Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.01.2003 – XI ZR 150/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 150/02

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und

die Richterin Mayen

am 21. Januar 2003

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Köln vom 13. März 2002 wird auf Kosten der

Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 255.645,94

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Grundsätze, nach denen die Darlegungs-

und Beweislast bei der Geltendmachung des Saldos aus einem Konto-

korrent zu verteilen

ist, sind

in der Rechtsprechung des Senats

(BGHZ 105, 263, 265; Urteile vom 28. Mai 1991 - XI ZR 214/90,

WM 1991, 1294, 1295 und vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00,

WM 2001, 621, 622) bereits geklärt. Daß diese Grundsätze auch bei ei-

ner Abtretung der Saldoforderung gelten, ist keine Rechtsfrage, die über

(cid:0)

den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Die Frage

stellt sich vielmehr nur in seltenen Fällen.

Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) bedarf es einer Zulassung der Revision

nicht. Die Klägerin zeigt weder eine Divergenz noch einen revisiblen

Rechtsfehler auf, bei dem eine Wiederholungs- oder Nachahmungsge-

fahr besteht.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen