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BGH Urteil vom 23.01.2003 – I ZR 18/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

TEILVERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

Verkündet am: 23. Januar 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Cartier-Ring

MarkenG § 19 Abs. 1 und Abs. 2

Der Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG kann, soweit der zur Auskunft Ver- pflichtete seinen Lieferanten anhand seiner Unterlagen nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen kann, im Einzelfall auch eine Pflicht begründen, diese Zweifel durch Nachfrage bei den in Betracht kommenden Lieferanten aufzuklä- ren. Dagegen ist der Auskunftsschuldner nicht gehalten, Nachforschungen bei seinen Lieferanten vorzunehmen, um unbekannte Vorlieferanten und den Her- steller erst zu ermitteln.

BGH, Urt. v. 23. Januar 2003 - I ZR 18/01 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2000

unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Ko-

stenpunkt und insoweit aufgehoben, als der im Berufungsrechts-

zug gestellte Klageantrag zu b) abgewiesen worden ist.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Februar 2000 unter Zu-

rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge-

ändert:

Die Beklagte wird weiter verurteilt, zu dem unter I 1 abgebilde-

ten Ring die Auftragsbestätigung, die Rechnung und den Lie-

ferschein im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihrer Liefe-

rantin vorzulegen.

3. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen

die Parteien je zur Hälfte.

4. Das Versäumnisurteil zu 2 und der Kostenausspruch sind vor-

läufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin der nachfolgend abgebildeten international re-

gistrierten Bildmarke Nr. 437 262, die am 30. März 1978 u.a. für "objets en mé-

taux précieux" und "joaillerie" eingetragen worden ist:

Die Beklagte befaßt sich mit dem Import und Export u.a. von Schmuck.

Sie kaufte von der in Istanbul ansässigen Firma K. einen Ring, den sie an ein

Auktionshaus weitergab, bei dem ein Testkäufer der Klägerin den Ring erwarb.

Die Klägerin hat in dem Vertrieb des nicht aus ihrer Herstellung stam-

menden Rings eine Verletzung ihres Markenrechts gesehen und deshalb u.a.

Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Scha-

densersatzverpflichtung geltend gemacht.

Die Beklagte ist dem Auskunftsbegehren der Klägerin entgegengetreten.

Sie hat die Lieferantin des Rings angegeben und geltend gemacht, der Her-

steller und andere Vorbesitzer des Rings seien ihr nicht bekannt. Zur Vorlage

von Belegen sei sie nicht verpflichtet.

Das Landgericht hat die Beklagte - soweit für die Revisionsinstanz von

Bedeutung - verurteilt, der Klägerin über den Einkaufs- und Verkaufspreis sowie

weitere Gestehungs- und Vertriebskosten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Ko-

stenfaktoren, betreffend den streitgegenständlichen Ring Auskunft zu erteilen.

Einen weitergehenden, auf Ermittlung des Herstellers oder der Vorbesitzer ge-

richteten Auskunftsanspruch und einen Anspruch auf Vorlage von Belegen hat

es verneint.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt,

die Beklagte bezüglich des im landgerichtlichen Urteil abgebildeten

Rings zu verurteilen,

a) Auskunft über den Hersteller und sonstige Vorbesitzer (vor der

Firma K. ) zu erteilen

und/oder

b) die Auftragsbestätigung, die Rechnung und den Lieferschein im

Verhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Lieferanten vorzu-

legen.

Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungs-

rechtszug gestellten Anträge weiter. Die Beklagte war in der mündlichen Ver-

handlung nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat teilweise Erfolg. Über den Antrag zu b) ist durch Ver-

säumnisurteil zu entscheiden (§§ 331, 557 ZPO a.F.).

I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die von der Kläge-

rin in der Berufungsinstanz weiterverfolgten Klageansprüche auf Auskunftser-

teilung und Belegvorlage unbegründet seien. Die Beklagte habe der Klägerin

die in diesem Zusammenhang erforderliche Auskunft erteilt. Sie habe den Liefe-

ranten des Rings benannt und erklärt, den Hersteller und weitere Vorbesitzer

nicht zu kennen. Nach diesen Personen zu forschen, sei die Beklagte nicht ver-

pflichtet.

Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Vorlage der Belege zu. Die

Auskunftspflicht nach § 19 MarkenG und § 242 BGB umfasse eine Belegvorla-

ge nicht. Eine extensive Auslegung des § 19 MarkenG sei nicht geboten. Der

Auskunftsanspruch nach dieser Vorschrift diene nicht dazu, dem Rechtsinhaber

das Material für Folgeprozesse in allen Einzelheiten zu beschaffen. Aus § 242

BGB sei ebenfalls keine Pflicht zur Vorlage von Belegen abzuleiten. Dieser

Auskunftsanspruch sei unselbständig und solle nur die Berechnung von Ersatz-

ansprüchen ermöglichen. Hierzu reiche die Kenntnis der wirtschaftlichen Eck-

daten aus.

II. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Beru-

fungsgericht den Auskunftsanspruch nach dem im Berufungsverfahren gestell-

ten Klageantrag zu a) verneint hat. Die Beklagte hat das Auskunftsbegehren

der Klägerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG durch die

Angabe ihres Lieferanten und dessen Anschrift sowie die Erklärung erfüllt, an-

dere Vorbesitzer und der Hersteller des Rings seien ihr nicht bekannt. Anhalts-

punkte dafür, daß diese Auskunft unglaubhaft oder unvollständig ist, bestehen

im Streitfall nicht. Zu der mit dem Klageantrag zu a) begehrten Auskunft wäre

die Beklagte daher nur verpflichtet, wenn sie - wie die Revision geltend macht -

Nachforschungen nach (etwaigen) weiteren Vorbesitzern und dem Hersteller

des Rings durch Rückfrage bei ihrer Lieferantin anstellen müßte. Eine entspre-

chende Verpflichtung hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.

Die Auskunft nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG ist ebenso wie die

nach § 242 BGB eine Wissenserklärung, die gegebenenfalls auch durch die

negative Erklärung, den Hersteller und weitere Vorbesitzer nicht zu kennen,

erfüllt werden kann (vgl. BGHZ 125, 322, 326 - Cartier-Armreif; 148, 26, 36

- Entfernung der Herstellungsnummer II). Die Auskunftspflicht beschränkt sich

allerdings nicht auf das präsente Wissen des Verpflichteten. Vielmehr ist dieser

gehalten, seine Geschäftsunterlagen durchzusehen und alle ihm zugänglichen

Informationen aus seinem Unternehmensbereich zur Erteilung einer vollständi-

gen Auskunft heranzuziehen (vgl. BGHZ 128, 220, 227 - Kleiderbügel; Ingerl/

Rohnke, Markengesetz, § 19 Rdn. 16; Cremer, Mitt. 1992, 153, 157; Eichmann/

v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 14a Rdn. 29). Der Aus-

kunftsanspruch nach § 19 MarkenG kann, soweit der zur Auskunft Verpflichtete

seinen Lieferanten anhand seiner Unterlagen nicht mit ausreichender Sicherheit

feststellen kann, im Einzelfall auch eine Pflicht begründen, diese Zweifel durch

Nachfrage bei den in Betracht kommenden Lieferanten aufzuklären (vgl. hierzu

OLG Köln GRUR 1999, 337, 339). Dagegen umfaßt der Auskunftsanspruch

grundsätzlich nicht die Verpflichtung des Auskunftsschuldners, Nachforschun-

gen bei Dritten vorzunehmen, um unbekannte Vorlieferanten und den Hersteller

erst zu ermitteln (vgl. auch BGHZ 125, 322, 326 - Cartier-Armreif). Eine solche

Ermittlungspflicht wäre mit der Rechtsnatur der Auskunft als Wissenserklärung

und dem Erfordernis, die Drittauskunft nach § 19 MarkenG unverzüglich zu er-

teilen, nicht zu vereinbaren.

2. Der Klägerin steht entgegen der Annahme des Berufungsgerichts der

mit dem Klageantrag zu b) verfolgte Anspruch auf Vorlage der Auftragsbestäti-

gung, der Rechnung und des Lieferscheins aus der Geschäftsbeziehung zwi-

schen der Beklagten und ihrer Lieferantin zu. Der Bundesgerichtshof hat in der

nach dem Berufungsurteil ergangenen Entscheidung "Entfernung der Herstel-

lungsnummer III" eine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen im Rahmen des

Anspruchs auf Drittauskunft im allgemeinen als gegeben erachtet (vgl. BGH,

Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 140/99, GRUR 2002, 709, 712 = WRP 2002, 947).

Maßgeblich hierfür ist, daß der Auskunftsschuldner nach § 19 Abs. 2 MarkenG

verpflichtet ist, die Namen der Lieferanten und gewerblichen Abnehmer zu of-

fenbaren, und daß das sonst einer Vorlage von Belegen entgegenstehende

Geheimhaltungsinteresse hinter einer wirksamen Bekämpfung von Schutz-

rechtsverletzungen zurückstehen muß. Zudem erhält der Gläubiger erst durch

die Vorlage der Belege die Möglichkeit, die Verläßlichkeit der Auskunft zu über-

prüfen und sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ein Anspruch auf Abgabe

der eidesstattlichen Versicherung besteht. Besonderheiten, die im Streitfall ei-

nem Anspruch der Klägerin auf Belegvorlage entgegenstehen, sind nicht er-

sichtlich. Soweit die Belege Daten enthalten, auf die sich die geschuldete Aus-

kunft nicht bezieht und hinsichtlich deren ein berechtigtes Geheimhaltungsinter-

esse der Beklagten besteht, ist dem dadurch Rechnung zu tragen, daß Kopien

vorgelegt werden, bei denen die entsprechenden Daten abgedeckt oder ge-

schwärzt sind.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert