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BGH Beschluss vom 31.08.2007 – 2 ARs 336/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Az.: 21 Ju Js 2944/03 Staatsanwaltschaft Berlin Az.: 279 Ds 190/05 Amtsgericht Tiergarten Az.: 2 AR 131/07 Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 31. August 2007 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12
Abs. 2 StPO dem
übertragen.
Amtsgericht Erlangen
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Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 13. August
2007 Folgendes ausgeführt:
"Im vorbezeichneten Strafverfahren hat die Staatsanwaltschaft Berlin am
16. Februar 2005 gegen den oben Genannten Anklage wegen sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in fünf Fällen beim Amtsgericht Tiergarten - Strafrichter -
erhoben (Bl. 82f. d.A.).
Dem fachpsychiatrischen Gutachten vom 11. Dezember 2006 ist zu ent-
nehmen, dass eine Reise nach Berlin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine zumin-
dest vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten nach sich zie-
hen würde. Die Durchführung einer Verhandlung in Berlin erscheint daher aus-
sichtslos (Gutachten vom 11. Dezember 2006). Von der Möglichkeit, die Haupt-
verhandlung nach § 166 GVG in Erlangen durchzuführen, hat das Amtsgericht
Tiergarten abgesehen (Bl. 151, 152 d.A.).
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Der Angeklagte ist in B. wohnhaft, welches zum Amtsge-
richtsbezirk Erlangen gehört. Dieser Wohnsitz war auch zum Zeitpunkt der An-
klageerhebung begründet. Mithin ist gemäß § 8 Abs. 1 der Strafprozessordnung
auch das Amtsgericht Erlangen örtlich zuständig. Die Übertragung der Sache
an dieses Gericht erscheint aus den zuvor genannten Gründen zweckmäßig
(vgl. BGH 2 ARs 383/02)."
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Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck