BGH Urteil vom 22.01.2003 – XII ZR 186/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 22. Januar 2003 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 1577 Abs. 2, 1578; ZPO § 323
a) Bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gemäß § 1578 BGB nach der sogenannten Additions- bzw. Differenzmethode ist ein vom Unter- haltsberechtigten überobligationsmäßig erzielter Einkommensanteil nicht einzube- ziehen.
Bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs ist in einem weiteren Schritt unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1577 Abs. 2 BGB) zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielte Einkommensanteil als ebenfalls bedarfsdeckend anzurechnen ist (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 148, 105 ff.).
b) Eine rückwirkende Abänderung eines Prozeßvergleichs, der noch auf der Anwen- dung der sogenannten Anrechnungsmethode zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts beruhte, kommt nicht in Betracht (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 148, 368 ff.).
BGH, Urteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - OLG Frankfurt/Main
AG Lampertheim
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit
Sitz in Darmstadt vom 12. Juni 2001 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als die Berufung der Beklagen gegen die Abände-
rung des Unterhalts für die Zeit ab 1. Juli 2001 zurückgewiesen
worden ist.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die seit dem 1. September 1998 geschiedenen Parteien streiten um den
Umfang der Abänderung eines Prozeßvergleichs über nachehelichen Unterhalt.
Aus der Ehe sind der im September 1980 geborene Sohn Simon, der im
August 2000 seinen Wehrersatzdienst angetreten hat, und der im Dezember
1987 geborene Sohn Andreas, der noch das Gymnasium besucht, hervorge-
gangen.
Die 1955 geborene Beklagte hatte 1981 ihr Diplom als Mathematikerin
erworben. Sie arbeitete zeitweise in den Jahren 1984 bis 1987 als wissen-
schaftliche Mitarbeiterin der Technischen Hochschule D. und begann
1991 oder 1992 ein zusätzliches Lehramtsstudium, das sie im Frühjahr 1996
abbrach. In den Jahren 1995 bis 1998 befand sie sich wiederholt in psychiatri-
scher Behandlung. Von Ende September 1997 bis Ende 1998 war sie nach ih-
ren Angaben als freie Mitarbeiterin der "Schülerhilfe" tätig, absolvierte 1998 ei-
nen Eignungstest für EDV-orientierte Berufe sowie eine Fortbildung als Admini-
stratorin für Datenkommunikationsnetze, trat ein Praktikum bei der Firma H.
Druckmaschinen AG im Unternehmensbereich Netzwerkarchitektur
an und ist seit dem 1. Januar 2000 bei einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden
bei einer Software-Beratungsfirma angestellt. Dort erzielte sie seitdem ein nach
Abzug von Fahrtkosten verbleibendes Nettoeinkommen von monatlich
2.811 DM.
Der 1956 geborene Kläger ist Fachhochschulprofessor der Besoldungs-
stufe C 2.
Im Scheidungsverfahren schlossen die Parteien am 7. Juli 1998 einen
Prozeßvergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, an die Beklagte ab
Rechtskraft der Scheidung einen Elementarunterhalt von 1.492 DM monatlich
sowie einen Krankenvorsorgeunterhalt von 216 DM monatlich zu zahlen; letzte-
rer wird unstreitig seit dem 1. Januar 2000 nicht mehr geschuldet.
Der Berechnung des im Vergleich festgelegten nachehelichen Unterhalts
lag allein das vom Kläger zuletzt erzielte Nettoeinkommen zugrunde, welches
vorab noch um den Kindesunterhalt und den Krankenvorsorgeunterhalt für die
Beklagte bereinigt wurde.
Auf die Abänderungsklage des Klägers änderte das Familiengericht den
Prozeßvergleich der Parteien dahingehend ab, daß der Kläger der Beklagten
seit dem 1. Januar 2000 keinen Unterhalt mehr schulde, weil diese ihren an den
ehelichen Lebensverhältnissen zu orientierenden Bedarf inzwischen durch ei-
genes Einkommen decken könne. Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich
gegen eine Reduzierung des Unterhalts auf unter 530 DM für die Zeit bis Juli
2000, auf unter 910 DM für die Monate bis Dezember 2000 und auf unter
675 DM für die Zeit ab 1.Januar 2001 wehrt, blieb ohne Erfolg. Mit der Revision
verfolgt die Beklagte dieses Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat teilweise Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht, das die Revision im Hinblick auf die von ihm an-
gewandte sogenannte Anrechnungsmethode zugelassen hat, geht davon aus,
daß die für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen eheli-
chen Lebensverhältnisse der Parteien ausschließlich durch das bis zur Auflö-
sung der Ehe nachhaltig erzielte Einkommen des Klägers geprägt worden sei-
en.
Anhand des für Januar bis Juli 2000 unter Berücksichtigung des tatsäch-
lich gezahlten Kindesunterhalts mit rund 2.600 DM festgestellten bereinigten
Monatsnettoeinkommens des Klägers, dessen Berechnung die Revision nicht
angreift, bemißt das Berufungsgericht den monatlichen Bedarf der Beklagten
bis einschließlich Juli 2000 mit 2.600 DM : 2 = 1.300 DM und für die Zeit danach
- wegen des Wegfalls der Unterhaltspflicht des Klägers für den Sohn Simon für
die Zeit des von diesem abgeleisteten Zivildienstes - mit 1.675 DM.
Diesen Bedarf sieht es als durch das von der Beklagten ab Anfang 2000
erzielte Einkommen als gedeckt an, und zwar auch unter Berücksichtigung des
Umstandes, daß dieses mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden
erzielte Einkommen angesichts der Betreuung des im Jahre 2000 erst 12-jähri-
gen Sohnes Andreas zu einem Drittel auf überobligatorischer Erwerbstätigkeit
beruhe. Denn selbst wenn man den auf überobligatorischer Arbeit beruhenden
Teil des Einkommens der Beklagten völlig außer Betracht lasse, ergebe ihr um
ein Drittel von 61.800 DM auf 41.200 DM verringertes Bruttoeinkommen nach
Abzug der im einzelnen errechneten Steuern, Sozialabgaben und Fahrtkosten
ein Monatseinkommen von 2.000 DM, das auch nach Abzug eines Erwerbstäti-
genbonus von 20 % den Bedarf bis Juli 2000 vollständig und ab August 2000
bis auf einen Betrag von 75 DM abdecke. Es sei jedenfalls nicht unbillig, die
Beklagte hinsichtlich dieses relativ geringen Fehlbetrages auf den Einsatz ihres
überobligatorisch erzielten Mehreinkommens zu verweisen.
II.
Das hält der rechtlichen Prüfung nur hinsichtlich des Unterhaltszeitraums
bis Juni 2001 einschließlich stand, nicht aber für die Zeit danach.
1. Zutreffend ist der - von den Parteien geteilte - Ausgangspunkt des Be-
rufungsgerichts, daß die von der Beklagten seit Anfang 2000 ausgeübte Er-
werbstätigkeit eine Änderung in den Verhältnissen der Parteien darstellt, die
gemäß § 323 Abs. 4 ZPO i.V. mit § 794 Abs. 1 ZPO a.F. die Anpassung des
Prozeßvergleichs rechtfertigt.
Das Berufungsgericht ist ferner ersichtlich davon ausgegangen, daß die
Parteien bei Abschluß des Prozeßvergleichs keine bestimmte Art der Unter-
haltsberechnung (hier: die sogenannte Anrechnungsmethode) vereinbart ha-
ben, an die sie nunmehr auch im Rahmen einer begehrten Abänderung gebun-
den wären, denn andernfalls hätte es der Zulassung der Revision wegen der
Anwendung dieser Methode nicht bedurft. Auch dies hält der rechtlichen Prü-
fung stand:
Da die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den
Jahren 1988 bis 1999 kein Einkommen erzielte, stellte sich für die Parteien bei
Abschluß des Vergleichs am 7. Juli 1998 die Frage einer Berücksichtigung ei-
nes - auch fiktiven - Einkommens der Beklagten nicht. Aus den gleichen Grün-
den kam es für die Bemessung der Unterhaltspflicht des Klägers zum damali-
gen Zeitpunkt auch nicht darauf an, ob allein dessen nachhaltig erzieltes Ein-
kommen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatte. Die Parteien mögen
dies so gesehen haben; es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
daß sie diese Beurteilung vertraglich bindend festgeschrieben hätten. Dem
steht auch nicht der von der Revisionserwiderung zitierte Schriftsatz der Be-
klagten vom 12. Mai 1998 im Scheidungsverfahren entgegen, mit dem sie dar-
auf hingewiesen hatte, sie bemühe sich derzeit, die Voraussetzungen für einen
Wiedereinstieg in das Erwerbsleben und damit für eine langfristige, merkliche
Entlastung des Klägers von seiner Unterhaltspflicht zu schaffen. Denn auch
dann, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse nicht allein vom Einkommen des
Ehepartners geprägt wurden, führt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch
den Unterhaltsberechtigten regelmäßig zu einer spürbaren Entlastung des Ver-
pflichteten.
Die Frage, ob eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die
Bindung der Parteien eines Prozeßvergleichs an eine bestimmte Art der Unter-
haltsberechnung entfallen lassen kann (vgl. Senatsurteil vom 5. September
2001 BGHZ 148, 368, 377 f.), stellt sich daher im vorliegenden Fall nicht.
2. Das angefochtene Urteil kann indes keinen Bestand haben, soweit der
Unterhaltszeitraum ab 1. Juli 2001 betroffen ist, weil es insoweit mit der geän-
derten Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der sogenannten Anrech-
nungsmethode (Senatsurteil vom 13. Juni 2001, BGHZ 148, 105 ff.) nicht ver-
einbar ist.
a) In Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte - wie hier - sei-
ne Arbeitsfähigkeit während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Fa-
milie gestellt, den Haushalt geführt und erst nach der Scheidung eine Erwerbs-
tätigkeit aufgenommen oder ausgeweitet hat und das daraus erzielte Einkom-
men gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen
Haushaltstätigkeit angesehen werden kann, ist dieses Einkommen in die Be-
rechnung des nach § 1578 BGB zu bemessenden Unterhaltsbedarfs nicht mehr
nach der sogenannten Anrechnungsmethode, sondern nach der Differenzme-
thode oder der zu gleichen Ergebnissen führenden Additionsmethode einzube-
ziehen (vgl. Senatsurteil aa0 120), jedenfalls dann, wenn es auf einem nicht
ungewöhnlichen Verlauf der beruflichen Entwicklung des unterhaltsberechtigten
Ehegatten beruht. Letzteres ist hier - auch nach der Auffassung der Revisions-
erwiderung - der Fall, zumal die Parteien nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts schon während der Ehe die Vorstellung hatten, daß die Beklagte
zu einem späteren Zeitpunkt wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werde.
b) Entsprechend der Auffassung der Revisionserwiderung ist die geän-
derte Rechtsprechung des Senats im Rahmen des vorliegenden Abänderungs-
verfahrens nur für den Unterhaltszeitraum zu berücksichtigen, der der Verkün-
dung des die bisherige Rechtsprechung aufgebenden Urteils des Senats folgt.
Für die Zeit davor verbleibt es hinsichtlich der Unterhaltsbemessung (unter Be-
rücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Einkommens-
verhältnisse der Parteien) bei der früheren Rechtslage, die die Parteien ihrem
Vergleich zugrunde gelegt haben (vgl. BGHZ 148 aaO 377, 379 f. m.w.N.).
Denn der (hier: weitere) Abänderungsgrund der geänderten höchstrichterlichen
Rechtsprechung, der nunmehr zur Anwendung der sogenannten Differenzme-
thode führt, trat erst mit Verkündung des Senatsurteils vom 13. Juni 2001 aaO
ein und kann daher - wie eine erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft tretende Geset-
zesänderung - erst für die darauf folgende Zeit berücksichtigt werden. Der in
Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung auf der Anwendung der
sogenannten Anrechnungsmethode beruhende Prozeßvergleich stellt nämlich
einen Vertrauenstatbestand für beide Parteien dar, in den die Änderung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht rückwirkend zu Lasten
des Unterhaltspflichtigen eingreifen darf, zumal erst sie zu einer die Abände-
rung rechtfertigenden Äquivalenzstörung führt.
c) Das angefochtene Urteil kann für den Unterhaltszeitraum ab 1. Juli
2001 keinen Bestand haben, da bei Anwendung der Differenzmethode dem die
ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkommen des Klägers der wirt-
schaftliche Wert der Haushaltstätigkeit der Beklagten hinzuzurechnen ist, und
zwar in Höhe des von ihr nicht überobligationsmäßig erzielten (und nur insoweit
prägenden, vgl. Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 - FamRZ
1983, 146, 149) bereinigten Nettoeinkommens abzüglich Erwerbstätigenbonus.
Allein daraus würde sich (jedenfalls auf der Grundlage der vom Beru-
fungsgericht festgestellten jeweiligen Einkommen der Parteien im Jahre 2000)
ein Unterhaltsbedarf der Beklagten ergeben, der durch den als bedarfsdeckend
zu berücksichtigenden (nicht überobligationsmäßig erzielten) Teil ihres eigenen
Einkommens abzüglich Erwerbstätigenbonus nicht gedeckt wäre, so daß ihr ein
Anspruch auf Aufstockungsunterhalt verbliebe.
Eine abschließende Entscheidung ist dem Revisionsgericht jedoch ver-
wehrt, weil sich zumindest das Einkommen der Beklagten nach ihrem eigenen
Vortrag ab 1. Januar 2001 erhöht hat, ohne daß das Berufungsgericht - aus
seiner Sicht folgerichtig - insoweit Feststellungen zur Höhe getroffen hätte.
Das Berufungsgericht wird diese Feststellungen nachzuholen und den
Parteien vor einer erneuten Entscheidung gegebenenfalls auch Gelegenheit zu
geben haben, ergänzend zu der Frage vorzutragen, in welchem Umfang der
Kläger seinem inzwischen nicht mehr wehrersatzpflichtigen Sohn Simon und
dem inzwischen in eine höhere Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle aufge-
rückten Sohn Andreas Unterhalt gewährt, und welchen Einfluß die der Beklag-
ten gegenüber am 28. September 2002 ausgesprochene fristlose Kündigung
des Arbeitsverhältnisses auf deren laufenden Unterhaltsanspruch hat.
Soweit auch unter Berücksichtigung der möglicherweise veränderten tat-
sächlichen Verhältnisse ein Anspruch der Beklagten auf Aufstockungsunterhalt
in Betracht kommt, wird das Berufungsgericht weiter unter Billigkeitsgesichts-
punkten (§ 1577 Abs. 2 BGB) zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in wel-
chem Umfang der von der Beklagten überobligationsmäßig erzielte Teil ihres
Einkommens ebenfalls als bedarfsdeckend anzurechnen ist.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt