Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.01.2003 – XI ZR 104/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe

und

die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,

Dr. Wassermann und Dr. Appl

am 14. Januar 2003

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar

2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 21.131,61

Gründe

Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin weder

grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsge-

richts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich

(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

1. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO

hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie hat sich weder auf Divergenz beru-

fen noch vorgetragen, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung und

(cid:0)

Anwendung bestehender Rechtsgrundsätze in ständiger Rechtsprechung

oder in einer Weise von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewi-

chen ist, die die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten läßt.

Rechtsfehler im Einzelfall, die weder eine Divergenz in der Rechtspre-

chung hervortreten lassen noch eine Wiederholungsgefahr oder Nach-

ahmungsgefahr begründen, bieten - unabhängig von Gewicht und Evi-

denz und davon, ob es sich um materielle oder Verfahrensfehler han-

delt - keinen Grund für eine Zulassung unter diesem Gesichtspunkt (Se-

natsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2346;

zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).

2. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne

des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Unter dem geltend gemachten Gesichts-

punkt der Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung kann eine

grundsätzliche Bedeutung der Sache nur zu bejahen sein, wenn die an-

gefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Ver-

fahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt und jeweils nicht

zweifelhaft erscheint, daß das Bundesverfassungsgericht sie auf eine

Verfassungsbeschwerde hin aufheben würde (Senatsbeschluß vom

1. Oktober 2002 aaO S. 2347). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Daß die Beweislastverteilung zu Lasten der Klägerin hinsichtlich

der Frage, ob der Darlehensvertrag vom Februar 1996 als bloße Verlän-

gerung des Vertrages vom 22. Dezember 1994 oder als Neuabschluß zu

verstehen ist, sich als objektiv willkürlich darstellt, ist schon nicht vorge-

tragen. Willkür liegt auch nicht vor. Im übrigen kommt es auf die ge-

nannte Frage nicht entscheidend an, weil auch im Rahmen einer Ver-

tragsverlängerung einzelne Vertragsbedingungen geändert werden kön-

nen und das Berufungsgericht den Vertrag vom Februar 1996 nicht nur

willkürfrei, sondern im Ergebnis auch überzeugend dahin ausgelegt hat,

daß die Parteien für die Zeit ab 1. Januar 1996 erneut einen anfängli-

chen Zinssatz von 8,5% mit anschließender Anpassung an die Entwick-

lung der Marktzinsen vereinbart haben.

Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache auch nicht wegen einer

Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Ge-

hörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Nichtberücksichtigung ihres Vorbrin-

gens. Der nach Auffassung der Klägerin unberücksichtigt gebliebene

Sachvortrag war in allen Fällen nach dem maßgeblichen Rechtsstand-

punkt des Berufungsgerichts im Ergebnis für die Entscheidung unerheb-

lich. Dies gilt auch, soweit die Klägerin meint, aus unberücksichtigtem

Sachvortrag Ansprüche wegen einer Aufklärungspflichtverletzung der

Beklagten herleiten zu können. Denn eine Aufklärungspflicht der Bank

besteht bei der externen Umschuldung nur ausnahmsweise unter ganz

besonderen Umständen, wenn zum Beispiel der abzulösende Kredit zu

wesentlich günstigeren Bedingungen gewährt wurde, als die Bank für

den Umschuldungskredit zu geben bereit ist, und wenn die Bank die Um-

schuldung verlangt (Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-

Handbuch 2. Aufl. § 44 Rdn. 49). Solche Umstände liegen nicht vor.

Nobbe Bungeroth Müller

Wassermann Appl