BGH Urteil vom 23.01.2003 – I ZR 18/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
:
nein
BGHR : ja
Verkündet am: 23. Januar 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Innungsprogramm
UrhG § 97
Der Antrag, mit dem der Berechtigte die Unterlassung einer Urheberrechtsverlet-
zung begehrt, muß die Verletzungsform beschreiben. Eine Wiedergabe des ko-
pierten Originals kommt nur in Fällen einer identischen Übernahme in Betracht.
BGH, Urt. v. 23. Januar 2003 – I ZR 18/00 – OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 7. Januar 2000 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin von ausschließlichen Nutzungsrechten an einem
von ihrem Geschäftsführer entwickelten Computerprogramm für den Planungsbe-
reich der Heizungs-, Sanitär- und Lüftungstechnik. Die Beklagten zu 2 und zu 3
waren von 1986 bis 1990 bei der Klägerin als freie Mitarbeiter mit der Umsetzung
der vom Geschäftsführer der Klägerin entwickelten und laufend aktualisierten Pro-
grammablaufpläne in die Programmiersprache BASIC befaßt.
Nach ihrem Ausscheiden bei der Klägerin erstellten die Beklagten zu 2 und
zu 3 ein Computerprogramm mit der Bezeichnung „Innungs-, Kunden- und Mit-
gliederverwaltung“ (im folgenden: Innungsprogramm). Hierbei griffen sie auf den
Quellcode des Programms der Klägerin zurück, indem sie einzelne Teile direkt
übernahmen, andere geringfügig veränderten und erweiterten. Der überwiegende
Teil des neuen Programms entstand allerdings weitgehend unabhängig, jedoch
unter Rückgriff auf den Quellcode eines Moduls („STD-MOD.BAS“) aus dem Pro-
gramm der Klägerin, das zentrale Routinen und Ablaufsteuerungen enthielt. Die
Beklagten zu 2 und zu 3 gründeten die Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagte), die
das so erstellte Innungsprogramm sodann auf den Markt brachte und zumindest in
einem Fall verkaufte und installierte. Im Rahmen eines gegen die Beklagten zu 2
und 3 eingeleiteten, mittlerweile eingestellten Ermittlungsverfahrens wurden in den
Geschäftsräumen der Beklagten die Software der Klägerin und das Innungspro-
gramm der Beklagten beschlagnahmt.
Die Klägerin sieht in der Verwendung ihres Quellcodes, insbesondere des
Moduls „STD-MOD.BAS“, eine Verletzung des Urheberrechts an dem ihr zur aus-
schließlichen Nutzung zustehenden Computerprogramm. Sie hat zunächst bean-
tragt,
I.
im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, daß
1.
ihre Software ..., derzeit befindlich im Besitz des Landeskriminalamtes ..., Werk- qualität i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG habe;
2. sie Inhaberin des Urheberrechts dieser Software sei;
3. die Herstellung und der Vertrieb des „Innungsprogramms“ gemäß Anlage 2 zur
Klageschrift ihr Urheberrecht verletze;
II. die Beklagten zu verurteilen,
1. es zu unterlassen, Programme gemäß den Anlagen 1 und 2 zur Klageschrift zu
vervielfältigen und zu verbreiten;
2. der Klägerin über den Umfang der unter 1. bezeichneten Handlungen Rech-
nung zu legen durch Vorlage der Bilanzen seit Januar 1991;
3. die noch in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke der Programme
gemäß Anlage 1 zur Klageschrift zu vernichten;
III. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter II.1. bezeichneten Handlungen der Be- klagten entstanden sei und künftig noch entstehen werde.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Zwischenfeststellungsklage mit dem Antrag zu 1
stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Nachdem sie auf
Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit ihrer Anträge hingewiesen worden war,
hat sie unter Beifügen einer versiegelten CD-ROM beantragt,
1.
festzustellen, daß
a) ihr Geschäftsführer Urheber der auf der anliegenden versiegelten CD-ROM mit Datenträgerbezeichnung „sss...“ und dem Aufdruck „Komplettsicherung von Ende 1990“ gespeicherten Software ist;
b) ihr die ausschließlichen Verwertungsrechte an der vorbezeichneten Software
zustehen;
2. die Beklagten zu verurteilen,
a) es zu unterlassen, Programme, die den Urheberrechtsschutz der im Antrag 1.a)
bezeichneten Software verletzen, zu vervielfältigen und zu verbreiten;
hilfsweise: es zu unterlassen, Programme gemäß den Anlagen 1 und 2 zur Klageschrift zu vervielfältigen und zu verbreiten;
b) der Klägerin über den Umfang der unter 2.a) bezeichneten Handlungen Rech-
nung zu legen durch Vorlage der Bilanzen seit Januar 1991;
c) die noch in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke der im Antrag zu 1. bezeichneten Software sowie unter Verletzung des Urheberrechts für die- se Software hergestellte Programme zu vernichten;
3.
festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter 2.a) bezeichneten Handlungen ent- standen ist oder künftig noch entstehen wird.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre zuletzt ge-
stellten Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen, die Revision zu-
rückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage mit den im Berufungsverfahren ge-
stellten Anträgen als unzulässig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Gegenstand sämtlicher Hauptanträge sei das Computerprogramm auf der in
Bezug genommenen und zu den Akten gereichten CD-ROM. Die darauf aufge-
spielte Software sei jedoch inhaltlich nicht identisch mit dem ursprünglichen Kla-
gegegenstand, nämlich einem Programm mit den in Anlage 1 zur Klageschrift auf-
gelisteten Dateien. Damit beträfen alle Hauptanträge der Klägerin, die sich auf den
Datenbestand auf der zu den Akten gereichten CD-ROM bezögen, einen geän-
derten Streitgegenstand. In den neu formulierten Anträgen liege daher eine Kla-
geänderung, der die Beklagten widersprochen hätten. Diese Klageänderung sei
auch nicht sachdienlich, weil im Falle der Zulassung die Ergebnisse der bisherigen
Prozeßführung – insbesondere die Ergebnisse der bereits durchgeführten Be-
weisaufnahme – nicht verwertet werden könnten.
Der als Hilfsantrag gestellte ursprüngliche Unterlassungsantrag sei nicht hin-
reichend bestimmt und daher ebenfalls unzulässig. Denn das Programm, das Ge-
genstand dieses Antrags sei, sei nicht vollständig zu den Akten gelangt. Die Anla-
ge 1 enthalte lediglich eine Liste der Dateien; ein Datenträger, auf dem diese Da-
teien gespeichert seien, befinde sich dagegen nicht bei den Akten.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht.
1. Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht in den neu ge-
faßten Anträgen, die die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. September 1999 ange-
kündigt und in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 1999 gestellt hat,
eine Klageänderung gesehen hat. Die neu gefaßten Anträge sind vielmehr auf
dasselbe Klageziel gerichtet, das die Klägerin bis dahin verfolgt hatte und das sie
mit dem Hilfsantrag weiterverfolgt. Danach geht es der Klägerin darum, die Ver-
vielfältigung und Verbreitung ihrer nach dem rechtskräftig gewordenen Feststel-
lungsurteil des Landgerichts urheberrechtlich geschützten Software und des nach
ihrer Ansicht darauf aufbauenden Innungsprogramms der Beklagten zu unterbin-
den.
a) Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings den ursprünglichen Klage-
antrag als nicht hinreichend bestimmt beanstandet (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Denn das Programm, dessen Nutzung die Klägerin unterbunden wissen wollte,
war durch den Antrag und die Anlagen 1 und 2 zur Klageschrift nicht ausreichend
konkretisiert. Diese Anlagen bestehen lediglich aus Listen, in denen der Name der
jeweiligen Datei, ihre Größe in Bytes, die Daten der letzten Änderung, des letzten
Zugriffs und der Erstellung sowie ein Zuordnungskriterium („Owner: Backup“) an-
gegeben sind. Für die Beklagten hätte sich allein anhand der in Antrag und Anlage
enthaltenen Beschreibung nicht ergeben, welchen Inhalt die Dateien haben soll-
ten, deren Vervielfältigung und Verbreitung ihnen untersagt werden sollte. Erfor-
derlich wäre es vielmehr gewesen, dem Antrag einen Datenträger mit den aufgeli-
steten Dateien beizufügen (vgl. BGHZ 94, 276, 291 – Inkasso-Programm; 142,
388, 390 f. – Musical-Gala).
b) Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß es der Klägerin bei der
durch die Beanstandung des Berufungsgerichts veranlaßten Neufassung ihrer
Anträge immer nur darum ging, dem Einwand zu begegnen, die ursprüngliche An-
tragsfassung sei nicht hinreichend bestimmt. Das Bemühen der Klägerin war er-
kennbar – und vom Berufungsgericht auch so verstanden – darauf gerichtet, einen
Datenträger vorzulegen, auf dem die in der Anlage zur Klage aufgeführten Dateien
gespeichert sein sollten. Dabei handelte es sich für die Klägerin nicht um ein ein-
faches Unterfangen. Denn die Dateien, auf die sich der Antrag beziehen sollte,
waren im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bei der Beklagten sichergestellt
worden. Da die Klägerin nicht im Besitz des entsprechenden Datenträgers war,
mußte sie in ihrem eigenen Datenbestand die jeweiligen Dateien auffinden, und
zwar genau in der Fassung, wie sie in der Anlage 1 zur Klageschrift aufgelistet wa-
ren. Die Klägerin ging dabei davon aus, daß ihr dies gelungen sei; denn sie be-
harrte – wie im Berufungsurteil zutreffend vermerkt – darauf, daß die auf der CD-
ROM gespeicherten Dateien mit den in der Anlage 1 zur Klageschrift aufgelisteten
Dateien identisch seien. Zwar war die Klägerin hierbei nach den verfahrensfehler-
frei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in einem Irrtum befangen.
Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, daß sich das richtig verstandene Kla-
gebegehren immer nur auf ein Computerprogramm bezog, das die in der Anlage 1
zur Klageschrift aufgelisteten Dateien umfaßte. Mit der neuen Antragsfassung
brachte die Klägerin zum Ausdruck, was der vollstreckbare Inhalt des Antrags sein
sollte. Die Fassung des Antrags und seine Begründung ließen keinen Zweifel dar-
an, daß die Klägerin den Rahmen ihres ursprünglichen Begehrens nicht verändern
wollte. Damit handelte es sich nicht um eine Klageänderung, sondern lediglich um
eine – durch die Beanstandung des Berufungsgerichts veranlaßte – konkretisie-
rende Korrektur des ursprünglichen Antrags (§ 264 Nr. 1 ZPO).
2. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht darauf hingewiesen, daß der
neu gefaßte Antrag mit dem vorgelegten Datenträger seiner – berechtigten (s.
oben unter II.1.a)) – Beanstandung nicht genügte. Das Berufungsgericht hat fest-
gestellt, daß die Dateien, die auf dem mit dem neu gefaßten Antrag vorgelegten
Datenträger gespeichert waren, nicht vollständig mit den Dateien übereinstimm-
ten, die in der Anlage 1 zur Klageschrift aufgelistet waren. Ohne Erfolg rügt die
Revision, das Berufungsgericht lasse nicht die hinreichende Sachkunde für eine
solche Feststellung erkennen. Denn die vom Berufungsgericht angeführten nähe-
ren Angaben zu der Zahl und der Gesamtdatenmenge der auf der CD-ROM ge-
speicherten Dateien lassen sich ohne weiteres mit einem PC mit CD-ROM-
Laufwerk ermitteln.
3. Daraus folgt indessen nicht, daß sich das Berufungsurteil im Ergebnis als
richtig erwiese (§ 563 ZPO a.F.).
a) Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht der Klägerin keine
Gelegenheit gegeben hat, ihr Vorbringen zu ergänzen, nachdem Abweichungen
zwischen den Dateien auf dem vorgelegten Datenträger und den in der Anlage 1
zur Klageschrift aufgelisteten Dateien festgestellt worden waren.
Für die Klägerin bestand erkennbar die Schwierigkeit darin, daß der Sach-
verständige, der in erster Instanz ein Gutachten erstattet hatte, sich auf Pro-
grammversionen gestützt hatte, die ihm vom Landeskriminalamt zur Verfügung
gestellt worden waren. Auch im Urteil des Landgerichts wurde die Software der
Klägerin unter Bezugnahme auf das dem Landeskriminalamt vorliegende Be-
weismaterial beschrieben („Software der Klägerin gemäß Anlage 1, derzeit befind-
lich im Besitz des Landeskriminalamtes M. , Az.: 105 Js (Wi) 33765/91 der
Staatsanwaltschaft K. , Entwicklungsstand 31.12.1990“). Nachdem die Klägerin
erstmals in der Sitzung am 10. Dezember 1999 damit konfrontiert worden war,
daß zwischen der von ihr vorgelegten und der Programmversion, die dem Sach-
verständigen vom Landeskriminalamt zur Verfügung gestellt worden war, gewisse
Unterschiede bestanden, hätte das Berufungsgericht – wie die Revision rügt – auf
den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13. Dezember 1999 hin die mündliche
Verhandlung wiedereröffnen und der Klägerin Gelegenheit geben müssen, eine
Programmversion vorzulegen, deren Dateien mit dem in der Anlage zur Klage
aufgelisteten Bestand vollständig übereinstimmten (§ 156 ZPO).
b) Das Berufungsgericht war auch im übrigen gehalten, auf einen sachdien-
lichen Antrag hinzuwirken (§ 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Der von der Klägerin
gestellte Unterlassungsantrag, der zum einen auf das Innungsprogramm der Be-
klagten und zum anderen auf den bei der Beklagten sichergestellten Quellcode
der Klägerin abzielte, leidet daran, daß er nicht die Kopie, sondern das kopierte
Produkt beschreibt. Eine derartige Beschreibung der angegriffenen Ausführung
kommt allenfalls bei identischer Übernahme in Betracht. Entspricht die angegriffe-
ne Ausführungsform genau dem Produkt, für das Schutz beansprucht wird, mag
es angehen, das Verbot durch Bezugnahme auf dieses Produkt zu formulieren,
statt – wie an sich geboten – die konkrete Verletzungsform zu beschreiben. Im
Streitfall ist diese Voraussetzung lediglich insofern erfüllt, als sich die Klägerin ge-
gen die Vervielfältigung ihres Quellcodes wendet. Das Innungsprogramm der Be-
klagten, dessen Vervielfältigung und Verbreitung die Klägerin vor allem untersa-
gen lassen möchte, weicht dagegen in vielen Punkten vom Programm der Kläge-
rin ab. Die Klägerin hätte daher für diesen Fall in ihrem Unterlassungsantrag das
als urheberrechtsverletzend angegriffene Programm der Beklagten umschreiben
oder vorlegen müssen (vgl. Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, vor
m.w.N. zum Patentrecht; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfah-
ren, 8. Aufl., Kap. 51 Rdn. 4 zum Wettbewerbsrecht).
III.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit
haben, ihre Anträge – soweit sie sich gegen die Vervielfältigung und Verbreitung
des Innungsprogramms der Beklagten richten – auf die angegriffene Ausfüh-
rungsform zu beziehen.
Nach dem unstreitigen Tatbestand steht fest, daß die Beklagten zu 2 und
zu 3 bei der Entwicklung ihres eigenen Innungsprogramms das Programm der
Klägerin zugrunde gelegt und teilweise übernommen haben. Für die Frage der Ur-
heberrechtsverletzung wird das Berufungsgericht sein Augenmerk auf bestehende
Übereinstimmungen und nicht auf Abweichungen richten müssen. Dabei wird zu
beachten sein, daß der Urheberrechtsschutz nicht nur dem Programm als Gan-
zem zukommt, sondern auch einzelne Programmteile dem Urheberrechtsschutz
zugänglich sind.
Auf die Frage, ob die übernommenen Passagen des Programms der Kläge-
rin vom Geschäftsführer der Klägerin oder von den Beklagten zu 2 und zu 3 ge-
schrieben worden sind, wird es dabei nicht maßgeblich ankommen. Denn nach
den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß die Beklagten zu 2 und
zu 3 der Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte an dem Programm eingeräumt
haben.
Ullmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert