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BGH Urteil vom 22.01.2003 – XII ZR 186/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 22. Januar 2003 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB §§ 1577 Abs. 2, 1578; ZPO § 323

a) Bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gemäß § 1578 BGB nach der sogenannten Additions- bzw. Differenzmethode ist ein vom Unter- haltsberechtigten überobligationsmäßig erzielter Einkommensanteil nicht einzube- ziehen.

Bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs ist in einem weiteren Schritt unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1577 Abs. 2 BGB) zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielte Einkommensanteil als ebenfalls bedarfsdeckend anzurechnen ist (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 148, 105 ff.).

b) Eine rückwirkende Abänderung eines Prozeßvergleichs, der noch auf der Anwen- dung der sogenannten Anrechnungsmethode zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts beruhte, kommt nicht in Betracht (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 148, 368 ff.).

BGH, Urteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - OLG Frankfurt/Main

AG Lampertheim

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Senats für

Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit

Sitz in Darmstadt vom 12. Juni 2001 im Kostenpunkt und insoweit

aufgehoben, als die Berufung der Beklagen gegen die Abände-

rung des Unterhalts für die Zeit ab 1. Juli 2001 zurückgewiesen

worden ist.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die seit dem 1. September 1998 geschiedenen Parteien streiten um den

Umfang der Abänderung eines Prozeßvergleichs über nachehelichen Unterhalt.

Aus der Ehe sind der im September 1980 geborene Sohn Simon, der im

August 2000 seinen Wehrersatzdienst angetreten hat, und der im Dezember

1987 geborene Sohn Andreas, der noch das Gymnasium besucht, hervorge-

gangen.

Die 1955 geborene Beklagte hatte 1981 ihr Diplom als Mathematikerin

erworben. Sie arbeitete zeitweise in den Jahren 1984 bis 1987 als wissen-

schaftliche Mitarbeiterin der Technischen Hochschule D. und begann

1991 oder 1992 ein zusätzliches Lehramtsstudium, das sie im Frühjahr 1996

abbrach. In den Jahren 1995 bis 1998 befand sie sich wiederholt in psychiatri-

scher Behandlung. Von Ende September 1997 bis Ende 1998 war sie nach ih-

ren Angaben als freie Mitarbeiterin der "Schülerhilfe" tätig, absolvierte 1998 ei-

nen Eignungstest für EDV-orientierte Berufe sowie eine Fortbildung als Admini-

stratorin für Datenkommunikationsnetze, trat ein Praktikum bei der Firma H.

Druckmaschinen AG im Unternehmensbereich Netzwerkarchitektur

an und ist seit dem 1. Januar 2000 bei einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden

bei einer Software-Beratungsfirma angestellt. Dort erzielte sie seitdem ein nach

Abzug von Fahrtkosten verbleibendes Nettoeinkommen von monatlich

2.811 DM.

Der 1956 geborene Kläger ist Fachhochschulprofessor der Besoldungs-

stufe C 2.

Im Scheidungsverfahren schlossen die Parteien am 7. Juli 1998 einen

Prozeßvergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, an die Beklagte ab

Rechtskraft der Scheidung einen Elementarunterhalt von 1.492 DM monatlich

sowie einen Krankenvorsorgeunterhalt von 216 DM monatlich zu zahlen; letzte-

rer wird unstreitig seit dem 1. Januar 2000 nicht mehr geschuldet.

Der Berechnung des im Vergleich festgelegten nachehelichen Unterhalts

lag allein das vom Kläger zuletzt erzielte Nettoeinkommen zugrunde, welches

vorab noch um den Kindesunterhalt und den Krankenvorsorgeunterhalt für die

Beklagte bereinigt wurde.

Auf die Abänderungsklage des Klägers änderte das Familiengericht den

Prozeßvergleich der Parteien dahingehend ab, daß der Kläger der Beklagten

seit dem 1. Januar 2000 keinen Unterhalt mehr schulde, weil diese ihren an den

ehelichen Lebensverhältnissen zu orientierenden Bedarf inzwischen durch ei-

genes Einkommen decken könne. Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich

gegen eine Reduzierung des Unterhalts auf unter 530 DM für die Zeit bis Juli

2000, auf unter 910 DM für die Monate bis Dezember 2000 und auf unter

675 DM für die Zeit ab 1.Januar 2001 wehrt, blieb ohne Erfolg. Mit der Revision

verfolgt die Beklagte dieses Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat teilweise Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht, das die Revision im Hinblick auf die von ihm an-

gewandte sogenannte Anrechnungsmethode zugelassen hat, geht davon aus,

daß die für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen eheli-

chen Lebensverhältnisse der Parteien ausschließlich durch das bis zur Auflö-

sung der Ehe nachhaltig erzielte Einkommen des Klägers geprägt worden sei-

en.

Anhand des für Januar bis Juli 2000 unter Berücksichtigung des tatsäch-

lich gezahlten Kindesunterhalts mit rund 2.600 DM festgestellten bereinigten

Monatsnettoeinkommens des Klägers, dessen Berechnung die Revision nicht

angreift, bemißt das Berufungsgericht den monatlichen Bedarf der Beklagten

bis einschließlich Juli 2000 mit 2.600 DM : 2 = 1.300 DM und für die Zeit danach

- wegen des Wegfalls der Unterhaltspflicht des Klägers für den Sohn Simon für

die Zeit des von diesem abgeleisteten Zivildienstes - mit 1.675 DM.

Diesen Bedarf sieht es als durch das von der Beklagten ab Anfang 2000

erzielte Einkommen als gedeckt an, und zwar auch unter Berücksichtigung des

Umstandes, daß dieses mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden

erzielte Einkommen angesichts der Betreuung des im Jahre 2000 erst 12-jähri-

gen Sohnes Andreas zu einem Drittel auf überobligatorischer Erwerbstätigkeit

beruhe. Denn selbst wenn man den auf überobligatorischer Arbeit beruhenden

Teil des Einkommens der Beklagten völlig außer Betracht lasse, ergebe ihr um

ein Drittel von 61.800 DM auf 41.200 DM verringertes Bruttoeinkommen nach

Abzug der im einzelnen errechneten Steuern, Sozialabgaben und Fahrtkosten

ein Monatseinkommen von 2.000 DM, das auch nach Abzug eines Erwerbstäti-

genbonus von 20 % den Bedarf bis Juli 2000 vollständig und ab August 2000

bis auf einen Betrag von 75 DM abdecke. Es sei jedenfalls nicht unbillig, die

Beklagte hinsichtlich dieses relativ geringen Fehlbetrages auf den Einsatz ihres

überobligatorisch erzielten Mehreinkommens zu verweisen.

II.

Das hält der rechtlichen Prüfung nur hinsichtlich des Unterhaltszeitraums

bis Juni 2001 einschließlich stand, nicht aber für die Zeit danach.

1. Zutreffend ist der - von den Parteien geteilte - Ausgangspunkt des Be-

rufungsgerichts, daß die von der Beklagten seit Anfang 2000 ausgeübte Er-

werbstätigkeit eine Änderung in den Verhältnissen der Parteien darstellt, die

gemäß § 323 Abs. 4 ZPO i.V. mit § 794 Abs. 1 ZPO a.F. die Anpassung des

Prozeßvergleichs rechtfertigt.

Das Berufungsgericht ist ferner ersichtlich davon ausgegangen, daß die

Parteien bei Abschluß des Prozeßvergleichs keine bestimmte Art der Unter-

haltsberechnung (hier: die sogenannte Anrechnungsmethode) vereinbart ha-

ben, an die sie nunmehr auch im Rahmen einer begehrten Abänderung gebun-

den wären, denn andernfalls hätte es der Zulassung der Revision wegen der

Anwendung dieser Methode nicht bedurft. Auch dies hält der rechtlichen Prü-

fung stand:

Da die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den

Jahren 1988 bis 1999 kein Einkommen erzielte, stellte sich für die Parteien bei

Abschluß des Vergleichs am 7. Juli 1998 die Frage einer Berücksichtigung ei-

nes - auch fiktiven - Einkommens der Beklagten nicht. Aus den gleichen Grün-

den kam es für die Bemessung der Unterhaltspflicht des Klägers zum damali-

gen Zeitpunkt auch nicht darauf an, ob allein dessen nachhaltig erzieltes Ein-

kommen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatte. Die Parteien mögen

dies so gesehen haben; es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,

daß sie diese Beurteilung vertraglich bindend festgeschrieben hätten. Dem

steht auch nicht der von der Revisionserwiderung zitierte Schriftsatz der Be-

klagten vom 12. Mai 1998 im Scheidungsverfahren entgegen, mit dem sie dar-

auf hingewiesen hatte, sie bemühe sich derzeit, die Voraussetzungen für einen

Wiedereinstieg in das Erwerbsleben und damit für eine langfristige, merkliche

Entlastung des Klägers von seiner Unterhaltspflicht zu schaffen. Denn auch

dann, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse nicht allein vom Einkommen des

Ehepartners geprägt wurden, führt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch

den Unterhaltsberechtigten regelmäßig zu einer spürbaren Entlastung des Ver-

pflichteten.

Die Frage, ob eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die

Bindung der Parteien eines Prozeßvergleichs an eine bestimmte Art der Unter-

haltsberechnung entfallen lassen kann (vgl. Senatsurteil vom 5. September

2001 BGHZ 148, 368, 377 f.), stellt sich daher im vorliegenden Fall nicht.

2. Das angefochtene Urteil kann indes keinen Bestand haben, soweit der

Unterhaltszeitraum ab 1. Juli 2001 betroffen ist, weil es insoweit mit der geän-

derten Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der sogenannten Anrech-

nungsmethode (Senatsurteil vom 13. Juni 2001, BGHZ 148, 105 ff.) nicht ver-

einbar ist.

a) In Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte - wie hier - sei-

ne Arbeitsfähigkeit während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Fa-

milie gestellt, den Haushalt geführt und erst nach der Scheidung eine Erwerbs-

tätigkeit aufgenommen oder ausgeweitet hat und das daraus erzielte Einkom-

men gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen

Haushaltstätigkeit angesehen werden kann, ist dieses Einkommen in die Be-

rechnung des nach § 1578 BGB zu bemessenden Unterhaltsbedarfs nicht mehr

nach der sogenannten Anrechnungsmethode, sondern nach der Differenzme-

thode oder der zu gleichen Ergebnissen führenden Additionsmethode einzube-

ziehen (vgl. Senatsurteil aa0 120), jedenfalls dann, wenn es auf einem nicht

ungewöhnlichen Verlauf der beruflichen Entwicklung des unterhaltsberechtigten

Ehegatten beruht. Letzteres ist hier - auch nach der Auffassung der Revisions-

erwiderung - der Fall, zumal die Parteien nach den Feststellungen des Beru-

fungsgerichts schon während der Ehe die Vorstellung hatten, daß die Beklagte

zu einem späteren Zeitpunkt wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werde.

b) Entsprechend der Auffassung der Revisionserwiderung ist die geän-

derte Rechtsprechung des Senats im Rahmen des vorliegenden Abänderungs-

verfahrens nur für den Unterhaltszeitraum zu berücksichtigen, der der Verkün-

dung des die bisherige Rechtsprechung aufgebenden Urteils des Senats folgt.

Für die Zeit davor verbleibt es hinsichtlich der Unterhaltsbemessung (unter Be-

rücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Einkommens-

verhältnisse der Parteien) bei der früheren Rechtslage, die die Parteien ihrem

Vergleich zugrunde gelegt haben (vgl. BGHZ 148 aaO 377, 379 f. m.w.N.).

Denn der (hier: weitere) Abänderungsgrund der geänderten höchstrichterlichen

Rechtsprechung, der nunmehr zur Anwendung der sogenannten Differenzme-

thode führt, trat erst mit Verkündung des Senatsurteils vom 13. Juni 2001 aaO

ein und kann daher - wie eine erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft tretende Geset-

zesänderung - erst für die darauf folgende Zeit berücksichtigt werden. Der in

Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung auf der Anwendung der

sogenannten Anrechnungsmethode beruhende Prozeßvergleich stellt nämlich

einen Vertrauenstatbestand für beide Parteien dar, in den die Änderung der

höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht rückwirkend zu Lasten

des Unterhaltspflichtigen eingreifen darf, zumal erst sie zu einer die Abände-

rung rechtfertigenden Äquivalenzstörung führt.

c) Das angefochtene Urteil kann für den Unterhaltszeitraum ab 1. Juli

2001 keinen Bestand haben, da bei Anwendung der Differenzmethode dem die

ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkommen des Klägers der wirt-

schaftliche Wert der Haushaltstätigkeit der Beklagten hinzuzurechnen ist, und

zwar in Höhe des von ihr nicht überobligationsmäßig erzielten (und nur insoweit

prägenden, vgl. Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 - FamRZ

1983, 146, 149) bereinigten Nettoeinkommens abzüglich Erwerbstätigenbonus.

Allein daraus würde sich (jedenfalls auf der Grundlage der vom Beru-

fungsgericht festgestellten jeweiligen Einkommen der Parteien im Jahre 2000)

ein Unterhaltsbedarf der Beklagten ergeben, der durch den als bedarfsdeckend

zu berücksichtigenden (nicht überobligationsmäßig erzielten) Teil ihres eigenen

Einkommens abzüglich Erwerbstätigenbonus nicht gedeckt wäre, so daß ihr ein

Anspruch auf Aufstockungsunterhalt verbliebe.

Eine abschließende Entscheidung ist dem Revisionsgericht jedoch ver-

wehrt, weil sich zumindest das Einkommen der Beklagten nach ihrem eigenen

Vortrag ab 1. Januar 2001 erhöht hat, ohne daß das Berufungsgericht - aus

seiner Sicht folgerichtig - insoweit Feststellungen zur Höhe getroffen hätte.

Das Berufungsgericht wird diese Feststellungen nachzuholen und den

Parteien vor einer erneuten Entscheidung gegebenenfalls auch Gelegenheit zu

geben haben, ergänzend zu der Frage vorzutragen, in welchem Umfang der

Kläger seinem inzwischen nicht mehr wehrersatzpflichtigen Sohn Simon und

dem inzwischen in eine höhere Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle aufge-

rückten Sohn Andreas Unterhalt gewährt, und welchen Einfluß die der Beklag-

ten gegenüber am 28. September 2002 ausgesprochene fristlose Kündigung

des Arbeitsverhältnisses auf deren laufenden Unterhaltsanspruch hat.

Soweit auch unter Berücksichtigung der möglicherweise veränderten tat-

sächlichen Verhältnisse ein Anspruch der Beklagten auf Aufstockungsunterhalt

in Betracht kommt, wird das Berufungsgericht weiter unter Billigkeitsgesichts-

punkten (§ 1577 Abs. 2 BGB) zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in wel-

chem Umfang der von der Beklagten überobligationsmäßig erzielte Teil ihres

Einkommens ebenfalls als bedarfsdeckend anzurechnen ist.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt