Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.01.2003 – V ZR 235/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. Januar 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

a) Beruft sich ein Geschäftsunfähiger auf den Wegfall der Bereicherung, so obliegt ihm, nicht anders als einem Geschäftsfähigen, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der den Wegfall der Bereicherung begründenden Umstände.

b) Der Verbrauch von Geld zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs kann zum Wegfall der Bereicherung führen; Voraussetzung ist aber, daß das empfan- gene Geld restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde und nicht in an- derer Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder auch durch Tilgung von Schulden, noch im Vermögen vorhanden ist.

BGH, Urt. v. 17. Januar 2003 - V ZR 235/02 - OLG Bamberg

LG Bamberg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Januar 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und

Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Bamberg vom 19. Juni 2002 wird auf Kosten des Be-

klagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 9. Oktober 1998 erwarben die Kläger von

dem Beklagten ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 200.000 DM. Da der

Beklagte bei Abschluß des Vertrages, und darüber hinaus bis Mitte 1999, ge-

schäftsunfähig war, verlangte er Grundbuchberichtigung Zug um Zug gegen

Rückzahlung des Kaufpreises und erwirkte ein entsprechendes Anerkenntnis-

urteil gegen die Kläger. Auf die Rückzahlungsverpflichtung erbrachte der Be-

klagte eine Teilleistung über 166.000 DM und rechnete in Höhe eines weiteren

Teilbetrages auf. Die Restforderung, die die Kläger mit 13.873 DM errechnet

haben, ist Gegenstand der Klage, Zug um Zug gegen Zustimmung zur Grund-

buchberichtigung. Der Beklagte beruft sich auf den Wegfall der Bereicherung.

Er hat dazu in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, der noch offene Betrag

sei in seinem Vermögen nicht mehr vorhanden. Es sei davon auszugehen, daß

er anderweitig verausgabt bzw. für Aufwendungen des täglichen Bedarfs sowie

für die Begleichung von Arzt- und Krankenhausrechnungen ausgegeben wor-

den sei. Näheres lasse sich nicht mehr aufklären.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 13.037,40 DM nebst Zinsen

stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der

- vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Abwei-

sungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmit-

tels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält den Sachvortrag des Beklagten zur Begrün-

dung des § 818 Abs. 3 BGB nicht für ausreichend. Seine damalige Geschäfts-

unfähigkeit befreie ihn nicht von der dem Bereicherungsschuldner obliegenden

Darlegungslast hinsichtlich der den Wegfall der Bereicherung begründenden

Umstände.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

1. Ohne Rechtsfehler - und von der Revision auch nicht in Frage ge-

stellt - geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Beklagten als Bereiche-

rungsschuldner die Darlegung der den Wegfall der Bereicherung begründen-

den Umstände obliegt. Von diesem allgemein anerkannten Grundsatz (BGHZ

118, 383, 387 f; BGH, Urt. v. 17. Februar 1999, VIII ZR 314/97, NJW 1999,

1181; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl.,

§ 818 Rdn. 9; Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 818 Rdn. 55; Staudinger/

Lorenz, BGB, 1999, § 818 Rdn. 48; Erman/Westermann, BGB, 10. Aufl., § 818

Rdn. 53) ist auch nicht für den hier vorliegenden Fall eine Ausnahme zu ma-

chen, daß der Schuldner bei dem Empfang der Leistung geschäftsunfähig war

(so aber wohl KG OLGE 22, 356, vermischt mit der Frage, ob der Geschäfts-

unfähige überhaupt etwas erlangt habe). Die Geschäftsunfähigkeit hat auf die

Regeln der Darlegungs- und Beweislast keinen Einfluß. Der Geschäftsunfähige

wird im Rechtsverkehr dadurch geschützt, daß er Rechtsgeschäfte selbst nicht

wirksam tätigen kann (§§ 104, 105 BGB) und daß bei der bereicherungsrechtli-

chen Rückabwicklung unwirksamer Verträge die Saldotheorie keine Anwen-

dung findet (BGHZ 126, 105, 107 ff; Senat, BGHZ 146, 298, 307 ff, jeweils

m.w.N.). Damit trägt er nicht das Risiko, daß er die rechtsgrundlos empfangene

Leistung nicht mehr herausgeben kann (BGHZ 126, 105, 108). Derjenige, mit

dem er kontrahiert hat, bleibt ihm - abweichend von den Regelungen der Sal-

dotheorie - zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet, auch wenn der von

ihm empfangene Gegenstand untergegangen ist. Das ändert aber an den Re-

geln über die Darlegungs- und Beweislast nichts. Verlangt der Gegner, woran

er durch den Ausschluß der Saldotheorie nicht gehindert ist, für den unterge-

gangenen Gegenstand Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB, so ist es Sache des Ge-

schäftsunfähigen, darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, daß er

durch die Leistung in seinem Vermögen nicht mehr bereichert ist (s. schon RG

JW 1917, 465; Baumgärtel/Strieder, aaO Rdn. 13; RGRK/Heimann-Trosien,

BGB, 12. Aufl., § 818 Rdn. 51; Staudinger/Lorenz, BGB, 1999, § 818 Rdn. 48).

Dadurch wird der Geschäftsunfähige nicht unbillig benachteiligt. Sein gesetzli-

cher Vertreter ist eher in der Lage, den Verbleib des Empfangenen aufzuklären

und festzustellen, ob dessen Wert im Vermögen verblieben ist, als der Berei-

cherungsgläubiger (Baumgärtel/Strieder aaO; vgl. auch Erman/Westermann,

aaO Rdn. 53).

2. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht annimmt,

der Sachvortrag des Beklagten lasse eine schlüssige Darlegung des Wegfalls

der Bereicherung in Höhe des geltend gemachten Restbetrages vermissen.

Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß der Verbrauch von Geld zur

Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs zum Wegfall der Bereicherung

führen kann (vgl. für rechtsgrundlos empfangene Unterhaltszahlungen: BGH,

Urt. v. 9. Mai 1984, IVb ZR 7/83, NJW 1984, 2095, 2096; BGHZ 118, 383;

BGH, Urt. v. 27. Oktober 1999, XII ZR 239/97, NJW 2000, 740). Das setzt je-

doch voraus, daß das empfangene Geld restlos für die Lebensbedürfnisse auf-

gewendet wurde und nicht in anderer Form, etwa durch Bildung von Ersparnis-

sen, durch Anschaffungen oder auch durch Tilgung von Schulden, noch im

Vermögen vorhanden ist (BGH, Urt. v. 9. Mai 1984, IVb ZR 7/83 aaO; BGHZ

118, 383, 386). Letzteres kommt hier nach dem eigenen, von der Revision in

Bezug genommenen Vortrag des Beklagten in Betracht. Danach hat sein Be-

treuer u.a. "allfällige Kosten wie z.B. Krankenhaus- und Arztkosten" beglichen,

also Schulden getilgt, die der Beklagte hatte, und dadurch den Wert des Ge-

leisteten im Vermögen erhalten. Daß es sich bei der Begleichung von Arzt- und

Krankenhauskosten - wie die Revision meint - um Ausgaben zur Deckung des

Lebensbedarfs handeln mag, steht dem nicht entgegen. Zu einem Wegfall der

Bereicherung führen auch solche Ausgaben nur, wenn nicht anzunehmen ist,

daß sie ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln bestritten worden wären

(vgl. schon BGH, Urt. v. 9. Mai 1984, IVb ZR 7/83, aaO). Es liegt hier aber na-

he, daß der Beklagte, der sich nicht etwa auf Vermögenslosigkeit beruft, Arzt-

und Krankenhausrechnungen auch ohne die rechtsgrundlos empfangene

Kaufpreiszahlung beglichen hätte. Diese Möglichkeit räumt der Beklagtenvor-

trag nicht aus.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Krüger

Klein

Gaier

Schmidt-Räntsch