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BGH Beschluss vom 05.11.2002 – 4 StR 406/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. November 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Paderborn vom 26. August 2002 im Maß-
regelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Der
Ausspruch entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrer-
laubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm vor
Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die vom
Angeklagten gegen das Urteil eingelegte, auf die allgemeine Sachrüge ge-
stützte Revision hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist sie entspre-
chend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des
Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat keinen Be-
stand. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet, allein damit begründet, daß er seine Fahrerlaub-
nis "zur Begehung mehrerer Taten eingesetzt hat, indem er mit seinem Fahr-
zeug die Betäubungsmittel abgeholt hat". Diese Erwägung trägt die Entschei-
dung nicht. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landge-
richts, daß § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sin-
ne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar ist, sofern
sie im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen werden
und sich daraus die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen er-
gibt. Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten
rechtswidrigen Taten begründet jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein
Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Re-
gelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von
Kraftfahrzeugen; deshalb verlangt die Rechtsprechung in diesen Fällen regel-
mäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden
Gesamtwürdigung (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8;
zuletzt Senatsbeschluß vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02).
Allerdings wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auf-
fassung vertreten, daß bei der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften
unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs die charakterliche Zuverlässigkeit "in
aller Regel" verneint werden müsse und "nur unter ganz besonderen Umstän-
den ausnahmsweise etwas anderes gelten" könne (BGHR StGB § 69 Abs. 1
Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586; BGH NStZ 2000, 26). Gegen diese Recht-
sprechung hat bereits der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das grundle-
gende Bedenken geltend gemacht, daß damit einer spezifischen Deliktsgruppe
im Ergebnis die gleiche Wirkung wie den Katalogstraftatbeständen des § 69
Abs. 2 StGB beigemessen werde (Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 241/96 =
BGHR aaO Entziehung 6). Der Senat teilt diese Bedenken, zieht darüber hin-
aus die Rechtsprechung aber allgemein in Frage, soweit überhaupt unter Be-
nutzung von Kraftfahrzeugen begangene Anlaßtaten die Entziehung der Fahr-
erlaubnis rechtfertigen sollen, die keinerlei spezifische Verkehrssicherheitsin-
teressen berühren.
Die Maßregel nach § 69 StGB dient nicht der allgemeinen Verbrechens-
bekämpfung; vielmehr setzt der nach dieser Vorschrift erforderliche Zusam-
menhang zwischen Straftat und dem Führen eines Kraftfahrzeugs voraus, daß
durch das Verhalten des Täters eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteil-
nehmer eintritt (Geppert in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 34; ebenso Hentschel, Trun-
kenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 8. Aufl. Rdn. 582). Ergibt die
Anlaßtat keinen Hinweis darauf, daß der Angeklagte auch die allgemeinen Re-
geln des Straßenverkehrs verletzt hat oder zumindest unter Inkaufnahme ihrer
Verletzung die Straftat begangen hat, so entfernt sich die Entziehung der Fahr-
erlaubnis von ihrer Rechtsnatur als Maßregel der Besserung und Sicherung
und gewinnt den Charakter einer Nebenstrafe, die sie jedoch gerade nicht ist
(vgl. Senatsbeschluß vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02). Dabei zeigt gera-
de der Vergleich mit der Regelung des Fahrverbots in § 44 StGB, das Neben-
strafe ist und dessen Anordnung – insoweit nicht anders als § 69 Abs. 1 StGB
– daran anknüpft, daß der Täter eine Straftat „bei oder im Zusammenhang mit
dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen hat“, daß die Verwendung eines Kraftfahrzeugs
bei der Begehung einer (auch schwerwiegenden) Straftat für sich allein noch
nicht die für die Maßregel nach § 69 Abs. 1 StGB weiter vorausgesetzte feh-
lende Eignung begründet. Eine Beschränkung der strafrechtlichen Entziehung
der Fahrerlaubnis auf die Fälle einer Negativprognose in bezug auf Verkehrs-
sicherheitsbelange erscheint zudem mit Blick auf die Bedeutung der Teilnahme
am motorisierten Straßenverkehr in einer auf Mobilität angelegten Gesellschaft
unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der allgemeinen Handlungs-
freiheit (vgl. dazu u.a. Herzog 30. VGT 1992, 25 ff.; Ronellenfitsch DAR 1992,
321 ff. und DAR 1994, 7 ff.; Sendler DAR 1990, 404 ff.) angezeigt. Vor diesem
Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtspre-
chung zur - allerdings verwaltungsrechtlichen - Entziehung der Fahrerlaubnis
die diese Maßnahme rechtfertigenden charakterlich-sittlichen Mängel dann als
vorliegend erachtet, "wenn der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allge-
meinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen
Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Be-
einträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen" (BVerfG, Beschluß vom
20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96, u.a. NZV 2002, 422, 424). Auf die strafrechtli-
che Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB bei Nicht-Katalogtaten im
Sinne des § 69 Abs. 2 StGB übertragen, verlangt dies deshalb konkrete An-
haltspunkte für die Gefahr, der Täter werde seine kriminellen Ziele über die im
Verkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme stellen (Hentschel aaO).
Der Senat braucht die aufgeworfene Rechtsfrage jedoch nicht abschlie-
ßend zu entscheiden. Denn die pauschale Würdigung, mit der das Landgericht
die Annahme der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB begründet,
trägt die Maßregelanordnung schon nach der bisherigen Rechtsprechung nicht.
Dabei kann dahinstehen, ob die Anlaßtaten schon von ihrem Gewicht her die in
der bisherigen Rechtsprechung zum Teil angenommene Indizwirkung für die
Annahme fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfalten. Zwar
war in allen Transportfällen der Verbrechenstatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2
BtMG erfüllt, doch handelte es sich bei den Mengen, die der Angeklagte jeweils
von seinem Lieferanten in Paderborn abholte, um bis zu 350 g der "weichen"
Droge Haschisch und in einem Fall von zusätzlich 17 g Marihuana. Schon an-
gesichts dieser Mengen spielte die Benutzung des Fahrzeugs für das dem An-
geklagten angelastete Handeltreiben nur eine völlig untergeordnete Bedeu-
tung. Ein Erfahrungssatz, daß jeder Täter, der - wie der Angeklagte - Betäu-
bungsmittel mit einem Kraftfahrzeug transportiert, deshalb zu besonders ris-
kanter Fahrweise entschlossen ist, um sich im Zweifel auch um den Preis der
Gefährdung anderer durch Flucht seiner Feststellung zu entziehen, besteht in
dieser Allgemeinheit nicht. Die Urteilsfeststellungen ergeben auch nicht, daß
der Angeklagte bei den Fahrten unter der Wirkung des von ihm früher konsu-
mierten Haschischs stand. Sonstige Umstände, die auf eine unzureichende
Bereitschaft des Angeklagten, den Konsum von Haschisch von dem Führen
von Kraftfahrzeugen zu trennen (vgl. hierzu BVerfG aaO; zu diesem Gesichts-
punkt BGH bei Tolksdorf DAR 1998, 169 Nr. 15 und BGH NStZ 2000, 26, 27)
oder in anderer Weise Verkehrssicherheitsinteressen zu vernachlässigen,
schließen lassen, sind ebenfalls nicht hervorgetreten. In diesem Zusammen-
hang hätte das Landgericht zudem bedenken müssen, daß die Ungeeignetheit
im Sinne des § 69 StGB noch im Zeitpunkt des Urteils gegeben sein muß (st.
Rspr.; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 4 m.w.N.). Dazu bestand umso
mehr Anlaß, als sich das Landgericht ausdrücklich die Überzeugung verschafft
hat, daß der Angeklagte mittlerweile keine Betäubungsmittel mehr konsumiert.
Angesichts dessen schließt der Senat aus, daß sich aufgrund neuer Hauptver-
handlung noch Umstände ergeben könnten, die eine Ungeeignetheitsprognose
im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB rechtfertigen und deshalb den Maßregelaus-
spruch tragen könnten. Dieser entfällt daher.
Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den
Angeklagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473
Abs. 4 StPO).
Tepperwien Maatz
Athing
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