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BGH Beschluss vom 21.01.2003 – XI ZR 150/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
am 21. Januar 2003
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Köln vom 13. März 2002 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 255.645,94
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Grundsätze, nach denen die Darlegungs-
und Beweislast bei der Geltendmachung des Saldos aus einem Konto-
korrent zu verteilen
ist, sind
in der Rechtsprechung des Senats
(BGHZ 105, 263, 265; Urteile vom 28. Mai 1991 - XI ZR 214/90,
WM 1991, 1294, 1295 und vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00,
WM 2001, 621, 622) bereits geklärt. Daß diese Grundsätze auch bei ei-
ner Abtretung der Saldoforderung gelten, ist keine Rechtsfrage, die über
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den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Die Frage
stellt sich vielmehr nur in seltenen Fällen.
Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) bedarf es einer Zulassung der Revision
nicht. Die Klägerin zeigt weder eine Divergenz noch einen revisiblen
Rechtsfehler auf, bei dem eine Wiederholungs- oder Nachahmungsge-
fahr besteht.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen