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BGH Beschluss vom 11.02.2003 – 4 StR 8/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 8/03

BESCHLUSS

vom

11. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am

11. Februar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Halle/Saale vom 15. Mai 2002

a)

im Schuldspruch dahin geändert, daß die

tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten

Totschlags entfällt,

b)

im Strafausspruch mit

den Feststellungen

aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich

begangenen schweren Raubes und versuchten Totschlags in Tateinheit mit

gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und zwei

Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,

mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und insbesondere die

Verurteilung wegen versuchten Totschlags beanstandet. Das Rechtsmittel hat

den aus der Beschlußformel ersichtlichen weit gehenden Erfolg. Im übrigen ist

es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch wegen schweren

Raubes keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der

Beschwerdeführer erhebt insoweit auch keine Einwendungen.

2. Das Urteil weist auch keinen Rechtsfehler auf, soweit die

Jugendkammer den Angeklagten im Fall II. 2 der Urteilsgründe der gefährlichen

Körperverletzung für schuldig befunden hat. Dagegen kann der Schuldspruch

insoweit nicht bestehen bleiben, als das Landgericht den Angeklagten auch

wegen tateinheitlich verwirklichten versuchten Totschlags verurteilt hat.

a) Die Jugendkammer hat dazu folgende Feststellungen getroffen:

Der aus dem Irak stammende Angeklagte lebt mit seinen Eltern seit 1999

in Deutschland. Er sowie weitere Familienmitglieder waren in H. des öfteren

ausländerfeindlichen Angriffen ausgesetzt, an denen teilweise auch der später

Geschädigte J. beteiligt war. Der Angeklagte fühlte sich deshalb durch

J. bedroht und hatte Angst vor ihm, zumal J. ihm körperlich deutlich

überlegen war. Am Tattage trafen der seinerzeit 16 Jahre alte Angeklagte und

sein Freund, K. , zufällig auf J. . Da dieser alleine war und der

Angeklagte sich zusammen mit K. ihm überlegen fühlte, „kam ihm spontan

der Gedanke, die günstige Gelegenheit zu nutzen und sich an J. ... zu

rächen.“ Er begann die tätliche Auseinandersetzung, indem er J. ins Gesicht

schlug, worauf dieser so heftig zurückschlug, daß der Angeklagte zu Boden

ging. Darauf entwickelte sich nunmehr eine Auseinandersetzung zwischen J.

und K. , wobei nunmehr J. zu Fall kam. J. konnte aber zunächst flüchten,

als K. ein Messer zückte. Doch holte K. ihn ein und versetzte ihm einen

Stich in die Schulter. Inzwischen hatte auch der Angeklagte die beiden erreicht.

Er zog nun ebenfalls sein Messer, das eine Klingenlänge von 8 bis 10 cm hatte.

K. und er „attackierten“ J. nunmehr gemeinsam mit ihren Messern, um ihn

„zu verletzen“. Als es dem Angeklagten schließlich gelang, sich „frontal vor J.

(zu) positionieren, ... zögerte (er) nicht lange, holte aus und stach J. das

Messer mit voller Wucht in den unteren Bereich des Bauches links neben den

Nabel.“ Das Messer drang durch die wattierte Jacke hindurch mindestens 10

bis 15 cm in den Bauchraum und führte dort zu akut lebensbedrohenden

Verletzungen.

Nachdem der Angeklagte das Messer wieder aus dem Körper des J.

herausgezogen hatte, entfernten er und K. sich. Der Geschädigte war trotz

der Verletzungen „auf den Beinen geblieben“; er „entfernte sich langsam vom

Tatort und schaffte es, das einige hundert Meter entfernte Polizeirevier zu

erreichen“, wo die notwendigen Rettungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Die

Verletzungen sind aufgrund der

intensivmedizinischen Bemühungen

im

Krankenhaus folgenlos ausgeheilt.

b) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit zumindest

bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen

Bedenken. Maßstab ist entgegen der Auffassung der Jugendkammer allerdings

nicht „jeder Normaldenkende“, sondern allein, ob gerade der Angeklagte unter

Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat die

tödlichen Gefahren erkannt und den Todeserfolg innerlich gebilligt hat (vgl.

zuletzt Senatsbeschluß vom 14. Januar 2003 – 4 StR 526/02). Doch belegt der

Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend, daß die Jugendkammer

die gebotene Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen

und auf dieser Grundlage sowohl das Wissens-, als auch das Wollenselement

des Tötungsvorsatzes beim Angeklagten bejaht hat.

c) Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags hält

aber deshalb der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Jugendkammer es

rechtsfehlerhaft unterlassen hat, die Frage eines freiwilligen Rücktritts vom

Tötungsversuch zu erörtern, obwohl der Sachverhalt eine Auseinandersetzung

hiermit erforderte. Das Landgericht hätte sich mit den Vorstellungen des

Angeklagten nach Abschluß der letzten von ihm konkret vorgenommenen

Ausführungshandlung befassen müssen (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt

31, 170; 39, 221, 227). Daß der Angeklagte nach der Zufügung des letzten

Messerstichs mit der Möglichkeit gerechnet hätte, die dem Tatopfer

beigebrachten Verletzungen könnten zu dessen Tod führen, läßt sich den

Urteilsgründen nicht entnehmen, da sie sich nicht dazu verhalten, welche - von

dem Angeklagten wahrgenommenen - Wirkungen der Messerstich bei dem

Geschädigten hinterlassen hatte. Rechnet der Täter noch nicht mit dem Eintritt

des tatbestandsmäßigen Erfolgs und ist die Vollendung aus seiner Sicht noch

möglich, so liegt ein unbeendeter Versuch vor, bei dem das bloße (freiwillige)

Aufgeben der weiteren Tatausführung zur Strafbefreiung nach § 24 Abs. 1

Satz 1 1. Alt. StGB führt. Angesichts dessen, daß der Angeklagte und K. sich

nach dem Messerstich entfernten und der Geschädigte noch ersichtlich ohne

fremde Hilfe das mehrere hundert Meter entfernte Polizeirevier aufsuchen

konnte, ohne daß der Angeklagte und K. ihn noch verfolgten, drängt sich

– zumal angesichts des lediglich einen Stichs – die Annahme eines (aus der

allein maßgeblichen Sicht des Angeklagten) unbeendeten Versuchs auf (vgl.

BGH NStZ-RR 1998, 9; NStZ 1999, 449 f.; Senatsbeschlüsse vom 5. November

1998 – 4 StR 474/98 –, vom 4. Februar 1999 – 4 StR 658/98 – und vom

27. Juni 2000 – 4 StR 211/00). Anders könnte die Sachlage zu beurteilen sein,

wenn der Angeklagte nach dem Stich zwar die akute Lebensgefahr des Opfers

erkannt, sich gleichwohl aber keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns

gemacht hätte (vgl. BGHSt 40, 304 ff.). Für letzteres bieten die Feststellungen

aber keinen Anhalt.

Nach der bestehenden Beweislage erscheint es ausgeschlossen, daß

sich aufgrund neuer Hauptverhandlung weiter gehende Feststellungen treffen

lassen, die mit der erforderlichen Sicherheit die Annahme eines beendeten

Versuchs

tragen könnten, von dem der Angeklagte nur durch eigene

Rettungsbemühungen hätte strafbefreiend zurücktreten können. Der Senat

kann deshalb gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und

den Schuldspruch dahin ändern, daß im Fall II. 2 der Urteilsgründe die

Verurteilung wegen versuchten Totschlags entfällt.

3. Die Schuldspruchänderung hat wegen des geänderten Schuldumfangs

die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Im übrigen könnte der

Strafausspruch auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Erwägungen zur

Bemessung der Jugendstrafe im angefochtenen Urteil in mehrfacher Hinsicht

rechtlichen Bedenken begegnen. Dies betrifft namentlich die Begründung für

die Annahme schädlicher Neigungen bei dem Angeklagten. So ist nicht belegt,

daß bei dem Angeklagten "die grundsätzliche Bereitschaft" bestehen soll, "sich

unter Verwendung von Waffen und unter Ausübung von Gewalt über

hochrangige Rechtsgüter zur Durchsetzung seiner persönlichen Interessen

hinwegzusetzen" (UA 18). Dies gilt jedenfalls für die Tat zum Nachteil des J. ,

die die Jugendkammer ihrer Bewertung in erster Linie zugrunde gelegt hat. Ein

vergleichbar aggressives früheres Verhalten des Angeklagten kann dem Urteil

nicht entnommen werden. Zudem hat die Jugendkammer dem Angeklagten im

Rahmen der Prüfung niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB

gerade zugute gehalten, daß die tatauslösenden Rachegefühle „zumindest

nachvollziehbar und menschlich“ (UA 16) ihre Ursache in dem Ausländerhaß

hatte, den der Angeklagte über Jahre hinweg von dem Geschädigten und

dessen Freunden zu spüren bekam, was mit gravierenden Erziehungsdefiziten

als Ursache nicht ohne weiteres vereinbar ist. Soweit das Landgericht dem

Angeklagten anlastet, er habe "bis zuletzt wahrheitswidrig darauf beharrt, nicht

er, sondern der Geschädigte J. habe ihn angegriffen und den ersten

Schlag gegen ihn geführt“, ist dies keine zulässige Erwägung, weil auch dem

jugendlichen Angeklagten das Recht zusteht, sich effektiv gegen den

Schuldvorwurf zu verteidigen, ohne befürchten zu müssen, daß ihm daraus

Nachteile erwachsen. Schließlich lassen mehrere Erwägungen auf UA 18/19

befürchten, daß die Jugendkammer gegen den Angeklagten gewertet hat, daß

er die Taten überhaupt begangen hat. Demgegenüber hätte die Jugendkammer

bei der Prüfung schädlicher Neigungen, nämlich erheblicher Anlage- oder

Erziehungsmängel in der Persönlichkeit (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2

schädliche Neigungen 5 m.w.N.), zu berücksichtigen gehabt, daß der

Angeklagte sich nach seiner Übersiedelung nach Deutschland in der Schule als

zielstrebig und fleißig erwiesen hat und die Familie nach der Tat von H. nach

N. verzogen ist, wo der Angeklagte in geordneten, harmonischen, von

keinen Problemen belasteten Familienverhältnissen lebt (UA 4; vgl. BGHR aaO

schädliche Neigungen 8).

Tepperwien Maatz Athing

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