Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteile vom 30.03.2004 – XI ZR 145/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 30. März 2004 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 30. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
26. März 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
daß der Beklagte 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
erst seit dem 14. Dezember 2000 zu zahlen hat.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Sparkasse nimmt das beklagte Land als Steuerfiskus
auf Rückzahlung eines Betrages in Anspruch, den sie zur Erfüllung eines
Überweisungsauftrages aufgewandt hat.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 21. Dezember 1993 erwarb die in
D. /Schweiz ansässige P. AG, vertreten durch ihren alleinver-
tretungsberechtigten, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Di-
rektor, mehrere Grundstücke
in Deutschland
zum Preis
von
14 Millionen DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte die Kläge-
rin der P. AG ein Darlehen über 15 Millionen DM und eröffnete
für sie ein Girokonto. Am 14. April 1994 überwies die Klägerin von die-
sem Konto einen Betrag in Höhe von 1.827.087,80 DM an das zuständi-
ge Finanzamt, wobei sie auf Weisung des Direktors der Gesellschaft
oder eines von ihm bevollmächtigten Mitarbeiters handelte. Als Verwen-
dungszweck wurde eine
"Umsatzsteuer-Vorauszahlung Steuernum-
mer 5................. i.S. E. L. " (Verkäuferin) und als Auftraggebe-
rin die "P. AG" angegeben.
Die Klägerin beruft sich auf die in der Berufungsinstanz unstreitig
gewordene Geschäftsunfähigkeit des Direktors der P. AG bei
Eröffnung des Kontos und der Zahlungsanweisung nebst Tilgungsbe-
stimmung. Sie fordert von dem Beklagten die Rückzahlung des überwie-
senen Betrages von 1.827.087,80 DM (= 934.175,16 €) zuzüglich 5%
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 1996.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben
und sie hinsichtlich der Zinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ihn auf die Berufung
der Klägerin zur Zahlung von 6% Zinsen vom 1. Januar 1996 bis zum
30. Juni 2000 und 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli
2000 verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision er-
strebt der Beklagte die Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten ist bis auf einen Teil der Zinsforderung
unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
wesentlichen ausgeführt:
Die mit der Klage verfolgte Hauptforderung sei gemäß § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) begründet. Die Klä-
gerin habe einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Be-
klagten als Zahlungsempfänger, weil sie aufgrund einer von vornherein
unwirksamen Anweisung und Tilgungsbestimmung gezahlt habe. Auf-
grund der Geschäftsunfähigkeit des Direktors der P. AG habe er
für sie weder nach deutschem Recht (§ 105 BGB) noch nach Schweizer
Recht eine wirksame Anweisung erteilen oder einen ihrer Angestellten
mit deren Vornahme wirksam beauftragen können.
Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung unterliege nach In-
ternationalem Privatrecht deutschem Recht. Danach könne die Klägerin
den Beklagten unmittelbar in Anspruch nehmen, weil ihre Zahlung der
P. AG mangels wirksamer Anweisung und Tilgungsbestimmung
nicht zuzurechnen sei. Daß der Beklagte die Unwirksamkeit der Anwei-
sung nicht gekannt und einen Steueranspruch gegen die Grundstücks-
verkäuferin gehabt habe, rechtfertige keine andere Beurteilung.
Durch die Überweisung habe der Beklagte den streitigen Betrag
auf Kosten der Klägerin erlangt. Sein Einwand, daß nicht er, sondern die
Grundstücksverkäuferin bereichert sei, greife nicht. Da der nichtigen
Überweisung keine Erfüllungswirkung zukomme, sei eine etwaige Steu-
erschuld der Grundstücksverkäuferin nicht erloschen.
Der Beklagte berufe sich ohne Erfolg auf den Wegfall der Berei-
cherung (§ 818 Abs. 3 BGB). Soweit eine Steuerschuld der Verkäuferin
inzwischen verjährt sei oder wegen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr ein-
getrieben werden könne, habe dies mit dem eigentlichen Bereicherungs-
vorgang nichts zu tun, sondern spiegele lediglich das Ausfallrisiko wider.
Daß das Umsatzsteueraufkommen nach dem Finanzausgleichsgesetz
auch dem Bund und anderen Bundesländern zufließe, ändere nichts, da
nicht substantiiert dargetan sei, warum insoweit naheliegende Rückfor-
derungsansprüche des Beklagten nicht in Betracht kämen.
Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung scheide auch
nicht nach den Regelungen des § 37 Abs. 2 AO aus. § 37 AO und
§§ 812 ff. BGB seien grundsätzlich eigenständige Anspruchsgrundlagen.
Lediglich wenn die Bank eine ihr nach den Steuergesetzen obliegende
Verpflichtung erfüllen wollte, könne ihr ein öffentlich-rechtlicher Erstat-
tungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO zustehen, welcher dann einen An-
spruch auf zivilrechtlicher Grundlage ausschließe. Die Klägerin mache
aber keinen Anspruch aus einem Steuerrechtsverhältnis, sondern einen
zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch geltend.
Hinsichtlich der Zinsforderung sei davon auszugehen, daß der Be-
klagte den erhaltenen Betrag entweder zinsbringend angelegt oder zur
Tilgung von Schulden verwendet und hierdurch Zinsaufwendungen er-
spart habe. In beiden Fällen habe er Vorteile aus dem Gebrauch des
empfangenen Geldes im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB gezogen und her-
auszugeben. Für die Zeit nach dem 1. Juli 2000 ergebe sich der Zinsan-
spruch aus Verzug (§§ 284, 288 Abs. 2 BGB a.F.).
II.
Diese Ausführungen halten - wie der erkennende Senat bereits in
seinem Urteil vom 3. Februar 2004 (XI ZR 125/03, zur Veröffentlichung in
BGHZ vorgesehen) zu einem weitgehend gleichgelagerten Fall derselben
Parteien ausgeführt hat - bis auf die Begründung der Zinsentscheidung
rechtlicher Überprüfung stand.
1. Die Hauptforderung auf Zahlung von 934.175,16 €
ist gemäß
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) begründet.
a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen,
daß die Klägerin einen nach deutschem Recht zu beurteilenden zivil-
rechtlichen Bereicherungsanspruch und keinen öffentlich-rechtlichen Er-
stattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO geltend macht. Ein solcher
Anspruch kann grundsätzlich nur durch die Bezahlung einer vermeintli-
chen Steuerschuld entstehen (Senatsurteil vom 3. Februar 2004, aaO
Umdr. S. 7 m.w.Nachw.). Mit der Zahlung an den Beklagten wollte die
Klägerin indes - wie dieser wußte - ausschließlich der ihr von der P.
AG erteilten Zahlungsanweisung Folge leisten, aber keine eigene
Steuerschuld erfüllen oder eine sich auf eine etwaige Steuerschuld der
Grundstücksverkäuferin beziehende Drittleistung im Sinne des § 267
Abs. 1 BGB (siehe dazu Senat BGHZ 152, 307, 313 m.w.Nachw.) erbrin-
gen.
Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung unterliegt deut-
schem Recht (Senatsurteil vom 3. Februar 2004, aaO Umdr. S. 7, 8).
Zwar ergibt sich dies nicht aus dem erst am 1. Juni 1999 in Kraft getre-
tenen Art. 38 Abs. 3 EGBGB. Auch nach den vorher geltenden Anknüp-
fungsregeln findet aber grundsätzlich das Recht des Staates Anwen-
dung, in dem die Bereicherung eingetreten ist, zumal wenn Bereiche-
rungsgläubiger und -schuldner wie im vorliegenden Streitfall ihren Sitz im
selben Staat haben.
b) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Nichtlei-
stungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB im Verhältnis
der Klägerin zum Beklagten zu Recht bejaht.
aa) Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich zwar in Fällen der
Leistung kraft Anweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Lei-
stungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und
dem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und
dem Anweisungsempfänger (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 147, 269, 273
m.w.Nachw.). Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat
einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsemp-
fänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Das ist nicht nur der Fall,
wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung
im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (vgl. dazu BGHZ 66, 362, 364 f.; 66,
372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch ohne diese Kennt-
nis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151 und 152, 307,
311 f.). Ohne gültige Anweisung kann die Zahlung dem vermeintlich An-
weisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden. Da der gutgläu-
bige Vertragsgegner nur geschützt werden kann, wenn der andere Ver-
tragsteil in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein hervorgerufen hat,
vermag der sogenannte Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers
- wie das Berufungsgericht zu Recht hervorgehoben hat - die fehlende
Tilgungs- und Zweckbestimmung des vermeintlich Anweisenden selbst
dann nicht zu ersetzen, wenn dieser den gezahlten Betrag tatsächlich
schuldete (Senat BGHZ 147, 145, 151 und 152, 307, 312; siehe ferner
Senatsurteil vom 3. Februar 2004, aaO Umdr. S. 8 f.).
Mit dieser Rechtsprechung weicht der erkennende Senat entgegen
der Ansicht der Revision nicht von der Entscheidung eines anderen Zivil-
senats des Bundesgerichtshofs ab (vgl. bereits Senat BGHZ 147, 145,
151). Die von ihr herangezogenen Urteile des VII. Zivilsenats vom
31. Mai 1976 (VII ZR 218/74, BGHZ 66, 362, 365) und des VI. Zivilsenats
vom 31. Mai 1994 (VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421) beruhen nicht
auf der Rechtsansicht, daß eine Direktkondiktion des Angewiesenen
beim Zahlungsempfänger unter allen Umständen dessen Kenntnis vom
Fehlen einer wirksamen Anweisung nebst Tilgungsbestimmung voraus-
setzt. Eine Vorlage an den großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132
Abs. 2 GVG ist daher nicht erforderlich.
bb) Die Zahlungsanweisung nebst Tilgungsbestimmung der P.
AG ist von Anfang an nichtig, gleichgültig ob sie von ihrem un-
streitig geschäftsunfähigen Direktor selbst oder durch einen von ihm be-
vollmächtigten Angestellten namens der Gesellschaft abgegeben wurde.
(1) Die Wirksamkeit der Anweisung und Tilgungsbestimmung beur-
teilt sich nach deutschem Recht. Anders als die Revision meint, ist das
Personalstatut der schweizerischen Aktiengesellschaft unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt maßgeblich. Ob die Vornahme eines Rechts-
geschäfts die Geschäftsfähigkeit der handelnden Person voraussetzt,
bestimmt sich nach der für das Geschäft geltenden Rechtsordnung
(MünchKommBGB/Birk, 3. Aufl. Art. 7 EGBGB Rdn. 27; Staudin-
ger/Hausmann, BGB 13. Bearb. Art. 7 EGBGB Rdn. 41; Palandt/
Heldrich, BGB 63. Aufl. Art. 7 EGBGB Rdn. 5; Erman/Hohloch, BGB
10. Aufl. Art. 7 EGBGB Rdn. 13; Soergel/Kegel, BGB 12. Aufl. Art. 7
EGBGB Rdn. 8, jeweils m.w.Nachw.). Auch für die Vollmachtserteilung
gilt das Recht des Staates, in dem sie nach dem Willen des Vollmacht-
gebers rechtliche Wirkung entfalten soll (BGHZ 64, 183, 192; 128, 41,
47; BGH, Urteile vom 13. Mai 1982 - III ZR 1/80, WM 1982, 1132, 1133
und vom 26. April 1990 - VII ZR 218/89, WM 1990, 1847, 1848; siehe
auch Senatsurteil vom 3. Februar 2004, aaO Umdr. S. 10). Dies ist hier
deutsches Recht, weil der der Zahlung zugrunde liegende Überwei-
sungsauftrag einer deutschen Sparkasse erteilt und von dieser ausge-
führt wurde. Ob sich die Rechtsfolgen fehlender Geschäftsfähigkeit
ebenfalls nach dem sogenannten Wirkungsstatut (so OLG Düsseldorf
NJW-RR 1995, 755, 756; Birk, aaO Art. 7 EGBGB Rdn. 35) oder nach
dem Personalstatut des Geschäftsunfähigen gemäß Art. 7 EGBGB (siehe
OLG Hamm NJW-RR 1996, 1144; Hausmann, aaO Art. 7 EGBGB
Rdn. 70 ff. m.w.Nachw.) beurteilen, kann dahingestellt bleiben, da auch
nach dieser Vorschrift aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des
Direktors der P. AG deutsches Recht Anwendung findet.
(2) Nach § 105 Abs. 1, § 165 BGB ist die Willenserklärung eines
Geschäftsunfähigen nichtig. Ob der Geschäftsunfähige für sich selbst
oder als Vertreter (vgl. BGHZ 53, 210, 215) bzw. als vertretungsberech-
tigtes Organ einer Kapitalgesellschaft (vgl. BGHZ 115, 78, 80 f.) handelt,
ist angesichts des umfassenden Schutzes Geschäftsunfähiger ohne Be-
deutung. Der Direktor der P. AG war aufgrund seiner Geschäftsun-
fähigkeit daher nicht in der Lage, für sie eine wirksame Zahlungsanwei-
sung zu erteilen oder sich dazu eines von ihm bevollmächtigten Ange-
stellten zu bedienen.
cc) Die Anweisung der P. AG ist entgegen der Auffassung
der Revision auch nicht unter Rechtsscheingesichtspunkten gegenüber
der Klägerin als wirksam zu behandeln. Maßgebend hierfür ist das Recht
des Ortes, an dem ein Rechtsschein entstanden sein und sich ausgewirkt
haben könnte (BGHZ 43, 21, 27; siehe auch Senatsurteil vom 3. Februar
2004, aaO Umdr. S. 10), mithin deutsches Recht.
(1) Der Direktor der P. AG konnte gegenüber der Klägerin
nicht den Anschein einer wirksamen Vollmacht des möglicherweise mit
der Vornahme der Zahlungsanweisung und Tilgungsbestimmung beauf-
tragten Angestellten gemäß § 171 Abs. 1 BGB setzen. Die Mitteilung ei-
ner Bevollmächtigung im Sinne dieser Vorschrift und der sich daraus er-
gebende Vertrauensschutz des Verhandlungspartners in das Bestehen
der Vollmacht setzt grundsätzlich die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden
voraus (Senatsurteil vom 3. Februar 2004, aaO Umdr. S. 11; Münch-
KommBGB/Schramm, 4. Aufl. § 171 Rdn. 5; Erman/Palm, BGB 10. Aufl.
§ 171 Rdn. 3).
(2) Zwar schließt der Schutz eines geschäftsunfähigen Gesell-
schaftsorgans es nicht grundsätzlich aus, daß sich die von ihm vertrete-
ne Gesellschaft sein vollmachtloses Handeln nach Rechtsscheinge-
sichtspunkten zurechnen lassen muß (siehe BGHZ 115, 78, 81 ff.). Die
Beklagte hat aber weder die Voraussetzungen einer Duldungs- oder An-
scheinsvollmacht dargetan noch vorgetragen, daß die Geschäftsunfähig-
keit für die Gesellschaft rechtzeitig erkennbar war (zu dieser Vorausset-
zung siehe BGHZ aaO S. 82 f.) und sie gleichwohl untätig geblieben ist.
dd) Der Direktkondiktion der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1
Alt. 2 BGB stehen auch keine anderen Hinderungsgründe entgegen. Sie
ergeben sich - anders als die Revision meint - weder aus der besonderen
Schutzbedürftigkeit des Steuerfiskus bei Überweisungen eines unerkannt
Geschäftsunfähigen, noch aus dem Umstand, daß die Unwirksamkeit der
Anweisung und Tilgungsbestimmung nicht auf der unerkannt gebliebenen
Geschäftsunfähigkeit des Anweisenden selbst, sondern auf der des für
ihn handelnden Vertreters beruht (siehe Senatsurteil vom 3. Februar
2004, aaO Umdr. S. 11 f.).
c) Die Inanspruchnahme des Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1
Alt. 2 BGB ist entgegen der Ansicht der Revision nicht wegen Wegfalls
der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) ausgeschlossen oder einge-
schränkt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte sich gegen-
über zivilrechtlichen Bereicherungsansprüchen überhaupt mit Erfolg auf
einen Wegfall der Bereicherung berufen kann (verneinend für öffentlich-
rechtliche
Erstattungsansprüche
gegen
die
öffentliche Hand
BVerwGE 36, 108, 113 f.; 107, 304, 312; offengelassen im Senatsurteil
vom 3. Februar 2004, aaO Umdr. S. 12 f.), weil das Berufungsgericht den
Vortrag des Beklagten zum Nachweis einer Entreicherung zu Recht für
nicht ausreichend erachtet hat.
aa) Anders als die Revision meint, hat der Beklagte einen etwai-
gen Umsatzsteueranspruch gegen die Grundstücksverkäuferin durch die
Überweisung der Klägerin nicht nach §§ 47, 224 AO verloren. Die Zah-
lung einer Steuerschuld ist ein im wesentlichen nach privatrechtlichen
Vorschriften zu beurteilender Vorgang, der aus öffentlich-rechtlichem
Grund und mit öffentlich-rechtlicher Wirkung erfolgt (BVerwG NJW 1984,
2114; BFHE 151, 123, 124). Bei fehlender oder nichtiger Anweisung er-
zeugt die Zahlung im Valutaverhältnis zwischen Kontoinhaber und Zu-
wendungsempfänger indes keine Tilgungswirkung im Sinne des § 362
BGB (Senat BGHZ 147, 145, 149). Wegen der bei Drittleistungen erfor-
derlichen Tilgungsbestimmung (vgl. BGHZ 137, 89, 95; Senat BGHZ 152,
307, 313) kann eine nichtige Anweisungserklärung, was die Revision
verkennt, erst recht nicht zur Tilgung einer für den Kontoinhaber fremden
Schuld führen.
bb) Zutreffend hat es das Berufungsgericht für bereicherungsrecht-
lich unerheblich erachtet, ob der etwaige Anspruch aus dem Umsatz-
steuerschuldverhältnis gegen die Grundstücksverkäuferin inzwischen
verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden
kann. Nach § 818 Abs. 3 BGB können nur solche Vermögensnachteile zu
einer Entreicherung des Bereicherungsschuldners führen, die bei wirt-
schaftlicher Betrachtung mit dem die Grundlage der ungerechtfertigten
Bereicherung bildenden Tatbestand
jedenfalls
in einem adäquat-
ursächlichen Zusammenhang stehen (siehe z.B. BGHZ 118, 383, 386 f.;
BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 45/80, NJW 1981, 277, 278
m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier. Dem Vortrag des Beklagten ist nicht zu
entnehmen, daß er im Vertrauen darauf, den überwiesenen Betrag be-
halten zu können, von weiteren Beitreibungsmaßnahmen abgesehen hat
und diese bis zum angeblichen Eintritt der Verjährung ganz oder zumin-
dest teilweise erfolgreich gewesen wären.
cc) Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie sich
erstmals in der Revisionsinstanz darauf beruft, der Beklagte habe im
Rahmen der haushaltsmäßigen Ausgaben über den Überweisungsbetrag
zwischenzeitlich verfügt. Dieser Sachvortrag ist nicht nur unzulässig
(§ 559 Abs. 1 ZPO), sondern genügt auch nicht den an eine schlüssige
Darlegung einer Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB zu stel-
lenden Anforderungen (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2004, aaO
Umdr. S. 13; vgl. ferner BVerwGE 36, 108, 113).
dd) Ein Wegfall der Bereicherung ergibt sich schließlich auch nicht
daraus, daß der Beklagte hinsichtlich der vereinnahmten Umsatzsteuer
gemäß Art. 106 Abs. 3 und 4, Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG zum Finanzaus-
gleich verpflichtet war. Hierauf kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg
berufen, weil er kraft seiner Verwaltungshoheit (Art. 108 Abs. 2 und 3
GG, § 21 AO) für die Erfüllung des gesamten Rückzahlungsanspruchs
zuständig und verantwortlich ist (siehe Boeker, in: Hübschmann/Hepp/
Spitaler, AO/FGO § 37 AO Rdn. 69; Kruse/Drüen, in: Tipke/Kruse,
AO/FGO 16. Aufl. § 37 Rdn. 86 jeweils für den Erstattungsanspruch nach
§ 37 AO). Zudem mindert die Erfüllung des Bereicherungsanspruchs der
Klägerin das Steueraufkommen des Beklagten
(vgl. Maunz,
in:
Maunz/Dürig, GG Art. 107 Rdn. 18, 21), was sich im Rahmen des zu-
künftigen Finanzausgleichs grundsätzlich zu seinen Gunsten auswirkt
(vgl. Vogel/Kirchhof, in: Bonner Kommentar Art. 107 Rdn. 126 f.). Daß
der Beklagte gleichwohl im Ergebnis schlechter steht, als wenn die Um-
satzsteuer nicht vereinnahmt worden wäre, ist dem Vortrag des für den
Wegfall der Bereicherung darlegungspflichtigen Beklagten
(vgl.
BGHZ 118, 383, 387 f.; BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02,
WM 2003, 1488, 1489, jeweils m.w.Nachw.) nicht zu entnehmen.
2. Indessen kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand
haben, soweit das Berufungsgericht den Beklagten gemäß § 818 Abs. 1
BGB zur Zahlung von Zinsen verurteilt hat. Nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwGE 107, 304, 308;
BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5/02, NVwZ 2003, 1385, 1387)
kommt bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine
Behörde eine Verzinsung wegen
tatsächlich gezogener Nutzungen
grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Staat öffentlich-rechtlich erlangte
Einnahmen in aller Regel nicht gewinnbringend anlegt, sondern über sie
im Interesse der Allgemeinheit verfügt. Dieser Betrachtungsweise hat
sich der erkennende Senat in der zitierten Entscheidung vom 3. Februar
2004 (aaO Umdr. S. 13) für den zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch
gegen den Steuerfiskus angeschlossen.
Der Beklagte schuldet entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts vor Rechtshängigkeit auch keine Verzugszinsen gemäß § 286
Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB a.F.. Vor Eintritt der Rechtshängigkeit (§ 818
Abs. 4 BGB) kann ein Bereicherungsschuldner nur unter den engen Vor-
aussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB wegen Verzuges in Anspruch ge-
nommen werden (Staudinger/Werner Lorenz, BGB Neubearbeitung 1999,
§ 818 Rdn. 51). Hierzu hat die Klägerin in den Vorinstanzen nicht sub-
stantiiert vorgetragen. Sie hat daher einen Anspruch auf Verzugszinsen
erst ab Zustellung der Klage am 14. Dezember 2000 (vgl. BGH, Urteil
vom 13. Juni 2002 - IX ZR 242/01, NJW 2002, 2871, 2872).
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO),
soweit das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von Zinsen vor
Eintritt der Rechtshängigkeit verurteilt hat. Da weitere Feststellungen
nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden
(§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Zinsforderung in diesem Umfang abweisen.
Die weitergehende Revision war als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen