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BGH Urteil vom 28.01.2003 – 5 StR 310/02

5. Strafsenat

5 StR 310/02

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 28. Januar 2003 in der Strafsache gegen

1

2.

wegen Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Janu-

ar 2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwälte W und D

als Verteidiger des Angeklagten V ,

Rechtsanwalt K und Rechtsanwältin S

als Verteidiger des Angeklagten R ,

Rechtsanwälte C und Sc

als Vertreter der Nebenkläger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 15. November 2001

a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß der An-

geklagte V wegen Totschlags in Tateinheit

mit vorsätzlichem Führen einer halbautomatischen

Selbstladekurzwaffe, der Angeklagte R wegen

Beihilfe zum Totschlag verurteilt ist,

b) in den Strafaussprüchen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen beider Angeklagter wer-

den verworfen.

3. Die Sache wird zur Neufestsetzung der Strafen und zur

Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel an eine

andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten V – unter Freispre-

chung im übrigen – wegen Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen

einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe

und den Angeklagten R wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe

von fünf Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten führen mit den

Sachrügen zur Änderung der Schuldsprüche und Aufhebung der Strafaus-

sprüche. Im übrigen bleiben sie erfolglos.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte V besuchte am 16. März 2001 gegen

2.15 Uhr mit seinem Bekannten B nach mehreren anderen Lokalen die

von dem später Getöteten Z geführte Gaststätte T trotz eines

bestehenden Lokalverbots. Der Wirt erlaubte ihnen, ein Bier zu trinken.

Gleichwohl begannen die über das Lokalverbot verärgerten Männer alsbald

handgreiflichen Streit, auch mit anderen Gästen. Z setzte sich zur

Wehr, schlug mit einer Pistole dem B mehrfach auf den Kopf und brachte

ihm mindestens eine blutende Platzwunde bei. Nachdem sie – B erheblich

verletzt, V unverletzt – aus dem Lokal geflüchtet waren und sich

getrennt hatten, wollte sich der über den Hinauswurf massiv verärgerte, zu-

dem leicht reizbare, bei einer Blutalkoholkonzentration von höchstens

1,3 Promille alkoholbedingt enthemmte Angeklagte V rächen. Er

wollte Z erschießen, bewaffnete sich mit einem zur scharfen Schuß-

waffe umgebauten Schreckschußrevolver nebst neun Patronen und rief um

2.35 Uhr den Angeklagten R an, der ihn mit einem Pkw Audi 80 zurück

zum Lokal T fuhr. Z , der auf das am Lokal vorbeifahrende Fahr-

zeug aufmerksam geworden war, lud seine Pistole durch und begab sich

seinerseits mit drei Begleitern zu seinem dem Lokal gegenüber geparkten

Pkw VW Golf Variant. Als Z gerade sein Fahrzeug starten wollte, nä-

herte sich erneut das Fahrzeug der Angeklagten sehr langsam fahrend von

hinten. V hatte die Scheibe der Beifahrertür heruntergekurbelt und

den mit fünf Patronen geladenen Revolver im Anschlag. Als er sah, daß Z

sich anschickte, seinen Pkw zu starten, wies er R an, schnell in

Höhe des Pkw Golf zu fahren und neben diesem zu halten. R , der späte-

stens jetzt damit rechnete, daß V auf einen oder mehrere Insassen

des Pkw Golf schießen würde, ihm gleichwohl dabei helfen wollte, beschleu-

nigte den Wagen stark und brachte ihn fast genau in Höhe des Pkw Golf,

wenige Zentimeter nach hinten versetzt in einem maximalen Seitenabstand

von einem Meter zum Stehen. V gab auf Z einen ersten

Schuß ab, der die linke hintere Seitenscheibe des Pkw Golf durchschlug und,

den Fahrer Z knapp verfehlend, hinter seiner Kopfstütze vorbei in der

Innenseite des Fahrzeugs steckenblieb. Z öffnete die Tür und be-

gann zurückzuschießen. Indes wurde er bereits beim Aussteigen von einem

weiteren vom Angeklagten V abgefeuerten Geschoß unterhalb der

Achselhöhle getroffen. Das Geschoß drang in die linke Brusthöhle ein und

zerriß lebenswichtige Blutgefäße. Z gab seinerseits auf das Fahrzeug

der Angeklagten in rascher Folge sechs Schüsse ab. Mehrere Geschosse

durchschlugen die Beifahrertür, ein Schuß traf den Angeklagten V

in den Bauch, zwei weitere Schüsse trafen den Angeklagten R im Be-

reich der Arme. Z verstarb nach notärztlicher Versorgung noch am

Ort des Geschehens an innerem Verbluten.

II.

Die Revisionen erzielen jeweils mit der Sachrüge den aus dem Tenor

ersichtlichen Teilerfolg.

1. Mit Aufklärungsrügen und sachlichrechtlichen Einwänden wenden

sich die Revisionen gegen die Feststellungen zur Abfolge der Schüsse. Sie

machen übereinstimmend geltend, aus der fotografisch festgehaltenen nur

diagonalen Zerstörung des linken hinteren Seitenfensters des Pkw Golf, mit

der sich das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht hinreichend aus-

einandergesetzt habe, ergebe sich in Zusammenschau mit den getroffenen

Feststellungen zur möglichen Höhe der Schußabgabe des Angeklagten V

und zur Trefferhöhe im Innenraum des Pkw Golf ein im Vergleich

zur Annahme des Urteils deutlich engerer Spielraum für den Winkel des

– tatsächlich nahezu rechtwinklig erfolgten – Einschusses des Angeklagten

V in den Pkw Golf. Unter dieser Voraussetzung sei aus dem fest-

gestellten Einschußwinkel des ersten Schusses des später getöteten Z

in das Fahrzeug der Angeklagten abzuleiten, daß die Fahrzeuge bei Ab-

gabe dieses Schusses einen größeren Abstand voneinander gehabt haben

müßten als beim ersten vom Angeklagten V abgegebenen Schuß;

Z müsse mithin bereits bei Annäherung des Fahrzeugs der Ange-

klagten als erster geschossen haben. Diese Schlußfolgerung liege bereits bei

rechtem Verständnis der Urteilsgründe nahe. Ein weiteres kriminaltechni-

sches Sachverständigengutachten – welches die Revisionen vorlegen –

hätte dies ebenfalls belegt. Bei zutreffender Auswertung der Feststellungen

zur Beschädigung des Seitenfensters des Pkw Golf hätte sich das Landge-

richt seinerseits zur Einholung eines derartigen Gutachtens gedrängt sehen

müssen.

Diese Rügen bleiben erfolglos.

a) Der Senat kann folgende grundsätzliche Bedenken dahinstehen

lassen:

– ob das Rügevorbringen, das wesentlich auf ein in Vorbereitung der

Revisionsbegründung eingeholtes neues Gutachten gestützt ist, von vorn-

herein an den in BGHR StPO § 261 Sachverständiger 7 angegebenen

Grundsätzen scheitern muß;

– ob die Aufklärungsrügen den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2

Satz 2 StPO deshalb nicht genügen, weil die Revisionen, die das bislang im

Zusammenhang mit der Thematik der Schußreihenfolge erstattete kriminal-

technische Gutachten und die Ergebnisse der polizeilichen Untersuchungen

lediglich anhand des Urteils referieren, die erforderlichen tatsächlichen Vor-

aussetzungen für die erstrebte weitere Gutachtenerstattung aus den Ermitt-

lungsakten nicht vollständig darlegen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2

Aufklärungsrüge 5);

– ob Lichtbilder von der Teilzerstörung der Seitenscheibe des Pkw

Golf, die im Urteil (UA S. 55) erwähnt sind, schon auf diese Weise durch eine

deutliche und zweifelsfreie Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO

(vgl. BGHSt 41, 376, 382) zum Gegenstand des Urteils gemacht wurden, so

daß sachlichrechtliche Einwände unmittelbar hierauf gestützt werden kön-

nen;

– ob schließlich mangels weitergehender Verwertung von Erkenntnis-

sen aus der Zerstörung jener Seitenscheibe tatsächlich eine genauere Er-

mittlung des Einschußwinkels, als im Urteil erfolgt, möglich gewesen wäre.

b) Selbst wenn insoweit eine unvollständige Beweisauswertung unter-

stellt wird, würde die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Schußreihen-

folge hierauf im Ergebnis nicht beruhen. Daher läge hierin jedenfalls kein

durchgreifender Sachmangel. Vielmehr gilt für die entsprechenden sachlich-

rechtlichen Einwände der Revisionen folgendes:

Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Schußreihenfolge beruht

maßgeblich auf der Zeugenaussage der in dem Pkw Golf hinter dem später

getöteten Fahrer Z sitzenden Begleiterin, ferner wesentlich auf den

Wahrnehmungen der Insassen eines zufällig unmittelbar vor Tatbegehung

vorbeifahrenden Polizeifahrzeugs zum Fahr- bzw. Startverhalten der betei-

ligten Fahrzeuge, zur Stellung der Fahrzeuge zueinander und zum Ablauf

des Schußwechsels sowie schließlich auf den nach der Tat auch mit sach-

verständiger Hilfe getroffenen Feststellungen zum Zustand der Fahrzeuge,

insbesondere des vollständig heruntergekurbelten Beifahrerfensters im Pkw

Audi vor Beginn des Schußwechsels, und zur Anzahl der abgegebenen

Schüsse. Die hieraus rechtsfehlerfrei abgeleiteten Folgerungen auf die

Schußreihenfolge befand das Landgericht als im Einklang stehend mit den

aus Lichtbildern und kriminaltechnischem Gutachten ermittelten Erkenntnis-

sen zu den Einschußwinkeln. Durch eine geringere Bandbreite der Varianten

für den Winkel des Einschusses ins Fahrzeuginnere des Pkw Golf, die indes

die im Urteil zugrundegelegte erweiterte Bandbreite in keiner Richtung über-

schreitet, wird diese Beweiswürdigung sachlich nicht in Frage gestellt.

Dies gilt namentlich unter der wesentlichen, von den Revisionen ver-

nachlässigten Voraussetzung, daß es an näheren Erkenntnissen über die

genauen Positionen der jeweiligen Schützen bei Abgabe der einzelnen

Schüsse fehlte (vgl. UA S. 47, 48, 54, 66). Dem Angeklagten V ,

der auf dem Beifahrersitz saß, stand bei Schußabgabe die gesamte Breite

des geöffneten Seitenfensters von über einem Meter zur Verfügung. Danach

muß sich nicht der Pkw Audi – entgegen dem Inhalt der Zeugenaussagen –

während der Abgabe der Schüsse noch bewegt haben, sondern der Ange-

klagte V kann in seiner Position ohne jeden Einfluß auf den Ver-

setzungsabstand der Fahrzeuge den tödlichen Schuß abgegeben haben.

Bezogen auf den später Getöteten Z ergibt sich eine – vom Landge-

richt zutreffend gesehene – besondere Unsicherheit für die Feststellung sei-

ner Schußposition in der Situation der Bewegung beim Aussteigen aus sei-

nem Fahrzeug.

c) Eben mangels genauer Kenntnis über die Positionen der Schützen

mußte sich das Landgericht auch nicht zu einer näheren Aufklärung durch

eine weitergehende Berechnung der Versetzungsabstände zwischen den

beteiligten Fahrzeugen bei Abgabe der einzelnen Schüsse im Sinne des mit

den Revisionen übersandten neuen Gutachtens, die zu abweichenden Rück-

schlüssen auf die Schußreihenfolge hätte führen können, gedrängt sehen. In

dem mit den Revisionen vorgelegten neuen Gutachten wird insoweit für bei-

de Schützen jeweils eine Position der Schußhand in der hinteren Hälfte der

jeweiligen Fahrzeugtür unterstellt. Grundlagen für eine derartige Prämisse,

die zugrundezulegen sich dem Landgericht hätte aufdrängen müssen, wer-

den weder dargelegt, noch sind sie sonst ersichtlich.

2. Die Verfahrensrügen, mit denen die Revisionen übereinstimmend

einen Verstoß gegen das Gebot fairer Verfahrensgestaltung geltend machen,

bleiben ebenfalls erfolglos. Auch insoweit kann der Senat letztlich dahinste-

hen lassen, ob sie – was freilich mangels näherer Darstellung der Gesamt-

heit der von der Verteidigung gestellten Hilfsanträge eher fernliegt – über-

haupt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen.

Zwar kann der Tatrichter verpflichtet sein, erkannte Mißverständnisse

der Verteidiger über die Grundlagen von ihnen gestellter Hilfsbeweisanträge

durch einen Hinweis auszuräumen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweis-

antrag 30 und BGH bei Kusch NStZ 1993, 228; dazu Basdorf StV 1995, 310,

319). Die Voraussetzungen für einen derartigen besonders gelagerten pro-

zessualen Sachverhalt liegen hier indes nicht vor.

So hat die Verteidigung zwar zwei Hilfsbeweisanträgen Darlegungen

zugrundegelegt, die denjenigen des Kriminalbeamten Dy in einem polizei-

lichen Bericht zu Einschußwinkeln entsprachen, die jedoch, wie der Kriminal-

beamte in seiner Zeugenaussage ausweislich des Urteils (UA S. 49 f.) klar-

gestellt hatte, auf einer unrichtigen Auswertung der vom technischen Sach-

verständigen Re vorgenommenen Winkelmessungen beruhten. Mit

dieser Antragstellung verfolgte die Verteidigung weiterhin eine – im Wider-

spruch zu den eigenen Einlassungen der Angeklagten (UA S. 25 ff.) stehen-

de – Theorie, Z habe aus seinem Pkw Golf auf den Pkw Audi der

Angeklagten bereits geschossen, als sich dieses Fahrzeug von hinten genä-

hert, aber mit der vorderen Stoßstange noch nicht einmal die hintere Stoß-

stange des Pkw Golf erreicht hätte (UA S. 49).

Wenngleich die Ergebnisse der (vom Gericht als überholt angesehe-

nen) Winkelmessungen des Zeugen Dy die Grundlage für diese „Theorie“

bildeten, lag ein leicht nachvollziehbares, durch einen gerichtlichen Hinweis

ohne weiteres zu beseitigendes Mißverständnis der Verteidigung über den

Ablauf der Beweisaufnahme zu dieser Thematik nicht auf der Hand. Hierzu

ist nämlich nicht nur der Zeuge Dy , sondern nach ihm der kriminaltechni-

sche Sachverständige Re vernommen worden, insbesondere waren

auch Lichtbilder in diesem Zusammenhang Gegenstand der Beweisaufnah-

me. Daß die Verteidigung nach einer so eingehenden und vielschichtigen

Beweisaufnahme verkannt haben könnte, daß die ursprünglichen Bewertun-

gen Dy s als überholt angesehen werden könnten, mußte das Landgericht

danach nicht in Erwägung ziehen. Die hierzu vorgelegte, auf angeblich un-

deutliche Einwände des Vorsitzenden während der Vernehmung des Zeugen

Dy abstellende anwaltliche Versicherung des Verteidigers Rechtsanwalt

D , auf die zurückzugreifen wegen des grundlegenden Verbots einer

Rekonstruktion der Hauptverhandlung ohnehin prinzipiellen Bedenken be-

gegnet (vgl. BGHSt 43, 212, 214), vernachlässigt die dargelegte Gesamtheit

der einschlägigen Beweisaufnahme.

Das Landgericht konnte danach von einem Festhalten an der Verteidi-

gungslinie auf der Grundlage der Auffassung des Zeugen Dy aus dem

Ermittlungsverfahren trotz ihrer augenfälligen Widerlegung durch zahlreiche

Beweismittel in der Hauptverhandlung und trotz ausdrücklicher Aufgabe der

Auffassung durch den Zeugen selbst ausgehen. Einem solchen Prozeßver-

halten der Verteidigung durfte das Gericht ohne vorherigen Hinweis im Urteil

als sachlich aussichtslos begegnen. Anders als ein erkanntes – schon im

Blick auf die Flüchtigkeit des Wortes bei einer Aussage verständliches –

Mißverständnis begründet nicht etwa jede deutlich erkennbare abweichende

Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch die Verteidigung

eine gerichtliche Hinweispflicht aus Gründen fairer Verfahrensgestaltung.

Dies gilt – nicht anders als im Fall bewußter unrichtiger Behauptungen über

Ergebnisse der Beweisaufnahme (vgl. BGH bei Kusch NStZ 1993, 228) –

jedenfalls auch bei Fehlbewertungen der Verteidigung aufgrund von Unein-

sichtigkeit oder nachhaltiger Unaufmerksamkeit. Allzu weitgehenden Ein-

griffs- und Reaktionspflichten des Gerichts auf die Wahrnehmung von Ver-

fahrensrechten durch die Verteidigung stünde letztlich der Grundsatz entge-

gen, daß die Verteidigung bei deren Ausübung prozeßrechtlich eigenverant-

wortlich handelt (vgl. BGHSt 13, 337, 343; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. vor

§ 137 Rdn. 1; Basdorf StV 1997, 488, 489).

3. Die weiteren vom Angeklagten R erhobenen Aufklärungsrügen

im Zusammenhang mit einem behaupteten, vom Landgericht als widerlegt

angesehenen Tankvorgang unmittelbar vor der Schießerei scheitern an

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da es jedenfalls an einer hinreichend präzisen

Darlegung des zu erwartenden Beweisergebnisses fehlt. Zudem wird nichts

dafür vorgetragen, warum sich insoweit eine weitere Beweisaufnahme nach

dazu bereits erfolgten Beweiserhebungen und nach einer Erledigungserklä-

rung hinsichtlich eines Hilfsbeweisantrages mit gleichartiger Zielrichtung

durch den Antragsteller selbst hätte aufdrängen müssen.

4. Die Sachrüge des Angeklagten V hat im übrigen zum

Schuldspruch teilweise Erfolg. Zwar ist dieser Angeklagte rechtsfehlerfrei der

rechtswidrig und uneingeschränkt schuldhaft verübten vorsätzlichen Tötung

überführt worden. Seine Verurteilung wegen Mordes hält jedoch rechtlicher

Nachprüfung nicht stand; die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte

habe aus niedrigen Beweggründen gehandelt, begegnet – wie die Revision

zu Recht geltend macht – durchgreifenden Bedenken.

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen nicht, daß

das rechtsfehlerfrei angenommene tragende Motiv für die Erschießung des

Z , sich für den Hinauswurf aus dem Lokal T zu rächen, seiner-

seits auf niedrigen Beweggründen beruhte (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2

niedrige Beweggründe 28; BGH StV 2001, 571). Das wäre nur dann der Fall,

wenn diese Gefühlsregung jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehrte

(vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 8, 16, 22; BGH StV

2001, 571). So verhält es sich hier jedoch nicht: Soweit das Landgericht dem

Angeklagten in diesem Zusammenhang schon das bloße Aufsuchen des Lo-

kals T trotz Lokalverbots – in erheblich alkoholisiertem Zustand nach

vorangegangenen anderen Lokalbesuchen – anlastet, läßt es die nahelie-

gende – später auch tatsächlich eingetretene – Möglichkeit außer acht, der

Angeklagte könne davon ausgegangen sein, der Wirt werde nicht auf dem

Verbot bestehen. Danach bleibt kein Raum für mehr als eine eher wertneu-

trale Würdigung des Verstoßes gegen das Lokalverbot. Daß das Landgericht

weiterhin auf einen selbstverschuldeten Hinauswurf aus dem Lokal abgestellt

hat, erweist sich gleichfalls letztlich nicht als tragfähig. Die Umstände des

Lokalverweises, insbesondere die erheblichen Verletzungen des Begleiters

B , überschritten ihrerseits die Grenzen einer erforderlichen Verteidigung

der Gesundheit anderer Gäste, des Hausrechts und des Geschäftsbetriebs

und trugen die Züge einer Bestrafungsaktion. Vor dem Hintergrund der per-

sönlichkeitsbedingt leichten Reizbarkeit des Angeklagten V bei

Hinzutreten nicht ganz unerheblicher Alkoholisierung war der Ärger hierüber

die Grundlage für den in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang gefaßten

und verwirklichten Entschluß, Z aus Rache für sein Verhalten zu er-

schießen. Ein so begründetes Tatmotiv entbehrte – zumal unter Berücksich-

tigung der subjektiven Befindlichkeit des Angeklagten V (vgl. nur

BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 31, 34) – nicht jeglichen

nachvollziehbaren Grundes und ist daher noch nicht als niedrig zu bewerten.

Diese Betrachtungsweise gilt jedenfalls im Blick auf das eigene Verhalten

des Opfers Z unmittelbar vor dem Tatgeschehen: Z begab

sich ersichtlich aggressiv und selbst massiv bewaffnet bewußt in die gefährli-

che Konfliktsituation mit den Angeklagten (UA S. 16).

5. Auch die Sachrüge des Angeklagten R hat zum Schuldspruch

einen Teilerfolg.

a) Entgegen der Auffassung der Revision tragen die Feststellungen

allerdings die Annahme eines Förderns der Haupttat und eines Gehilfenvor-

satzes. Daß das Verbringen des Schützen in die Schußposition angesichts

des sich entfernenden Opfers hier ein entscheidendes Tatmittel war (vgl.

BGHSt 42, 135, 138; 46, 107, 109), liegt auf der Hand. Die aus den Umstän-

den der Anfahrt und der Tatausführung des V für den Vorsatz ge-

zogenen Schlüsse sind jedenfalls möglich und nachvollziehbar (vgl. BGHSt

36, 1, 14). Es gibt – abweichend von der von der Revision herangezogenen

Entscheidung BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 20 – vorliegend

keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte R auf einen glücklichen

Ausgang des Geschehens vertraut hätte.

b) Eine Verurteilung des Angeklagten R wegen Beihilfe zum Mord

scheidet in Ermangelung rechtsfehlerfreier Annahme des beim Haupttäter

V angenommenen Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe

aus. Auf darüber hinaus bestehende Zweifel an der Auffassung des Tatrich-

ters, daß R als Gehilfe seinen Tatbeitrag in Kenntnis der niedrigen Be-

weggründe des Haupttäters V erbracht und selbst ebenfalls aus

niedrigen Beweggründen gehandelt habe, kommt es danach gar nicht mehr

an.

6. Der Senat schließt aus, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlung

noch weitere Feststellungen treffen lassen, die bei den Angeklagten ein

Handeln aus „niedrigen Beweggründen“ ergeben könnten. Daß die Tat im

Zusammenhang mit einer Schutzgelderpressung stand – von deren Versuch

V rechtskräftig freigesprochen wurde –, hat das Landgericht nicht

nachzuweisen vermocht. Es erscheint ausgeschlossen, daß insoweit sichere

Aufklärungsmöglichkeiten für einen neuen Tatrichter bestehen könnten. Auch

von den Nebenklägern ist insoweit nichts weiter vorgebracht worden. An-

haltspunkte für weitere mordqualifizierende Merkmale – Heimtücke schied

aus, da Z in der Tatsituation auf einen Anschlag gefaßt war – beste-

hen nicht; solche werden auch in der zugelassenen Anklage nicht ange-

nommen. Der Senat ändert daher die Schuldsprüche von sich aus dahin, daß

der Angeklagte V des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) und der

Angeklagte R der Beihilfe zum Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB, § 27

Abs. 1 StGB) schuldig ist.

7. Die Schuldspruchänderungen ziehen die Aufhebung der Strafaus-

sprüche nach sich. Dagegen sind sämtliche auch rechtsfolgenrelevanten

Feststellungen – namentlich diejenigen zur

jeweils uneingeschränkten

Schuldfähigkeit der Angeklagten – rechtsfehlerfrei getroffen worden; sie kön-

nen deshalb bestehenbleiben. Für beide Angeklagte werden für die geän-

derten Schuldsprüche auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen und

etwaiger weiterer, den ersteren aber nicht widersprechender Umstände die

Strafen neu zu bestimmen sein. Bei dem Angeklagten V wird un-

geachtet des Verhaltens des Opfers angesichts des massiven, mehreren

Mordmerkmalen nahekommenden Tatbildes nur eine aus dem obersten Be-

reich des Strafrahmens aus § 212 Abs. 1 StGB zugemessene Strafe in Be-

tracht kommen.

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal