Willen beider Parteien zusätzlich zu der Übertragung der Rückdeckungsversi-

cherung als Abfindung der Versorgungsanwartschaft(en) bestimmt war und daß

zudem jedenfalls eine Günstigkeitsrechnung eine Benachteiligung des Klägers

gegenüber der gesetzlichen Mindestregelung des § 3 Abs. 2 BetrAVG aus-

schloß.

b) Selbst auf der Grundlage seines unzutreffenden Ausgangspunktes

hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast hätte das Berufungsgericht das

Vorbringen des Klägers zum Inhalt und Zustandekommen des Vergleichs, ins-

besondere zur Tragweite der Abfindungsklausel in Nr. 3 im Hinblick auf die

zweite Versorgungszusage, nicht als unsubstantiiert abtun dürfen. Nach ständi-

ger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast,

wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet

sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu

lassen; genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiie-

rung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist

Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu ver-

nehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung

der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (Sen.Urt. v.

11. September 2000 - II ZR 34/99, ZIP 2000, 2105, 2107 m.N.). Diesen Maß-

stab der Substantiierungslast hat das Berufungsgericht ersichtlich verkannt.

Nachdem der Beklagte erstmals in der Berufungserwiderung pauschal vorge-

tragen hatte, der Kläger sei zusätzlich auch durch die 500.000,00 DM hinsicht-

lich der Versorgungsanwartschaften mit abgefunden worden, hat der Kläger

detailliert dargelegt, wie es im einzelnen zu der in Nr. 3 des Vergleichs vorge-

sehenen Abfindungssumme von 500.000,00 DM gekommen ist: Der Ver-

gleichsbetrag von 500.000,00 DM habe mit der betrieblichen Altersversorgung

des Klägers nicht das geringste zu tun gehabt, sondern sei ausschließlich zur

Abgeltung sowohl des dem Kläger infolge vorzeitiger Auflösung des Dienstver-

hältnisses verlorengehenden Einkommens als auch der bereits aufgelaufenen

Mehrarbeitsvergütung bestimmt gewesen. Insoweit habe der Kläger bereits mit

Schreiben

vom 25. Juli 1994 eine entsprechende Abfindung

von

750.000,00 DM

verlangt, diese um die Mehrarbeitsvergütung

von

104.000,00 DM auf insgesamt 851.500,00 DM erhöht und zudem - erstmals -

allgemein die Übertragung der Rückdeckungsversicherung gefordert. Dem

Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 12. August 1994

lasse sich entnehmen, daß dieser das Gehaltsvolumen bis Ende 2003 sogar

auf 1,309 Mio. DM geschätzt habe und daß auch noch ein Betrag zur Abgeltung

von Urlaubsansprüchen des Klägers zu berücksichtigen gewesen sei; der Be-

klagte sei

jedoch nur bereit gewesen, hierfür eine Abfindung von

225.000,00 DM zu zahlen. Von diesen finanziellen Eckpunkten aus sei auch im

gerichtlichen Verhandlungstermin vom 23. Januar 1996 die stufenweise Annä-

herung auf Vorschlag des Gerichts bis hin zum Einigungsbetrag von

500.000,00 DM erfolgt, ohne daß dabei die Altersversorgung eine Rolle gespielt

hätte (Beweis: Zeugnis Rechtsanwalt Sc.). Angesichts dieses klaren, dem

Beweis zugänglichen Vorbringens ist nicht erkennbar, was der Kläger noch zu-

sätzlich zu der von ihm behaupteten Art und Weise des Zustandekommens des

Vergleichs in bezug auf den Abgeltungsbetrag von 500.000,00 DM hätte vortra-

gen müssen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das Berufungs-

gericht "zahlenmäßige Belege" für die Behauptung des Klägers vermißt hat;

etwas anderes oder mehr als die Behauptung, daß nach den Vorstellungen bei-

der Parteien die 500.000,00 DM ausschließlich zur Abgeltung für den Einkom-

mensverlust und die Mehrarbeitsvergütung des Klägers bestimmt waren, konnte

und mußte dieser nicht vortragen. Soweit das Berufungsgericht meint, aus der

Vorkorrespondenz entnehmen zu können, daß ein "Ausgleich für Einkommens-

verluste in der Vergleichssumme eher nicht enthalten gewesen sein dürfte",

handelt es sich um bloße Spekulation, die schon allein durch die Streitwertfest-

setzung anläßlich des Vergleichs vom 23. Januar 1996 (Wert des Kündigungs-

schutzstreits:

491.400,00 DM, Mehrwert

des

Vergleichs

insoweit

258.600,00 DM) indiziell widerlegt wird. Abgesehen davon entfiel durch eine

solche wie auch andere Mutmaßungen nicht die Notwendigkeit der Erhebung

der vom Kläger angebotenen Beweise.

III. Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F.

ZPO) an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es - gegebenenfalls

nach ergänzendem Sachvortrag durch die Parteien (insbesondere des Beklag-

ten) - Gelegenheit erhält, die für eine sachgemäße Entscheidung noch erforder-

lichen Feststellungen zu treffen.

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly

Münke