BGH Urteil vom 23.01.2003 – I ZR 18/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TEILVERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
Verkündet am: 23. Januar 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Cartier-Ring
MarkenG § 19 Abs. 1 und Abs. 2
Der Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG kann, soweit der zur Auskunft Ver- pflichtete seinen Lieferanten anhand seiner Unterlagen nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen kann, im Einzelfall auch eine Pflicht begründen, diese Zweifel durch Nachfrage bei den in Betracht kommenden Lieferanten aufzuklä- ren. Dagegen ist der Auskunftsschuldner nicht gehalten, Nachforschungen bei seinen Lieferanten vorzunehmen, um unbekannte Vorlieferanten und den Her- steller erst zu ermitteln.
BGH, Urt. v. 23. Januar 2003 - I ZR 18/01 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2000
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Ko-
stenpunkt und insoweit aufgehoben, als der im Berufungsrechts-
zug gestellte Klageantrag zu b) abgewiesen worden ist.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Februar 2000 unter Zu-
rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge-
ändert:
Die Beklagte wird weiter verurteilt, zu dem unter I 1 abgebilde-
ten Ring die Auftragsbestätigung, die Rechnung und den Lie-
ferschein im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihrer Liefe-
rantin vorzulegen.
3. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen
die Parteien je zur Hälfte.
4. Das Versäumnisurteil zu 2 und der Kostenausspruch sind vor-
läufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin der nachfolgend abgebildeten international re-
gistrierten Bildmarke Nr. 437 262, die am 30. März 1978 u.a. für "objets en mé-
taux précieux" und "joaillerie" eingetragen worden ist:
Die Beklagte befaßt sich mit dem Import und Export u.a. von Schmuck.
Sie kaufte von der in Istanbul ansässigen Firma K. einen Ring, den sie an ein
Auktionshaus weitergab, bei dem ein Testkäufer der Klägerin den Ring erwarb.
Die Klägerin hat in dem Vertrieb des nicht aus ihrer Herstellung stam-
menden Rings eine Verletzung ihres Markenrechts gesehen und deshalb u.a.
Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Scha-
densersatzverpflichtung geltend gemacht.
Die Beklagte ist dem Auskunftsbegehren der Klägerin entgegengetreten.
Sie hat die Lieferantin des Rings angegeben und geltend gemacht, der Her-
steller und andere Vorbesitzer des Rings seien ihr nicht bekannt. Zur Vorlage
von Belegen sei sie nicht verpflichtet.
Das Landgericht hat die Beklagte - soweit für die Revisionsinstanz von
Bedeutung - verurteilt, der Klägerin über den Einkaufs- und Verkaufspreis sowie
weitere Gestehungs- und Vertriebskosten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Ko-
stenfaktoren, betreffend den streitgegenständlichen Ring Auskunft zu erteilen.
Einen weitergehenden, auf Ermittlung des Herstellers oder der Vorbesitzer ge-
richteten Auskunftsanspruch und einen Anspruch auf Vorlage von Belegen hat
es verneint.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt,
die Beklagte bezüglich des im landgerichtlichen Urteil abgebildeten
Rings zu verurteilen,
a) Auskunft über den Hersteller und sonstige Vorbesitzer (vor der
Firma K. ) zu erteilen
und/oder
b) die Auftragsbestätigung, die Rechnung und den Lieferschein im
Verhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Lieferanten vorzu-
legen.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungs-
rechtszug gestellten Anträge weiter. Die Beklagte war in der mündlichen Ver-
handlung nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat teilweise Erfolg. Über den Antrag zu b) ist durch Ver-
I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die von der Kläge-
rin in der Berufungsinstanz weiterverfolgten Klageansprüche auf Auskunftser-
teilung und Belegvorlage unbegründet seien. Die Beklagte habe der Klägerin
die in diesem Zusammenhang erforderliche Auskunft erteilt. Sie habe den Liefe-
ranten des Rings benannt und erklärt, den Hersteller und weitere Vorbesitzer
nicht zu kennen. Nach diesen Personen zu forschen, sei die Beklagte nicht ver-
pflichtet.
Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Vorlage der Belege zu. Die
Auskunftspflicht nach § 19 MarkenG und § 242 BGB umfasse eine Belegvorla-
ge nicht. Eine extensive Auslegung des § 19 MarkenG sei nicht geboten. Der
Auskunftsanspruch nach dieser Vorschrift diene nicht dazu, dem Rechtsinhaber
das Material für Folgeprozesse in allen Einzelheiten zu beschaffen. Aus § 242
BGB sei ebenfalls keine Pflicht zur Vorlage von Belegen abzuleiten. Dieser
Auskunftsanspruch sei unselbständig und solle nur die Berechnung von Ersatz-
ansprüchen ermöglichen. Hierzu reiche die Kenntnis der wirtschaftlichen Eck-
daten aus.
II. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Beru-
fungsgericht den Auskunftsanspruch nach dem im Berufungsverfahren gestell-
ten Klageantrag zu a) verneint hat. Die Beklagte hat das Auskunftsbegehren
der Klägerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG durch die
Angabe ihres Lieferanten und dessen Anschrift sowie die Erklärung erfüllt, an-
dere Vorbesitzer und der Hersteller des Rings seien ihr nicht bekannt. Anhalts-
punkte dafür, daß diese Auskunft unglaubhaft oder unvollständig ist, bestehen
im Streitfall nicht. Zu der mit dem Klageantrag zu a) begehrten Auskunft wäre
die Beklagte daher nur verpflichtet, wenn sie - wie die Revision geltend macht -
Nachforschungen nach (etwaigen) weiteren Vorbesitzern und dem Hersteller
des Rings durch Rückfrage bei ihrer Lieferantin anstellen müßte. Eine entspre-
chende Verpflichtung hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
Die Auskunft nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG ist ebenso wie die
nach § 242 BGB eine Wissenserklärung, die gegebenenfalls auch durch die
negative Erklärung, den Hersteller und weitere Vorbesitzer nicht zu kennen,
erfüllt werden kann (vgl. BGHZ 125, 322, 326 - Cartier-Armreif; 148, 26, 36
- Entfernung der Herstellungsnummer II). Die Auskunftspflicht beschränkt sich
allerdings nicht auf das präsente Wissen des Verpflichteten. Vielmehr ist dieser
gehalten, seine Geschäftsunterlagen durchzusehen und alle ihm zugänglichen
Informationen aus seinem Unternehmensbereich zur Erteilung einer vollständi-
gen Auskunft heranzuziehen (vgl. BGHZ 128, 220, 227 - Kleiderbügel; Ingerl/
Rohnke, Markengesetz, § 19 Rdn. 16; Cremer, Mitt. 1992, 153, 157; Eichmann/
v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 14a Rdn. 29). Der Aus-
kunftsanspruch nach § 19 MarkenG kann, soweit der zur Auskunft Verpflichtete
seinen Lieferanten anhand seiner Unterlagen nicht mit ausreichender Sicherheit
feststellen kann, im Einzelfall auch eine Pflicht begründen, diese Zweifel durch
Nachfrage bei den in Betracht kommenden Lieferanten aufzuklären (vgl. hierzu
OLG Köln GRUR 1999, 337, 339). Dagegen umfaßt der Auskunftsanspruch
grundsätzlich nicht die Verpflichtung des Auskunftsschuldners, Nachforschun-
gen bei Dritten vorzunehmen, um unbekannte Vorlieferanten und den Hersteller
erst zu ermitteln (vgl. auch BGHZ 125, 322, 326 - Cartier-Armreif). Eine solche
Ermittlungspflicht wäre mit der Rechtsnatur der Auskunft als Wissenserklärung
und dem Erfordernis, die Drittauskunft nach § 19 MarkenG unverzüglich zu er-
teilen, nicht zu vereinbaren.
2. Der Klägerin steht entgegen der Annahme des Berufungsgerichts der
mit dem Klageantrag zu b) verfolgte Anspruch auf Vorlage der Auftragsbestäti-
gung, der Rechnung und des Lieferscheins aus der Geschäftsbeziehung zwi-
schen der Beklagten und ihrer Lieferantin zu. Der Bundesgerichtshof hat in der
nach dem Berufungsurteil ergangenen Entscheidung "Entfernung der Herstel-
lungsnummer III" eine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen im Rahmen des
Anspruchs auf Drittauskunft im allgemeinen als gegeben erachtet (vgl. BGH,
Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 140/99, GRUR 2002, 709, 712 = WRP 2002, 947).
Maßgeblich hierfür ist, daß der Auskunftsschuldner nach § 19 Abs. 2 MarkenG
verpflichtet ist, die Namen der Lieferanten und gewerblichen Abnehmer zu of-
fenbaren, und daß das sonst einer Vorlage von Belegen entgegenstehende
Geheimhaltungsinteresse hinter einer wirksamen Bekämpfung von Schutz-
rechtsverletzungen zurückstehen muß. Zudem erhält der Gläubiger erst durch
die Vorlage der Belege die Möglichkeit, die Verläßlichkeit der Auskunft zu über-
prüfen und sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ein Anspruch auf Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung besteht. Besonderheiten, die im Streitfall ei-
nem Anspruch der Klägerin auf Belegvorlage entgegenstehen, sind nicht er-
sichtlich. Soweit die Belege Daten enthalten, auf die sich die geschuldete Aus-
kunft nicht bezieht und hinsichtlich deren ein berechtigtes Geheimhaltungsinter-
esse der Beklagten besteht, ist dem dadurch Rechnung zu tragen, daß Kopien
vorgelegt werden, bei denen die entsprechenden Daten abgedeckt oder ge-
schwärzt sind.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert