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BGH Urteil vom 05.06.2003 – I ZR 234/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 234/00

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

HGB §§ 435, 425 Abs. 2

Verkündet am: 5. Juni 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Die Grundsätze zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs kom- men auch nach Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 zur Anwendung.

b) Bei einem völlig ungeklärten Schadenshergang ist der Fixkostenspediteur grundsätzlich verpflichtet, detailliert zum Organisationsablauf in seinem Be- trieb und zu den von ihm gegen einen Verlust von Transportgut eingerichte- ten Sicherheitsmaßnahmen vorzutragen. Kommt er dem nicht einmal an- satzweise nach, läßt das im allgemeinen den Schluß darauf zu, daß der ein- getretene Schaden durch Leichtfertigkeit i.S. von § 435 HGB und in dem Be- wußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verur- sacht wurde.

c) Die Berücksichtigung eines mitwirkenden Schadensbeitrages nach § 425 Abs. 2 HGB kommt auch dann in Betracht, wenn dem Frachtführer ein quali- fiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB anzulasten ist.

BGH, Urteil vom 5. Juni 2003 - I ZR 234/00 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 5. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Düsseldorf vom 21. September 2000 wird auf Kosten der

Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Transportversicherer der E. Computersysteme in Es-

sen (im folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen

Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem

Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Versicherungsnehmerin kaufte von der H. Computersysteme in

Essen diverse Computerteile,

für die

ihr die Verkäuferin unter dem

11. November 1998 insgesamt 95.615 DM netto in Rechnung stellte. Gemäß

dem zu der Sendung gehörenden Lieferschein sollte die Ware per Paketdienst

an den Messestand der Versicherungsnehmerin auf einer Messe in Köln gelie-

fert werden. Mit der Beförderung der Ware von Essen zu dem Messestand in

Köln beauftragte die Verkäuferin die Beklagte zu festen Kosten. Dem Beförde-

rungsvertrag lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten

(Stand Februar 1998) zugrunde, die Regelungen zum Haftungsumfang unter

anderem bei einer vom Versender unterlassenen Wertangabe enthalten. Ferner

ist in Nr. 10 Abs. 5 der Beförderungsbedingungen bestimmt, daß die darin vor-

gesehenen Haftungsbeschränkungen nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässig-

keit der Beklagten, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gelten.

Nach einem Absendebeleg der Beklagten übergab die Verkäuferin einem Fah-

rer der Beklagten am 12. November 1998 zwei Pakete (28 und 29 kg schwer)

zur Beförderung zu dem Messestand der Versicherungsnehmerin in Köln, wo

sie jedoch nicht ankamen. Die Beklagte teilte unter dem 22. Januar 1999 mit,

daß sie einen Zustellnachweis nicht ermitteln könne.

Die Klägerin hat behauptet, in den beiden Paketen, die dem Fahrer der

Beklagten übergeben worden seien, hätten sich die ihrer Versicherungsnehme-

rin unter dem 11. November 1998 in Rechnung gestellten Computerteile befun-

den. Die Beklagte habe für den Verlust der Sendung lediglich 1.000 DM Ent-

schädigung gezahlt. In Höhe des Restbetrages habe sie ihrer Versicherungs-

nehmerin, die ihre etwaigen Schadensersatz- und Regreßansprüche am

1. März 1999 an sie, die Klägerin, abgetreten habe, den Schaden ersetzt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte angesichts ihrer ge-

richtsbekannt mangelhaften Organisation für den Verlust der beiden Pakete

unbeschränkt.

Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 94.615 DM nebst Zinsen zu

zahlen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, die Recht-

sprechung zur Einlassungsobliegenheit des Spediteurs/Frachtführers (im weite-

ren: Fixkostenspediteur) könne nach dem seit 1. Juli 1998 geltenden Trans-

portrecht nicht unverändert aufrechterhalten bleiben. Ihr könne auch nicht vor-

geworfen werden, zu ihrer Organisation nicht genügend vorgetragen zu haben.

Sie habe erstinstanzlich ausdrücklich um einen richterlichen Hinweis gebeten,

falls das Gericht nähere Angaben über ihre Organisation für erforderlich halten

sollte. Ein derartiger Hinweis sei ihr nicht erteilt worden. Zudem sei es rechts-

mißbräuchlich, trotz unterlassener Wertangabe vollen Schadensersatz zu ver-

langen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten

ist erfolglos geblieben.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt

die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte hafte für den

Verlust der beiden ihr zur Beförderung anvertrauten Pakete gemäß § 425

Abs. 1, § 435 HGB (in der seit dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung) i.V. mit

§ 398 BGB und § 67 Abs. 1 VVG unbeschränkt auf Schadensersatz. Dazu hat

es ausgeführt:

Die Beklagte unterliege gemäß § 459 HGB der Frachtführerhaftung, da

sie die Beförderung des Transportgutes zu festen Kosten übernommen habe.

Die für den Messestand der Versicherungsnehmerin in Köln bestimmten Pakete

seien der Beklagten übergeben worden. Die Sendung sei im Gewahrsam der

Beklagten verlorengegangen, da sie einen Ablieferungsnachweis nicht führen

könne.

Die Beklagte hafte für den Verlust gemäß § 435 HGB unbeschränkt, weil

- wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - davon auszugehen sei, daß

der Schaden durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten oder ihrer

Leute verursacht worden sei. Auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Allge-

meinen Beförderungsbedingungen könne sich die Beklagte schon deshalb nicht

berufen, da diese in dem hier gegebenen Fall grober Fahrlässigkeit nicht zur

Anwendung kämen.

Die unterlassene Wertdeklaration ändere weder an der grundsätzlichen

Einlassungsobliegenheit der Beklagten etwas noch rechtfertige sie den Vorwurf

des Rechtsmißbrauchs oder des Mitverschuldens. Aufgrund der Beweisauf-

nahme stehe fest, daß sich in den beiden abhanden gekommenen Paketen die

in der Rechnung vom 11. November 1998 aufgeführten Computerteile befunden

hätten.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg.

1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen

einer vertraglichen Haftung der Beklagten nach § 425 HGB bejaht.

Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon

ausgegangen, daß die Beklagte von der Versenderin als Fixkostenspediteurin

i.S. des § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher

grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers

(§§ 425 ff. HGB) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Beförde-

rungsbedingungen beurteilt, soweit diese mit den in § 449 Abs. 2 HGB enthal-

tenen Regelungen in Einklang stehen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23.1.2003

- I ZR 174/00, TranspR 2003, 119, 120).

2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru-

fungsgerichts, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden gemäß § 435

HGB unbeschränkt.

Nach § 435 HGB gelten die in diesem Unterabschnitt und im Frachtver-

trag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht,

wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist,

die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätz-

lich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen hat, daß ein Schaden

mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, grundsätzlich sei zwar die

Klägerin als Anspruchstellerin darlegungs- und beweisbelastet für ein qualifi-

ziertes Verschulden der Beklagten. Jedoch treffe den Fixkostenspediteur zu-

mindest dann vorab eine Einlassungspflicht hinsichtlich der seiner betrieblichen

Sphäre zuzurechnenden und damit der Wahrnehmung des Auftraggebers ent-

zogenen Umstände der generellen und konkreten Abwicklung des Beförde-

rungsauftrags, wenn der Anspruchsteller plausible Anhaltspunkte für ein qualifi-

ziertes Verschulden des Fixkostenspediteurs vorbringe oder - wie im Streitfall -

der Schadenshergang völlig im Dunkeln liege. An dieser Verteilung der Darle-

gungs- und Beweislast habe sich durch das Inkrafttreten des neuen Trans-

portrechts, welches im Streitfall zur Anwendung komme, nichts geändert. Der

Umstand, daß § 435 HGB statt grober Fahrlässigkeit Leichtfertigkeit verlange,

rechtfertige ebenfalls keine andere Beurteilung der Frage, in welchem Umfang

den Fixkostenspediteur eine Einlassungspflicht treffe. Denn die von der Recht-

sprechung entwickelten Grundsätze zur Einlassungsobliegenheit des Fixko-

stenspediteurs seien unabhängig vom Grad des Verschuldens, das für dessen

unbeschränkte Haftung gefordert werde.

Die Beklagte sei - so hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen -

ihrer Einlassungspflicht nicht ansatzweise nachgekommen. Dies begründe die

Vermutung qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB. Wer als Fixkosten-

spediteur seine generellen und konkreten Sicherheitsmaßnahmen nicht darlege

bzw. nicht darlegen könne, zeige damit regelmäßig, daß seine Sicherheitsstan-

dards so ungenügend seien, daß sie den Vorwurf des Vorsatzes oder jedenfalls

der Leichtfertigkeit rechtfertigten. Im Streitfall sei der Beklagten auch deshalb

Leichtfertigkeit vorzuwerfen, weil ihr aus zahlreichen vom Berufungsgericht ent-

schiedenen Rechtsstreitigkeiten bekannt sei, welche Sicherheitsstandards von

ihr gefordert würden, und sie ihre Betriebsorganisation gleichwohl nicht ent-

sprechend geändert habe. Damit habe die Beklagte rücksichts- und bedenken-

los die gegenüber den Vermögensinteressen ihrer Kunden gebotenen Schutz-

vorkehrungen unterlassen.

b) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Bereich

der ADSp- und CMR-Haftung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darle-

gungs- und Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Anspruchsgeg-

ners. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann, wenn sein

Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschul-

den mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Fixkostenspediteur

zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zumutbarerwei-

se beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich die Anhaltspunkte für das Verschul-

den aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. In diesem Fall darf sich der An-

spruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf beschrän-

ken, den Sachvortrag schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, das Infor-

mationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf

des Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (st.

Rspr.; vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 25.9.1997

- I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 263 f. = VersR 1998, 657 m.w.N.). Kommt er

dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der

Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urt. v.

6.10.1994 - I ZR 179/92, TranspR 1995, 106, 110 = VersR 1995, 320 m.w.N.,

zu § 15 Abs. 2 GüKUMT; BGHZ 127, 275, 284).

Diese Darlegungs- und Beweislastgrundsätze hat der Bundesgerichtshof

auch im Bereich des internationalen Luftverkehrs hinsichtlich der verschärften

Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 25 des Warschauer Abkommens in der

Fassung von Den Haag 1955 (WA 1955) anerkannt (vgl. BGHZ 145, 170,

183 ff.), dessen Umschreibung qualifizierten Verschuldens in der deutschen

Übersetzung in § 435 HGB übernommen worden ist (vgl. Begr. z. Gesetzent-

wurf d. Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 71).

bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß diese Darle-

gungs- und Beweislastgrundsätze auch hinsichtlich der Voraussetzungen für

den Wegfall der zugunsten des Fixkostenspediteurs bestehenden gesetzlichen

oder vertraglichen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gemäß

§§ 435, 461 Abs. 1 Satz 2 HGB Anwendung finden. Danach trägt der An-

spruchsteller die Beweislast dafür, daß der Fixkostenspediteur oder seine

"Leute" i.S. von § 428 HGB leichtfertig und in dem Bewußtsein gehandelt ha-

ben, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. Begr. z. Ge-

setzentwurf d. Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 72). Hinsichtlich der

Einlassungspflicht des Fixkostenspediteurs und der insoweit bestehenden Be-

weislastverteilung hat das Transportrechtsreformgesetz ebenfalls keine sachli-

chen Änderungen mit sich gebracht (vgl. Piper, Festgabe für Herber, S. 135,

143 f.; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., § 435 HGB Rdn. 20 f.; Gass in: Eben-

roth/Boujong/Joost, HGB, § 435 Rdn. 11; Fremuth in: Fremuth/Thume, Trans-

portrecht, § 435 HGB Rdn. 20).

cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Verteilung der

Darlegungs- und Beweislast - und damit auch für die Haftung des Fixkosten-

spediteurs aufgrund ungenügender Einlassungen zu den in seiner Sphäre lie-

genden Umständen - ohne Bedeutung, ob und inwieweit aufgrund des nunmehr

in § 435 HGB verwendeten Verschuldensbegriffs der Leichtfertigkeit, zu der das

Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts hinzukommen muß,

strengere Anforderungen an ein qualifiziertes Verschulden zu stellen sind als

nach § 430 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung), der grobe

Fahrlässigkeit vorausgesetzt hat (vgl. Piper aaO S. 144). Die Einlassungsoblie-

genheit des Fixkostenspediteurs sowie die Rechtsfolge der Nichterfüllung die-

ser Pflicht folgt bereits aus den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

und im Schrifttum anerkannten Grundsätzen der sogenannten sekundären Be-

hauptungslast. Danach können dem Prozeßgegner der beweisbelasteten Partei

ausnahmsweise nähere Angaben über die zu seinem Wahrnehmungsbereich

gehörenden Verhältnisse zuzumuten sein, wenn die primär darlegungspflichtige

Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine

Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozeßgeg-

ner nähere Angaben machen kann (vgl. BGHZ 145, 170, 184 m.w.N.; Zöl-

ler/Greger, ZPO, 23. Aufl., Vor § 284 Rdn. 34; vgl. auch Herber, TranspR 2003,

164, 165).

dd) Auch der weitere Einwand der Revision, die Rechtsprechung zur

Haftung des Fixkostenspediteurs für grobes Organisationsverschulden aufgrund

ungenügender Einlassungen zu den in seiner Sphäre liegenden Umständen

führe faktisch zu einer Beweislastumkehr, greift nicht durch. Denn die Einlas-

sungsobliegenheit besteht nur dann, wenn das prozessuale Geschehen, also

der Klagevortrag oder der unstreitige Sachverhalt, Anhaltspunkte für ein Orga-

nisationsverschulden bieten. Auch dann, wenn der Fixkostenspediteur seine

Einlassungsobliegenheit erfüllt, bleibt der Anspruchsteller beweisbelastet dafür,

daß der vorgetragene Organisationsablauf den Vorwurf qualifizierten Verschul-

dens i.S. von § 435 HGB rechtfertigt (vgl. BGHZ 145, 170, 184 f.).

ee) Die Revision rügt des weiteren ohne Erfolg, das Berufungsgericht

hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, daß sie auch in der zweiten In-

stanz ihrer Einlassungspflicht nicht nachgekommen sei.

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt das Ge-

richt seiner Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ZPO a.F. nur dann,

wenn es die Parteien auf fehlenden Sachvortrag, der von seinem materiell-

rechtlichen Standpunkt aus gesehen entscheidungserheblich ist, unmißver-

ständlich hingewiesen und der Partei die Möglichkeit eröffnet hat, ihren Sach-

vortrag sachdienlich zu ergänzen (vgl. BGHZ 127, 254, 260 m.w.N.). Diese

Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei

durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn der

Rechtsanwalt die Rechtslage ersichtlich falsch beurteilt hat oder darauf vertrau-

en konnte, daß sein schriftsätzliches Vorbringen ausreichend sei (vgl. BGHZ

127, 254, 260; BGH, Urt. v. 27.11.1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441;

Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 179/98, WRP 2001, 699, 701 = NJW 2001, 2548

- Impfstoffe, m.w.N.). Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich solcher Anforderun-

gen an den Sachvortrag, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozeß-

beteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf rechnen mußte (vgl. BGH, Urt. v.

26.9.1997 - V ZR 65/96, NJW-RR 1998, 16; vgl. auch BVerfG NJW 1994,

1274). Insbesondere besteht dann keine Hinweispflicht des Gerichts, wenn das

Verhalten einer Partei den Schluß zuläßt, daß sie nicht näher vortragen kann

oder will (vgl. Zöller/Greger aaO § 139 Rdn. 3). So liegt der Fall hier.

(2) Die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift auf die Senatsrechtspre-

chung zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs hingewiesen und

die Auffassung vertreten, daß sich daran durch das Transportrechtsreformge-

setz nichts geändert habe. Dem hiervon abweichenden Standpunkt der Be-

klagten ist schon das Landgericht in seinem Urteil entgegengetreten. Die Be-

klagte hätte sich daher in ihrer Berufungsbegründung nicht auf den Vortrag be-

schränken dürfen, sie habe im Hinblick auf die Zweifel an der schlüssigen Dar-

legung der Anspruchsvoraussetzungen und den fehlenden erstinstanzlichen

Hinweis auf die Notwendigkeit ergänzenden Sachvortrags keinen Anlaß gese-

hen, näher zum Organisationsablauf in ihrem Unternehmen vorzutragen. Auf-

grund des vorausgegangenen Prozeßverlaufs mußte ein gewissenhafter und

kundiger Prozeßbeteiligter damit rechnen, daß auch das Berufungsgericht dem

abweichenden Standpunkt der Beklagten, die Rechtsprechung zur Einlas-

sungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs könne nicht unverändert aufrecht-

erhalten bleiben, nicht beitritt. Das gilt im Streitfall um so mehr deshalb, weil die

prozessuale Darlegungslast des Fixkostenspediteurs zu seiner Betriebsorgani-

sation grundsätzlich nichts mit der Frage zu tun hat, welche materiell-

rechtlichen Anforderungen an ein qualifiziertes Verschulden i.S. des § 435 HGB

zu stellen sind. Die Beklagte konnte sich für ihren abweichenden Standpunkt

zudem nicht auf entsprechende Stimmen in der Rechtsprechung oder im

Schrifttum stützen. Daß sie vor diesem Hintergrund jegliche Darlegung zu ihrer

Betriebsorganisation und insbesondere zu den von ihr zum Schutz der ihr an-

vertrauten Güter ergriffenen Maßnahmen unterlassen hat, durfte das Beru-

fungsgericht rechtsfehlerfrei dahingehend werten, daß die Beklagte hierzu kei-

nen Vortrag halten konnte oder wollte.

Auf die Rüge, die die Revision gegen die Hilfserwägung des Berufungs-

gerichts erhoben hat, wonach der Beklagten die Rechtsprechung des Beru-

fungsgerichts zu der sie treffenden Darlegungslast unter der Geltung des neuen

Transportrechts bekannt sei, kommt es mithin nicht mehr an.

ff) Entgegen der Auffassung der Revision sind an die Einlassungspflicht

des Fixkostenspediteurs hinsichtlich seines betrieblichen Organisationsablaufs

auch dann keine geringeren Anforderungen zu stellen, wenn es sich bei ihm um

einen Paketdienst handelt, bei dem es auf Massenumschlag, Massenlagerung

und Massenbeförderung ankommt und dessen Kunden eine kostengünstige

Abholung und Zustellung binnen 24 Stunden erwarten. Denn nach der Recht-

sprechung des Senats gelten für solche Paketdienstunternehmen keine gerin-

geren Sorgfaltsanforderungen (vgl. BGHZ 149, 337, 349 ff. sowie BGH, Urt. v.

13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 257).

c) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht die Be-

klagte mit Recht für verpflichtet gehalten, den von der Klägerin vorgetragenen

Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens durch konkrete Angaben zum

Ablauf des Warenumschlags zu entkräften. Denn nach der unangegriffen ge-

bliebenen Feststellung des Berufungsgerichts liegt der Schadenshergang völlig

im Dunkeln. Nimmt man die Weigerung der Beklagten hinzu, auch nur ansatz-

weise zu den von ihr gegen den Verlust von Transportgut ergriffenen Sicher-

heitsvorkehrungen vorzutragen, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß

das Berufungsgericht angenommen hat, der von der Klägerin vorgetragene

Sachverhalt biete hinreichende Rückschlüsse auf ungenügende Sicherheits-

standards, die den Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S.

des § 435 HGB rechtfertigten.

aa) Wenn wie im Streitfall der Schadenshergang völlig ungeklärt ist und

der Frachtführer sich weigert, auch nur ansatzweise zum Organisationsablauf in

seinem Betrieb vorzutragen, ist der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden

schon aufgrund einer generalisierenden Betrachtungsweise geboten, weil der

Anspruchsteller von den näheren Umständen der Behandlung des Transport-

gutes im Gewahrsamsbereich des Fixkostenspediteurs keine Kenntnis hat und

eine solche Kenntnis auch nicht haben kann, während jener nähere Informatio-

nen in zumutbarem Umfang unschwer erteilen könnte. Unterläßt er dies, ist

nicht nur der Schluß auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit,

sondern - entgegen der Auffassung der Revision - auch der Schluß auf das

subjektive Erfordernis des Bewußtseins von der Wahrscheinlichkeit des Scha-

denseintritts gerechtfertigt. Denn in einem solchen Fall ist nach der allgemeinen

Lebenserfahrung regelmäßig nicht nur von einer Organisation des Betriebsab-

laufs auszugehen, die keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Güter

gegen ein Abhandenkommen gewährleistet und sich in krasser Weise über die

Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt (vgl. BGH, Urt. v.

12.1.1982 - VI ZR 286/80, TranspR 1982, 100, 101 = VersR 1982, 369; BGHZ

145, 170, 183), sondern auch von einer sich dem Handelnden aus seinem

leichtfertigen Verhalten aufdrängenden Erkenntnis, es werde mit Wahrschein-

lichkeit ein Schaden entstehen (vgl. hierzu BGHZ 74, 162, 168).

bb) Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß der Verschuldensbegriff

der Leichtfertigkeit in § 435 HGB, der vom Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit

des Schadenseintritts getragen sein muß, nicht mit dem in den bisherigen

transportrechtlichen Regelungen verwendeten Begriff der groben Fahrlässigkeit

gleichzusetzen ist.

Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nicht mit jedem

leichtfertigen Verhalten ein Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadens-

eintritts verbunden sein muß (vgl. BGHZ 74, 162, 168). Das ändert jedoch

nichts daran, daß der Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des

Schadenseintritts auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe naheliegen

kann. Von einem solchen typischen Geschehensablauf, der den Schluß auf das

Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zuläßt, ist auszuge-

hen, wenn - wie im Streitfall - der Fixkostenspediteur über sichernde Maßnah-

men in der Organisation seines Betriebs und zum Schadenshergang keinen

Vortrag hält (vgl. Herber, TranspR 2003, 164, 165 f.).

Entgegen der Auffassung der Revision widerlegt die von ihr behauptete,

im Verhältnis zu der Anzahl der bei der Beklagten umgeschlagenen Pakete äu-

ßerst geringe Verlustquote für sich allein nicht die Annahme des Bewußtseins

der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Dem steht schon entgegen, daß

die Beklagte verpflichtet ist, jeglichem Verlust des in ihre Obhut gelangten Gu-

tes durch geeignete und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen entgegenzu-

wirken. Aus der geringen Verlustquote ergeben sich im übrigen auch keine hin-

reichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß in der theoretischen oder

praktischen Durchführung der Organisation der Beklagten im hier maßgeblichen

Zeitraum schwerwiegende Mängel nicht vorgelegen haben (vgl. BGH TranspR

1998, 262, 264 f. = VersR 1998, 657).

cc) Auf die Rügen der Revision gegen die Hilfserwägung des Berufungs-

gerichts, ein leichtfertiges und vom Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des

Schadenseintritts getragenes Verhalten der Beklagten sei auch deshalb anzu-

nehmen, weil ihr aus zahlreichen von ihm entschiedenen Rechtsstreitigkeiten

bekannt sei, welche Sicherheitsstandards von ihr gefordert würden, und sie die-

se Erfahrungen nicht zum Anlaß genommen habe, ihre Betriebsorganisation zu

verändern, kommt es danach nicht mehr an.

3. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die An-

nahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich die unterlassene Wert-

deklaration bei der in Verlust geratenen Sendung nicht als Mitverschulden der

Absenderin anrechnen lassen.

a) Der Senat hat zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Transportrechtsre-

formgesetzes am 1. Juli 1998 allerdings entschieden, daß ein Paketversender

in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann,

wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wert-

angabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht. Mit

seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutz-

vorkehrungen setzt der Versender das Transportgut bewußt einem erhöhten

Verlustrisiko aus mit der Folge, daß ihm der eingetretene Schaden bei werten-

der Betrachtung gemäß § 254 BGB anteilig zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 149,

337, 353; BGH TranspR 2003, 255, 258). Ein anspruchsminderndes Mitver-

schulden kann sich gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, daß

der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines unge-

wöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder

kannte noch kennen mußte (vgl. BGHZ 149, 337, 353).

b) Hieran hat sich durch das Transportrechtsreformgesetz grundsätzlich

nichts geändert. Maßgeblich sind nunmehr § 425 Abs. 2 und § 461 Abs. 3 HGB.

Diese Bestimmungen, die den Rechtsgedanken des § 254 BGB aufgreifen und

an Art. 17 Abs. 2 und 5 CMR angelehnt sind, fassen alle Fälle mitwirkenden

Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (vgl. Begr. z.

Gesetzentwurf d. Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 60; MünchKomm.

HGB/Dubischar, Aktualisierungsband zum Transportrecht, § 425 Rdn. 4; Fre-

muth aaO § 425 HGB Rdn. 2, 63; Gass aaO § 425 Rdn. 44 f.).

Zwar wird die Auffassung vertreten, daß im Falle eines qualifizierten Ver-

schuldens des Frachtführers i.S. des § 435 HGB die Berücksichtigung eines

mitwirkenden Schadensbeitrags nach § 425 Abs. 2 HGB ausscheide, weil dann

alle Haftungsbefreiungen und -begrenzungen und somit auch diejenigen des

§ 425 Abs. 2 HGB entfielen (vgl. Gass aaO § 425 Rdn. 48; Koller aaO § 425

HGB Rdn. 83, Art. 29 CMR Rdn. 8; vgl. auch BGH, Urt. v. 27.6.1985

- I ZR 40/83, TranspR 1985, 338, 340 = VersR 1985, 1060 zu Art. 17 Abs. 5 u.

Art. 29 CMR). Dem kann jedoch nicht beigetreten werden. Die unbeschränkte

Haftung des Frachtführers gemäß § 435 HGB gründet sich ausschließlich auf

Umstände aus seiner Sphäre. Die Vorschrift besagt dagegen nichts über eine

Mithaftung des Versenders oder Empfängers aufgrund von schadensursächli-

chen Umständen aus deren Bereich.

Im vorliegenden Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß

die unterlassene Wertdeklaration den Schaden tatsächlich mitverursacht hat

(vgl. dazu BGHZ 149, 337, 355 sowie BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02,

Umdr. S. 6 f.). Voraussetzung hierfür wäre, daß die Beklagte bei richtiger Wert-

angabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann zumindest zu

einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre (vgl. BGH, Urt. v.

8.5.2003 - I ZR 234/02, Umdr. S. 7). Dazu läßt sich den Feststellungen im Be-

rufungsurteil nichts entnehmen. Die Revision macht nicht geltend, daß das Be-

rufungsgericht einen entsprechenden Sachvortrag der Beklagten in den Tatsa-

cheninstanzen verfahrensfehlerhaft übergangen hat.

III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO

zurückzuweisen.

Ullmann

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert