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BGH Urteil vom 15.01.2003 – 5 StR 223/02

5. Strafsenat

5 StR 223/02

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 15. Januar 2003 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

15. Januar 2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

als Vertreterin des Nebenklägers,

Bundesanwalt

Rechtsanwalt N

Rechtsanwältin M

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, des Nebenklägers

und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Cottbus vom 18. Juli 2001 werden verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsan-

waltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen

notwendigen Auslagen. Die Kosten der Revisionen des Ne-

benklägers und des Angeklagten fallen dem jeweiligen Be-

schwerdeführer zur Last.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Totschlags zehn

Jahre Freiheitsstrafe verhängt, hat ihn unter Einbeziehung einer früheren

Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und hat

seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen das Ur-

teil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft und der

Nebenkläger Revision eingelegt. Während sich der Angeklagte gegen seine

Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts wendet und darüber hinaus die

Strafzumessung angreift, beanstanden Staatsanwaltschaft und Nebenkläger,

daß der Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt worden ist. Außerdem rü-

gen sie, das Landgericht habe sich mit der Frage der Schuldfähigkeit des

Angeklagten nicht zutreffend auseinandergesetzt und das Gutachten des

psychiatrischen Sachverständigen ungeprüft übernommen. Sämtliche

Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I.

Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getrof-

fen:

Am Vorabend der Tat begab sich der bereits angetrunkene Ange-

klagte in eine Gaststätte, wo er zunächst eine tätliche Auseinandersetzung

mit einem entfernten Bekannten provozierte. Kurze Zeit später wurde er be-

schuldigt, gegen das vor der Gaststätte abgestellte Fahrzeug des Zeugen

S getreten und möglicherweise auch versucht zu haben, dieses zu

entwenden. Da jedoch zunächst keine Beschädigungen an dem PKW festzu-

stellen waren, ließ der Zeuge die Sache auf sich beruhen und kehrte – eben-

so wie der Angeklagte – in die Gaststätte zurück. Dort wurde er von dem

empörten Angeklagten beschimpft und kurzfristig auch mit einem Butterfly-

messer bedroht. Im Verlauf des Abends nahm der Angeklagte weiter Alkohol

zu sich und konsumierte auch Rauschgift.

Gegen 1.00 Uhr des folgenden Tages machte sich das spätere Tat-

opfer, die 62jährige T , auf den Heimweg. Auf Bitten des

Gastwirts nahm sie neben dem Zeugen V auch den ihr bis dahin

unbekannten Angeklagten in ihrem Wagen mit, da beide in einem Ort auf der

Wegstrecke der Frau T wohnten. Dort angekommen, stieg zunächst

der Zeuge aus, wobei ihm der Angeklagte behilflich war, sein Fahrrad aus

dem Kofferraum zu heben. Als Frau T bei der Weiterfahrt auf einem

unbefestigten Weg langsam fahren mußte, stach der Angeklagte plötzlich mit

dem Butterflymesser auf sie ein und brachte ihr insgesamt 31 Stich- und

Schnittverletzungen bei. Nachdem T aufgrund der erlittenen

schweren Verletzungen immer schwächer geworden war, drängte der Ange-

klagte sie aus dem Auto; die Frau verblutete am Wegesrand.

Mit dem PKW seines Opfers fuhr der Angeklagte anschließend zur

Wohnung eines befreundeten Paares, wo er sich im folgenden verborgen

hielt. Nach drei Tagen wurde er dort festgenommen; unter der Kranzleiste

des Küchenschranks wurde die EC-Karte der Getöteten gefunden.

Zur Schuldfähigkeit hat die sachverständig beratene Strafkammer

festgestellt, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund vorheri-

gen Alkohol- und Drogenmißbrauchs im Sinne von § 21 StGB erheblich ein-

geschränkt war.

II.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Daß der Tatrichter an-

gesichts der massiven Vorgehensweise des Angeklagten (bedingten) Tö-

tungsvorsatz angenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die

Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

III.

Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Revisionen der Staatsanwaltschaft

und des Nebenklägers. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das

Vorliegen von Habgier und niedrigen Beweggründen abgelehnt hat, halten

rechtlicher Prüfung stand. Auch daß die Strafkammer die Mordmerkmale der

heimtückischen und grausamen Begehungsweise nicht erkennbar geprüft

hat, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken.

1. Ein Täter handelt aus Habgier, wenn sich die Tat als Folge eines

noch über bloße Gewinnsucht hinaus gesteigerten abstoßenden Gewinn-

strebens darstellt (BGHSt 29, 317, 318; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl.

§ 211 Rdn. 8 m. w. N).

Dies hat das Landgericht im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei verneint.

Dabei hat es sich ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der An-

geklagte, der sich an die Tat und deren Vorgeschichte nicht erinnern will, mit

der Absicht gehandelt hat, sich den PKW seines Opfers und/oder die EC-

Karte zuzueignen. Die Strafkammer vermochte jedoch nicht auszuschließen,

daß der Angeklagte erst nach dem Zustechen den Gedanken faßte, unter

Benutzung des Fahrzeugs zu flüchten. Bei dieser Erwägung hat sie nicht

übersehen, daß der Angeklagte kurz vor der Tat verdächtigt worden war, sich

möglicherweise in Diebstahlsabsicht dem Fahrzeug des Zeugen S

genähert zu haben, hat diesen nicht bewiesenen Umstand dann aber zu

Recht außer Betracht gelassen. Es liegt ebenfalls im Rahmen tatrichterlicher

Beurteilung, wenn das Landgericht es im Hinblick auf die EC-Karte der Ge-

töteten für möglich hält, daß er diese erst nach der Tat entdeckt und dann an

sich genommen hat. Allerdings hat die Strafkammer in dem hier gegebenen

Zusammenhang die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten wegen Dieb-

stahls, Raubes und gefährlicher Körperverletzung nicht ausdrücklich in die

Beweiswürdigung mit einbezogen. Angesichts der ausführlichen Darstellung

dieser früheren Straftaten im Urteil ist jedoch auszuschließen, das Landge-

richt könne deren mögliche indizielle Bedeutung nicht bedacht haben.

2. Auch daß die Strafkammer das Vorliegen niedriger Beweggründe

abgelehnt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Beweggründe sind niedrig, wenn sie als Motive einer Tötung nach all-

gemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe

stehen (vgl. BGHSt 42, 226, 228; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 211

Rdn. 9 m. w. N.). In subjektiver Hinsicht muß hinzukommen, daß sich der

Täter bei der Tat der Umstände bewußt ist, die seine Beweggründe als nied-

rig erscheinen lassen, und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen

in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steu-

ern kann (BGHSt 28, 210, 212; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweg-

gründe 11 und 15). Ob dies der Fall ist, bedarf insbesondere bei plötzlichen

Situationstaten genauerer Prüfung (vgl. BGH StV 2000, 20, 21, BGH

NStZ 2001, 87; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 211 Rdn. 12 m. w. N.).

Aus welchen Motiven der Angeklagte T getötet hat,

konnte letztlich nicht zuverlässig geklärt werden. Von Habgier hat sich das

Landgericht rechtsfehlerfrei nicht zu überzeugen vermocht. Für das Vorliegen

anderer Motive fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Gestützt

auf die Aussage des Zeugen V , wonach auf der Heimfahrt eine

ruhige Atmosphäre herrschte und der Angeklagte sich unauffällig verhielt,

sieht die Strafkammer auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß T

den Angeklagten kurz vor der Tat verärgert oder in anderer Weise in Wut

versetzt haben könnte. Angesichts des gesamten Tatbildes einschließlich der

Vorgeschichte, der psychischen Verfassung und der Persönlichkeitsstruktur

des Angeklagten ist die Annahme des Landgerichts, der zur Tatzeit erheblich

unter Alkohol- und Drogeneinfluß stehende Angeklagte habe die Tat nicht

ausschließbar in einem affektiven Durchbruch ohne Vorplanung aus dem

Augenblick heraus begangen, nicht fernliegend.

Einer Prüfung, ob sich darüber hinaus die Annahme niedriger Beweg-

gründe auch deshalb verbot, weil fraglich erscheint, daß sich der zur Tatzeit

in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkte Angeklagte bei seinem nicht

ausschließbar spontan geführten Angriff der etwaigen Niedrigkeit seiner Be-

weggründe bewußt war, bedurfte es daher nicht.

3. Des weiteren begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, daß

die Strafkammer nicht erkennbar geprüft hat, ob der Angeklagte

T heimtückisch oder grausam getötet hat.

Zwar liegt es nicht fern, daß T arg- und wehrlos war,

als der Angeklagte sie mit Tötungsvorsatz angriff. Dem Gesamtzusammen-

hang der Urteilsgründe und insbesondere dem ausführlich dargestellten Gut-

achten des psychiatrischen Sachverständigen entnimmt der Senat jedoch,

daß der Tatrichter jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen der Heimtük-

ke, nämlich das Bewußtsein, die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers auszu-

nutzen, sicher ausgeschlossen hat; entsprechende Ausführungen waren da-

nach nicht unerläßlich. Auch die Staatsanwaltschaft hat ihre Anklage nicht

auf das Mordmerkmal der Heimtücke gestützt.

Die Feststellungen belegen bereits nicht die objektiven Voraussetzun-

gen einer grausamen Begehungsweise im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB.

Jedenfalls durfte das Landgericht auch hier annehmen, daß dem Angeklag-

ten das Bewußtsein fehlte, dem Opfer beim Tötungsvorgang besondere

Qualen zuzufügen. Die Nichterörterung dieser Gesichtspunkte stellt deshalb

keinen Rechtsfehler dar, zumal da die Staatsanwaltschaft auch dieses

Mordmerkmal in der Anklage nicht benannt hat.

4. Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt schließlich auch die weitere sachlich-

rechtliche Beanstandung zur erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit.

Die hierzu getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Gutachten des

psychiatrischen Sachverständigen W , dem das Landgericht gefolgt

ist. Die hiergegen geltend gemachten Bedenken, das Landgericht habe es

bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit an der gebotenen eigenverantwortli-

chen Prüfung des Gutachtens (vgl. BGHSt 7, 238; 12, 311; Engelhardt in KK

4. Aufl. § 261 Rdn. 32; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 261

Rdn. 92) fehlen lassen, sind unbegründet. Das Landgericht hat nach einge-

hender Darstellung des Gutachtens zusammenfassend ausgeführt, daß an-

gesichts der Erläuterungen des Sachverständigen keine Zweifel daran be-

stehen, daß der Angeklagte zum Tatzeitpunkt bei erhaltener Einsichtsfähig-

keit erheblich in der Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt und damit vermindert

schuldfähig gewesen sei (UA S. 44). Daß die Strafkammer sich genügend

mit dem Sachverständigen auseinandergesetzt hat, lassen auch die Ur-

teilsausführungen zur Persönlichkeit des Angeklagten erkennen, die das

Gutachten eng mit der Frage der Schuld verknüpft. In diesem Zusammen-

hang teilt das Urteil im einzelnen mit, aus welchen Gründen es sich dem

Gutachten des Sachverständigen anschließt und sich dessen Ausführungen

zu eigen macht (UA S. 34).

Davon abgesehen darf sich der Tatrichter auch mangels genügender

eigener Kenntnisse auf dem für die Urteilsfindung maßgeblichen Wissensge-

biet darauf beschränken, sich der Beurteilung des Sachverständigen hin-

sichtlich der einschlägigen Fachfragen anzuschließen, wenn er die wesentli-

chen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Ur-

teil so wiedergibt, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beur-

teilung seiner Schlüssigkeit und sonstiger Rechtsfehlerfreiheit erforderlich ist

(vgl. BGHSt 7, 238; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 32 m. w. N.). Dies

ist im vorliegenden Fall mehr als ausreichend geschehen. Insbesondere hat

der Sachverständige auch zu den von den Beschwerdeführern angeführten

Gesichtspunkten Stellung genommen, die nach Auffassung der Revision eine

erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten in Frage stellen.

Dies gilt namentlich im Hinblick auf das Nachtatverhalten des Angeklagten,

das keine Störungen seines Leistungsverhaltens oder sonstige auf eine er-

heblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit hinweisenden Auffälligkeiten

erkennen ließ. Der Sachverständige hat dieses Phänomen nachvollziehbar

damit erklärt, daß hier das zusätzlich zu dem Alkohol genossene Rauschgift

bei dem ohnehin zu Aggressionen neigenden Angeklagten einen affektiven

Durchbruch begünstigt haben könnte, wobei der Sachverständige dies aus-

drücklich nur auf den Tatzeitpunkt bezieht (UA S. 41, 42). Mit einem unauf-

fälligen Nachtatverhalten des alkoholgewohnten Angeklagten ist diese Be-

wertung vereinbar (vgl. BGHR StGB § 21 Alkoholauswirkungen 6; Blutalko-

holkonzentration 4).

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum