Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 11.02.2003 – 4 StR 8/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
11. Februar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Halle/Saale vom 15. Mai 2002
a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß die
tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten
Totschlags entfällt,
b)
im Strafausspruch mit
den Feststellungen
aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich
begangenen schweren Raubes und versuchten Totschlags in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und zwei
Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,
mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und insbesondere die
Verurteilung wegen versuchten Totschlags beanstandet. Das Rechtsmittel hat
den aus der Beschlußformel ersichtlichen weit gehenden Erfolg. Im übrigen ist
es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch wegen schweren
Raubes keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der
Beschwerdeführer erhebt insoweit auch keine Einwendungen.
2. Das Urteil weist auch keinen Rechtsfehler auf, soweit die
Jugendkammer den Angeklagten im Fall II. 2 der Urteilsgründe der gefährlichen
Körperverletzung für schuldig befunden hat. Dagegen kann der Schuldspruch
insoweit nicht bestehen bleiben, als das Landgericht den Angeklagten auch
wegen tateinheitlich verwirklichten versuchten Totschlags verurteilt hat.
a) Die Jugendkammer hat dazu folgende Feststellungen getroffen:
Der aus dem Irak stammende Angeklagte lebt mit seinen Eltern seit 1999
in Deutschland. Er sowie weitere Familienmitglieder waren in H. des öfteren
ausländerfeindlichen Angriffen ausgesetzt, an denen teilweise auch der später
Geschädigte J. beteiligt war. Der Angeklagte fühlte sich deshalb durch
J. bedroht und hatte Angst vor ihm, zumal J. ihm körperlich deutlich
überlegen war. Am Tattage trafen der seinerzeit 16 Jahre alte Angeklagte und
sein Freund, K. , zufällig auf J. . Da dieser alleine war und der
Angeklagte sich zusammen mit K. ihm überlegen fühlte, „kam ihm spontan
der Gedanke, die günstige Gelegenheit zu nutzen und sich an J. ... zu
rächen.“ Er begann die tätliche Auseinandersetzung, indem er J. ins Gesicht
schlug, worauf dieser so heftig zurückschlug, daß der Angeklagte zu Boden
ging. Darauf entwickelte sich nunmehr eine Auseinandersetzung zwischen J.
und K. , wobei nunmehr J. zu Fall kam. J. konnte aber zunächst flüchten,
als K. ein Messer zückte. Doch holte K. ihn ein und versetzte ihm einen
Stich in die Schulter. Inzwischen hatte auch der Angeklagte die beiden erreicht.
Er zog nun ebenfalls sein Messer, das eine Klingenlänge von 8 bis 10 cm hatte.
K. und er „attackierten“ J. nunmehr gemeinsam mit ihren Messern, um ihn
„zu verletzen“. Als es dem Angeklagten schließlich gelang, sich „frontal vor J.
(zu) positionieren, ... zögerte (er) nicht lange, holte aus und stach J. das
Messer mit voller Wucht in den unteren Bereich des Bauches links neben den
Nabel.“ Das Messer drang durch die wattierte Jacke hindurch mindestens 10
bis 15 cm in den Bauchraum und führte dort zu akut lebensbedrohenden
Verletzungen.
Nachdem der Angeklagte das Messer wieder aus dem Körper des J.
herausgezogen hatte, entfernten er und K. sich. Der Geschädigte war trotz
der Verletzungen „auf den Beinen geblieben“; er „entfernte sich langsam vom
Tatort und schaffte es, das einige hundert Meter entfernte Polizeirevier zu
erreichen“, wo die notwendigen Rettungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Die
Verletzungen sind aufgrund der
intensivmedizinischen Bemühungen
im
Krankenhaus folgenlos ausgeheilt.
b) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit zumindest
bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen
Bedenken. Maßstab ist entgegen der Auffassung der Jugendkammer allerdings
nicht „jeder Normaldenkende“, sondern allein, ob gerade der Angeklagte unter
Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat die
tödlichen Gefahren erkannt und den Todeserfolg innerlich gebilligt hat (vgl.
zuletzt Senatsbeschluß vom 14. Januar 2003 – 4 StR 526/02). Doch belegt der
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend, daß die Jugendkammer
die gebotene Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen
und auf dieser Grundlage sowohl das Wissens-, als auch das Wollenselement
des Tötungsvorsatzes beim Angeklagten bejaht hat.
c) Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags hält
aber deshalb der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Jugendkammer es
rechtsfehlerhaft unterlassen hat, die Frage eines freiwilligen Rücktritts vom
Tötungsversuch zu erörtern, obwohl der Sachverhalt eine Auseinandersetzung
hiermit erforderte. Das Landgericht hätte sich mit den Vorstellungen des
Angeklagten nach Abschluß der letzten von ihm konkret vorgenommenen
Ausführungshandlung befassen müssen (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt
31, 170; 39, 221, 227). Daß der Angeklagte nach der Zufügung des letzten
Messerstichs mit der Möglichkeit gerechnet hätte, die dem Tatopfer
beigebrachten Verletzungen könnten zu dessen Tod führen, läßt sich den
Urteilsgründen nicht entnehmen, da sie sich nicht dazu verhalten, welche - von
dem Angeklagten wahrgenommenen - Wirkungen der Messerstich bei dem
Geschädigten hinterlassen hatte. Rechnet der Täter noch nicht mit dem Eintritt
des tatbestandsmäßigen Erfolgs und ist die Vollendung aus seiner Sicht noch
möglich, so liegt ein unbeendeter Versuch vor, bei dem das bloße (freiwillige)
Aufgeben der weiteren Tatausführung zur Strafbefreiung nach § 24 Abs. 1
Satz 1 1. Alt. StGB führt. Angesichts dessen, daß der Angeklagte und K. sich
nach dem Messerstich entfernten und der Geschädigte noch ersichtlich ohne
fremde Hilfe das mehrere hundert Meter entfernte Polizeirevier aufsuchen
konnte, ohne daß der Angeklagte und K. ihn noch verfolgten, drängt sich
– zumal angesichts des lediglich einen Stichs – die Annahme eines (aus der
allein maßgeblichen Sicht des Angeklagten) unbeendeten Versuchs auf (vgl.
BGH NStZ-RR 1998, 9; NStZ 1999, 449 f.; Senatsbeschlüsse vom 5. November
1998 – 4 StR 474/98 –, vom 4. Februar 1999 – 4 StR 658/98 – und vom
27. Juni 2000 – 4 StR 211/00). Anders könnte die Sachlage zu beurteilen sein,
wenn der Angeklagte nach dem Stich zwar die akute Lebensgefahr des Opfers
erkannt, sich gleichwohl aber keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns
gemacht hätte (vgl. BGHSt 40, 304 ff.). Für letzteres bieten die Feststellungen
aber keinen Anhalt.
Nach der bestehenden Beweislage erscheint es ausgeschlossen, daß
sich aufgrund neuer Hauptverhandlung weiter gehende Feststellungen treffen
lassen, die mit der erforderlichen Sicherheit die Annahme eines beendeten
Versuchs
tragen könnten, von dem der Angeklagte nur durch eigene
Rettungsbemühungen hätte strafbefreiend zurücktreten können. Der Senat
kann deshalb gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und
den Schuldspruch dahin ändern, daß im Fall II. 2 der Urteilsgründe die
Verurteilung wegen versuchten Totschlags entfällt.
3. Die Schuldspruchänderung hat wegen des geänderten Schuldumfangs
die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Im übrigen könnte der
Strafausspruch auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Erwägungen zur
Bemessung der Jugendstrafe im angefochtenen Urteil in mehrfacher Hinsicht
rechtlichen Bedenken begegnen. Dies betrifft namentlich die Begründung für
die Annahme schädlicher Neigungen bei dem Angeklagten. So ist nicht belegt,
daß bei dem Angeklagten "die grundsätzliche Bereitschaft" bestehen soll, "sich
unter Verwendung von Waffen und unter Ausübung von Gewalt über
hochrangige Rechtsgüter zur Durchsetzung seiner persönlichen Interessen
hinwegzusetzen" (UA 18). Dies gilt jedenfalls für die Tat zum Nachteil des J. ,
die die Jugendkammer ihrer Bewertung in erster Linie zugrunde gelegt hat. Ein
vergleichbar aggressives früheres Verhalten des Angeklagten kann dem Urteil
nicht entnommen werden. Zudem hat die Jugendkammer dem Angeklagten im
Rahmen der Prüfung niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB
gerade zugute gehalten, daß die tatauslösenden Rachegefühle „zumindest
nachvollziehbar und menschlich“ (UA 16) ihre Ursache in dem Ausländerhaß
hatte, den der Angeklagte über Jahre hinweg von dem Geschädigten und
dessen Freunden zu spüren bekam, was mit gravierenden Erziehungsdefiziten
als Ursache nicht ohne weiteres vereinbar ist. Soweit das Landgericht dem
Angeklagten anlastet, er habe "bis zuletzt wahrheitswidrig darauf beharrt, nicht
er, sondern der Geschädigte J. habe ihn angegriffen und den ersten
Schlag gegen ihn geführt“, ist dies keine zulässige Erwägung, weil auch dem
jugendlichen Angeklagten das Recht zusteht, sich effektiv gegen den
Schuldvorwurf zu verteidigen, ohne befürchten zu müssen, daß ihm daraus
Nachteile erwachsen. Schließlich lassen mehrere Erwägungen auf UA 18/19
befürchten, daß die Jugendkammer gegen den Angeklagten gewertet hat, daß
er die Taten überhaupt begangen hat. Demgegenüber hätte die Jugendkammer
bei der Prüfung schädlicher Neigungen, nämlich erheblicher Anlage- oder
Erziehungsmängel in der Persönlichkeit (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2
schädliche Neigungen 5 m.w.N.), zu berücksichtigen gehabt, daß der
Angeklagte sich nach seiner Übersiedelung nach Deutschland in der Schule als
zielstrebig und fleißig erwiesen hat und die Familie nach der Tat von H. nach
N. verzogen ist, wo der Angeklagte in geordneten, harmonischen, von
keinen Problemen belasteten Familienverhältnissen lebt (UA 4; vgl. BGHR aaO
schädliche Neigungen 8).
Tepperwien Maatz Athing
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)
(cid:0)(cid:25)(cid:1)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:12)(cid:14)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:25)(cid:29)(cid:31)(cid:30)(cid:10) (cid:19)(cid:5)"!(cid:22)(cid:3)