BGH Urteil vom 28.01.2003 – X ZR 113/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
Verkündet am: 28. Januar 2003 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
PostG 1997 § 3; Weltpostvertrag Art. 34 Nr. 4.1; 37 Abs. 1
Wenn unter der Geltung des PostG 1997 ein bei der Deutschen Post AG aufgegebener, für einen ausländischen Empfänger bestimmter Wertbrief in einen anderen dem Weltpostvertrag beigetretenen Staat befördert wird, ist von Gesetzes wegen der Betrag, den die Deutsche Post AG bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung als Entschädigung an den Absender zu zahlen verpflichtet ist, der Höhe nach auf den vom Absender angegebe- nen Wert beschränkt.
BGH, Urt. v. 28. Januar 2003 - X ZR 113/02 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis so-
wie die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 17. April 2002 verkündete Urteil des
18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten
der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Transportversicherer des in D. ansässigen Unter-
nehmens C . G. L. , das mit Schmuckgegenständen handelt. Im September
1999 gab dieses Unternehmen einen Wertbrief bei einem D. Postamt der
Beklagten zur Versendung nach Riga/Lettland auf. Als Wert der Sendung, die
bei Aufgabe ein Gewicht von 554 g hatte, gab der Absender einen Betrag von
1.000,-- DM an. Der Wertbrief wurde geöffnet. Bei der Feststellung des Scha-
dens enthielt er einige Schmuckstücke; sein Gewicht betrug nur noch 171 g.
Unter Berufung auf eine Handelsrechnung des Unternehmens C . G.
L. behauptet die Klägerin, in dem Wertbrief seien auch im übrigen
Schmuckstücke gewesen; der entwendete Teil der Sendung habe einen Wert
von 14.295,-- USD.
Das Landgericht hat der auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen ge-
richteten Klage lediglich in Höhe von 1.000,-- DM nebst Zinsen stattgegeben
und die Klage im übrigen abgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin einge-
legte Berufung ist erfolglos geblieben.
Die Klägerin verfolgt nunmehr ihr Zahlungsbegehren, soweit ihm bislang
nicht stattgegeben worden ist, mit der zugelassenen Revision weiter.
Die Beklagte ist diesem Rechtsmittel entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Die zugelassene, in richtiger Form und Frist eingelegte Revision der Klä-
gerin hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat auf den Streitfall Art. 34 Nr. 4.1 des Welt-
postvertrags vom 14. September 1994 (BGBl. 1998 II S. 2135) – im Folgenden
auch WPV – angewendet. Dieser völkerrechtliche Vertrag sieht vor, daß Briefe,
die Wertgegenstände enthalten, unter Versicherung des Inhalts zu dem vom
Absender angegebenen Wert zwischen hierzu bereiten Postverwaltungen der
beteiligten Staaten ausgetauscht werden können (Art. 18 Abs. 1 WPV). Nach
Art. 34 Nr. 4.1 WPV hat der Absender bei Verlust, Beraubung oder Beschädi-
gung einer Wertsendung Anspruch auf eine Entschädigung, die grundsätzlich
der tatsächlichen Höhe des unmittelbaren Schadens entspricht, wobei entgan-
gener Gewinn nicht berücksichtigt wird. Wie es in Satz 3 dieser Vorschrift weiter
heißt, darf diese Entschädigung auf keinen Fall den angegebenen Wert über-
schreiten. Das Berufungsgericht hat gemeint, diese Haftungsbegrenzung gelte
auch im Streitfall. Der Weltpostvertrag beinhalte innerstaatliches Recht und be-
treffe auch das Verhältnis der beteiligten Postverwaltung zu dem Endverbrau-
cher. Die aus Art. 34 Nr. 4.1 WPV folgende Abweichung von den Regelungen
in § 435 HGB, Art. 29 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (im folgenden: CMR; BGBl. 1961 II
S. 1119) und Art. 25 des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über
die Beförderung im internationalen Luftverkehr in der Fassung von Den Haag
1955 (im folgenden: WA 1955; BGBl. 1958 II S. 292) sei ausweislich der Be-
gründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des
Fracht-, Speditions- und Lagerrechts gewollt und verstoße weder gegen Art. 14
GG noch gegen den ordre public der Bundesrepublik Deutschland, weil der
Versender vollen Versicherungsschutz durch Aufgabe bei einem anderen
Marktteilnehmer mit entsprechendem Angebot hätte erlangen können und bei
einem Massenpostgeschäft eine Haftungshöchstbegrenzung nicht gegen
grundlegende Wertungen der deutschen Rechts- und Wirtschaftsordnung ver-
stoße.
Das hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht erkannt, daß der Klägerin als
Versicherer des Absenders gegenüber der Beklagten ein über 1.000,-- DM hi-
nausgehender Schadensersatzanspruch aus dem in Ansehung des Wertbriefs
zustande gekommenen Beförderungsvertrag nicht zusteht.
a) Da der Absender den Wertbrief mit dem dann teilweise in Verlust ge-
ratenen Inhalt im September 1999 bei einem Postamt der Beklagten aufgege-
ben hatte, beurteilt sich die Schadensersatzforderung nach dem im September
1999 für derartige Verträge geltenden Recht. Dies folgt insbesondere aus dem
allgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1 EGBGB enthaltenen
Rechtsgrundsatz, daß sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach
der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Rechtslage richten, sofern - wie
im Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis betroffen ist (BGH, Urt. v. 15.11.2001
- I ZR 158/99, TranspR 2002, 295, 297 m.w.N.).
b) Maßgeblich ist damit das seit dem 1. Januar 1998 geltende Postge-
setz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294). Es reguliert den Bereich des
Postwesens (§ 1 PostG). Diese Regulierung betrifft insbesondere die Beförde-
rung von Briefsendungen (§ 4 Nr. 1 a PostG), zu denen auch Wertsendungen
der hier zu beurteilenden Art gehören (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der aufgrund des § 11
Abs. 2 PostG erlassenen Post-Universaldienstleistungsverordnung vom
15. Dezember 1999 – BGBl. I S. 2418; PUDLV). Der Umstand, daß der Wert-
brief nach Lettland befördert werden sollte und - wie der "Report" der Latvia-
Post gemäß Anlagen K 3/K 4 ergibt - dort auch angelangt ist, ändert an der
Maßgeblichkeit des Postgesetzes nichts. Denn dieses Gesetz gilt wie die Post-
Universaldienstleistungsverordnung auch für den Postverkehr mit dem Ausland
(§ 3 PostG bzw. § 1 Abs. 4 PUDLV).
c) Das Postgesetz selbst sieht keine Haftungsbeschränkung bei Verlust
bzw. Entwendung von Wertbriefen oder ihrem Inhalt vor; auch von der nach
§ 18 PostG eingeräumten Möglichkeit, nationale Bestimmungen zur Haftungs-
beschränkung in einer Postdienstleistungsverordnung festzulegen, ist (bislang)
nicht Gebrauch gemacht worden (vgl. BGH aaO S. 299). Bei Fehlen individuell
vereinbarter oder durch zulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezo-
gener Haftungsklauseln eröffnet dies eine unbeschränkte Haftung der Beklag-
ten für den Schaden, der durch Verlust oder Entwendung des ihr zur Beförde-
rung anvertrauten Guts in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur
Ablieferung entsteht, wie sie etwa für den Frachtführer in § 425 Abs. 1 HGB
gesetzlich geregelt ist. Das stünde jedoch im Gegensatz zu Art. 34 Nr. 4.1
WPV, weil danach der Absender bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung
einer Wertsendung lediglich Anspruch auf eine der Höhe nach auf den angege-
benen Wert beschränkte Entschädigung hat. Wenn die in Auftrag gegebene
Beförderung einer Wertsendung den Bestimmungen des Weltpostvertrags un-
terfällt, führt dies zur Anwendung dieser Haftungsbeschränkung; denn § 3
PostG ordnet für den Postverkehr mit dem Ausland die Geltung völkerrechtli-
cher Verträge und der zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und
Rechtsverordnungen an, soweit diese etwas anderes als das Postgesetz
bestimmen.
d) Das ist hier der Fall; der Streitfall beurteilt sich nach Art. 34 Nr. 4.1
WPV.
Dieses völkerrechtliche Vertragswerk ist in der hier maßgeblichen Fas-
sung aus dem Jahre 1994 für Lettland am 1. Januar 1996 (vgl. Postrecht 2000,
WPV Rdn. 1) und für die Bundesrepublik Deutschland am 9. Dezember 1998 in
Kraft getreten (Bekanntmachung vom 13. Januar 1999, BGBl. II 1999 S. 82).
Durch die nach Inkrafttreten des Weltpostvertrags erfolgte Aufgabe zur Versen-
dung von D. nach Riga/Lettland hat das bei der Klägerin versicherte Un-
ternehmen mithin an dem durch den Weltpostvertrag zwischen beiden Staaten
ermöglichten internationalen Postdienst durch Inanspruchnahme eines hiermit
zur Verfügung gestellten Sonderdienstes (Art. 18 WPV) teilgenommen.
Diese Teilnahme hat auch zu einer grenzüberschreitenden Briefbeförde-
rung geführt. Angesichts der Anlagen K 3/K 4 steht fest, daß der Wertbrief - in
welchem Zustand auch immer - in den Bereich der lettischen Post gelangt ist.
Deshalb kann hier unentschieden bleiben, ob es für die Geltung des Weltpost-
vertrags überhaupt darauf ankommt, daß die eigentliche Beförderung zwischen
zwei nationalen Postverwaltungen begonnen hat, oder ob für die Geltung des
Weltpostvertrags ähnlich wie es für die Geltung von CMR und WA 1955 ange-
nommen wird (vgl. Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 1 CMR Rdn. 6; Art. 1 WA
Rdn. 3 jeweils m.w.N.), allein der Inhalt des Beförderungsvertrags maßgeblich
ist.
Angesichts des Inhalts des Beförderungsvertrags im Streitfall und seiner
Durchführung kann für die Entscheidung auch nicht erheblich sein, in wessen
Bereich der beteiligten Postverwaltungen der in Lettland festgestellte Teilverlust
des Inhalts des Wertbriefs tatsächlich eingetreten ist. Der bei der Klägerin ver-
sicherte Absender hat nichts anderes als eine durch den Weltpostvertrag ge-
währleistete internationale Postdienstleistung in Auftrag gegeben. Hierfür kennt
der Weltpostvertrag lediglich einheitliche Regeln, zu denen diejenige über die
Haftungsbegrenzung auf den vom Absender angegebenen Wert einer
Wertsendung gehört. Ein Regelwerk, das nach Beförderung im Staat des Ab-
senders und Beförderung im Ausland – etwa vergleichbar den §§ 452 ff. HGB
für einen einheitlichen Frachtvertrag mit verschiedenartigen Beförderungsmit-
teln – unterscheidet, haben die vertragschließenden Staaten des Weltpostver-
trags für die von ihm erfaßten Postdienstleistungen nicht vereinbart. Art. 34
Nr. 4.1 WPV ist auch speziell auf den internationalen Postdienst zugeschnitten,
indem er ermöglicht, Haftungsfragen, deren Beantwortung gerade dort beson-
dere Schwierigkeiten machen kann, in einfacher und für jeden Beteiligten ohne
weiteres nachvollziehbarer Weise zu lösen; diese Regelung gilt deshalb bei
grenzüberschreitender Beförderung von der Absendung bis zur Auslieferung
des Wertbriefs.
Die Regelung des Weltpostvertrags über die Haftungsbeschränkung auf
den bei Einlieferung angegebenen Wert eines Wertbriefs bindet schließlich
auch beide Parteien des Streitfalls. Für die Beklagte folgt dies unmittelbar aus
Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zu den Verträgen vom 14. September 1994 des
Weltpostvereins vom 26. August 1998 (BGBl. II S. 2082), weil danach die Be-
klagte die Rechte und Pflichten wahrnimmt, die sich für eine Postverwaltung im
Sinne des Weltpostvertrags im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen
Postverwaltungen aus diesem völkerrechtlichen Vertrag ergeben. Aber auch für
den Versicherungsnehmer der Klägerin als Absender macht der Wortlaut dieser
Bestimmung durch seine Einbeziehung der Verhältnisse zu den Benutzern
deutlich, daß bei einer die Möglichkeiten des Weltpostvertrags nutzenden Be-
förderung die sich auf vertraglicher Grundlage ergebenden Rechte nach Maß-
gabe dieses völkerrechtlichen Vertrags bestimmen. Darüberhinaus erlaubt auch
der Wortlaut des die Haftung betreffenden Kapitels 5 des Weltpostvertrags kei-
ne durchgreifenden Zweifel, daß hiermit (auch) das Rechtsverhältnis des Ab-
senders zu der Einlieferungsverwaltung geregelt werden soll. Insbesondere
Art. 37 Abs. 1 WPV, der den Verpflichteten ohne Rücksicht auf dessen Rück-
griffsrecht gegen die haftende Verwaltung bestimmt, wäre anders nicht zu ver-
stehen. Wenn ein bei der Beklagten aufgegebener, für einen ausländischen
Empfänger bestimmter Wertbrief in einen anderen dem Weltpostvertrag beige-
tretenen Staat befördert wird, ist mithin von Gesetzes wegen der Betrag, den
die Beklagte als Einlieferungsverwaltung bei Verlust, Entwendung oder Be-
schädigung als Entschädigung an den Absender zu zahlen verpflichtet ist
(Art. 37 Abs. 1 WPV), der Höhe nach auf den vom Absender angegebenen
Wert (Art. 18 Abs. 1 WPV) beschränkt, wobei Art. 18 Abs. 2 WPV zu beachten
ist.
e) Entgegen der Meinung der Revision ist hierfür ohne Belang, daß der
Wertbrief im Streitfall nicht zu den Sendungen gehört, für die § 51 PostG eine
befristete gesetzliche Exklusivlizenz der Beklagten anordnet. Hierauf stellt der
Weltpostvertrag nicht ab. Denn er enthält trotz eines eigenen, die Haftung be-
treffenden Kapitels keine Regelung, wonach die Haftungsbegrenzung auf einen
bestimmten eng begrenzten Bereich des internationalen Postdienstes mit Wert-
briefen beschränkt ist, der staatlichem Monopol unterliegt. Die Bundesrepublik
Deutschland hat bei der Unterzeichnung des Weltpostvertrags auch keine hier-
auf abstellende Vereinbarung getroffen, obwohl laut Schlußprotokoll zum Welt-
postvertrag mehrere Vertragsstaaten in verschiedener Hinsicht Sonderregelun-
gen vereinbart haben und zum damaligen Zeitpunkt bereits Art. 87 f GG durch
das Gesetz vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2245) in das Grundgesetz aufge-
nommen war, wonach im Bereich des Postwesens die nachgefragten Dienstlei-
stungen als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch das aus dem Sondervermö-
gen Deutsche Bundespost hervorgegangene Unternehmen und durch andere
private Anbieter erbracht und dem freien Wettbewerb zwischen privaten Anbie-
tern überantwortet bzw. überlassen werden soll (vgl. Bonner Kommentar zum
GG/Badura Art. 87 f Rdn. 23).
f) Die Anwendung von Art. 34 Nr. 4.1 WPV im Streitfall ist auch grundge-
setzlich unbedenklich.
Sie verletzt nicht Art. 3 GG. Dabei kann unterstellt werden, daß sowohl
bei lediglich national durchzuführender Beförderung eines Wertbriefs als auch
bei einem nicht im Wege einer Postdienstleistung erfolgenden Transport wert-
voller Güter eine Art. 34 Nr. 4.1 WPV entsprechende gesetzliche Haftungsbe-
grenzung auf den angegebenen Wert nicht besteht. Art. 3 Abs. 1 GG enthält nur
ein Willkürverbot. Demgemäß ist der Gleichheitssatz nur mißachtet, wenn sich
ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlicher
Grund für die verschiedene Behandlung nicht finden läßt (BVerfG, Beschl. v.
22.6.1971 - 2 BvL 10/69, NJW 1971, 1837 m.w.N.). Dafür ist hier nichts zu er-
kennen.
Von sonstigen Transporten wertvoller Güter unterscheidet sich die Be-
förderung von Wertbriefen als Postdienstleistung durch den Massenbetrieb, der
die Beförderung von Briefen kennzeichnet. Dabei spielt es entgegen der Mei-
nung der Revision keine Rolle, ob die Aufgabe des Briefs durch Einwurf in ei-
nen Briefkasten oder unter persönlichem Kontakt mit einem Bediensteten der
Beklagten im Postamt erfolgt. Auch bei persönlichem Kundenkontakt wird
nachgefragt und ist Vertragsgegenstand die Beförderung als Brief, die im Sinne
einer Grundversorgung, zwar mit bestimmter Qualität, aber zu einem er-
schwinglichen Preis durchgeführt werden soll (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PostG). Dies
bedingt, daß kostenträchtige und den Ablauf verzögernde Maßnahmen nach
Möglichkeit vermieden werden müssen. Deshalb kann auch bei Wertbriefen
trotz des sich gerade insoweit aus dem Massenbetrieb ergebenden Schadens-
potentials von der Post im Hinblick auf die abzusichernden Gefahren nicht er-
wartet oder verlangt werden, sich im Einzelfall umfänglich kundig zu machen,
was befördert werden soll und welchen Wert es hat. Dies ist ein hinreichender
Grund, eine Versicherung an dem vom Absender angegebenen Wert auszu-
richten und die Haftung des Beförderungsunternehmens für Verlust, Entwen-
dung oder Beschädigung, die mangels entsprechender Wertangabe des Ab-
senders nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, auszuschließen (vgl. BGH,
Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91, NJW 1993, 2235 m.w.N.). Im Einklang hiermit
sieht beispielsweise auch § 449 HGB vor, daß die dort geregelten Beschrän-
kungen bei abweichenden Vereinbarungen, welche die Haftung des Frachtfüh-
rers betreffen, nicht gelten, soweit der Frachtvertrag die Beförderung von Brie-
fen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat.
Im Vergleich zur innerstaatlichen Briefbeförderung ergibt sich der einen
Verstoß gegen Art. 3 GG ausschließende Grund hingegen aus den Unwägbar-
keiten, die hinzutreten, wenn mit dem Massenbetrieb mehrere Postdienstleister
in unterschiedlichen Staaten befaßt werden müssen. So kann die Feststellung
erschwert sein, welcher Postdienstleister zu dem Verlust, der Entwendung oder
der Beschädigung beigetreten und wer deshalb letztlich die Verantwortung zu
tragen hat. Wenn - wie es nach Art. 37 Abs. 1 WPV zugunsten von Absender
und Empfänger vereinbart ist - der Geschädigte sich gleichwohl unabhängig
darauf, wer im Einzelfall die haftende Verwaltung ist, an seine Einlieferungs-
verwaltung bzw. die Bestimmungsverwaltung halten kann, bildet dies deshalb
eine hinreichende Berechtigung, die Haftung auf den Betrag zu begrenzen, der
als Wert angegeben worden ist und deshalb ohne weiteres durch eine entspre-
chende Versicherung abgedeckt werden kann. Art. 34 Nr. 4.1 WPV liegt mithin
keine Willkür zu Grunde. Ob im Rahmen von allgemeinen Geschäftbedingun-
gen, die auch den rein inländischen Briefverkehr einbeziehen, eine Art. 34 Nr.
4.1 WPV entsprechende Klausel zulässig wäre, ist im vorliegenden Zusam-
menhang nicht zu prüfen.
Bei Anwendung von Art. 34 Nr. 4.1 WPV ist schließlich auch die Eigen-
tumsgarantie gewahrt. Art. 14 GG schützt nur Rechtspositionen, die einer Per-
son bereits zustehen (BVerfG, Beschl. v. 22.6.1971 - 2 BvL 10/69, NJW 1971,
1837 m.w.N.). Da Art. 34 Nr. 4.1 WPV den Entschädigungsanspruch von vorn-
herein auf den angegebenen Betrag begrenzt und diese Bestimmung - wie die
vorstehenden Ausführungen ergeben - nicht willkürlich ist, führt dies dazu, daß
ein Entzug im Sinne der Eigentumsgarantie ohnehin nicht in einer rechtlichen
Einschränkung eines ansonsten durchsetzbaren schuldrechtlichen Anspruchs
gegeben sein kann (vgl. BVerfG aaO). Aber auch im Hinblick auf das Eigentum
an den verlorenen, entwendeten oder beschädigten Sachen kann ein gegen
Art. 14 GG verstoßender Eingriff nicht festgestellt werden. Denn Art. 34 Nr. 4.1
WPV läßt das Eigentum des Geschädigten und seinen Bestand unberührt. Ab-
gesehen davon ist selbst bei einer Enteignung nicht in jedem Fall ein voller
Ausgleich vonnöten; eine Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der In-
teressen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 3
Satz 3 GG). Dabei ist dem Gesetzgeber im das Verhältnis Privater regelnden
Schadensersatzrecht sogar ein weiter Spielraum zuzubilligen, eine angemes-
sene und gerechte Regelung zu finden (BVerfG aaO S. 1838). Dieser Spiel-
raum ist hier nicht überschritten. Die Haftungsbegrenzung ist entgegen der
Meinung der Revision keine allein die Beklagte begünstigende Privilegierung.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zu den Verträgen vom 14. September 1994
des Weltpostvereins können auf Antrag auch andere Unternehmen zur Wahr-
nehmung der Rechte und Pflichten zugelassen werden, die sich für eine Post-
verwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen
aus dem Weltpostvertrag ergeben. Die Haftungsbeschränkung des Art. 34
Nr. 4.1 WPV gilt dann auch für diese Unternehmen und ist damit eine den inter-
nationalen Postdienst mit Wertbriefen allgemein kennzeichnende Regelung. Sie
hat damit zugleich zur Folge, daß die Gefahr unüberschaubarer Haftungsfolgen
anderen Unternehmen als der Beklagten den Zutritt zum Markt der Auslands-
briefdienstleistungen nicht erschwert (vgl. Badura/v. Danwitz/Herdegen/Sede-
mund/Stern, Beck'scher PostG-Kommentar, § 18 Rdn. 30). Das wirkt wettbe-
werbsfördernd, so daß die Regelung entgegen der Meinung der Revision auch
nicht gegen das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaft gerichtet
ist. Vor allem aber spricht für diese Regelung die Überlegung, daß die zügige
und preiswerte Abwicklung des grenzüberschreitenden Massenverkehrs beein-
trächtigende Darlegungs- und Beweisfragen zum wirklichen Inhalt und wahren
Wert der Briefsendung sowie zu den wirklichen Umständen des Verlusts, der
Entwendung oder der Beschädigung in vielen Einzelfällen entbehrlich sind,
wenn im Schadensfall auf der Grundlage der Angabe des Absenders abge-
rechnet werden kann. Wenn der Absender eine andere Abrechnung wünscht
oder der tatsächliche Wert der Sendung den nach Art. 18 Abs. 2 WPV versi-
cherbaren Wert übersteigt, hat der Absender dagegen die Möglichkeit, andere
Anbieter von Beförderungsleistungen zu beauftragen, die nicht dem für
Postdienstleister geltenden Zwang unterliegen, ein flächendeckendes Mindest-
angebot in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis
erbringen zu müssen (vgl. § 11 Abs. 1 PostG).
3. Der Klägerin steht über den bereits zugesprochenen Betrag von
1.000,-- DM hinaus ein Schadensersatzanspruch auch nicht aufgrund uner-
laubter Handlung zu, selbst wenn der Schaden - wie von der Klägerin behaup-
tet - im Bereich der Beklagten entstanden sein sollte. Denn die Haftungsbe-
grenzung des Art. 34 Nr. 4.1 WPV ergreift auch diese Anspruchsgrundlage. Die
Formulierung, daß die Entschädigung auf keinen Fall den angegebenen Wert
überschreiten darf, läßt nur die Auslegung zu, daß aus keinem Rechtsgrund für
Verlust, Entwendung oder Beschädigung eines nach Maßgabe des Weltpost-
vertrags grenzüberschreitend beförderten Wertbriefs Schadensersatz verlangt
werden kann, der im Betrag über dem angegebenen Wert liegt.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf