BGH Beschluss vom 28.01.2003 – 3 StR 463/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 463/02 vom 28. Januar 2003 in der Strafsache gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2003 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 18. September 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die ersichtlich auf einen Verstoß gegen § 261 StPO gestützte Verfah- rensrüge, das Landgericht habe die polizeiliche Aussage des Zeugen P. nicht ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, bleibt ohne Erfolg. Die polizeiliche Vernehmung des Zeugen P. ist nicht Grundlage des Urteils geworden, sie wird in dessen Gründen nicht erwähnt. Soweit die Revision auf die Erwähnung dieser polizeilichen Aussage in der Entscheidung der Strafkammer über einen Antrag auf wörtliche Protokollierung abstellt, handelte es sich um eine Verfahrensentscheidung, für die § 261 StPO nicht gilt und deren Grundlagen im Wege des Freibeweises gefunden werden konnten (vgl. Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 6 ff.).
Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert