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BGH Beschluss vom 15.01.2003 – 2 ARs 383/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 383/02 2 AR 209/02

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Az.: 3652 Js 13459/01 55 Cs Amtsgericht Mainz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 15. Januar 2003 beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12

Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Freiburg im Breisgau übertragen.

Gründe:

Gemäß § 12 Abs. 2 StPO war die Untersuchung und Entscheidung der

Sache dem Amtsgericht Freiburg im Breisgau zu übertragen.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom

12. Dezember 2002 zutreffend ausgeführt:

"Die Angeklagte ist wohnhaft in M. , welches zum

Amtsgerichtsbezirk Freiburg im Breisgau gehört; dieser Wohnsitz war auch

bereits im Zeitpunkt der Anklageerhebung begründet (Bl. 237 d.A.). Mithin ist

gemäß § 8 Abs. 1 StPO auch das Amtsgericht Freiburg im Breisgau örtlich zu-

ständig. Die Übertragung der Sache an dieses Gericht erscheint zweckmäßig,

da nach dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten die Angeklagte zwar ver-

handlungsfähig, nicht aber reisefähig ist (Bl. 276 d. A.).

Eines Rückgriffs auf § 15 StPO bedarf es insoweit nicht; dessen An-

wendbarkeit erschiene ohnehin fraglich, da das Amtsgericht Mainz noch keine

ausdrückliche Ermessensentscheidung darüber getroffen hat, ob es von der

Möglichkeit Gebrauch machen will, die Hauptverhandlung außerhalb seines

Bezirkes durchzuführen (vgl. BGHR StPO § 15 Verhinderung 1)."

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