Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.01.2003 – 4 StR 526/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 526/02

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2003 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Halle/Saale vom 26. Juni 2002 mit den

Feststellungen, ausgenommen denjenigen zum äußeren

Tatgeschehen, aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei

Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,

mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts

rügt. Das Rechtsmittel führt aufgrund der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils

und Zurückverweisung der Sache. Auf die - zudem verspätet eingelegte und

deshalb unzulässige - Verfahrensbeschwerde kommt es danach nicht mehr an.

1. Die Jugendkammer hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte war ebenso wie Thomas E. und der später geschä-

digte Benjamin G. Schüler der Sekundarschule in Gutenberg. Am Vormittag

des Tattages kam es zunächst im Schulgebäude zu einer tätlichen Auseinan-

dersetzung zwischen dem Angeklagten und E. . Auslöser des Streits war,

daß E. sich an der lauten "Hip Hop-Musik", die die Schülergruppe um den

Angeklagten anhörte, störte und statt dessen eine Kassette mit "rechter" Musik

abspielen wollte, womit der Angeklagte nicht einverstanden war. Nachdem sich

die Streitenden zunächst getrennt und sich zur "Klärung" der Angelegenheit für

den nächsten Tag verabredet hatten, setzten sie ihre Auseinandersetzung auf

Betreiben des E. alsbald auf dem Schulgelände fort, bis sich Benjamin

G. einmischte und den Angeklagten von E. wegzog. Sie waren bereits

auseinander gegangen, als G. wegen einer Bemerkung des Angeklagten

umkehrte und zusammen mit seinen Freunden auf den Angeklagten zulief.

Dieser bekam daraufhin Angst und wandte sich seinerseits "hilfesuchend" an

seine "Kumpel", von denen einer ihm ein Klappmesser mit ca. 6 cm langer und

extrem spitz zulaufender Klinge "zuspielte" (UA 6, 10). Der Angeklagte blieb,

mit dem Messer in der Hosentasche, stehen, bis G. ihn erreicht hatte, "weil

er vor seinen Klassen- und Schulkameraden nicht als Feigling gelten wollte"

(UA 6). Um die Situation jedoch zu entschärfen, schlug er G. vor, den Streit,

wie mit E. verabredet, am nächsten Tag auszutragen, und reichte dabei

G. die Hand, die dieser aber mit den Worten: "Deine Krüppelpfoten fasse

ich nicht an" zurückwies. Darauf geriet der Angeklagte in große Wut, holte das

Messer aus seiner Hosentasche und stieß G. mit beiden Händen, das Mes-

ser mit der Spitze nach vorn in einer Hand, vor die Brust. Beide schlugen nun-

mehr gegenseitig aufeinander ein, wobei der Angeklagte das Messer weiter in

der Hand hielt und G. mehrere Stiche und Schnittwunden zufügte. Als

G. , der von beiden größere und kräftigere Gegner, den Angeklagten

schließlich umklammerte, "rammte" ihm der Angeklagte, der sich aus der Um-

klammerung befreien wollte, "das Messer mit voller Wucht in den Rücken und

in die linke Seite". Schließlich ließen beide voneinander ab, ohne daß einer der

umstehenden mindestens 15 bis 20 Mitschüler, die die Kämpfenden lautstark

angefeuert hatten, eingegriffen hatte. G. bemerkte, daß er verletzt war, erst,

als er sich bereits umgedreht hatte, um zur Turnhalle zurückzugehen. Im Kran-

kenhaus wurden bei ihm mindestens neun insolierte Schnitt- und Stichverlet-

zungen festgestellt, von denen eine sechs Zentimeter tiefe Stichverletzung in

Höhe der elften Rippe einen lebensbedrohenden Zugang zur linken Brusthöhle

eröffnet und zu einem Pneumothorax geführt hatte. Die Verletzungen sind fol-

genlos ausgeheilt.

2. Das Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die An-

nahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit zumindest bedingtem Tö-

tungsvorsatz gehandelt, durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.

Das Landgericht meint, "ein solch heftiger Stich in die obere seitliche

Körperregion eines anderen Menschen (lasse) bei verständiger Würdigung

eines jeden Normaldenkenden ohne weiteres den Schluß zu, daß dadurch töd-

liche Verletzungen verursacht werden können". Und weiter: "Wer wie der An-

geklagte dennoch in derart gefährlicher Weise einen Stich gegen einen ande-

ren Menschen führt, nimmt das Risiko des Todeserfolges zumindest billigend in

Kauf" (UA 12).

Diese Begründung genügt für die Annahme eines Tötungsvorsatzes

nicht. Ein Rechtssatz des Inhalts, daß, wer wie der Angeklagte vorgeht, des-

halb zugleich grundsätzlich auch mit tödlichen Folgen für das Opfer rechnet

und diese um den Preis der Fortsetzung seines gefährlichen Tuns innerlich

billigt, besteht nicht. Vorsätzlich hätte der Angeklagte nur gehandelt, wenn er

den bei objektiver Betrachtung sich aufdrängenden Schluß auch tatsächlich

gezogen hätte. Demgegenüber hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt,

daß der Angeklagte in der Tatsituation darüber, den Geschädigten eventuell

sogar tödlich verletzen zu können, "nicht näher nach(dachte)" (UA 7). Dieser

auf die Einlassung des Angeklagten gestützten Feststellung, die schon das

Wissenselement des Tötungsvorsatzes in Frage stellt, hat das Landgericht mit

der Erwägung keine Bedeutung beigemessen, "das Unterlassen von sich auf-

drängenden Überlegungen hinsichtlich der für das Opfer bestehenden Todes-

gefahr (sei) ausreichend, um einen bedingten Tötungsvorsatz des Täters zu

begründen" (UA 13). Damit hat das Landgericht allein aus der objektiven Ge-

fährlichkeit der Handlung sowohl das Wissens-, als auch das Wollenselement

des Tötungsvorsatzes zu Lasten des Angeklagten unterstellt. Demgegenüber

hätte sich das Landgericht damit auseinandersetzen müssen, daß der Ange-

klagte nach dem Gutachten des in der Hauptverhandlung gehörten psychiatri-

schen Sachverständigen die Tatsituation als extrem bedrohend und beängsti-

gend empfunden habe, wodurch es zu einer "Einengung seiner Bewußtseins-

wahrnehmung" gekommen sei, bei der der Angeklagte "röhrenförmig" nur noch

sein Gegenüber und dessen Reaktion wahrgenommen habe (UA 10). Auch

wenn das Landgericht entgegen der Auffassung des Sachverständigen eine

affektbedingte erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten

gemeint hat ausschließen zu können, durfte es die zum Bewußtseinszustand

des Angeklagten getroffenen Feststellungen bei der Prüfung des Tötungsvor-

satzes nicht unberücksichtigt lassen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz,

bedingter 6). Im übrigen hat das Landgericht selbst festgestellt, dem Ange-

klagten sei erst später, nachdem er von den Verletzungen des G. erfahren

habe, "bewußt (geworden), was er getan hatte" (UA 8). Schließlich legt auch

die Motivation des Angeklagten einen einsichtigen Beweggrund für eine - auch

nur bedingt - vorsätzliche Tötung des Geschädigten nicht nahe. Das Landge-

richt hätte insoweit bedenken müssen, daß der Angeklagte die Situation zu-

nächst zu entschärfen versucht hatte und erst auf die provozierende und belei-

digende Bemerkung des G. zum Messer griff. Zudem handelte es sich um

eine Auseinandersetzung unter Schülern in Anwesenheit einer größeren An-

zahl von Mitschülern, denen gegenüber der körperlich unterlegene Angeklagte

nicht als Feigling dastehen wollte (vgl. BGHR aaO Vorsatz, bedingter 8).

3. Im übrigen hat es das Landgericht von seiner Annahme eines be-

dingten Tötungsvorsatzes aus gesehen auch rechtsfehlerhaft unterlassen, die

Frage eines freiwilligen Rücktritts vom Tötungsversuch zu erörtern, obwohl der

Sachverhalt eine Auseinandersetzung hiermit erforderte. Dabei hätte das

Landgericht sich mit den Vorstellungen des Angeklagten nach Abschluß der

letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung befassen müs-

sen (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 39, 221, 227). Daß der Ange-

klagte nach der Zufügung des letzten Messerstichs mit der Möglichkeit gerech-

net hat, die dem Tatopfer beigebrachten Verletzungen könnten zu dessen Tod

führen, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, da sie sich nicht dazu

verhalten, welche - von dem Angeklagten wahrgenommenen - Wirkungen die

Messerstiche bei dem Geschädigten hinterlassen hatten. Rechnet der Täter

noch nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs und ist die Vollen-

dung aus seiner Sicht noch möglich, so liegt ein unbeendeter Versuch vor, bei

dem das bloße (freiwillige) Aufgeben der weiteren Tatausführung zur Strafbe-

freiung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB führt. Angesichts dessen, daß der

Geschädigte selbst zunächst seine Verletzungen nicht bemerkt hatte und auch

dem Angeklagten erst später, nachdem er von den Verletzungen des Geschä-

digten erfahren hatte, bewußt wurde, was er getan hatte, drängte sich hier die

Annahme eines unbeendeten Versuchs auf.

4. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Ent-

scheidung. Von den aufgezeigten Rechtsfehlern unberührt sind die vom Ge-

ständnis des Angeklagten getragenen Feststellungen zum äußeren Sachver-

halt, die deshalb bestehen bleiben können.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß

auch die Erwägungen zur Bemessung der Jugendstrafe im angefochtenen Ur-

teil in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken begegnen. Dies betrifft na-

mentlich die Begründung für die Annahme schädlicher Neigungen bei dem An-

geklagten. So ist durch nichts belegt, daß bei dem Angeklagten "die grundsätz-

liche Bereitschaft" bestehen soll, "sich unter Verwendung einer Waffe über

hochrangige Rechtsgüter zur Verfolgung und Durchsetzung seiner persönli-

chen Interessen hinwegzusetzen" (UA 14). Ein vergleichbares oder auch sonst

nur aggressives früheres Verhalten des Angeklagten kann dem Urteil nicht

entnommen werden. Soweit das Landgericht dem Angeklagten anlastet, er ha-

be die "von ihm erkannte Möglichkeit des kampflosen Rückzuges" nicht genutzt

(UA 14), hat die Jugendkammer gegen den Angeklagten gewertet, daß er die

Tat überhaupt begangen hat, ohne dabei zu berücksichtigen, daß er sich zuvor

um eine Entschärfung der Situation bemüht hatte und ihm das Tatmesser durch

einen Mitschüler "zugespielt" worden war. Die durch Besonderheiten gekenn-

zeichnete Tatsituation macht jedenfalls nicht ohne weiteres plausibel, daß das

Verhalten des Angeklagten auf "gravierende Erziehungsdefizite" zurückzufüh-

ren ist. Schließlich hat das Landgericht den erheblichen Erziehungsbedarf da-

mit begründet, bislang sei "keine ernsthafte Aufarbeitung der Tat zur Vermei-

dung von möglichen Wiederholungstaten erfolgt" (UA 16), ohne deutlich zu

machen, wie der Angeklagte dies hätte tun sollen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible