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BGH Beschluß vom 15.01.2003 – 1 StR 464/02

1. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

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StPO § 261

Bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund von Geständnissen der Mit-

angeklagten, die Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache sind,

muß die Glaubhaftigkeit dieser Geständnisse in einer für das Revisionsgericht

nachprüfbaren Weise gewürdigt werden. Dazu gehören insbesondere das Zu-

standekommen und der Inhalt der Absprache.

BGH, Beschluß vom 15. Januar 2003 - 1 StR 464/02 - LG München I

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 464/02

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Land-

gerichts München I vom 10. April 2002, soweit es ihn betrifft, mit

den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirt-

schaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Gründe:

Dem Angeklagten E. liegt zur Last, den Mitangeklagten F. und

Z. bei Untreuehandlungen zu Lasten der BBV-Immobilien-Fonds GmbH

(im folgenden BBVI) im Zusammenhang mit der Errichtung des Gewerbe- und

Dienstleistungszentrums in Clarenberg/Frechen Beihilfe geleistet zu haben.

Das Landgericht hat deshalb den Angeklagten E. wegen Beihilfe zur Untreue

zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der

Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Den Mitangeklagten F.

hat es wegen Untreue in drei Fällen unter Einbeziehung einer früheren Verur-

teilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten ver-

urteilt. Der Mitangeklagte Z. ist wegen Untreue in vier Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

Schließlich hat das Landgericht den Angeklagten S. wegen Beihilfe zur

Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und

sechs Monaten verurteilt, wobei es die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur

Bewährung ausgesetzt hat. Die drei Mitangeklagten F. , Z. und

S. haben gegen das Urteil keine Rechtsmittel eingelegt. Der Angeklagte

E. wendet sich gegen seine Verurteilung mit seiner auf Verfahrensrügen

und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge

Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

1. Die Mitangeklagten F. und Z. waren Geschäftsführer der

BBVI, einer Tochter der Bayerischen Beamten- und Lebensversicherung AG

(BBV). Geschäftszweck der BBVI war u.a. das Auflegen von geschlossenen

Immobilienfonds. Mit dem Ziel, durch den Erwerb geeigneter Immobilienobjekte

weitere Immobilienfonds aufzulegen, wurden zahlreiche Kommanditgesell-

schaften gegründet, deren Komplementärin die BBVI war. Kommanditisten die-

ser KG's waren in der Regel die Angeklagten F. und Z. .

Im April 1994 schlossen der Angeklagte Z. für die BBVI und der

anderweitig verfolgte M. einen Vertrag zur Gründung der BBV Im-

mobilien-Fonds GmbH & Co Frechen KG (im folgenden Frechen KG). Aus die-

ser ging später der geschlossene BBVI-Immobilien-Fonds GmbH & Co. Nr. 16

KG hervor. An der Frechen KG war M. als Kommanditist mit einem

Kapitalanteil von neun Zehntel beteiligt. Zwischen den Mitangeklagten Z.

und F. und M. wurde vereinbart, daß dieser eine Abfin-

dung erhalten solle, wenn er als Kommanditist ausscheide. Von dem Abfin-

dungsguthaben sollte aber ein Drittel an den Mitangeklagten Z. ausge-

zahlt werden, der seinerseits diesen Betrag zur Hälfte mit dem Mitangeklagten

F. teilen wollte.

Im September 1994 schlossen die Angeklagten F. und Z.

für die Frechen KG mit der Firma i. , Niederlassung Leverkusen, einen Ge-

neralunternehmervertrag für die schlüsselfertige Erstellung des Gewerbeparks

Clarenberg/Frechen zum Pauschalfestpreis von Netto 44.900.000 DM. Nieder-

lassungsleiter der Firma i. war in diesem Zeitraum der Angeklagte E. .

Nach Beendigung der Bauarbeiten erstellte der Mitangeklagte S. für die

Firma i. eine Rechnung vom 27. Juni 1995 mit einer vorläufigen Abrech-

nungssumme von 47.825.945,44 DM netto. In der Rechnung waren ergänzend

zur Auftragssumme Mehr- und Minderkosten sowie Nachträge enthalten.

Als sich herausstellte, daß die Abfindung für M. höher aus-

fallen würde als ursprünglich angenommen, vereinbarten die Mitangeklagten

Z. und F. , den für die Abfindung erforderlichen Betrag, aber auch

den eigenen Anteil daran, aus dem Gesellschaftsvermögen der BBV-

Immobilien-Fonds GmbH & Co. Frechen KG zu entnehmen und dies über die

Firma i. abzuwickeln. Der Mitangeklagte Z. bat den Angeklagten

E. , die Schlußrechnung mit einer Gesamtabrechnungssumme auszustellen,

die ca. dreizehn Millionen DM höher liegen sollte als die Rechnung vom

27. Juni 1995. Der Angeklagte E. forderte den Mitangeklagten S. auf,

sich Nachträge für tatsächlich nicht erbrachte Bauleistungen im Wert von ca.

zwölf Millionen DM einfallen zu lassen. Er wies den Mitangeklagten S.

darauf hin, diese Summe bliebe nicht bei der Firma i. und müsse noch mit

der finanzierenden Bank der Frechen KG abgestimmt werden. Der Mitange-

klagte S. gab einem freien Mitarbeiter der Firma i. Hinweise, wie

die Nachträge gestaltet werden sollten. Mit Fax-Schreiben vom 2. und 9. No-

vember 1995 (E. an Z. ) sowie vom 6. November 1995 (Z. an

E. ) stimmten der Angeklagte E. und der Mitangeklagte Z. den In-

halt der Nachträge ab, um welche die ursprüngliche Rechnung für das Bauvor-

haben Clarenberg/Frechen erhöht werden sollte. Der Angeklagte E. und der

Mitangeklagte S. wußten, daß den Nachträgen keine tatsächlichen Bau-

leistungen bzw. berechtigte Mehrforderungen zugrunde lagen und nahmen da-

her in Kauf, daß der Mitangeklagte Z. dem Gesellschaftsvermögen der

Frechen KG durch Zahlungsanweisungen auf eine überhöhte Schlußrechnung

der Firma i. Nachteile zufügte. Die Firma i. erteilte der Frechen KG

am 4. Dezember 1995 die Schlußrechnung für den Gewerbepark Claren-

berg/Frechen über 60.680.148 DM netto zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer. In der

Schlußrechnung bestätigte er, die Firma i. habe bereits 63.020.000 DM

Abschlagszahlungen inklusive der anteiligen Mehrwertsteuer erhalten.

2. Diese Feststellungen beruhen auf den Geständnissen der Mitange-

klagten F. , Z. und S. . Hierzu ist in den Urteilsgründen fol-

gendes ausgeführt:

a) Der Angeklagte F. erklärte, daß er prinzipiell im Sinne der An-

klage schuldig sei, jedoch die Daten in der Anklageschrift von der Realität ab-

wichen. Er ließ durch seinen Verteidiger eine schriftliche Erklärung vorlegen, in

welcher von ihm eingeräumt wurde, kollusiv mit dem Mitangeklagten Z.

zum eigenen Vorteil zusammengearbeitet zu haben. Die Abschöpfungssumme

zu seinen Gunsten habe allenfalls sechs Millionen DM betragen. Er wolle aber

aus prozeßökonomischen und familiären Gründen zu einer Abkürzung des

Verfahrens beitragen.

b) Der Angeklagte Z. ließ durch seinen Verteidiger vortragen,

daß die Anklage im Sinne eines Geständnisses richtig sei. De facto sei der

Kaufpreis bei den einzelnen Objekten erhöht worden. Von den zurückgeflosse-

nen Geldbeträgen habe er ca. elf Millionen DM behalten und ca. zehn Millionen

an F. weitergegeben. Der Angeklagte Z. erklärte, daß das Vor-

bringen seines Verteidigers richtig sei.

c) Der Angeklagte S. ließ durch seinen Verteidiger eine schriftli-

che Stellungnahme als Einlassung verlesen und erklärte glaubhaft, die schriftli-

che Einlassung sei richtig. Zum Objekt Clarenberg gab er auch mündlich

glaubhaft an, er sei für die technische und der Angeklagte E. die kaufmän-

nische Abwicklung des Objekts verantwortlich gewesen. Er habe die Rechnung

vom 27. Juni 1995 erstellt, die auch sein Diktatzeichen trage. In dieser Rech-

nung seien Mehrkosten bereits berücksichtigt worden. Der Angeklagte E.

sei an ihn herangetreten und habe geäußert, er solle sich wegen der Nachträ-

ge etwas einfallen lassen. Er, S. , habe daraufhin mit dem freien Mitar-

beiter gesprochen, in welcher Weise Nachträge dargestellt werden könnten.

d) Der Angeklagte E. ließ sich bezüglich des Objektes Clarenberg

dahin ein, daß er von Z. angerufen und gebeten worden sei, Kosten

einzurechnen, die bei diesem, Z. , angefallen, aber noch nicht erfaßt

worden seien. Er habe vermutet, es handele sich um Nebenkosten. Der Ange-

klagte S. habe mit dem Architekten die Nachträge abgestimmt. Es sei

ihm klargewesen, daß Nachträge in Höhe von zwölf Millionen DM in der Rech-

nung der Firma i. nichts zu suchen gehabt hätten. Er habe keine eigenen

Vorteile gehabt.

e) Das Landgericht hat seine Überzeugung nicht auf die Einlassung des

Angeklagten E. gestützt, denn es ist wörtlich ausgeführt: „Aufgrund der in-

soweit glaubhaften Angaben der Angeklagten Z. und S. bezüglich

des Objekts Clarenberg und der verlesenen Schriftstücke (Rechnungen, Fax-

Schreiben, Kalkulationsnotizen, Verfügung vom 9. April 2001, Nr. 1 bis 12 als

Anlage des Protokolls) ist das Gericht davon überzeugt, daß die Angeklagten

E. und S. wußten, daß den Nachträgen in der Schlußrechnung vom

4. Dezember 1995 in Höhe von insgesamt zwölf Millionen DM keine äquiva-

lenten Bauleistungen der Firma i. entgegenstanden und damit billigend in

Kauf nahmen, daß die Geschäftsführer der BBVI-Nr. 16 KG das Gesellschafts-

vermögen durch Zahlung der unberechtigten Nachforderungen schädigten. Der

Angeklagte E. wußte, daß bereits in der Schlußrechnung vom 27. Juni

1995 Mehrkosten in Höhe von 2.491.000 DM netto berücksichtigt waren. An-

haltspunkte für weitere berechtigte Mehrkosten in Höhe von ca. zwölf Millionen

DM hatte er nicht, als er den Mitangeklagten S. bat, sich Nachträge in

entsprechender Höhe einfallen zu lassen“.

II.

Die Revision macht u.a. geltend, das Landgericht habe die Verurteilung

des Angeklagten E. ohne weitere Beweisaufnahme allein auf die Geständ-

nisse seiner Mitangeklagten gestützt. Weder im Hauptverhandlungsprotokoll

noch in den Urteilsgründen sei dargelegt, daß diese Geständnisse aufgrund

einer verfahrensbeendenden Absprache abgegeben worden seien, an der sich

der Angeklagte E. nicht beteiligt habe. Die Strafkammer habe mehrere Ver-

fahrensfehler begangen, weil die Absprache gegen die vom Bundesgerichtshof

aufgestellten Maßstäbe für die Zulässigkeit von Absprachen im Strafverfahren

verstoße. Das Urteil enthalte aber auch sachlich-rechtliche Darstellungsmän-

gel. Der von der Strafkammer der Verurteilung des Angeklagten E. zugrunde

liegende Sachverhalt sei aufgrund der unzureichend dargelegten Beweiswürdi-

gung einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich.

Der Beschwerdeführer trägt dazu - ohne daß die Staatsanwaltschaft

dem in ihrer Gegenerklärung entgegen getreten ist - im einzelnen vor, es habe

im Zwischenverfahren auf Betreiben der Strafkammer ein Gespräch zur Vorbe-

reitung der Hauptverhandlung stattgefunden, an dem die drei Berufsrichter, von

jedem Angeschuldigten zumindest ein Verteidiger sowie Vertreter der Staats-

anwaltschaft teilnahmen. In diesem Gespräch hätten die Mitglieder der Kam-

mer betont, sie wollten eine „schlanke“ Hauptverhandlung ohne zeitraubende

Beweisaufnahme durchführen, die durch Geständnisse erheblich abgekürzt

werden könnte. Die Berufsrichter hätten für den Fall von Geständnissen Straf-

höchstgrenzen in Aussicht gestellt. Am ersten Hauptverhandlungstag sei die

Sitzung unterbrochen worden, um zwischen den Berufsrichtern, den Schöffen,

den Verteidigern sowie dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Bera-

tungszimmer ein vertrauliches Gespräch zu führen. Von den Angeklagten habe

an diesem Gespräch keiner teilgenommen. In diesem Gespräch sei erneut die

Möglichkeit erörtert worden, auf die Beweiserhebung zu verzichten und statt

dessen die Verurteilung lediglich auf geständige Einlassungen der Angeklag-

ten sowie einige im Selbstleseverfahren einzuführende Urkunden zu stützen.

Die Strafkammer habe ihre Erwartungen zum Strafmaß erneuert. Der Verteidi-

ger des Angeklagten E. habe auch an diesem Gespräch teilgenommen, ha-

be aber keine geständige Einlassung zugesagt. Der Inhalt der verfahrensbeen-

denden Absprache sei in öffentlicher Hauptverhandlung nicht wiederholt und

auch im Sitzungsprotokoll nicht vermerkt worden.

III.

Es kann offen bleiben, ob der Strafkammer Verfahrensfehler unterlaufen

sind, insbesondere, ob es eine mit den Grundsätzen von BGHSt 43, 195 ff

nicht vereinbare verfahrensbeendende Absprache mit den Angeklagten

F. , Z. und S. gegeben hat. Denn die Überprüfung des Ur-

teils aufgrund der Sachrüge ergibt, daß die Beweiswürdigung lückenhaft ist.

Sie besteht im wesentlichen aus der teilweisen Wiedergabe der von den Ver-

teidigern verlesenen Erklärungen dieser drei Angeklagten. Die Strafkammer ist

damit ihrer Pflicht nicht ausreichend nachgekommen, in den Urteilsgründen

ihre Überzeugungsbildung darzulegen. Der Beschwerdeführer beanstandet mit

Recht, es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb die Strafkammer die Geständ-

nisse der Mitangeklagten Z. und S. als glaubhaft bewertet und auch

darauf ihre Überzeugung von der Beihilfehandlung des Angeklagten E. ge-

stützt hat. Das Urteil kann deshalb, soweit es den Angeklagten E. betrifft,

schon aufgrund dieses sachlich-rechtlichen Mangels keinen Bestand haben.

1. Für die Verwertung von Geständnissen als Grundlage einer Verurtei-

lung gilt allgemein, daß der Tatrichter nicht gehindert ist, dem Geständnis ei-

nes Angeklagten Glauben zu schenken und seine Feststellungen darauf zu

gründen, auch wenn dieser den Anklagevorwurf nur pauschal einräumt. Für die

Bewertung eines Geständnisses gilt der Grundsatz der freien richterlichen Be-

weiswürdigung (BGHSt 39, 291, 303). Der Tatrichter muß, will er die Verurtei-

lung des Angeklagten auf dessen Einlassung stützen, von deren Richtigkeit

überzeugt sein. Wann und unter welchen Umständen er diese Überzeugung

gewinnen darf oder nicht, kann ihm aber grundsätzlich nicht vorgeschrieben

werden. Die Freiheit der tatrichterlichen Würdigung stößt aber dort auf Gren-

zen, wo der Angeklagte nicht etwa die Sachverhaltsannahmen der Anklage als

richtig bestätigt, sondern sich vielmehr, ohne den Sachverhalt einzuräumen,

auf eine Stellungnahme beschränkt, die gleichsam ein bloß prozessuales An-

erkenntnis oder eine nur formale Unterwerfung enthält (BGH NStZ 1999, 92 m.

w. Nachw.).

2. Der Tatrichter ist auch nicht gehindert, ein Geständnis für glaubhaft

zu halten, wenn der Angeklagte dieses erst ablegt, nachdem ihm für diesen

Fall ein bestimmtes Strafmaß in Aussicht gestellt wird. Hier gilt folgendes:

a) Wie der Bundesgerichtshof bereits betont hat, darf eine Absprache

über das Strafmaß nicht dazu führen, daß ein so zustande gekommenes Ge-

ständnis dem Schuldspruch zugrunde gelegt wird, ohne daß sich das Gericht

von dessen Richtigkeit überzeugt. Das Gericht bleibt dem Gebot der Wahr-

heitsfindung verpflichtet. Das Geständnis muß daher auf seine Glaubhaftigkeit

überprüft werden; sich hierzu aufdrängende Beweiserhebungen dürfen nicht

unterbleiben (BGHSt 43, 195, 204 m. w. Nachw.).

b) Dies gilt um so mehr, wenn sich das Strafverfahren gegen mehrere

Angeklagte richtet, von denen nicht alle ein Geständnis ablegen. Bei der Ver-

urteilung eines Angeklagten aufgrund von Geständnissen der Mitangeklagten,

die Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache sind, muß die Glaub-

haftigkeit dieser Geständnisse in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren

Weise gewürdigt werden. Dazu gehören insbesondere das Zustandekommen

und der Inhalt der Absprache. Denn bei dieser Sachlage besteht unter ande-

rem die Gefahr, daß die Mitangeklagten den Nichtgeständigen zu Unrecht be-

lasten, weil sie sich dadurch für die eigene Verteidigung Vorteile versprechen.

Dieses Problem besteht überall dort, wo "Aufklärungsgehilfen" Vorteile gewährt

werden, etwa bei der Kronzeugenregelung oder der Strafmilderung nach § 31

BtMG. In einem solchen Fall ist das Gericht zum einen zu besonderer Rück-

sichtnahme auf die Verteidigungsinteressen des nicht geständigen Angeklag-

ten verpflichtet, zum anderen hat der Tatrichter die Geständnisse der anderen

Angeklagten kritisch zu würdigen (so zutreffend Kuckein/Pfister, FS aus Anlaß

des fünfzigjährigen Bestehens des BGH S. 641, 657 m. w. Nachw.). Maßgeb-

lich für die Bewertung ist die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der

Geständnisse. Dies schließt auch das Zustandekommen, den Inhalt und gege-

benenfalls das Scheitern einer verfahrensbeendenden Absprache mit ein. Nur

so kann das Revisionsgericht überprüfen, daß sich die geständigen Angeklag-

ten durch ein Geständnis gegen die Zusage einer - im Einzelfall nicht schuld-

angemessenen - Strafe nicht nur eigene Vorteile verschafft, sondern sich auch

zu Lasten des nicht geständigen Angeklagten eingelassen haben. Fehlen sol-

che Darlegungen in den Urteilsgründen, so kann dies ein sachlich-rechtlicher

Fehler sein. Dessen ungeachtet bleibt es bei der Verpflichtung, die Absprache

in die Hauptverhandlung einzuführen und im Hauptverhandlungsprotokoll fest-

zuhalten (BGHSt 43, 195, 205f.).

3. Hier lassen die Urteilsgründe besorgen, daß es sich bei den Mitange-

klagten F. , Z. und S. um nur pauschale "Geständnisse"

aufgrund einer nicht offengelegten verfahrensbeendenden Absprache gehan-

delt hat. Darin liegt hier ein durchgreifender Erörterungsmangel.

a) Zwar haben sich von vier Angeklagten drei "im Sinne der Anklage für

schuldig erklärt". Der Angeklagte F. hat sich aber lediglich "prinzipiell" im

Sinne der Anklageschrift für schuldig erklärt. Seiner einschränkenden Aussage,

die "Abschöpfungssumme zu seinen Gunsten" habe allenfalls sechs Millionen

DM betragen, ist die Strafkammer nicht näher nachgegangen. Denn nach der

Einlassung des Angeklagten Z. hat dieser von den zurückgeflossenen

zwölf Millionen ca. zehn Millionen an F. weitergeleitet. Die Erklärung des

Angeklagten F. , er wolle aus familiären Gründen zur Abkürzung der Be-

weisaufnahme beitragen, läßt besorgen, die Verfahrensbeteiligten hätten sich

nach der Abgabe der Erklärungen der Verteidiger um eine nähere Aufklärung

des Sachverhalts nicht mehr bemüht, um die angesichts der angerichteten

Schäden und der einzubeziehenden Verurteilung kaum noch angemessene,

aber möglicherweise vorher zugesagte Gesamtstrafe, nicht zu gefährden.

Soweit das Geständnis des Angeklagten Z. mitgeteilt wird, ver-

teidigt sich dieser damit, er habe den größten Teil der veruntreuten Gelder an

den Angeklagten F. weitergeleitet. So bleibt letztlich offen, welchen Tat-

beitrag und welchen persönlichen Vorteil die Strafkammer der von ihr festge-

setzten Strafe zugrunde gelegt hat. Zu dem Tatvorwurf der Beihilfe des Ange-

klagten E. enthält das mitgeteilte Geständnis keinerlei Ausführungen. Auch

dies läßt besorgen, daß die Strafkammer sich hinsichtlich der Beihilfehandlung

des Angeklagten E. maßgeblich auf das in eigener Sache abgegebene Ge-

ständnis des Angeklagten Z. gestützt hat und eine weitere Prüfung des

den Angeklagten E. betreffenden Sachverhalts nicht erfolgt ist.

b) Das Geständnis des Angeklagten S. sowie dessen zusätzliche

mündliche Einlassung enthalten lediglich Ausführungen dazu, daß der Ange-

klagte E. an ihn herangetreten sei und geäußert habe, er solle sich wegen

der Nachträge etwas einfallen lassen. Zu dem Widerspruch gegenüber der

Einlassung des Angeklagten E. , er habe vermutet, es handele sich um Ne-

benkosten, die beim Angeklagten Z. angefallen seien, ist dem Ge-

ständnis des Angeklagten S. nichts zu entnehmen.

4. Ein Beruhen des Urteils auf der Beweiswürdigungslücke kann der Se-

nat nicht ausschließen, auch wenn der Angeklagte E. angegeben hat, ihm

sei klar gewesen, daß die Nachträge in Höhe von zwölf Millionen DM in der

Rechnung der Firma i. „nichts zu suchen gehabt“ hätten. Dies läßt sich

jedenfalls nicht ohne weiteres als uneingeschränktes eigenes Geständnis die-

ses Angeklagten hinsichtlich seiner Beihilfe zur Untreue verstehen. Denn der

Zusammenhang seiner Einlassung verdeutlicht, daß er zugleich von tatsächlich

angefallenen Kosten ausging, die noch nicht erfaßt seien. Dem entspricht, daß

die Strafkammer für das Wissen des Angeklagten E. um das Nichtvorhan-

densein „äquivalenter Bauleistungen“ in Höhe von zwölf Millionen DM nicht

etwa auch auf dessen eigene Einlassung abhebt, sondern - neben Urkunden -

auf die von ihr für glaubhaft erachteten Angaben der Mitangeklagten.

Der neue Tatrichter wird sich demnach gegebenenfalls näher mit der

Einlassung des Angeklagten E. auseinandersetzen müssen. Will er diese -

etwa auch nur teilweise - für widerlegt halten und sich dabei u.a. auf die Ge-

ständnisse von Mitangeklagten stützen, so müssen diese auch im Lichte ihres

Zustandekommens gewürdigt werden.

Nack Boetticher Schluckebier

Hebenstreit Elf