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BGH Urteil vom 21.01.2003 – X ZR 102/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 102/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 21. Januar 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 21. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,

den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-

Beck und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 14. März 2001 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht als Sachversicherer nach § 67 VVG übergegangene

Schadensersatzansprüche geltend, die aus einem im Januar 1996 an dem

Wohnanwesen U. in B. aufgetretenen Wasserschaden herrühren.

Der Beklagte hatte dort im Jahr 1991 auf Grund eines mit den Hauseigentü-

mern geschlossenen Werkvertrags die Wasser- und Heizungsanlagen erneu-

ert. Dabei waren im Dachgeschoß die Leitungen im untersten Bereich der

Dachschrägen verlegt worden, der durch das spätere Vorblenden von Gips-

kartonwänden in einer unbeheizten Abseite lag. Das Anwesen war seit Mitte

1995 unbewohnt. Im Januar 1996 platzten die Wasserleitungen an mehreren

Stellen. Den entstandenen Wasserschaden hat die Klägerin in Höhe von

227.187,02 DM, der Klagesumme, reguliert. Die Parteien streiten darüber, ob

der Schaden durch fehlerhafte Arbeiten oder wegen fehlender Gefahrenhin-

weise (so die Klägerin) oder durch mangelhafte Beheizung des leerstehenden

Gebäudes (so der Beklagte) verursacht worden ist. Der Beklagte hat sich wei-

ter auf Verjährung berufen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit

der Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Die Beklagte

tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch

die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

I. 1. a)

Das Berufungsgericht hat die Klage als nicht schlüssig an-

gesehen. Zwar könne zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt werden, daß

die geplatzten Wasserrohrleitungen unzureichend isoliert gewesen seien. Nach

dem eigenen Vortrag der Klägerin habe aber die unzureichende Isolierung die

Einfriergefahr lediglich begünstigt. Ursächlich für den Schaden wäre nach

Auffassung des Berufungsgerichts die unzureichende Isolierung nur dann ge-

wesen, wenn bei sach- und fachgerechter Isolierung die Leitungen nicht einge-

froren wären. Auf Grund der Dauer der Kälteperiode mit sehr tiefen Temperatu-

ren hätte nach Auffassung des Berufungsgerichts eine "auch hundertprozenti-

ge Isolierung" ein Einfrieren nur verzögern, aber nicht verhindern können.

b)

Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe für seine

Feststellung, auch bei hundertprozentiger Isolierung hätte der Schaden nicht

vermieden werden können, insbesondere angesichts des von der Klägerin vor-

gelegten, zu einem gegenteiligen Ergebnis kommenden Privatgutachtens des

Sachverständigen B. (GA 37, 43), nicht über die erforderliche eigene Sach-

kunde verfügt. Es habe daher, wie von der Klägerin beantragt, entweder den

Sachverständigen Brandes hören oder ein anderes Sachverständigengutach-

ten einholen müssen.

c)

Demgegenüber verweist die Revisionserwiderung darauf, daß die

Klägerin in der Berufungsbegründung selbst vorgetragen habe, die Wasserlei-

tungen seien in einem frostgefährdeten Bereich verlaufen und hätten deshalb

während des Leerstands des Anwesens entleert oder anderweitig geschützt

werden müssen. Weiter folge bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung,

daß solche Leitungen während längerer Kälteperioden einfrören, wenn sie

nicht anderweitig geschützt würden.

d)

Dem Revisionsangriff kann der Erfolg nicht versagt bleiben. War,

wie für das Revisionsverfahren mangels gegenteiliger tatrichterlicher Feststel-

lungen zu unterstellen ist, die vom Beklagten ausgeführte Isolierung der Rohre

nicht vereinbarungsgemäß und jedenfalls deshalb im Sinn des § 633 Abs. 1

BGB (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; im folgenden:

a.F.) mangelhaft, kann die Ursächlichkeit des Mangels für den eingetretenen

Wasserschaden nicht ohne nähere weitere Feststellungen, die das Berufungs-

gericht nicht getroffen hat, mit der Begründung verneint werden, daß die Lei-

tungen auch bei ordnungsgemäßer Isolierung irgendwann eingefroren wären.

Zwar ist die Ausgangsüberlegung des Berufungsgerichts an sich zutreffend,

daß auch eine sach- und fachgerechte Isolierung bei einer Umgebungstempe-

ratur unter dem Gefrierpunkt das Einfrieren des Wassers in den Leitungen nur

verzögern, aber nicht dauerhaft hätte verhindern können. Seine daraus abge-

leitete Folgerung, daß angesichts der Dauer der Kälteperiode auch eine "hun-

dertprozentige" Isolierung nichts hätte bewirken können, kann sich jedoch nicht

auf tragfähige tatsächliche Feststellungen stützen. Es liegt auf der Hand und

auch das Berufungsgericht geht ausdrücklich davon aus, daß eine bessere

Isolierung als die vorhandene das Einfrieren verzögert hätte. Sofern diese Ver-

zögerung dazu geführt hätte, daß die Wassertemperatur in den Rohren zu dem

Zeitpunkt, als sich die Umgebungstemperatur wieder auf einen Wert über dem

Gefrierpunkt erhöht hatte, noch über dem Gefrierpunkt gelegen hätte, sie aber

bei der tatsächlich durchgeführten Installation bereits zu einem früheren Zeit-

punkt unter den Gefrierpunkt abgesunken war, wird sich die Ursächlichkeit der

unterstellten unzureichenden Isolierung für den Schaden jedenfalls nicht mit

der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneinen lassen. Das Be-

rufungsgericht wird dies - erforderlichenfalls mit sachverständiger Hilfe - aufzu-

klären haben.

2.

Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß in der Verle-

gung der Wasserleitungen in den unbeheizten Abseiten weder ein Mangel

noch eine Pflichtverletzung liege, da die Bauherrschaft die spätere Errichtung

der Rigipswände selbst veranlaßt und dadurch die unbeheizte Abseite selbst

geschaffen habe. Damit kann ein in der Verlegung der Rohre in der Abseite

möglicherweise liegender Werkmangel nicht verneint werden. Ein solcher

scheidet nämlich nur dann aus, wenn die durchgeführte Verlegung entweder

als solche fachgerecht war oder wenn sie jedenfalls den Vorgaben der Verein-

barung zwischen dem Beklagten und den Bestellern entsprach; weder das eine

noch das andere hat das Berufungsgericht festgestellt.

3.

Das Berufungsurteil kann demnach schon deshalb keinen Be-

stand haben, weil weder rechtsfehlerfrei festgestellt ist, daß die Werkleistung

des Beklagten mangelfrei war noch, daß etwaige Mängel nicht zum Schadens-

eintritt beigetragen haben. Das Berufungsgericht wird, sofern es nicht nach

Durchführung der erforderlichen Sachaufklärung erneut zu dem Ergebnis

kommt, daß sich eine etwaige unzureichende Isolierung auf den Einfriervor-

gang unter den konkreten Umständen des Falls nicht ausgewirkt hat, zunächst

zu klären haben, ob die Werkleistung des Beklagten im übrigen fachgerecht

und vertragsgemäß war. Sofern das zu bejahen sein sollte, wird es Gelegen-

heit haben, sich erneut mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem Beklagten

eine Verletzung von Hinweispflichten anzulasten ist. Eine solche käme insbe-

sondere dann in Betracht, wenn der Beklagte durch die Dimensionierung der

Isolierung oder durch die Art der Verlegung der Leitungsrohre die Gefahr des

Einfrierens der Leitungen unter den konkreten und für den Beklagten erkenn-

baren Umständen (Klimaverhältnisse in Berlin; vorgesehene Schaffung einer

Abseite) erhöht hatte. Sie ist weiter dann zu prüfen, wenn die Art der Verlegung

der Rohre zwar den Absprachen unter den Beteiligten entsprach, mit Blick auf

Lage und Anordnung der Rohre jedoch die einem Fachmann erkennbare Ge-

fahr verbunden gewesen sein sollte, daß die Rohre einfrieren konnten. Hierfür

könnte besonderer Anlaß bestanden haben, wenn aus der Sicht eines solchen

Fachmanns nach der Anbringung der Rigipsplatten, nach der der Beklagte er-

neut mit Arbeiten an den Rohrleitungen befaßt war, mit einer solchen Gefahr zu

rechnen war. Wieweit auch die Bauherrschaft, der Architekt oder Folgeunter-

nehmer für den entstandenen Schaden mitverantwortlich sind, ist eine Frage

der Mitverursachung und des Mitverschuldens.

II.

Auf Grund der getroffenen Feststellungen kann nicht davon aus-

gegangen werden, daß das angefochtene Urteil aus einem anderen Grund im

Ergebnis zutreffend ist. Von einer Verjährung der geltend gemachten Ansprü-

che kann auf Grund des festgestellten Sachverhalts nicht ausgegangen wer-

den. Soweit die Klägerin Ansprüche wegen Mangelschäden nach § 635 BGB

a.F. geltend macht, greift die fünfjährige Verjährung bei Arbeiten an Bauwerken

nach § 638 BGB ein; gleiches gilt für "nahe" Mangelfolgeschäden. Dazu, ob die

Verjährungsfrist bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen war, fehlt es an

Feststellungen.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf