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BGH Urteil vom 16.01.2003 – 4 StR 264/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
16. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Dr. Kuckein,
Richterin am Bundesgerichtshof
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Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
in Untervollmacht für Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Paderborn vom 8. Februar 2002 im Maß-
regelausspruch aufgehoben. Der Ausspruch entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-
deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat
es die Einziehung eines Personenkraftwagens und eines Handys nebst Lade-
gerät sowie den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 95.000 Euro angeord-
net; ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Füh-
rerschein eingezogen und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde dem An-
geklagten vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit
der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Maßregelanordnung Erfolg; im üb-
rigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Soweit sich die Revisionsangriffe gegen den Schuldspruch richten,
haben sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten
Gründen keinen Erfolg.
2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung stand; insbesondere
hat - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - die von der Revision
im Hinblick auf die Nichtanwendung des § 31 BtMG erhobene Verfahrensrüge
keinen Erfolg, da sie nicht ordnungsgemäß erhoben und deshalb unzulässig ist
Der Beschwerdeführer macht insoweit geltend, die Strafkammer habe ih-
re Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß sie unterlassen habe aufzuklären,
"ob" die Benennung eines Abnehmers, eines Lieferanten und eines Tatbetei-
ligten durch den Angeklagten wesentlich dazu beigetragen habe, die Tat über
seine eigene Tatbeteiligung aufzuklären. Er ist der Ansicht, das Landgericht
wäre durch weitere Ermittlungen - und zwar die Vernehmung bzw. erneute Ver-
nehmung namentlich genannter Ermittlungsbeamter sowie des als Abnehmer
bezeichneten H. und die Beiziehung der Ermittlungsakten gegen die-
sen - "möglicherweise" zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Tataufdeckung im
Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG erfolgt sei.
Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen an eine zulässige Verfah-
rensrüge nicht, weil es an einer bestimmten Behauptung fehlt (vgl. BGHR StPO
§ 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1 und 4; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl.
§ 244 Rdn. 81). Eine Aufklärungsrüge, die ein günstiges Ergebnis nur für
"möglich" erachtet, ist unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR
393/97 m.w.N.).
Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers in der Revisionshauptver-
handlung handelt es sich bei den Formulierungen "ob" und "möglicherweise"
auch nicht nur um eine "aus Gründen der Höflichkeit" gewählte mißverständli-
che Wortwahl. Vielmehr hat der Beschwerdeführer weder den Ermittlungsstand
in bezug auf den vom Angeklagten benannten Rauschmittelkurier G. und
auf seinen angeblichen Abnehmer H. zum Zeitpunkt der Aussagen des An-
geklagten im Ermittlungsverfahren mitgeteilt, noch hat er dargelegt, inwiefern
durch seine Angaben ein zusätzlicher Aufklärungserfolg eingetreten sein soll,
der das Landgericht dazu hätte drängen müssen, diesen durch die Verlesung
von Urkunden oder die Vernehmung von Ermittlungsbeamten in die Hauptver-
handlung einzuführen. Hinzu kommt, daß mehrere der in der Aufklärungsrüge
benannten Vernehmungsbeamten - ohne daß dies im Revisionsvorbringen dif-
ferenziert dargelegt wird - in der Hauptverhandlung vernommen worden sind,
so daß die Rüge insoweit unzulässig auf die Nichtausschöpfung von Beweis-
mitteln gerichtet ist.
3. Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat dagegen
keinen Bestand. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte sei zum
Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, allein damit begründet, daß er seine
Fahrerlaubnis "zur Durchführung der Einfuhrfahrt aus den N. ... verwen-
det hat" [Fall II 5 der Urteilsgründe]. Nach den insoweit getroffenen Feststel-
lungen hatte der Angeklagte die von ihm in A. erworbenen Betäubungs-
mittel (etwa 18,57 kg Haschisch und ein Kilogramm Kokain) durch den inzwi-
schen verstorbenen
G.
in dessen Personenkraftwagen nach
Deutschland transportieren lassen, wobei er mit seinem eigenen Kraftfahrzeug
vorausfuhr, den Umfang der Zollkontrolle auskundschaftete und G.
telefonisch davon unterrichtete.
Bei Delikten, die nicht zu den im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB genann-
ten Regelbeispielen gehören, bedarf es zur Prüfung, ob der Täter zum Führen
von Kraftfahrzeugen ungeeignet im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist, ei-
ner von den Umständen des Einzelfalls abhängenden Gesamtwürdigung der
Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (vgl.
BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6 und 7; BGH, Beschluß vom 5. Novem-
ber 2002 - 4 StR 406/02 m.w.N.). Eine solche Gesamtwürdigung läßt das an-
gefochtene Urteil vermissen.
Bei dem hier festgestellten Sachverhalt schließt der Senat aus, daß sich
aufgrund neuer Hauptverhandlung noch Umstände ergeben können, die eine
Ungeeignetheitsprognose im Sinne des § 69 StGB rechtfertigen und deshalb
den Maßregelausspruch tragen könnten. Deshalb hebt der Senat in entspre-
chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Maßregelanordnung auf.
4. Der nur geringfügige Erfolg der Revision, die sich ersichtlich in erster
Linie gegen den Schuldspruch und die Höhe der Strafe richtet, gibt keinen An-
laß, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels
freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Tepperwien Maatz Kuckein
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