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BGH Urteile vom 30.03.2004 – XI ZR 145/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XI ZR 145/03

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 30. März 2004 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 30. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die

Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des

9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

26. März 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,

daß der Beklagte 5% Zinsen über dem Basiszinssatz

erst seit dem 14. Dezember 2000 zu zahlen hat.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die klagende Sparkasse nimmt das beklagte Land als Steuerfiskus

auf Rückzahlung eines Betrages in Anspruch, den sie zur Erfüllung eines

Überweisungsauftrages aufgewandt hat.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 21. Dezember 1993 erwarb die in

D. /Schweiz ansässige P. AG, vertreten durch ihren alleinver-

tretungsberechtigten, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Di-

rektor, mehrere Grundstücke

in Deutschland

zum Preis

von

14 Millionen DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte die Kläge-

rin der P. AG ein Darlehen über 15 Millionen DM und eröffnete

für sie ein Girokonto. Am 14. April 1994 überwies die Klägerin von die-

sem Konto einen Betrag in Höhe von 1.827.087,80 DM an das zuständi-

ge Finanzamt, wobei sie auf Weisung des Direktors der Gesellschaft

oder eines von ihm bevollmächtigten Mitarbeiters handelte. Als Verwen-

dungszweck wurde eine

"Umsatzsteuer-Vorauszahlung Steuernum-

mer 5................. i.S. E. L. " (Verkäuferin) und als Auftraggebe-

rin die "P. AG" angegeben.

Die Klägerin beruft sich auf die in der Berufungsinstanz unstreitig

gewordene Geschäftsunfähigkeit des Direktors der P. AG bei

Eröffnung des Kontos und der Zahlungsanweisung nebst Tilgungsbe-

stimmung. Sie fordert von dem Beklagten die Rückzahlung des überwie-

senen Betrages von 1.827.087,80 DM (= 934.175,16 €) zuzüglich 5%

Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 1996.

Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben

und sie hinsichtlich der Zinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat

die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ihn auf die Berufung

der Klägerin zur Zahlung von 6% Zinsen vom 1. Januar 1996 bis zum

30. Juni 2000 und 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli

2000 verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision er-

strebt der Beklagte die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten ist bis auf einen Teil der Zinsforderung

unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

wesentlichen ausgeführt:

Die mit der Klage verfolgte Hauptforderung sei gemäß § 812

Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) begründet. Die Klä-

gerin habe einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Be-

klagten als Zahlungsempfänger, weil sie aufgrund einer von vornherein

unwirksamen Anweisung und Tilgungsbestimmung gezahlt habe. Auf-

grund der Geschäftsunfähigkeit des Direktors der P. AG habe er

für sie weder nach deutschem Recht (§ 105 BGB) noch nach Schweizer

Recht eine wirksame Anweisung erteilen oder einen ihrer Angestellten

mit deren Vornahme wirksam beauftragen können.

Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung unterliege nach In-

ternationalem Privatrecht deutschem Recht. Danach könne die Klägerin

den Beklagten unmittelbar in Anspruch nehmen, weil ihre Zahlung der

P. AG mangels wirksamer Anweisung und Tilgungsbestimmung

nicht zuzurechnen sei. Daß der Beklagte die Unwirksamkeit der Anwei-

sung nicht gekannt und einen Steueranspruch gegen die Grundstücks-

verkäuferin gehabt habe, rechtfertige keine andere Beurteilung.

Durch die Überweisung habe der Beklagte den streitigen Betrag

auf Kosten der Klägerin erlangt. Sein Einwand, daß nicht er, sondern die

Grundstücksverkäuferin bereichert sei, greife nicht. Da der nichtigen

Überweisung keine Erfüllungswirkung zukomme, sei eine etwaige Steu-

erschuld der Grundstücksverkäuferin nicht erloschen.

Der Beklagte berufe sich ohne Erfolg auf den Wegfall der Berei-

cherung (§ 818 Abs. 3 BGB). Soweit eine Steuerschuld der Verkäuferin

inzwischen verjährt sei oder wegen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr ein-

getrieben werden könne, habe dies mit dem eigentlichen Bereicherungs-

vorgang nichts zu tun, sondern spiegele lediglich das Ausfallrisiko wider.

Daß das Umsatzsteueraufkommen nach dem Finanzausgleichsgesetz

auch dem Bund und anderen Bundesländern zufließe, ändere nichts, da

nicht substantiiert dargetan sei, warum insoweit naheliegende Rückfor-

derungsansprüche des Beklagten nicht in Betracht kämen.

Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung scheide auch

nicht nach den Regelungen des § 37 Abs. 2 AO aus. § 37 AO und

§§ 812 ff. BGB seien grundsätzlich eigenständige Anspruchsgrundlagen.

Lediglich wenn die Bank eine ihr nach den Steuergesetzen obliegende

Verpflichtung erfüllen wollte, könne ihr ein öffentlich-rechtlicher Erstat-

tungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO zustehen, welcher dann einen An-

spruch auf zivilrechtlicher Grundlage ausschließe. Die Klägerin mache

aber keinen Anspruch aus einem Steuerrechtsverhältnis, sondern einen

zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch geltend.

Hinsichtlich der Zinsforderung sei davon auszugehen, daß der Be-

klagte den erhaltenen Betrag entweder zinsbringend angelegt oder zur

Tilgung von Schulden verwendet und hierdurch Zinsaufwendungen er-

spart habe. In beiden Fällen habe er Vorteile aus dem Gebrauch des

empfangenen Geldes im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB gezogen und her-

auszugeben. Für die Zeit nach dem 1. Juli 2000 ergebe sich der Zinsan-

spruch aus Verzug (§§ 284, 288 Abs. 2 BGB a.F.).

II.

Diese Ausführungen halten - wie der erkennende Senat bereits in

seinem Urteil vom 3. Februar 2004 (XI ZR 125/03, zur Veröffentlichung in

BGHZ vorgesehen) zu einem weitgehend gleichgelagerten Fall derselben

Parteien ausgeführt hat - bis auf die Begründung der Zinsentscheidung

rechtlicher Überprüfung stand.

1. Die Hauptforderung auf Zahlung von 934.175,16 €

ist gemäß

§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) begründet.

a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen,

daß die Klägerin einen nach deutschem Recht zu beurteilenden zivil-

rechtlichen Bereicherungsanspruch und keinen öffentlich-rechtlichen Er-

stattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO geltend macht. Ein solcher

Anspruch kann grundsätzlich nur durch die Bezahlung einer vermeintli-

chen Steuerschuld entstehen (Senatsurteil vom 3. Februar 2004, aaO

Umdr. S. 7 m.w.Nachw.). Mit der Zahlung an den Beklagten wollte die

Klägerin indes - wie dieser wußte - ausschließlich der ihr von der P.

AG erteilten Zahlungsanweisung Folge leisten, aber keine eigene

Steuerschuld erfüllen oder eine sich auf eine etwaige Steuerschuld der

Grundstücksverkäuferin beziehende Drittleistung im Sinne des § 267

Abs. 1 BGB (siehe dazu Senat BGHZ 152, 307, 313 m.w.Nachw.) erbrin-

gen.

Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung unterliegt deut-

schem Recht (Senatsurteil vom 3. Februar 2004, aaO Umdr. S. 7, 8).

Zwar ergibt sich dies nicht aus dem erst am 1. Juni 1999 in Kraft getre-

tenen Art. 38 Abs. 3 EGBGB. Auch nach den vorher geltenden Anknüp-

fungsregeln findet aber grundsätzlich das Recht des Staates Anwen-

dung, in dem die Bereicherung eingetreten ist, zumal wenn Bereiche-

rungsgläubiger und -schuldner wie im vorliegenden Streitfall ihren Sitz im

selben Staat haben.

b) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Nichtlei-

stungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB im Verhältnis

der Klägerin zum Beklagten zu Recht bejaht.

aa) Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich zwar in Fällen der

Leistung kraft Anweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Lei-

stungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und

dem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und

dem Anweisungsempfänger (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 147, 269, 273

m.w.Nachw.). Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat

einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsemp-

fänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Das ist nicht nur der Fall,

wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung

im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (vgl. dazu BGHZ 66, 362, 364 f.; 66,

372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch ohne diese Kennt-

nis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151 und 152, 307,

311 f.). Ohne gültige Anweisung kann die Zahlung dem vermeintlich An-

weisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden. Da der gutgläu-

bige Vertragsgegner nur geschützt werden kann, wenn der andere Ver-

tragsteil in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein hervorgerufen hat,

vermag der sogenannte Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers

- wie das Berufungsgericht zu Recht hervorgehoben hat - die fehlende

Tilgungs- und Zweckbestimmung des vermeintlich Anweisenden selbst

dann nicht zu ersetzen, wenn dieser den gezahlten Betrag tatsächlich

schuldete (Senat BGHZ 147, 145, 151 und 152, 307, 312; siehe ferner

Senatsurteil vom 3. Februar 2004, aaO Umdr. S. 8 f.).

Mit dieser Rechtsprechung weicht der erkennende Senat entgegen

der Ansicht der Revision nicht von der Entscheidung eines anderen Zivil-

senats des Bundesgerichtshofs ab (vgl. bereits Senat BGHZ 147, 145,

151). Die von ihr herangezogenen Urteile des VII. Zivilsenats vom

31. Mai 1976 (VII ZR 218/74, BGHZ 66, 362, 365) und des VI. Zivilsenats

vom 31. Mai 1994 (VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421) beruhen nicht

auf der Rechtsansicht, daß eine Direktkondiktion des Angewiesenen

beim Zahlungsempfänger unter allen Umständen dessen Kenntnis vom

Fehlen einer wirksamen Anweisung nebst Tilgungsbestimmung voraus-

setzt. Eine Vorlage an den großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132

Abs. 2 GVG ist daher nicht erforderlich.

bb) Die Zahlungsanweisung nebst Tilgungsbestimmung der P.

AG ist von Anfang an nichtig, gleichgültig ob sie von ihrem un-

streitig geschäftsunfähigen Direktor selbst oder durch einen von ihm be-

vollmächtigten Angestellten namens der Gesellschaft abgegeben wurde.

(1) Die Wirksamkeit der Anweisung und Tilgungsbestimmung beur-

teilt sich nach deutschem Recht. Anders als die Revision meint, ist das

Personalstatut der schweizerischen Aktiengesellschaft unter keinem

rechtlichen Gesichtspunkt maßgeblich. Ob die Vornahme eines Rechts-

geschäfts die Geschäftsfähigkeit der handelnden Person voraussetzt,

bestimmt sich nach der für das Geschäft geltenden Rechtsordnung

(MünchKommBGB/Birk, 3. Aufl. Art. 7 EGBGB Rdn. 27; Staudin-

ger/Hausmann, BGB 13. Bearb. Art. 7 EGBGB Rdn. 41; Palandt/

Heldrich, BGB 63. Aufl. Art. 7 EGBGB Rdn. 5; Erman/Hohloch, BGB

10. Aufl. Art. 7 EGBGB Rdn. 13; Soergel/Kegel, BGB 12. Aufl. Art. 7

EGBGB Rdn. 8, jeweils m.w.Nachw.). Auch für die Vollmachtserteilung

gilt das Recht des Staates, in dem sie nach dem Willen des Vollmacht-

gebers rechtliche Wirkung entfalten soll (BGHZ 64, 183, 192; 128, 41,

47; BGH, Urteile vom 13. Mai 1982 - III ZR 1/80, WM 1982, 1132, 1133

und vom 26. April 1990 - VII ZR 218/89, WM 1990, 1847, 1848; siehe

auch Senatsurteil vom 3. Februar 2004, aaO Umdr. S. 10). Dies ist hier

deutsches Recht, weil der der Zahlung zugrunde liegende Überwei-

sungsauftrag einer deutschen Sparkasse erteilt und von dieser ausge-

führt wurde. Ob sich die Rechtsfolgen fehlender Geschäftsfähigkeit

ebenfalls nach dem sogenannten Wirkungsstatut (so OLG Düsseldorf

NJW-RR 1995, 755, 756; Birk, aaO Art. 7 EGBGB Rdn. 35) oder nach

dem Personalstatut des Geschäftsunfähigen gemäß Art. 7 EGBGB (siehe

OLG Hamm NJW-RR 1996, 1144; Hausmann, aaO Art. 7 EGBGB

Rdn. 70 ff. m.w.Nachw.) beurteilen, kann dahingestellt bleiben, da auch

nach dieser Vorschrift aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des

Direktors der P. AG deutsches Recht Anwendung findet.

(2) Nach § 105 Abs. 1, § 165 BGB ist die Willenserklärung eines

Geschäftsunfähigen nichtig. Ob der Geschäftsunfähige für sich selbst

oder als Vertreter (vgl. BGHZ 53, 210, 215) bzw. als vertretungsberech-

tigtes Organ einer Kapitalgesellschaft (vgl. BGHZ 115, 78, 80 f.) handelt,

ist angesichts des umfassenden Schutzes Geschäftsunfähiger ohne Be-

deutung. Der Direktor der P. AG war aufgrund seiner Geschäftsun-

fähigkeit daher nicht in der Lage, für sie eine wirksame Zahlungsanwei-

sung zu erteilen oder sich dazu eines von ihm bevollmächtigten Ange-

stellten zu bedienen.

cc) Die Anweisung der P. AG ist entgegen der Auffassung

der Revision auch nicht unter Rechtsscheingesichtspunkten gegenüber

der Klägerin als wirksam zu behandeln. Maßgebend hierfür ist das Recht

des Ortes, an dem ein Rechtsschein entstanden sein und sich ausgewirkt

haben könnte (BGHZ 43, 21, 27; siehe auch Senatsurteil vom 3. Februar

2004, aaO Umdr. S. 10), mithin deutsches Recht.

(1) Der Direktor der P. AG konnte gegenüber der Klägerin

nicht den Anschein einer wirksamen Vollmacht des möglicherweise mit

der Vornahme der Zahlungsanweisung und Tilgungsbestimmung beauf-

tragten Angestellten gemäß § 171 Abs. 1 BGB setzen. Die Mitteilung ei-

ner Bevollmächtigung im Sinne dieser Vorschrift und der sich daraus er-

gebende Vertrauensschutz des Verhandlungspartners in das Bestehen

der Vollmacht setzt grundsätzlich die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden

voraus (Senatsurteil vom 3. Februar 2004, aaO Umdr. S. 11; Münch-

KommBGB/Schramm, 4. Aufl. § 171 Rdn. 5; Erman/Palm, BGB 10. Aufl.

§ 171 Rdn. 3).

(2) Zwar schließt der Schutz eines geschäftsunfähigen Gesell-

schaftsorgans es nicht grundsätzlich aus, daß sich die von ihm vertrete-

ne Gesellschaft sein vollmachtloses Handeln nach Rechtsscheinge-

sichtspunkten zurechnen lassen muß (siehe BGHZ 115, 78, 81 ff.). Die

Beklagte hat aber weder die Voraussetzungen einer Duldungs- oder An-

scheinsvollmacht dargetan noch vorgetragen, daß die Geschäftsunfähig-

keit für die Gesellschaft rechtzeitig erkennbar war (zu dieser Vorausset-

zung siehe BGHZ aaO S. 82 f.) und sie gleichwohl untätig geblieben ist.

dd) Der Direktkondiktion der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1

Alt. 2 BGB stehen auch keine anderen Hinderungsgründe entgegen. Sie

ergeben sich - anders als die Revision meint - weder aus der besonderen

Schutzbedürftigkeit des Steuerfiskus bei Überweisungen eines unerkannt

Geschäftsunfähigen, noch aus dem Umstand, daß die Unwirksamkeit der

Anweisung und Tilgungsbestimmung nicht auf der unerkannt gebliebenen

Geschäftsunfähigkeit des Anweisenden selbst, sondern auf der des für

ihn handelnden Vertreters beruht (siehe Senatsurteil vom 3. Februar

2004, aaO Umdr. S. 11 f.).

c) Die Inanspruchnahme des Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1

Alt. 2 BGB ist entgegen der Ansicht der Revision nicht wegen Wegfalls

der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) ausgeschlossen oder einge-

schränkt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte sich gegen-

über zivilrechtlichen Bereicherungsansprüchen überhaupt mit Erfolg auf

einen Wegfall der Bereicherung berufen kann (verneinend für öffentlich-

rechtliche

Erstattungsansprüche

gegen

die

öffentliche Hand

BVerwGE 36, 108, 113 f.; 107, 304, 312; offengelassen im Senatsurteil

vom 3. Februar 2004, aaO Umdr. S. 12 f.), weil das Berufungsgericht den

Vortrag des Beklagten zum Nachweis einer Entreicherung zu Recht für

nicht ausreichend erachtet hat.

aa) Anders als die Revision meint, hat der Beklagte einen etwai-

gen Umsatzsteueranspruch gegen die Grundstücksverkäuferin durch die

Überweisung der Klägerin nicht nach §§ 47, 224 AO verloren. Die Zah-

lung einer Steuerschuld ist ein im wesentlichen nach privatrechtlichen

Vorschriften zu beurteilender Vorgang, der aus öffentlich-rechtlichem

Grund und mit öffentlich-rechtlicher Wirkung erfolgt (BVerwG NJW 1984,

2114; BFHE 151, 123, 124). Bei fehlender oder nichtiger Anweisung er-

zeugt die Zahlung im Valutaverhältnis zwischen Kontoinhaber und Zu-

wendungsempfänger indes keine Tilgungswirkung im Sinne des § 362

BGB (Senat BGHZ 147, 145, 149). Wegen der bei Drittleistungen erfor-

derlichen Tilgungsbestimmung (vgl. BGHZ 137, 89, 95; Senat BGHZ 152,

307, 313) kann eine nichtige Anweisungserklärung, was die Revision

verkennt, erst recht nicht zur Tilgung einer für den Kontoinhaber fremden

Schuld führen.

bb) Zutreffend hat es das Berufungsgericht für bereicherungsrecht-

lich unerheblich erachtet, ob der etwaige Anspruch aus dem Umsatz-

steuerschuldverhältnis gegen die Grundstücksverkäuferin inzwischen

verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden

kann. Nach § 818 Abs. 3 BGB können nur solche Vermögensnachteile zu

einer Entreicherung des Bereicherungsschuldners führen, die bei wirt-

schaftlicher Betrachtung mit dem die Grundlage der ungerechtfertigten

Bereicherung bildenden Tatbestand

jedenfalls

in einem adäquat-

ursächlichen Zusammenhang stehen (siehe z.B. BGHZ 118, 383, 386 f.;

BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 45/80, NJW 1981, 277, 278

m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier. Dem Vortrag des Beklagten ist nicht zu

entnehmen, daß er im Vertrauen darauf, den überwiesenen Betrag be-

halten zu können, von weiteren Beitreibungsmaßnahmen abgesehen hat

und diese bis zum angeblichen Eintritt der Verjährung ganz oder zumin-

dest teilweise erfolgreich gewesen wären.

cc) Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie sich

erstmals in der Revisionsinstanz darauf beruft, der Beklagte habe im

Rahmen der haushaltsmäßigen Ausgaben über den Überweisungsbetrag

zwischenzeitlich verfügt. Dieser Sachvortrag ist nicht nur unzulässig

(§ 559 Abs. 1 ZPO), sondern genügt auch nicht den an eine schlüssige

Darlegung einer Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB zu stel-

lenden Anforderungen (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2004, aaO

Umdr. S. 13; vgl. ferner BVerwGE 36, 108, 113).

dd) Ein Wegfall der Bereicherung ergibt sich schließlich auch nicht

daraus, daß der Beklagte hinsichtlich der vereinnahmten Umsatzsteuer

gemäß Art. 106 Abs. 3 und 4, Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG zum Finanzaus-

gleich verpflichtet war. Hierauf kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg

berufen, weil er kraft seiner Verwaltungshoheit (Art. 108 Abs. 2 und 3

GG, § 21 AO) für die Erfüllung des gesamten Rückzahlungsanspruchs

zuständig und verantwortlich ist (siehe Boeker, in: Hübschmann/Hepp/

Spitaler, AO/FGO § 37 AO Rdn. 69; Kruse/Drüen, in: Tipke/Kruse,

AO/FGO 16. Aufl. § 37 Rdn. 86 jeweils für den Erstattungsanspruch nach

§ 37 AO). Zudem mindert die Erfüllung des Bereicherungsanspruchs der

Klägerin das Steueraufkommen des Beklagten

(vgl. Maunz,

in:

Maunz/Dürig, GG Art. 107 Rdn. 18, 21), was sich im Rahmen des zu-

künftigen Finanzausgleichs grundsätzlich zu seinen Gunsten auswirkt

(vgl. Vogel/Kirchhof, in: Bonner Kommentar Art. 107 Rdn. 126 f.). Daß

der Beklagte gleichwohl im Ergebnis schlechter steht, als wenn die Um-

satzsteuer nicht vereinnahmt worden wäre, ist dem Vortrag des für den

Wegfall der Bereicherung darlegungspflichtigen Beklagten

(vgl.

BGHZ 118, 383, 387 f.; BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02,

WM 2003, 1488, 1489, jeweils m.w.Nachw.) nicht zu entnehmen.

2. Indessen kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand

haben, soweit das Berufungsgericht den Beklagten gemäß § 818 Abs. 1

BGB zur Zahlung von Zinsen verurteilt hat. Nach ständiger Rechtspre-

chung des Bundesverwaltungsgerichts

(BVerwGE 107, 304, 308;

BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5/02, NVwZ 2003, 1385, 1387)

kommt bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine

Behörde eine Verzinsung wegen

tatsächlich gezogener Nutzungen

grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Staat öffentlich-rechtlich erlangte

Einnahmen in aller Regel nicht gewinnbringend anlegt, sondern über sie

im Interesse der Allgemeinheit verfügt. Dieser Betrachtungsweise hat

sich der erkennende Senat in der zitierten Entscheidung vom 3. Februar

2004 (aaO Umdr. S. 13) für den zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch

gegen den Steuerfiskus angeschlossen.

Der Beklagte schuldet entgegen der Auffassung des Berufungsge-

richts vor Rechtshängigkeit auch keine Verzugszinsen gemäß § 286

Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB a.F.. Vor Eintritt der Rechtshängigkeit (§ 818

Abs. 4 BGB) kann ein Bereicherungsschuldner nur unter den engen Vor-

aussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB wegen Verzuges in Anspruch ge-

nommen werden (Staudinger/Werner Lorenz, BGB Neubearbeitung 1999,

§ 818 Rdn. 51). Hierzu hat die Klägerin in den Vorinstanzen nicht sub-

stantiiert vorgetragen. Sie hat daher einen Anspruch auf Verzugszinsen

erst ab Zustellung der Klage am 14. Dezember 2000 (vgl. BGH, Urteil

vom 13. Juni 2002 - IX ZR 242/01, NJW 2002, 2871, 2872).

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO),

soweit das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von Zinsen vor

Eintritt der Rechtshängigkeit verurteilt hat. Da weitere Feststellungen

nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden

(§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Zinsforderung in diesem Umfang abweisen.

Die weitergehende Revision war als unbegründet zurückzuweisen.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen