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BGH Urteil vom 23.01.2003 – I ZR 18/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

:

nein

BGHR : ja

Verkündet am: 23. Januar 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Innungsprogramm

UrhG § 97

Der Antrag, mit dem der Berechtigte die Unterlassung einer Urheberrechtsverlet-

zung begehrt, muß die Verletzungsform beschreiben. Eine Wiedergabe des ko-

pierten Originals kommt nur in Fällen einer identischen Übernahme in Betracht.

BGH, Urt. v. 23. Januar 2003 – I ZR 18/00 – OLG Zweibrücken

LG Frankenthal

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des

Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 7. Januar 2000 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin von ausschließlichen Nutzungsrechten an einem

von ihrem Geschäftsführer entwickelten Computerprogramm für den Planungsbe-

reich der Heizungs-, Sanitär- und Lüftungstechnik. Die Beklagten zu 2 und zu 3

waren von 1986 bis 1990 bei der Klägerin als freie Mitarbeiter mit der Umsetzung

der vom Geschäftsführer der Klägerin entwickelten und laufend aktualisierten Pro-

grammablaufpläne in die Programmiersprache BASIC befaßt.

Nach ihrem Ausscheiden bei der Klägerin erstellten die Beklagten zu 2 und

zu 3 ein Computerprogramm mit der Bezeichnung „Innungs-, Kunden- und Mit-

gliederverwaltung“ (im folgenden: Innungsprogramm). Hierbei griffen sie auf den

Quellcode des Programms der Klägerin zurück, indem sie einzelne Teile direkt

übernahmen, andere geringfügig veränderten und erweiterten. Der überwiegende

Teil des neuen Programms entstand allerdings weitgehend unabhängig, jedoch

unter Rückgriff auf den Quellcode eines Moduls („STD-MOD.BAS“) aus dem Pro-

gramm der Klägerin, das zentrale Routinen und Ablaufsteuerungen enthielt. Die

Beklagten zu 2 und zu 3 gründeten die Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagte), die

das so erstellte Innungsprogramm sodann auf den Markt brachte und zumindest in

einem Fall verkaufte und installierte. Im Rahmen eines gegen die Beklagten zu 2

und 3 eingeleiteten, mittlerweile eingestellten Ermittlungsverfahrens wurden in den

Geschäftsräumen der Beklagten die Software der Klägerin und das Innungspro-

gramm der Beklagten beschlagnahmt.

Die Klägerin sieht in der Verwendung ihres Quellcodes, insbesondere des

Moduls „STD-MOD.BAS“, eine Verletzung des Urheberrechts an dem ihr zur aus-

schließlichen Nutzung zustehenden Computerprogramm. Sie hat zunächst bean-

tragt,

I.

im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, daß

1.

ihre Software ..., derzeit befindlich im Besitz des Landeskriminalamtes ..., Werk- qualität i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG habe;

2. sie Inhaberin des Urheberrechts dieser Software sei;

3. die Herstellung und der Vertrieb des „Innungsprogramms“ gemäß Anlage 2 zur

Klageschrift ihr Urheberrecht verletze;

II. die Beklagten zu verurteilen,

1. es zu unterlassen, Programme gemäß den Anlagen 1 und 2 zur Klageschrift zu

vervielfältigen und zu verbreiten;

2. der Klägerin über den Umfang der unter 1. bezeichneten Handlungen Rech-

nung zu legen durch Vorlage der Bilanzen seit Januar 1991;

3. die noch in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke der Programme

gemäß Anlage 1 zur Klageschrift zu vernichten;

III. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter II.1. bezeichneten Handlungen der Be- klagten entstanden sei und künftig noch entstehen werde.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat der Zwischenfeststellungsklage mit dem Antrag zu 1

stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Nachdem sie auf

Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit ihrer Anträge hingewiesen worden war,

hat sie unter Beifügen einer versiegelten CD-ROM beantragt,

1.

festzustellen, daß

a) ihr Geschäftsführer Urheber der auf der anliegenden versiegelten CD-ROM mit Datenträgerbezeichnung „sss...“ und dem Aufdruck „Komplettsicherung von Ende 1990“ gespeicherten Software ist;

b) ihr die ausschließlichen Verwertungsrechte an der vorbezeichneten Software

zustehen;

2. die Beklagten zu verurteilen,

a) es zu unterlassen, Programme, die den Urheberrechtsschutz der im Antrag 1.a)

bezeichneten Software verletzen, zu vervielfältigen und zu verbreiten;

hilfsweise: es zu unterlassen, Programme gemäß den Anlagen 1 und 2 zur Klageschrift zu vervielfältigen und zu verbreiten;

b) der Klägerin über den Umfang der unter 2.a) bezeichneten Handlungen Rech-

nung zu legen durch Vorlage der Bilanzen seit Januar 1991;

c) die noch in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke der im Antrag zu 1. bezeichneten Software sowie unter Verletzung des Urheberrechts für die- se Software hergestellte Programme zu vernichten;

3.

festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter 2.a) bezeichneten Handlungen ent- standen ist oder künftig noch entstehen wird.

Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre zuletzt ge-

stellten Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen, die Revision zu-

rückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klage mit den im Berufungsverfahren ge-

stellten Anträgen als unzulässig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Gegenstand sämtlicher Hauptanträge sei das Computerprogramm auf der in

Bezug genommenen und zu den Akten gereichten CD-ROM. Die darauf aufge-

spielte Software sei jedoch inhaltlich nicht identisch mit dem ursprünglichen Kla-

gegegenstand, nämlich einem Programm mit den in Anlage 1 zur Klageschrift auf-

gelisteten Dateien. Damit beträfen alle Hauptanträge der Klägerin, die sich auf den

Datenbestand auf der zu den Akten gereichten CD-ROM bezögen, einen geän-

derten Streitgegenstand. In den neu formulierten Anträgen liege daher eine Kla-

geänderung, der die Beklagten widersprochen hätten. Diese Klageänderung sei

auch nicht sachdienlich, weil im Falle der Zulassung die Ergebnisse der bisherigen

Prozeßführung – insbesondere die Ergebnisse der bereits durchgeführten Be-

weisaufnahme – nicht verwertet werden könnten.

Der als Hilfsantrag gestellte ursprüngliche Unterlassungsantrag sei nicht hin-

reichend bestimmt und daher ebenfalls unzulässig. Denn das Programm, das Ge-

genstand dieses Antrags sei, sei nicht vollständig zu den Akten gelangt. Die Anla-

ge 1 enthalte lediglich eine Liste der Dateien; ein Datenträger, auf dem diese Da-

teien gespeichert seien, befinde sich dagegen nicht bei den Akten.

II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen

zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache

an das Berufungsgericht.

1. Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht in den neu ge-

faßten Anträgen, die die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. September 1999 ange-

kündigt und in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 1999 gestellt hat,

eine Klageänderung gesehen hat. Die neu gefaßten Anträge sind vielmehr auf

dasselbe Klageziel gerichtet, das die Klägerin bis dahin verfolgt hatte und das sie

mit dem Hilfsantrag weiterverfolgt. Danach geht es der Klägerin darum, die Ver-

vielfältigung und Verbreitung ihrer nach dem rechtskräftig gewordenen Feststel-

lungsurteil des Landgerichts urheberrechtlich geschützten Software und des nach

ihrer Ansicht darauf aufbauenden Innungsprogramms der Beklagten zu unterbin-

den.

a) Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings den ursprünglichen Klage-

antrag als nicht hinreichend bestimmt beanstandet (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Denn das Programm, dessen Nutzung die Klägerin unterbunden wissen wollte,

war durch den Antrag und die Anlagen 1 und 2 zur Klageschrift nicht ausreichend

konkretisiert. Diese Anlagen bestehen lediglich aus Listen, in denen der Name der

jeweiligen Datei, ihre Größe in Bytes, die Daten der letzten Änderung, des letzten

Zugriffs und der Erstellung sowie ein Zuordnungskriterium („Owner: Backup“) an-

gegeben sind. Für die Beklagten hätte sich allein anhand der in Antrag und Anlage

enthaltenen Beschreibung nicht ergeben, welchen Inhalt die Dateien haben soll-

ten, deren Vervielfältigung und Verbreitung ihnen untersagt werden sollte. Erfor-

derlich wäre es vielmehr gewesen, dem Antrag einen Datenträger mit den aufgeli-

steten Dateien beizufügen (vgl. BGHZ 94, 276, 291 – Inkasso-Programm; 142,

388, 390 f. – Musical-Gala).

b) Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß es der Klägerin bei der

durch die Beanstandung des Berufungsgerichts veranlaßten Neufassung ihrer

Anträge immer nur darum ging, dem Einwand zu begegnen, die ursprüngliche An-

tragsfassung sei nicht hinreichend bestimmt. Das Bemühen der Klägerin war er-

kennbar – und vom Berufungsgericht auch so verstanden – darauf gerichtet, einen

Datenträger vorzulegen, auf dem die in der Anlage zur Klage aufgeführten Dateien

gespeichert sein sollten. Dabei handelte es sich für die Klägerin nicht um ein ein-

faches Unterfangen. Denn die Dateien, auf die sich der Antrag beziehen sollte,

waren im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bei der Beklagten sichergestellt

worden. Da die Klägerin nicht im Besitz des entsprechenden Datenträgers war,

mußte sie in ihrem eigenen Datenbestand die jeweiligen Dateien auffinden, und

zwar genau in der Fassung, wie sie in der Anlage 1 zur Klageschrift aufgelistet wa-

ren. Die Klägerin ging dabei davon aus, daß ihr dies gelungen sei; denn sie be-

harrte – wie im Berufungsurteil zutreffend vermerkt – darauf, daß die auf der CD-

ROM gespeicherten Dateien mit den in der Anlage 1 zur Klageschrift aufgelisteten

Dateien identisch seien. Zwar war die Klägerin hierbei nach den verfahrensfehler-

frei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in einem Irrtum befangen.

Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, daß sich das richtig verstandene Kla-

gebegehren immer nur auf ein Computerprogramm bezog, das die in der Anlage 1

zur Klageschrift aufgelisteten Dateien umfaßte. Mit der neuen Antragsfassung

brachte die Klägerin zum Ausdruck, was der vollstreckbare Inhalt des Antrags sein

sollte. Die Fassung des Antrags und seine Begründung ließen keinen Zweifel dar-

an, daß die Klägerin den Rahmen ihres ursprünglichen Begehrens nicht verändern

wollte. Damit handelte es sich nicht um eine Klageänderung, sondern lediglich um

eine – durch die Beanstandung des Berufungsgerichts veranlaßte – konkretisie-

rende Korrektur des ursprünglichen Antrags (§ 264 Nr. 1 ZPO).

2. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht darauf hingewiesen, daß der

neu gefaßte Antrag mit dem vorgelegten Datenträger seiner – berechtigten (s.

oben unter II.1.a)) – Beanstandung nicht genügte. Das Berufungsgericht hat fest-

gestellt, daß die Dateien, die auf dem mit dem neu gefaßten Antrag vorgelegten

Datenträger gespeichert waren, nicht vollständig mit den Dateien übereinstimm-

ten, die in der Anlage 1 zur Klageschrift aufgelistet waren. Ohne Erfolg rügt die

Revision, das Berufungsgericht lasse nicht die hinreichende Sachkunde für eine

solche Feststellung erkennen. Denn die vom Berufungsgericht angeführten nähe-

ren Angaben zu der Zahl und der Gesamtdatenmenge der auf der CD-ROM ge-

speicherten Dateien lassen sich ohne weiteres mit einem PC mit CD-ROM-

Laufwerk ermitteln.

3. Daraus folgt indessen nicht, daß sich das Berufungsurteil im Ergebnis als

richtig erwiese (§ 563 ZPO a.F.).

a) Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht der Klägerin keine

Gelegenheit gegeben hat, ihr Vorbringen zu ergänzen, nachdem Abweichungen

zwischen den Dateien auf dem vorgelegten Datenträger und den in der Anlage 1

zur Klageschrift aufgelisteten Dateien festgestellt worden waren.

Für die Klägerin bestand erkennbar die Schwierigkeit darin, daß der Sach-

verständige, der in erster Instanz ein Gutachten erstattet hatte, sich auf Pro-

grammversionen gestützt hatte, die ihm vom Landeskriminalamt zur Verfügung

gestellt worden waren. Auch im Urteil des Landgerichts wurde die Software der

Klägerin unter Bezugnahme auf das dem Landeskriminalamt vorliegende Be-

weismaterial beschrieben („Software der Klägerin gemäß Anlage 1, derzeit befind-

lich im Besitz des Landeskriminalamtes M. , Az.: 105 Js (Wi) 33765/91 der

Staatsanwaltschaft K. , Entwicklungsstand 31.12.1990“). Nachdem die Klägerin

erstmals in der Sitzung am 10. Dezember 1999 damit konfrontiert worden war,

daß zwischen der von ihr vorgelegten und der Programmversion, die dem Sach-

verständigen vom Landeskriminalamt zur Verfügung gestellt worden war, gewisse

Unterschiede bestanden, hätte das Berufungsgericht – wie die Revision rügt – auf

den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13. Dezember 1999 hin die mündliche

Verhandlung wiedereröffnen und der Klägerin Gelegenheit geben müssen, eine

Programmversion vorzulegen, deren Dateien mit dem in der Anlage zur Klage

aufgelisteten Bestand vollständig übereinstimmten (§ 156 ZPO).

b) Das Berufungsgericht war auch im übrigen gehalten, auf einen sachdien-

lichen Antrag hinzuwirken (§ 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Der von der Klägerin

gestellte Unterlassungsantrag, der zum einen auf das Innungsprogramm der Be-

klagten und zum anderen auf den bei der Beklagten sichergestellten Quellcode

der Klägerin abzielte, leidet daran, daß er nicht die Kopie, sondern das kopierte

Produkt beschreibt. Eine derartige Beschreibung der angegriffenen Ausführung

kommt allenfalls bei identischer Übernahme in Betracht. Entspricht die angegriffe-

ne Ausführungsform genau dem Produkt, für das Schutz beansprucht wird, mag

es angehen, das Verbot durch Bezugnahme auf dieses Produkt zu formulieren,

statt – wie an sich geboten – die konkrete Verletzungsform zu beschreiben. Im

Streitfall ist diese Voraussetzung lediglich insofern erfüllt, als sich die Klägerin ge-

gen die Vervielfältigung ihres Quellcodes wendet. Das Innungsprogramm der Be-

klagten, dessen Vervielfältigung und Verbreitung die Klägerin vor allem untersa-

gen lassen möchte, weicht dagegen in vielen Punkten vom Programm der Kläge-

rin ab. Die Klägerin hätte daher für diesen Fall in ihrem Unterlassungsantrag das

als urheberrechtsverletzend angegriffene Programm der Beklagten umschreiben

oder vorlegen müssen (vgl. Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, vor

§ 97 ff. Rdn. 23 zum Urheberrecht; Benkard/Rogge, PatG, 9. Aufl., § 139 Rdn. 88

m.w.N. zum Patentrecht; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfah-

ren, 8. Aufl., Kap. 51 Rdn. 4 zum Wettbewerbsrecht).

III.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit

haben, ihre Anträge – soweit sie sich gegen die Vervielfältigung und Verbreitung

des Innungsprogramms der Beklagten richten – auf die angegriffene Ausfüh-

rungsform zu beziehen.

Nach dem unstreitigen Tatbestand steht fest, daß die Beklagten zu 2 und

zu 3 bei der Entwicklung ihres eigenen Innungsprogramms das Programm der

Klägerin zugrunde gelegt und teilweise übernommen haben. Für die Frage der Ur-

heberrechtsverletzung wird das Berufungsgericht sein Augenmerk auf bestehende

Übereinstimmungen und nicht auf Abweichungen richten müssen. Dabei wird zu

beachten sein, daß der Urheberrechtsschutz nicht nur dem Programm als Gan-

zem zukommt, sondern auch einzelne Programmteile dem Urheberrechtsschutz

zugänglich sind.

Auf die Frage, ob die übernommenen Passagen des Programms der Kläge-

rin vom Geschäftsführer der Klägerin oder von den Beklagten zu 2 und zu 3 ge-

schrieben worden sind, wird es dabei nicht maßgeblich ankommen. Denn nach

den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß die Beklagten zu 2 und

zu 3 der Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte an dem Programm eingeräumt

haben.

Ullmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert