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BGH Beschluß vom 15.01.2003 – 1 StR 464/02
1. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
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StPO § 261
Bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund von Geständnissen der Mit-
angeklagten, die Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache sind,
muß die Glaubhaftigkeit dieser Geständnisse in einer für das Revisionsgericht
nachprüfbaren Weise gewürdigt werden. Dazu gehören insbesondere das Zu-
standekommen und der Inhalt der Absprache.
BGH, Beschluß vom 15. Januar 2003 - 1 StR 464/02 - LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Land-
gerichts München I vom 10. April 2002, soweit es ihn betrifft, mit
den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirt-
schaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Gründe:
Dem Angeklagten E. liegt zur Last, den Mitangeklagten F. und
Z. bei Untreuehandlungen zu Lasten der BBV-Immobilien-Fonds GmbH
(im folgenden BBVI) im Zusammenhang mit der Errichtung des Gewerbe- und
Dienstleistungszentrums in Clarenberg/Frechen Beihilfe geleistet zu haben.
Das Landgericht hat deshalb den Angeklagten E. wegen Beihilfe zur Untreue
zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der
Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Den Mitangeklagten F.
hat es wegen Untreue in drei Fällen unter Einbeziehung einer früheren Verur-
teilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten ver-
urteilt. Der Mitangeklagte Z. ist wegen Untreue in vier Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
Schließlich hat das Landgericht den Angeklagten S. wegen Beihilfe zur
Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten verurteilt, wobei es die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur
Bewährung ausgesetzt hat. Die drei Mitangeklagten F. , Z. und
S. haben gegen das Urteil keine Rechtsmittel eingelegt. Der Angeklagte
E. wendet sich gegen seine Verurteilung mit seiner auf Verfahrensrügen
und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge
Erfolg.
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
1. Die Mitangeklagten F. und Z. waren Geschäftsführer der
BBVI, einer Tochter der Bayerischen Beamten- und Lebensversicherung AG
(BBV). Geschäftszweck der BBVI war u.a. das Auflegen von geschlossenen
Immobilienfonds. Mit dem Ziel, durch den Erwerb geeigneter Immobilienobjekte
weitere Immobilienfonds aufzulegen, wurden zahlreiche Kommanditgesell-
schaften gegründet, deren Komplementärin die BBVI war. Kommanditisten die-
ser KG's waren in der Regel die Angeklagten F. und Z. .
Im April 1994 schlossen der Angeklagte Z. für die BBVI und der
anderweitig verfolgte M. einen Vertrag zur Gründung der BBV Im-
mobilien-Fonds GmbH & Co Frechen KG (im folgenden Frechen KG). Aus die-
ser ging später der geschlossene BBVI-Immobilien-Fonds GmbH & Co. Nr. 16
KG hervor. An der Frechen KG war M. als Kommanditist mit einem
Kapitalanteil von neun Zehntel beteiligt. Zwischen den Mitangeklagten Z.
und F. und M. wurde vereinbart, daß dieser eine Abfin-
dung erhalten solle, wenn er als Kommanditist ausscheide. Von dem Abfin-
dungsguthaben sollte aber ein Drittel an den Mitangeklagten Z. ausge-
zahlt werden, der seinerseits diesen Betrag zur Hälfte mit dem Mitangeklagten
F. teilen wollte.
Im September 1994 schlossen die Angeklagten F. und Z.
für die Frechen KG mit der Firma i. , Niederlassung Leverkusen, einen Ge-
neralunternehmervertrag für die schlüsselfertige Erstellung des Gewerbeparks
Clarenberg/Frechen zum Pauschalfestpreis von Netto 44.900.000 DM. Nieder-
lassungsleiter der Firma i. war in diesem Zeitraum der Angeklagte E. .
Nach Beendigung der Bauarbeiten erstellte der Mitangeklagte S. für die
Firma i. eine Rechnung vom 27. Juni 1995 mit einer vorläufigen Abrech-
nungssumme von 47.825.945,44 DM netto. In der Rechnung waren ergänzend
zur Auftragssumme Mehr- und Minderkosten sowie Nachträge enthalten.
Als sich herausstellte, daß die Abfindung für M. höher aus-
fallen würde als ursprünglich angenommen, vereinbarten die Mitangeklagten
Z. und F. , den für die Abfindung erforderlichen Betrag, aber auch
den eigenen Anteil daran, aus dem Gesellschaftsvermögen der BBV-
Immobilien-Fonds GmbH & Co. Frechen KG zu entnehmen und dies über die
Firma i. abzuwickeln. Der Mitangeklagte Z. bat den Angeklagten
E. , die Schlußrechnung mit einer Gesamtabrechnungssumme auszustellen,
die ca. dreizehn Millionen DM höher liegen sollte als die Rechnung vom
27. Juni 1995. Der Angeklagte E. forderte den Mitangeklagten S. auf,
sich Nachträge für tatsächlich nicht erbrachte Bauleistungen im Wert von ca.
zwölf Millionen DM einfallen zu lassen. Er wies den Mitangeklagten S.
darauf hin, diese Summe bliebe nicht bei der Firma i. und müsse noch mit
der finanzierenden Bank der Frechen KG abgestimmt werden. Der Mitange-
klagte S. gab einem freien Mitarbeiter der Firma i. Hinweise, wie
die Nachträge gestaltet werden sollten. Mit Fax-Schreiben vom 2. und 9. No-
vember 1995 (E. an Z. ) sowie vom 6. November 1995 (Z. an
E. ) stimmten der Angeklagte E. und der Mitangeklagte Z. den In-
halt der Nachträge ab, um welche die ursprüngliche Rechnung für das Bauvor-
haben Clarenberg/Frechen erhöht werden sollte. Der Angeklagte E. und der
Mitangeklagte S. wußten, daß den Nachträgen keine tatsächlichen Bau-
leistungen bzw. berechtigte Mehrforderungen zugrunde lagen und nahmen da-
her in Kauf, daß der Mitangeklagte Z. dem Gesellschaftsvermögen der
Frechen KG durch Zahlungsanweisungen auf eine überhöhte Schlußrechnung
der Firma i. Nachteile zufügte. Die Firma i. erteilte der Frechen KG
am 4. Dezember 1995 die Schlußrechnung für den Gewerbepark Claren-
berg/Frechen über 60.680.148 DM netto zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer. In der
Schlußrechnung bestätigte er, die Firma i. habe bereits 63.020.000 DM
Abschlagszahlungen inklusive der anteiligen Mehrwertsteuer erhalten.
2. Diese Feststellungen beruhen auf den Geständnissen der Mitange-
klagten F. , Z. und S. . Hierzu ist in den Urteilsgründen fol-
gendes ausgeführt:
a) Der Angeklagte F. erklärte, daß er prinzipiell im Sinne der An-
klage schuldig sei, jedoch die Daten in der Anklageschrift von der Realität ab-
wichen. Er ließ durch seinen Verteidiger eine schriftliche Erklärung vorlegen, in
welcher von ihm eingeräumt wurde, kollusiv mit dem Mitangeklagten Z.
zum eigenen Vorteil zusammengearbeitet zu haben. Die Abschöpfungssumme
zu seinen Gunsten habe allenfalls sechs Millionen DM betragen. Er wolle aber
aus prozeßökonomischen und familiären Gründen zu einer Abkürzung des
Verfahrens beitragen.
b) Der Angeklagte Z. ließ durch seinen Verteidiger vortragen,
daß die Anklage im Sinne eines Geständnisses richtig sei. De facto sei der
Kaufpreis bei den einzelnen Objekten erhöht worden. Von den zurückgeflosse-
nen Geldbeträgen habe er ca. elf Millionen DM behalten und ca. zehn Millionen
an F. weitergegeben. Der Angeklagte Z. erklärte, daß das Vor-
bringen seines Verteidigers richtig sei.
c) Der Angeklagte S. ließ durch seinen Verteidiger eine schriftli-
che Stellungnahme als Einlassung verlesen und erklärte glaubhaft, die schriftli-
che Einlassung sei richtig. Zum Objekt Clarenberg gab er auch mündlich
glaubhaft an, er sei für die technische und der Angeklagte E. die kaufmän-
nische Abwicklung des Objekts verantwortlich gewesen. Er habe die Rechnung
vom 27. Juni 1995 erstellt, die auch sein Diktatzeichen trage. In dieser Rech-
nung seien Mehrkosten bereits berücksichtigt worden. Der Angeklagte E.
sei an ihn herangetreten und habe geäußert, er solle sich wegen der Nachträ-
ge etwas einfallen lassen. Er, S. , habe daraufhin mit dem freien Mitar-
beiter gesprochen, in welcher Weise Nachträge dargestellt werden könnten.
d) Der Angeklagte E. ließ sich bezüglich des Objektes Clarenberg
dahin ein, daß er von Z. angerufen und gebeten worden sei, Kosten
einzurechnen, die bei diesem, Z. , angefallen, aber noch nicht erfaßt
worden seien. Er habe vermutet, es handele sich um Nebenkosten. Der Ange-
klagte S. habe mit dem Architekten die Nachträge abgestimmt. Es sei
ihm klargewesen, daß Nachträge in Höhe von zwölf Millionen DM in der Rech-
nung der Firma i. nichts zu suchen gehabt hätten. Er habe keine eigenen
Vorteile gehabt.
e) Das Landgericht hat seine Überzeugung nicht auf die Einlassung des
Angeklagten E. gestützt, denn es ist wörtlich ausgeführt: „Aufgrund der in-
soweit glaubhaften Angaben der Angeklagten Z. und S. bezüglich
des Objekts Clarenberg und der verlesenen Schriftstücke (Rechnungen, Fax-
Schreiben, Kalkulationsnotizen, Verfügung vom 9. April 2001, Nr. 1 bis 12 als
Anlage des Protokolls) ist das Gericht davon überzeugt, daß die Angeklagten
E. und S. wußten, daß den Nachträgen in der Schlußrechnung vom
4. Dezember 1995 in Höhe von insgesamt zwölf Millionen DM keine äquiva-
lenten Bauleistungen der Firma i. entgegenstanden und damit billigend in
Kauf nahmen, daß die Geschäftsführer der BBVI-Nr. 16 KG das Gesellschafts-
vermögen durch Zahlung der unberechtigten Nachforderungen schädigten. Der
Angeklagte E. wußte, daß bereits in der Schlußrechnung vom 27. Juni
1995 Mehrkosten in Höhe von 2.491.000 DM netto berücksichtigt waren. An-
haltspunkte für weitere berechtigte Mehrkosten in Höhe von ca. zwölf Millionen
DM hatte er nicht, als er den Mitangeklagten S. bat, sich Nachträge in
entsprechender Höhe einfallen zu lassen“.
II.
Die Revision macht u.a. geltend, das Landgericht habe die Verurteilung
des Angeklagten E. ohne weitere Beweisaufnahme allein auf die Geständ-
nisse seiner Mitangeklagten gestützt. Weder im Hauptverhandlungsprotokoll
noch in den Urteilsgründen sei dargelegt, daß diese Geständnisse aufgrund
einer verfahrensbeendenden Absprache abgegeben worden seien, an der sich
der Angeklagte E. nicht beteiligt habe. Die Strafkammer habe mehrere Ver-
fahrensfehler begangen, weil die Absprache gegen die vom Bundesgerichtshof
aufgestellten Maßstäbe für die Zulässigkeit von Absprachen im Strafverfahren
verstoße. Das Urteil enthalte aber auch sachlich-rechtliche Darstellungsmän-
gel. Der von der Strafkammer der Verurteilung des Angeklagten E. zugrunde
liegende Sachverhalt sei aufgrund der unzureichend dargelegten Beweiswürdi-
gung einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich.
Der Beschwerdeführer trägt dazu - ohne daß die Staatsanwaltschaft
dem in ihrer Gegenerklärung entgegen getreten ist - im einzelnen vor, es habe
im Zwischenverfahren auf Betreiben der Strafkammer ein Gespräch zur Vorbe-
reitung der Hauptverhandlung stattgefunden, an dem die drei Berufsrichter, von
jedem Angeschuldigten zumindest ein Verteidiger sowie Vertreter der Staats-
anwaltschaft teilnahmen. In diesem Gespräch hätten die Mitglieder der Kam-
mer betont, sie wollten eine „schlanke“ Hauptverhandlung ohne zeitraubende
Beweisaufnahme durchführen, die durch Geständnisse erheblich abgekürzt
werden könnte. Die Berufsrichter hätten für den Fall von Geständnissen Straf-
höchstgrenzen in Aussicht gestellt. Am ersten Hauptverhandlungstag sei die
Sitzung unterbrochen worden, um zwischen den Berufsrichtern, den Schöffen,
den Verteidigern sowie dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Bera-
tungszimmer ein vertrauliches Gespräch zu führen. Von den Angeklagten habe
an diesem Gespräch keiner teilgenommen. In diesem Gespräch sei erneut die
Möglichkeit erörtert worden, auf die Beweiserhebung zu verzichten und statt
dessen die Verurteilung lediglich auf geständige Einlassungen der Angeklag-
ten sowie einige im Selbstleseverfahren einzuführende Urkunden zu stützen.
Die Strafkammer habe ihre Erwartungen zum Strafmaß erneuert. Der Verteidi-
ger des Angeklagten E. habe auch an diesem Gespräch teilgenommen, ha-
be aber keine geständige Einlassung zugesagt. Der Inhalt der verfahrensbeen-
denden Absprache sei in öffentlicher Hauptverhandlung nicht wiederholt und
auch im Sitzungsprotokoll nicht vermerkt worden.
III.
Es kann offen bleiben, ob der Strafkammer Verfahrensfehler unterlaufen
sind, insbesondere, ob es eine mit den Grundsätzen von BGHSt 43, 195 ff
nicht vereinbare verfahrensbeendende Absprache mit den Angeklagten
F. , Z. und S. gegeben hat. Denn die Überprüfung des Ur-
teils aufgrund der Sachrüge ergibt, daß die Beweiswürdigung lückenhaft ist.
Sie besteht im wesentlichen aus der teilweisen Wiedergabe der von den Ver-
teidigern verlesenen Erklärungen dieser drei Angeklagten. Die Strafkammer ist
damit ihrer Pflicht nicht ausreichend nachgekommen, in den Urteilsgründen
ihre Überzeugungsbildung darzulegen. Der Beschwerdeführer beanstandet mit
Recht, es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb die Strafkammer die Geständ-
nisse der Mitangeklagten Z. und S. als glaubhaft bewertet und auch
darauf ihre Überzeugung von der Beihilfehandlung des Angeklagten E. ge-
stützt hat. Das Urteil kann deshalb, soweit es den Angeklagten E. betrifft,
schon aufgrund dieses sachlich-rechtlichen Mangels keinen Bestand haben.
1. Für die Verwertung von Geständnissen als Grundlage einer Verurtei-
lung gilt allgemein, daß der Tatrichter nicht gehindert ist, dem Geständnis ei-
nes Angeklagten Glauben zu schenken und seine Feststellungen darauf zu
gründen, auch wenn dieser den Anklagevorwurf nur pauschal einräumt. Für die
Bewertung eines Geständnisses gilt der Grundsatz der freien richterlichen Be-
weiswürdigung (BGHSt 39, 291, 303). Der Tatrichter muß, will er die Verurtei-
lung des Angeklagten auf dessen Einlassung stützen, von deren Richtigkeit
überzeugt sein. Wann und unter welchen Umständen er diese Überzeugung
gewinnen darf oder nicht, kann ihm aber grundsätzlich nicht vorgeschrieben
werden. Die Freiheit der tatrichterlichen Würdigung stößt aber dort auf Gren-
zen, wo der Angeklagte nicht etwa die Sachverhaltsannahmen der Anklage als
richtig bestätigt, sondern sich vielmehr, ohne den Sachverhalt einzuräumen,
auf eine Stellungnahme beschränkt, die gleichsam ein bloß prozessuales An-
erkenntnis oder eine nur formale Unterwerfung enthält (BGH NStZ 1999, 92 m.
w. Nachw.).
2. Der Tatrichter ist auch nicht gehindert, ein Geständnis für glaubhaft
zu halten, wenn der Angeklagte dieses erst ablegt, nachdem ihm für diesen
Fall ein bestimmtes Strafmaß in Aussicht gestellt wird. Hier gilt folgendes:
a) Wie der Bundesgerichtshof bereits betont hat, darf eine Absprache
über das Strafmaß nicht dazu führen, daß ein so zustande gekommenes Ge-
ständnis dem Schuldspruch zugrunde gelegt wird, ohne daß sich das Gericht
von dessen Richtigkeit überzeugt. Das Gericht bleibt dem Gebot der Wahr-
heitsfindung verpflichtet. Das Geständnis muß daher auf seine Glaubhaftigkeit
überprüft werden; sich hierzu aufdrängende Beweiserhebungen dürfen nicht
unterbleiben (BGHSt 43, 195, 204 m. w. Nachw.).
b) Dies gilt um so mehr, wenn sich das Strafverfahren gegen mehrere
Angeklagte richtet, von denen nicht alle ein Geständnis ablegen. Bei der Ver-
urteilung eines Angeklagten aufgrund von Geständnissen der Mitangeklagten,
die Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache sind, muß die Glaub-
haftigkeit dieser Geständnisse in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren
Weise gewürdigt werden. Dazu gehören insbesondere das Zustandekommen
und der Inhalt der Absprache. Denn bei dieser Sachlage besteht unter ande-
rem die Gefahr, daß die Mitangeklagten den Nichtgeständigen zu Unrecht be-
lasten, weil sie sich dadurch für die eigene Verteidigung Vorteile versprechen.
Dieses Problem besteht überall dort, wo "Aufklärungsgehilfen" Vorteile gewährt
werden, etwa bei der Kronzeugenregelung oder der Strafmilderung nach § 31
BtMG. In einem solchen Fall ist das Gericht zum einen zu besonderer Rück-
sichtnahme auf die Verteidigungsinteressen des nicht geständigen Angeklag-
ten verpflichtet, zum anderen hat der Tatrichter die Geständnisse der anderen
Angeklagten kritisch zu würdigen (so zutreffend Kuckein/Pfister, FS aus Anlaß
des fünfzigjährigen Bestehens des BGH S. 641, 657 m. w. Nachw.). Maßgeb-
lich für die Bewertung ist die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der
Geständnisse. Dies schließt auch das Zustandekommen, den Inhalt und gege-
benenfalls das Scheitern einer verfahrensbeendenden Absprache mit ein. Nur
so kann das Revisionsgericht überprüfen, daß sich die geständigen Angeklag-
ten durch ein Geständnis gegen die Zusage einer - im Einzelfall nicht schuld-
angemessenen - Strafe nicht nur eigene Vorteile verschafft, sondern sich auch
zu Lasten des nicht geständigen Angeklagten eingelassen haben. Fehlen sol-
che Darlegungen in den Urteilsgründen, so kann dies ein sachlich-rechtlicher
Fehler sein. Dessen ungeachtet bleibt es bei der Verpflichtung, die Absprache
in die Hauptverhandlung einzuführen und im Hauptverhandlungsprotokoll fest-
zuhalten (BGHSt 43, 195, 205f.).
3. Hier lassen die Urteilsgründe besorgen, daß es sich bei den Mitange-
klagten F. , Z. und S. um nur pauschale "Geständnisse"
aufgrund einer nicht offengelegten verfahrensbeendenden Absprache gehan-
delt hat. Darin liegt hier ein durchgreifender Erörterungsmangel.
a) Zwar haben sich von vier Angeklagten drei "im Sinne der Anklage für
schuldig erklärt". Der Angeklagte F. hat sich aber lediglich "prinzipiell" im
Sinne der Anklageschrift für schuldig erklärt. Seiner einschränkenden Aussage,
die "Abschöpfungssumme zu seinen Gunsten" habe allenfalls sechs Millionen
DM betragen, ist die Strafkammer nicht näher nachgegangen. Denn nach der
Einlassung des Angeklagten Z. hat dieser von den zurückgeflossenen
zwölf Millionen ca. zehn Millionen an F. weitergeleitet. Die Erklärung des
Angeklagten F. , er wolle aus familiären Gründen zur Abkürzung der Be-
weisaufnahme beitragen, läßt besorgen, die Verfahrensbeteiligten hätten sich
nach der Abgabe der Erklärungen der Verteidiger um eine nähere Aufklärung
des Sachverhalts nicht mehr bemüht, um die angesichts der angerichteten
Schäden und der einzubeziehenden Verurteilung kaum noch angemessene,
aber möglicherweise vorher zugesagte Gesamtstrafe, nicht zu gefährden.
Soweit das Geständnis des Angeklagten Z. mitgeteilt wird, ver-
teidigt sich dieser damit, er habe den größten Teil der veruntreuten Gelder an
den Angeklagten F. weitergeleitet. So bleibt letztlich offen, welchen Tat-
beitrag und welchen persönlichen Vorteil die Strafkammer der von ihr festge-
setzten Strafe zugrunde gelegt hat. Zu dem Tatvorwurf der Beihilfe des Ange-
klagten E. enthält das mitgeteilte Geständnis keinerlei Ausführungen. Auch
dies läßt besorgen, daß die Strafkammer sich hinsichtlich der Beihilfehandlung
des Angeklagten E. maßgeblich auf das in eigener Sache abgegebene Ge-
ständnis des Angeklagten Z. gestützt hat und eine weitere Prüfung des
den Angeklagten E. betreffenden Sachverhalts nicht erfolgt ist.
b) Das Geständnis des Angeklagten S. sowie dessen zusätzliche
mündliche Einlassung enthalten lediglich Ausführungen dazu, daß der Ange-
klagte E. an ihn herangetreten sei und geäußert habe, er solle sich wegen
der Nachträge etwas einfallen lassen. Zu dem Widerspruch gegenüber der
Einlassung des Angeklagten E. , er habe vermutet, es handele sich um Ne-
benkosten, die beim Angeklagten Z. angefallen seien, ist dem Ge-
ständnis des Angeklagten S. nichts zu entnehmen.
4. Ein Beruhen des Urteils auf der Beweiswürdigungslücke kann der Se-
nat nicht ausschließen, auch wenn der Angeklagte E. angegeben hat, ihm
sei klar gewesen, daß die Nachträge in Höhe von zwölf Millionen DM in der
Rechnung der Firma i. „nichts zu suchen gehabt“ hätten. Dies läßt sich
jedenfalls nicht ohne weiteres als uneingeschränktes eigenes Geständnis die-
ses Angeklagten hinsichtlich seiner Beihilfe zur Untreue verstehen. Denn der
Zusammenhang seiner Einlassung verdeutlicht, daß er zugleich von tatsächlich
angefallenen Kosten ausging, die noch nicht erfaßt seien. Dem entspricht, daß
die Strafkammer für das Wissen des Angeklagten E. um das Nichtvorhan-
densein „äquivalenter Bauleistungen“ in Höhe von zwölf Millionen DM nicht
etwa auch auf dessen eigene Einlassung abhebt, sondern - neben Urkunden -
auf die von ihr für glaubhaft erachteten Angaben der Mitangeklagten.
Der neue Tatrichter wird sich demnach gegebenenfalls näher mit der
Einlassung des Angeklagten E. auseinandersetzen müssen. Will er diese -
etwa auch nur teilweise - für widerlegt halten und sich dabei u.a. auf die Ge-
ständnisse von Mitangeklagten stützen, so müssen diese auch im Lichte ihres
Zustandekommens gewürdigt werden.
Nack Boetticher Schluckebier
Hebenstreit Elf