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BGH Beschluss vom 15.01.2003 – 2 ARs 383/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Az.: 3652 Js 13459/01 55 Cs Amtsgericht Mainz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 15. Januar 2003 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12
Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Freiburg im Breisgau übertragen.
Gründe:
Gemäß § 12 Abs. 2 StPO war die Untersuchung und Entscheidung der
Sache dem Amtsgericht Freiburg im Breisgau zu übertragen.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom
12. Dezember 2002 zutreffend ausgeführt:
"Die Angeklagte ist wohnhaft in M. , welches zum
Amtsgerichtsbezirk Freiburg im Breisgau gehört; dieser Wohnsitz war auch
bereits im Zeitpunkt der Anklageerhebung begründet (Bl. 237 d.A.). Mithin ist
gemäß § 8 Abs. 1 StPO auch das Amtsgericht Freiburg im Breisgau örtlich zu-
ständig. Die Übertragung der Sache an dieses Gericht erscheint zweckmäßig,
da nach dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten die Angeklagte zwar ver-
handlungsfähig, nicht aber reisefähig ist (Bl. 276 d. A.).
Eines Rückgriffs auf § 15 StPO bedarf es insoweit nicht; dessen An-
wendbarkeit erschiene ohnehin fraglich, da das Amtsgericht Mainz noch keine
ausdrückliche Ermessensentscheidung darüber getroffen hat, ob es von der
Möglichkeit Gebrauch machen will, die Hauptverhandlung außerhalb seines
Bezirkes durchzuführen (vgl. BGHR StPO § 15 Verhinderung 1)."
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