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BGH Beschluss vom 14.01.2003 – 5 StR 354/02

5. Strafsenat

5 StR 354/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. Januar 2003 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Anstiftung zum versuchten Mord u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003

beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten A auf Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerech-

ten Revisionsbegründung wird nach § 46 StPO zurück-

gewiesen.

2. Die Revisionen der Angeklagten A , G und Ak

gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Ju-

li 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

G r ü n d e

Der Angeklagte A hat die Revision zu Protokoll der Geschäfts-

stelle sowie durch zwei Verteidiger rechtzeitig und zulässig mit der Sachrüge

und mehreren Verfahrensrügen begründet. Nachdem er durch den Antrag

des Generalbundesanwalts auf die Unzulässigkeit einzelner Verfahrensrügen

aufmerksam geworden ist, hat er insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zur Nachholung einer formgerechten Revisionsbegründung beantragt.

Es kann dahinstehen, ob ein vom Angeklagten persönlich verfaßtes

Wiedereinsetzungsgesuch überhaupt statthaft ist. Eine Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Nachho-

lung von Verfahrensrügen ist grundsätzlich unzulässig (BGHSt 1, 44). Nur

bei besonderen Verfahrenslagen, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs

des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerläß-

lich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht (vgl.

BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8 m. w. N.). Ein solcher Fall ist nicht gege-

ben. Auch hat der Angeklagte die von ihm behaupteten Tatsachen nicht

glaubhaft gemacht. Schließlich kann dem – verteidigten – Angeklagten Wie-

dereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist des-

halb nicht gewährt werden, weil die Revisionsbegründung entgegen § 45

Abs. 2 Satz 2 StPO bisher nicht nachgeholt worden ist (vgl. Meyer-Goßner,

StPO 46. Aufl § 45 Rdn. 11).

Harms Häger Raum

Brause Schaal