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BGH Urteil vom 23.01.2003 – I ZR 174/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ

:

ja

ja

BGHR : ja

Verkündet am: 23. Januar 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

HGB § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; ADSp 1998 Nr. 23.1.1

Im Hinblick auf die Regelung des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB scheidet eine

stillschweigende Einbeziehung der die Haftung des Frachtführers in betrags-

mäßiger Hinsicht beschränkenden Bestimmung der Nummer 23.1.1 ADSp 1998

in einem Frachtvertrag aus.

BGH, Urt. v. 23. Januar 2003 - I ZR 174/00 - OLG Nürnberg

LG Nürnberg-Fürth

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Nürnberg vom 5. Juli 2000 wird auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die R. B. GmbH & Co. KG (im weiteren: Firma B. ) beauftragte

am 11. November 1998 die Beklagte mit dem Transport einer Walzmaschine

mit einem Bruttogewicht von 900 kg zu ihrem Firmensitz in Sch. . Der Auftrag

umfaßte auch das Abladen und das Einbringen der Maschine.

Die Maschine stürzte bei ihrem Einbringen vom Hof des Werksgeländes

in die Maschinenhalle der Firma B. von einem Gabelstapler und kippte um.

Dadurch entstand an ihr ein Schaden in Höhe von 29.428,07 DM netto.

Die S. KG als Vertreterin der Verkehrshaftungsversicherer der

Beklagten zahlte auf diesen Schaden an die Firma B. 8.500 DM. Sie ging

hierbei von einer gemäß der Nr. 23.1.1 ADSp 1998 auf 10 DM für jedes Kilo-

gramm Rohgewicht begrenzten Haftung sowie von einem Gewicht der Maschi-

ne von 850 kg aus.

Die Klägerin ist die Vertreterin des Transportversicherers der Firma B.

und hat diese hinsichtlich des Restbetrages von 20.928,07 DM entschädigt. Sie

nimmt die Beklagte im vorliegenden Verfahren aus abgetretenem und überge-

gangenem Recht auf Zahlung eines Betrag von 10.400 DM nebst Zinsen in An-

spruch. Sie stützt sich insoweit auf Nr. 23.1.2 ADSp 1998 i.V. mit § 431 HGB,

wobei sie den zu erstattenden Schaden auf der Grundlage des Bruttogewichts

der Maschine von 900 kg und des Wertes von 8,33 Sonderziehungsrechten von

je 21 DM mit 18.900 DM errechnet; hiervon bringt sie die bereits geleisteten

8.500 DM in Abzug.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin hilfsweise beantragt, die Beklagte

zur Zahlung der 10.400 DM nebst Zinsen an die von der Klägerin vertretene

Versicherung zu verurteilen.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abweisung des Klage-

hauptantrags nach dem Hilfsantrag verurteilt (OLG Nürnberg TranspR 2000,

428).

Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Beklagten. Mit ihr

wendet sich die Beklagte, die nunmehr ebenfalls von einem für die Schadens-

ersatzleistung maßgeblichen Gewicht der Maschine von 900 kg ausgeht, dage-

gen, daß sie zur Zahlung von mehr als 500 DM nebst Zinsen verurteilt worden

ist.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch aus §§ 459,

425, 429, 431 HGB zuerkannt. Hierzu hat es ausgeführt:

Die Klägerin mache als beauftragte Schadensabwicklerin in von der Be-

klagten nicht in Frage gestellter Prozeßstandschaft zu Recht den auf den Versi-

cherer übergegangenen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.400 DM

geltend. Es könne insoweit dahinstehen, ob die ADSp 1998 durch stillschwei-

gende Einbeziehung Gegenstand des Vertrages zwischen der Firma B. und

der Beklagten geworden seien. Denn die Beklagte schulde die Klagesumme

sowohl auf der Grundlage der dortigen Bestimmungen als auch nach den Re-

geln des gesetzlichen Speditions- und Frachtrechts. Die frachtrechtliche Ob-

hutszeit i.S. des § 459 HGB habe erst nach der Durchführung des vertraglich

ausdrücklich übernommenen Einbringens der Maschine nebst Zubehör an den

Aufstellungsort im Betriebsgelände der Firma B. geendet. Im Falle der Gel-

tung der ADSp 1998 wäre nicht deren Nr. 23.1.1 mit der Beschränkung auf

10 DM/kg einschlägig, sondern würde gemäß Nr. 23.1.2 ebenfalls die Haf-

tungsgrenze des § 431 HGB gelten. "Transport" im Sinne der letzteren Bestim-

mung sei nicht nur die Ortsveränderung des Transportgutes bis zum Betriebs-

gelände, sondern umfasse ebenso die Ortsveränderung der Maschine auf dem

Gelände. Der dabei benutzte Gabelstapler sei auch ein Beförderungsmittel i.S.

der Nr. 23.1.2 ADSp 1998.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß die

Haftung der Beklagten in betragsmäßiger Hinsicht nicht nach Nr. 23.1.1 ADSp

1998 beschränkt ist.

1. Eine stillschweigende Einbeziehung dieser Bestimmung in den Vertrag

zwischen der Firma B. und der Beklagten, wie sie für die am 30. Juni 1998

außer Kraft getretenen Vorschriften der ADSp a.F. bejaht wurde (vgl. BGH, Urt.

v. 14.12.1988 - I ZR 235/86, TranspR 1989, 141, 142 = VersR 1989, 309; OLG

Dresden TranspR 1999, 62, 63, je m.w.N.), scheidet - wie bereits das Landge-

richt mit Recht angenommen hat - schon im Hinblick auf die am 1. Juli 1998 in

Kraft getretene Regelung des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB aus (LG Mem-

mingen TranspR 2002, 82, 83; Koller, TranspR 2000, 1, 3 f. und TranspR 2001,

359, 361 ff.; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., Anh.

§§ 9-11 Rdn. 16; a.A. OLG Brandenburg TranspR 2001, 474, 476; Philippi,

TranspR 1999, 375, 377 f.; Herzog, TranspR 2001, 244, 246 f.).

Nach dieser Bestimmung muß eine in vorformulierten Vertragsbedingun-

gen enthaltene Begrenzung der vom Frachtführer zu leistenden Entschädigung

wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes, die zugunsten des Verwenders

von dem in § 431 Abs. 1 und 2 HGB vorgesehenen Betrag abweicht, in druck-

technisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben sein. Das danach

bestehende Erfordernis qualifizierter Information entfällt nicht im Hinblick auf die

von der Beklagten auch für die Neufassung behauptete Verkehrsüblichkeit der

ADSp. Die Bestimmung des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB ist weder im Hin-

blick darauf, daß durch sie nach der Begründung des Regierungsentwurfs zur

Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (BT-Drucks. 13/8445,

S. 88) die Frage der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in

den Vertrag nicht berührt werden sollte, noch aus Gründen der Praktikabilität

dahingehend einschränkend auszulegen, daß sie für die Einbeziehung der

ADSp 1998 als unter den Marktbeteiligten ausgehandelte und damit gemein-

sam festgestellte Vertragsordnung nicht gilt (a.A. Philippi aaO S. 377 f.; Herzog

aaO S. 247). Einer solchen einschränkenden Auslegung steht schon entgegen,

daß keineswegs alle Verbände beider Seiten an der Aushandlung der ADSp

1998 beteiligt waren (Koller, TranspR 2001, 359, 362). Außerdem ist das in der

Begründung des Regierungsentwurfs angesprochene Ziel, die Frage der Einbe-

ziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unberührt zu lassen, mit der

Warnfunktion des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB unvereinbar (Koller, TranspR

2000, 1, 3; Herzog aaO S. 246 f.), wobei es - anders als diese - in der gesetzli-

chen Neuregelung keinen Niederschlag gefunden hat (Koller, TranspR 2001,

359, 362). Im übrigen gibt es, auch außerhalb laufender Geschäftsbeziehun-

gen, regelmäßig ausreichend Möglichkeiten, um den - insoweit im übrigen

zwingenden - Anforderungen des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB auch ohne

unzumutbaren Aufwand und ohne unzumutbare Verzögerungen zu entsprechen

(vgl. Koller, TranspR 2000, 1, 4 und TranspR 2001, 359, 361 f.). Dabei ist zu

berücksichtigen, daß dem Vertragspartner nicht der gesamte Text der ADSp,

sondern allein deren die Regelung des § 431 HGB durchbrechender Teil in

qualifizierter Form zur Kenntnis gebracht werden muß (Koller, TranspR 2001,

359, 361).

2. Mit dem Vorbringen, eine den Erfordernissen des § 449 Abs. 2 Satz 2

Nr. 1 HGB entsprechende Unterrichtung der Firma B. sei erfolgt, kann die

Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie sich dabei nicht auf in den

Vorinstanzen gehaltenen Sachvortrag stützen kann.

III. Dementsprechend stellt sich nicht die vom Berufungsgericht in den

Vordergrund seiner Erwägungen gerückte Frage nach dem Anwendungsbe-

reich der Nr. 23.1.2 ADSp 1998.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert