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BGH Beschluss vom 31.08.2007 – 2 ARs 336/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 336/07 2 AR 188/07

BESCHLUSS

vom

31. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Az.: 21 Ju Js 2944/03 Staatsanwaltschaft Berlin Az.: 279 Ds 190/05 Amtsgericht Tiergarten Az.: 2 AR 131/07 Generalstaatsanwaltschaft Berlin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 31. August 2007 beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12

Abs. 2 StPO dem

übertragen.

Amtsgericht Erlangen

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Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 13. August

2007 Folgendes ausgeführt:

"Im vorbezeichneten Strafverfahren hat die Staatsanwaltschaft Berlin am

16. Februar 2005 gegen den oben Genannten Anklage wegen sexuellen Miss-

brauchs von Kindern in fünf Fällen beim Amtsgericht Tiergarten - Strafrichter -

erhoben (Bl. 82f. d.A.).

Dem fachpsychiatrischen Gutachten vom 11. Dezember 2006 ist zu ent-

nehmen, dass eine Reise nach Berlin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine zumin-

dest vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten nach sich zie-

hen würde. Die Durchführung einer Verhandlung in Berlin erscheint daher aus-

sichtslos (Gutachten vom 11. Dezember 2006). Von der Möglichkeit, die Haupt-

verhandlung nach § 166 GVG in Erlangen durchzuführen, hat das Amtsgericht

Tiergarten abgesehen (Bl. 151, 152 d.A.).

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Der Angeklagte ist in B. wohnhaft, welches zum Amtsge-

richtsbezirk Erlangen gehört. Dieser Wohnsitz war auch zum Zeitpunkt der An-

klageerhebung begründet. Mithin ist gemäß § 8 Abs. 1 der Strafprozessordnung

auch das Amtsgericht Erlangen örtlich zuständig. Die Übertragung der Sache

an dieses Gericht erscheint aus den zuvor genannten Gründen zweckmäßig

(vgl. BGH 2 ARs 383/02)."

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Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck