Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 15.11.2001 – I ZR 158/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

ja Nachschlagewerk: BGHZ: ja BGHR: ja

Verkündet am: 15. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

ADSp § 51 Buchst. b Satz 2 (Fassung 1. Januar 1993)

Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes zum grob fahrlässi-

gen Organisationsverschulden des Spediteurs (vgl. BGHZ 129, 345 ff.) finden

grundsätzlich auch auf Paketdienstunternehmen Anwendung, bei denen es auf

Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankommt und de-

ren Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung der Sendungen er-

warten.

BGB § 254 Db Abs. 1

Ein Paketversender kann in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen

Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sen-

dung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer

Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz

verlangt. Das gilt auch dann, wenn dem Spediteur ein grobes Organisations-

verschulden zur Last fällt und in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen

bestimmt ist, daß Haftungsbeschränkungen nicht bei Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsge-

hilfen gelten.

BGH, Urt. v. 15. November 2001 - I ZR 158/99 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher

und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Mai 1999 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Transportversicherer der C. GmbH in Hilden, der

E. GmbH

in Münster

und

der

T. GmbH

in

Lindenberg.

Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abge-

tretenem und übergegangenem Recht wegen Verlustes von Transportgut auf

Schadensersatz in Anspruch.

Die Versicherungsnehmer erteilten der Beklagten in den Jahren 1995

und 1996 zahlreiche Beförderungsaufträge. Allen Verträgen lagen die Allge-

meinen Beförderungsbedingungen (Stand Oktober 1994) der Beklagten zu-

grunde, die u.a. folgende Bestimmungen enthielten:

Präambel

U. bietet mit den Servicearten - U. STANDARD und U. STANDARD SAMMEL, - U. EXPRESS und U. EXPRESS PLUS Standard- und Express-Dienste für die Abholung und Zustellung von Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an. Die Beförderung erfolgt nach den Allgemeinen Deutschen Spediteur- Bedingungen (ADSp), soweit nachstehend nicht von den ADSp abweichende Regelungen getroffen worden sind.

...

3. Wertangabe

Die Wertangabe des Versenders ist maßgeblich für den Umfang der Beförderungskontrollen und die Schadensabwicklung. Deswe- gen ist eine korrekte Wertangabe unerläßlich. Sofern auf dem Ab- sendebeleg kein höherer Wert angegeben ist, gilt für jedes Ver- sandstück eine Wert- und Haftungsgrenze von 500,-- DM. Der Ver- jedoch sender kann eine höhere Wertgrenze, höchstens

15.000,-- DM (international US-Dollar 50.000) angeben und damit eine entsprechend höhere Haftung vereinbaren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ...

16. Haftung

16.1 Sofern keine höhere Wertangabe durch den Versender vorgenom- men wurde, haftet U. bei Verschulden für Verlust, Beschädigung, Verzug oder Nachnahmefehler bis zur Höhe von 500,-- DM pro Versandstück. Die Anwendung der §§ 39-41 ADSp ist ausge- schlossen. Ein Versicherungsschutz nach SVS/RVS besteht nicht.

16.4 Bei Verlust ist die Haftung von U. auf den Verkehrswert des be- förderten Gutes, bei Beschädigung auf Ersatz der Schäden am beförderten Gut selbst, bei Verzug auf den unmittelbaren Verzugs- schaden und bei Nachnahmefehlern auf den Ersatz des Nachnah- mebetrags beschränkt.

16.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit von U., ihrer gesetzlichen Ver- treter oder Erfüllungsgehilfen.

17. Verjährung

Sämtliche Ansprüche gegen U. verjähren in 9 Monaten. Bei Nichtkaufleuten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 1 Jahr ge- mäß § 414 BGB. Alle Ansprüche gegen U. sind unverzüglich geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Zustellung der Sendung oder, falls eine Zustellung nicht erfolgt, mit dem Ab- lauf des Tages, an dem die Zustellung planmäßig bewirkt worden wäre (Regelzustellungsfrist).

Der Ablauf der Paketbeförderung, in deren Rahmen die reinen Trans-

portleistungen nicht von der Beklagten, sondern von der zur gleichen Firmen-

gruppe gehörenden, rechtlich selbständigen U. Transport GmbH erbracht

wurden, war im einzelnen folgendermaßen organisiert: Bei der Übernahme vom

Versender (Schnittstelle 1) war der Abholer gehalten, die Pakete zu zählen und

die Angaben des Versenders auf dem Absendebeleg zu überprüfen. Stimmten

die Angaben überein, quittierte der Abholer die Abholzeit und die Anzahl der

von ihm übernommenen Pakete und brachte sie zu einer Sammelstelle der Be-

klagten (Center oder Hauptumschlagbasis), wo die Sendungen nach Bestim-

mungsorten sortiert und unter Aufsicht in verplombte Container verladen wur-

den (Schnittstelle 2). Bei der Schnittstellenkontrolle war der Container in einem

Frachtbrief der U. Transport GmbH einzutragen, aus dem sich u.a. die Num-

mer der Plombe des Containers, sein Volumen und der Bestimmungsort erga-

ben. Anschließend beförderte die U. Transport GmbH die Container zur

nächsten Hauptumschlagbasis für den Empfangsbezirk (Schnittstelle 3). Dort

wurden die Container von Mitarbeitern der Beklagten entladen. Zuvor fand ein

Vergleich der auf dem Frachtbrief angegebenen Plombennummer mit der

Plombe des Containers statt. Sodann erfolgte die Sortierung der Sendungen

nach ihren Bestimmungsorten und die Verladung in die Auslieferungsfahrzeu-

ge. Das Zustellverzeichnis wurde unter Einsatz eines tragbaren Gerätes (sog.

DIAD) mit Hilfe eines elektronischen Datenverarbeitungssystems geführt, wo-

bei der Zusteller die Möglichkeit hatte, die Paketinformationen entweder mittels

eines Scanners direkt vom Paketaufkleber zu erfassen oder manuell einzuge-

ben. Schließlich quittierte der Empfänger den Empfang mit einem speziell ent-

wickelten Stift auf dem Unterschriftsfeld des DIAD-Geräts (Schnittstelle 4).

Die Klägerin begehrt noch Schadensersatz für insgesamt 30 Schadens-

fälle, in denen die von ihren Versicherungsnehmern zwischen Mai 1995 und

Januar 1996 aufgegebenen Pakete im Gewahrsamsbereich der Beklagten in

Verlust gerieten. Wegen der Einzelheiten wird auf BU 6-11 Bezug genommen.

In allen Schadensfällen hatten die Versender den Wert der Versandstücke

nicht angegeben, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleistung unter Berufung auf

Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen auf jeweils 500,-- DM

beschränkt hat. Unter Anrechnung dieser Ersatzleistungen beträgt die Summe

der streitgegenständlichen Einzelforderungen insgesamt noch 138.522,78 DM.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe ihren Versicherungsnehmern in

den jeweiligen Einzelfällen den Restschaden ersetzt. Sie hat die Auffassung

vertreten, daß sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung

in ihren Beförderungsbedingungen berufen könne, da ihr grobes Organisati-

onsverschulden zur Last falle. Dies führe zur unbeschränkten Haftung der Be-

klagten.

Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 138.522,78 DM nebst Zinsen zu

zahlen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation der

Klägerin bestritten und in Abrede gestellt, daß die Klägerin Transportversiche-

rer der genannten Versender gewesen sei. Die Beklagte hat ferner die Auffas-

sung vertreten, daß sie nach den Bestimmungen in ihren Allgemeinen Beförde-

rungsbedingungen für einen 500,-- DM übersteigenden Betrag nicht zu haften

brauche. Der Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens sei unberech-

tigt. Die Versender treffe jedenfalls ein Mitverschulden an der Schadensentste-

hung, weil sie es unterlassen hätten, den tatsächlichen Wert der Sendungen zu

deklarieren. Es sei rechtsmißbräuchlich, eine Wertangabe zu unterlassen und

bei einem Verlust zu behaupten, in dem abhanden gekommenen Paket habe

sich Ware von erheblich höherem Wert befunden. Durch die unterlassene

Wertangabe werde ihr zudem die Möglichkeit genommen, die Sendungen

wertangemessen zu behandeln. Sämtliche der hier betroffenen Versender sei-

en seit Jahren und auch noch nach den streitgegenständlichen Schadensfällen

ihre Dauerkunden gewesen und hätten seit Beginn der Geschäftsbeziehungen

ihre Transportorganisation gekannt. Aus diesem Grunde sei es ebenfalls

rechtsmißbräuchlich, sie nunmehr wegen groben Organisationsverschuldens in

Anspruch zu nehmen. Die Klägerin müsse sich als Rechtsnachfolgerin das Mit-

verschulden der Versender an der Schadensentstehung zurechnen lassen.

Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB seien nicht gegeben, weil die Versender als

Händler in der Regel nicht Eigentümer der in Verlust geratenen Waren seien.

Die Beklagte hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat

die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt

die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem und überge-

gangenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 429 Abs. 1,

§ 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgen-

den: HGB a.F.) i.V. mit § 2 Buchst. a, § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp (Stand

1.1.1993, im folgenden: ADSp a.F.) sowie Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförde-

rungsbedingungen der Beklagten und daneben - für einen Teil der Schadens-

fälle - auch aus § 823 Abs. 1 BGB zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:

Die zwischen den Versendern und der Beklagten geschlossenen Verträ-

ge seien als Speditionsverträge zu qualifizieren, da sich die Beklagte nicht zur

Ausführung, sondern zur Besorgung der Beförderung verpflichtet habe. Die für

den Güterfernverkehr zwingende Haftung nach der bis zum 30. Juni 1998 gel-

tenden Kraftverkehrsordnung (KVO) komme nicht zur Anwendung, da die Be-

klagte als Spediteur/Frachtführerin (§ 413 Abs. 1 HGB a.F.) die Beförderung

auf der Fernverkehrsstrecke nicht gemäß § 1 Abs. 5 KVO selbst ausführe, son-

dern sich der Transportleistung fremder Frachtführer bediene.

Im Schadensfall Nr. 32 sei die Klägerin aufgrund einer Abtretung akti-

vlegitimiert. In den anderen Schadensfällen seien die Schadensersatzforde-

rungen der Versender gemäß § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen. Auf

der Grundlage der vorgelegten Abschriften der Versicherungsscheine stehe

fest, daß die Klägerin Transportversicherer der von ihr benannten Versender

gewesen sei. Es bestehe auch kein Zweifel daran, daß die Klägerin die be-

haupteten Versicherungsleistungen in den streitgegenständlichen Schadens-

fällen erbracht habe.

Die Beklagte könne sich nicht - wie das Berufungsgericht näher ausge-

führt hat - mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen gemäß §§ 54, 56 ADSp

a.F. bzw. ihrer Beförderungsbedingungen berufen, weil sie nach § 51 Buchst. b

Satz 2 ADSp a.F. wegen grob fahrlässigen Organisationsverschuldens unbe-

grenzt hafte.

Die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer

wegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen. Die Beklagte habe in

Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt, daß die in

Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbegrenzung auf 500,-- DM je Versandstück im

Falle grober Fahrlässigkeit gerade nicht gelten solle. Es entstünde deshalb ein

Wertungswiderspruch, wenn die ausdrücklich für unwirksam erklärte Haftungs-

beschränkung über das Rechtsinstitut des Mitverschuldens wieder aufleben

würde. Gleiches gelte für den von der Beklagten erhobenen Einwand des treu-

widrigen Verhaltens. Die Inanspruchnahme der Beklagten sei auch nicht des-

halb rechtsmißbräuchlich, weil die Versicherungsnehmer der Klägerin trotz

aufgetretener Verlustfälle die Geschäftsbeziehungen zu ihr fortgesetzt hätten.

Denn die Versicherungsnehmer hätten als juristische Laien nicht beurteilen

können, ob die ihnen bekannte Betriebsorganisation der Beklagten den Anfor-

derungen nach den ADSp a.F. genügt habe.

Die Klageforderung sei nicht verjährt. Die einjährige Verjährungsfrist des

§ 414 HGB a.F. sei in den Schadensfällen Nr. 2 bis 8, 10 bis 15, 17, 18, 21 bis

30 durch Beantragung des Mahnbescheids vom 5. August 1996 rechtzeitig

unterbrochen worden. Für die übrigen Schadensfälle gelte die Verjährungsfrist

des § 852 BGB, da die Beklagte das Eigentum der Versender verletzt habe und

diesen deshalb auch aus § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet

sei.

II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie füh-

ren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der

Sache an das Berufungsgericht.

Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß der

Klägerin wegen des Verlustes von Transportgut grundsätzlich sowohl vertragli-

che Ansprüche (1.) als auch hinsichtlich eines Teils der Schadensfälle delikti-

sche Ansprüche (2.) zustehen. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft verneint, daß

wegen der fehlenden Wertdeklaration ein Mitverschulden der Versicherungs-

nehmer der Klägerin zu berücksichtigen ist (3.).

1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Scha-

densfälle 2, 4 bis 8, 10 bis 15, 17 und 18, 21 bis 30 sowie 32 die Vorausset-

zungen einer vertraglichen Haftung nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. in Verbindung

mit § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. und Ziff. 16.5 der Allgemeinen Beförde-

rungsbedingungen der Beklagten bejaht.

Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend und von der Revision unbean-

standet davon ausgegangen, daß die Beklagte von den Versicherungsnehmern

der Klägerin als Fixkostenspediteurin im Sinne des § 413 Abs. 1 HGB a.F. be-

auftragt wurde mit der Folge, daß sich ihre Haftung grundsätzlich nach

§§ 429 ff. HGB a.F. und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allge-

meinen Beförderungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F.

beurteilt. Auch die vom Berufungsgericht bejahte Aktivlegitimation steht nicht

mehr zur revisionsrechtlichen Nachprüfung.

Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die weitere Annahme des

Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendungen im Sinne von

§ 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sowie Ziff. 16.5 der Allgemeinen Beförde-

rungsbedingungen der Beklagten durch grob fahrlässiges Verschulden verur-

sacht.

a) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders

schwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gege-

benen Fall jedem einleuchten mußte (BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95,

TranspR 1998, 25, 27 = VersR 1998, 82; Urt. v. 28.5.1998 - I ZR 73/96,

TranspR 1998, 454, 456 = VersR 1998, 1264; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96,

TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254). Davon ist auch das Berufungsge-

richt zu Recht ausgegangen.

Die Revision beruft sich demgegenüber ohne Erfolg darauf, bei der Be-

stimmung der Sorgfaltspflichten der Beklagten sei bereits der durch das Trans-

portrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588) in § 435 HGB neu

eingeführte Haftungsmaßstab der leichtfertigen Schadensverursachung zu be-

achten.

Eine unmittelbare Anwendung des § 435 HGB scheidet im Streitfall

schon deshalb aus, weil das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transport-

rechtsreformgesetz auf die hier zugrundeliegenden, spätestens seit Januar

1996 abgeschlossenen Lebenssachverhalte nicht zurückwirken kann. Dies

folgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1

EGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wirkung eines

Schuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden

Rechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis be-

troffen ist (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 12.10.1995

- I ZR 118/94, TranspR 1996, 66, 67 = VersR 1996, 259 zum Tarifaufhebungs-

gesetz; BGH TranspR 1999, 19, 21; BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98,

TranspR 2001, 256, 257 = VersR 2001, 785; Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98,

TranspR 2001, 372, 374, zur Anwendbarkeit der Vorschriften des HGB a.F. auf

Gütertransportschäden, die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind; Staudinger/

Merten, Bearb. 1998, Einl. zu Art. 153 f. EGBGB Rdn. 4 ff.; Staudinger/Hönle,

Bearb. 1998, Art. 170 EGBGB Rdn. 1; vgl. auch Piper, Höchstrichterliche

Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 232, 330).

Eine Rückwirkung des neuen Transportrechts läßt sich auch nicht aus

der Rechtsprechung des Senats zur richtlinienkonformen Auslegung wettbe-

werbsrechtlicher Generalklauseln herleiten (vgl. dazu BGHZ 138, 55 - Test-

preis-Angebot; BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 = WRP

1998, 1065 - Preisvergleichsliste II). An einer vergleichbaren Situation, einem

gewandelten Verkehrsverständnis durch richterliche Rechtsfortbildung Rech-

nung zu tragen, fehlt es hier. Die Vorschrift des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp

a.F. beschreibt den zur unbeschränkten Haftung des Spediteurs führenden

Haftungsmaßstab eindeutig mit dem anerkannten Rechtsbegriff der groben

Fahrlässigkeit. Damit haben die beim Zustandekommen der ADSp beteiligten

Verkehrskreise den Weg versperrt, im Geltungsbereich des § 51 Buchst. b

Satz 2 ADSp a.F. den Verschuldensmaßstab unter Berufung auf ein geänder-

tes Verkehrsverständnis gegen den Wortlaut der Bestimmung rechtsfortbildend

im Lichte des § 435 HGB auszulegen.

Danach kommt es im Streitfall schon wegen des Rückwirkungsverbots

nicht auf die von der Revision aufgeworfene Frage an, ob der Begriff des quali-

fizierten Verschuldens im Blick auf die Neufassung des § 435 HGB inhaltlich

anders als bisher zu bestimmen ist.

b) Auch die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall

das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrecht-

lichen Nachprüfung stand.

Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit

vorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüf-

bar. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den

Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder ob Verstöße gegen

§ 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen

(BGH TranspR 1998, 25, 27; TranspR 1998, 454, 456; TranspR 1999, 19, 21).

Solche Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil nicht erkennen und werden von

der Revision auch nicht aufgezeigt.

Das Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlässigen Ver-

schuldens darauf gestützt, daß die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag weder

bei der Übergabe der Versandstücke an die U.-Transport GmbH (Schnitt-

stelle 2) noch bei deren erneuter Übernahme in ihr Auslieferungsdepot

(Schnittstelle 3) eine Ein- bzw. Ausgangskontrolle durchgeführt habe. Es habe

lediglich eine Eingangserfassung des Transportgutes und eine weitere Erfas-

sung bei Übergabe an den Zusteller stattgefunden. An der Schnittstelle 2 habe

sich die Beklagte mit der Verplombung der zu befördernden Container begnügt.

An der Schnittstelle 3 sei zwar die Unversehrtheit der Plomben, nicht jedoch

der Inhalt der Container anhand der Ladeliste überprüft worden. Bei dieser

Sachlage könne die Beklagte nicht darlegen, wo genau der Verlust der Sen-

dung eingetreten sei. In dem erfahrungsgemäß besonders schadensanfälligen

Bereich, dem Umschlag des Transportgutes, fehle es an Kontroll- und Überwa-

chungsmaßnahmen. So könnten im Bereich der Schnittstelle 2 Güter verloren-

gegangen sein, ohne daß dies der Schnittstelle zuzuordnen sei, da die auszu-

liefernden Sendungen erst bei Übergabe an den Paketzusteller in dem vorge-

sehenen Zustellverzeichnis einzutragen gewesen seien. Bei einer derartigen

Organisation des Transportablaufs falle der Verlust der Sendung erst dann auf,

wenn der Empfänger ihr Ausbleiben rüge. Zudem sei nicht erkennbar, auf wel-

che Weise eine gezielte Nachforschung nach verlorenem Transportgut möglich

gewesen sei.

aa) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Anfor-

derungen an die Einlassungsobliegenheit der Beklagten überspannt. Sie läßt

hierbei unberücksichtigt, daß das Berufungsgericht den Vorwurf des groben

Organisationsverschuldens aus dem unstreitigen Fehlen von ausreichenden

Ein- und Ausgangskontrollen und nicht daraus hergeleitet hat, daß die Be-

klagte ihrer nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 127, 275, 284; 129,

345, 349 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303 = VersR

1996, 782) aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Darle-

gungslast nicht nachgekommen ist, durch detaillierten Sachvortrag zu den nä-

heren Umständen aus ihrem eigenen Betriebsbereich vorzutragen. Die Formu-

lierung des Berufungsgerichts, es fehle auch an Vortrag dazu, ob und welche

Nachforschungen die Beklagte nach den in Verlust geratenen Sendungen an-

gestellt habe (BU 24/25), mag für sich allein genommen zwar mißverständlich

sein. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe wird jedoch

hinreichend deutlich, daß der fehlende Sachvortrag zu den Nachforschungen

kein tragender Grund für die Bewertung des Berufungsgerichts gewesen ist,

sondern lediglich der Bekräftigung der Annahme gedient hat, daß ohne ausrei-

chende Schnittstellenkontrollen eine Suche nach verlorengegangenen Sen-

dungen nicht erfolgversprechend erscheine. Danach bleibt auch der Verfah-

rensrüge der Revision, das Berufungsgericht sei unter Verstoß gegen § 286

ZPO zu der Feststellung gelangt, es fehle Sachvortrag dazu, ob und welche

Nachforschungen die Beklagte betreibe, der Erfolg versagt.

bb) Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe überse-

hen, daß auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Ein- und

Ausgangskontrollen nicht zwingend vorgeschrieben seien, so daß stichproben-

artige Abgleichungen und Untersuchungen genügen könnten, bleibt ebenfalls

erfolglos.

Der Spediteur ist gemäß § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. verpflichtet, die

Packstücke an Schnittstellen auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich

erkennbare Schäden zu überprüfen. Diese seit 1. Januar 1993 geltende Re-

gelung beruht auf der in der Rechtsprechung des Senats wiederholt hervorge-

hobenen Erwägung, daß es sich beim Umschlag von Transportgütern, wie er

im Streitfall in Rede steht, um einen besonders schadensanfälligen Bereich

handelt, der deshalb so organisiert werden muß, daß in der Regel Ein- und

Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festge-

halten werden können. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen,

die im Regelfall einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mäßig er-

faßten Ware erfordern, kann ein verläßlicher Überblick über Lauf und Verbleib

der in den einzelnen Umschlagsstationen ein- und abgehenden Güter nicht

gewonnen werden. Das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen wird vorliegend

noch dadurch verstärkt, daß rechtlich selbständige Drittunternehmen in die Er-

bringung der Transportleistung eingebunden sind. Dies rechtfertigt den Schluß,

daß im Regelfall von einem grob fahrlässigen Verschulden auszugehen ist,

wenn der Spediteur den schadensanfälligen Umschlag ohne ausreichende Ein-

und Ausgangskontrollen organisiert (BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93,

TranspR 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94,

TranspR 1997, 377, 378 = VersR 1997, 133; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94,

TranspR 1997, 440, 442 = VersR 1997, 1513; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97,

TranspR 2000, 318, 321 = VersR 2000, 1043).

Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision nicht

verkannt, daß die erforderlichen Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend

lückenlos alle umzuschlagenden Sendungen erfassen müssen, um den Vorwurf

der groben Fahrlässigkeit auszuschließen. Im Einzelfall kann vielmehr auch

eine stichprobenartige Kontrolle genügen, sofern auf diese Weise eine hinrei-

chende Kontrolldichte gewährleistet wird, um der Gefahr des Abhandenkom-

mens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345, 350 f.).

Das setzt jedoch voraus, daß die Umstände der Stichprobenkontrolle, ihr ge-

nauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität nachvollzogen werden können.

Daran fehlt es hier aber gerade. Das Berufungsgericht hat die Durchführung

wirksamer Stichproben nicht festgestellt. Die Revision zeigt nicht auf (§ 554

Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO), daß das Berufungsgericht insoweit verfahrens-

fehlerhaft entscheidungsrelevanten Sachvortrag übergangen hat.

Eine ausreichende Kontrolle des Warenumschlags wird entgegen der

Annahme der Revision auch nicht durch den Einsatz des sog. DIAD-Systems

erreicht. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß das DIAD-Gerät

die Kontrollücke deshalb nicht schließen kann, weil es erst nach Passieren der

Schnittstelle 3 bei der Übergabe der Sendung an den Zusteller zum Einsatz

kommt. Es ist daher nicht in der Lage, den exakten Schadensort innerhalb des

Beförderungssystems zu lokalisieren. Dieses systembedingte Defizit wird ent-

gegen der Auffassung der Revision nicht dadurch ausgeglichen, daß der Ver-

sender spätestens nach 24 oder 48 Stunden Gewißheit darüber erlangen kann,

ob die Sendung angekommen ist. Dieses Vorbringen der Revision überzeugt

schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, weshalb ein relevanter Teil der

Versender Veranlassung haben sollte, unmittelbar nach Ablauf der normalen

Zustellzeit Nachforschungen über das Schicksal der Sendung anzustellen. Zu-

dem verbessert selbst ein Zeitraum von nur 24 Stunden die Möglichkeit, mit

Aussicht auf Erfolg nach dem Verbleib der Sendung zu forschen, in Anbetracht

des unbekannten Schadensorts nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur

unwesentlich.

cc) Der Revision ist auch nicht darin beizutreten, daß die Rechtspre-

chungsgrundsätze des Senats zum grob fahrlässigen Organisationsverschul-

den auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag, Mas-

senlagerung und Massenbeförderung ankomme und deren Kunden eine ko-

stengünstige Abholung und Zustellung binnen 24 oder 48 Stunden erwarteten,

nicht anwendbar seien.

(1) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich ein Absenken der

Sorgfaltsanforderungen nicht aus denselben Gründen rechtfertigen, die den im

Postgesetz von 1969 verwirklichten Haftungsbeschränkungen bei postalischer

Briefbeförderung zugrunde lagen. Denn die dort angestellte Erwägung, daß

durch die Haftungsbeschränkungen des Postgesetzes im Interesse einer mög-

lichst schnellen und billigen Massenbeförderung von Briefen umfangreiche und

kostspielige Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen vermieden werden,

die ohne Haftungsbeschränkung zur Abwendung hoher Schadensersatzforde-

rungen notwendig wären (BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91, NJW 1993,

2235), ist nicht ohne weiteres auf die Interessenlage des Paketversenders zu

übertragen. Ein wesentlicher Unterschied zum Paketversand besteht darin, daß

dem Versender eines Briefes, der im Regelfall keinen eigenen wirtschaftlichen

Wert hat, aus dem Verlust des Briefes grundsätzlich kein materieller Schaden

erwächst. Er wird daher in vielen Fällen kein unmittelbares wirtschaftliches In-

teresse daran haben, daß die postalisch verschickte Mitteilung den Empfänger

gerade in Form des konkreten Briefes erreicht. Dies war der tragende Grund

für den bis zur Neufassung des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I

S. 3294) in § 12 Abs. 1 PostG a.F. enthaltenen völligen Haftungsausschluß für

Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Behandlung von gewöhnlichen

Briefen und Postgut entstanden waren (Altmannsperger, Gesetz über das

Postwesen, 8. ErgLief. 1989, § 12 Rdn. 15). Demgegenüber kommt es einem

Versender von Paketen gerade auf den Zugang der konkreten Sendung an, da

deren Verlust im allgemeinen einen unmittelbaren Vermögensschaden verur-

sacht.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die Haftungsbeschränkun-

gen nach den Bestimmungen des Postgesetzes a.F. auch insoweit vom Haf-

tungssystem des allgemeinen Transportrechts abwichen, als der Haftungsaus-

schluß gemäß § 12 PostG a.F. bis zur Einführung von § 12 Abs. 6 PostG a.F.

im Jahre 1989 selbst den durch vorsätzliches Handeln eines Postbediensteten

entstandenen Verlust erfaßte. Es ist daher aus Sachgründen nicht ohne weite-

res gerechtfertigt, die in der Vergangenheit für den Sonderfall der postalischen

Briefbeförderung gültigen Haftungsregelungen allgemein auf alle Arten der

Massenbeförderung zu übertragen.

Die Sonderstellung der für die postalische Güterversendung in der Ver-

gangenheit gültigen Haftungsgrundsätze wird insbesondere auch durch einen

Vergleich mit dem geltenden Recht deutlich: Nach der Privatisierung der Post-

dienste bestimmt sich die Haftung des Erbringers postalischer Dienste gegen-

über dem Kunden nunmehr nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten all-

gemeinen Transportrecht, da das geltende Postgesetz keine eigenen vertragli-

chen Haftungsvorschriften mehr enthält und der Verordnungsgeber von seiner

in § 18 PostG normierten Ermächtigung, Haftungsbeschränkungen in einer

Rechtsverordnung zu

regeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat

(Beck’scher Komm. zum PostG/Stern, § 18 Rdn. 28). Demnach unterliegt auch

die Post AG nach dem neuen Transportrecht bei der Erbringung ihrer Dienst-

leistungen im Grundsatz den für alle Spediteure und Frachtführer gültigen Re-

gelungen; privilegiert ist nur die Beförderung von Briefen und briefähnlichen

Sendungen, bei der sich der Frachtführer/Spediteur aus den dargestellten

Gründen in stärkerem Umfang freizeichnen kann (§§ 449, 466 HGB).

(2) Soweit die Revision geltend macht, die strengen Anforderungen an

die Durchführung von Umschlagskontrollen gingen deshalb an der Realität

vorbei, weil die Kunden bei der Inanspruchnahme von Schnellpaketdiensten

geringere Erwartungen an die Kontrollmaßnahmen stellten, vermag sie auch

damit nicht durchzudringen.

Für die von der Revision behauptete Verkehrserwartung fehlt es schon

mangels tatrichterlicher Feststellungen an einer tragfähigen Grundlage. Daß

sie jedenfalls nicht der Erwartung derjenigen Verkehrskreise entsprochen hat,

die am Zustandekommen der ADSp 1993 beteiligt waren, zeigt im übrigen auch

die Bestimmung des § 7 Buchst. b ADSp a.F. Wären die seinerzeit beteiligten

Verkehrskreise davon ausgegangen, daß die gebotenen Sicherheitsvorkehrun-

gen im Interesse des Verkehrs an einer kostengünstigen Massenbeförderung

bei Paketdienstunternehmen herabgesetzt werden müßten, hätte es nahegele-

gen, für diese Beförderungsart in den ADSp eine Beschränkung der an sich

gebotenen Sicherheitsvorkehrungen aufzunehmen.

Es kommt hinzu, daß die Beklagte nicht dargelegt hat, welche Auswir-

kung die Durchführung umfangreicherer Kontrollen auf ihre Kalkulation - und

damit letztlich auf die Höhe der von den Kunden zu zahlenden Preise - haben

würde. Die Beklagte hat die bei Einhaltung des gebotenen Sorgfaltsmaßstabs

zusätzlich erforderlichen Kontrollen nicht im einzelnen benannt. Der Revision

kann daher nicht ohne weiteres darin beigetreten werden, daß die in Erfüllung

der Senatsrechtsprechung gebotenen Sicherheitsmaßnahmen in jedem Falle

unzumutbar wären.

(3) Soweit die Revision die Zumutbarkeit einer weitergehenden Schnitt-

stellenkontrolle mit der Überlegung in Frage stellt, es könne von der Beklagten

nicht verlangt werden, den Transportverlauf von täglich 800.000 Paketen kom-

plett zu dokumentieren und über Jahre hinweg aufzubewahren, ist dem entge-

genzuhalten, daß eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht

nicht besteht; auch § 7 Buchst. b Nr. 2 ADSp a.F. verlangt nur eine Dokumen-

tation in den Fällen, in denen Unregelmäßigkeiten auftreten.

(4) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus § 7 Buchst. c

ADSp a.F. nicht, daß die Beklagte mit der Kontrolle der verplombten Container

den in den ADSp a.F. aufgestellten Anforderungen an eine Schnittstellenkon-

trolle schon deshalb nachgekommen sei, weil mit Packstücken, die gemäß § 7

Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. an Schnittstellen auf Vollständigkeit und Identität zu

überprüfen sind, auch Container gemeint seien. Nach dem klaren Wortlaut des

§ 7 Buchst. c ADSp a.F. sind Container nur dann Packstücke i.S. des § 7

Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F., wenn sie vom Auftraggeber zur Abwicklung des

Auftrags zusammengestellt wurden. Daran fehlt es hier, da die Container für

die Fernverkehrsstrecke nicht von den Versendern, sondern von der Beklagten

beladen werden.

2. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, in den Schadens-

fällen Nr. 1, 9, 16, 19 und 20, in denen vertragliche Ansprüche verjährt seien,

könne die Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit § 67 VVG Schadenser-

satz wegen Verletzung des Eigentums der Versender verlangen, hält den An-

griffen der Revision stand.

Es begegnet rechtlich keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht den

Schadensersatzanspruch der Klägerin in den genannten Schadensfällen auf

§ 823 Abs. 1 BGB gestützt hat. Der Bundesgerichtshof hat im Bereich des

Transportrechts in ständiger Rechtsprechung an der Selbständigkeit von ver-

traglicher und deliktischer Haftung im Hinblick auf deren unterschiedliche ge-

setzliche Ausgestaltung festgehalten (BGHZ 116, 297, 299 ff.; 123, 394, 399;

BGH, Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 52/82, TranspR 1984, 283, 287 = VersR 1984,

932).

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, für das von der Beklagten

bestrittene Eigentum der Versicherungsnehmer streite die in § 1006 Abs. 1

BGB enthaltene Vermutung, die nicht durch den Umstand, daß Händler oftmals

nicht Eigentümer der von ihnen versandten Waren seien, erschüttert werde.

Die Beklagte habe die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB auch nicht durch

substantiierten Vortrag widerlegt.

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Ihr ist zwar einzuräu-

men, daß an die Widerlegung der Eigentumsvermutung keine strengen Anfor-

derungen zu stellen sind (vgl. MünchKommBGB/Medicus, 3. Aufl., § 1006

Rdn. 22). Es reicht jedoch nicht aus, daß nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit

gegen den mit der Besitzerlangung im allgemeinen einhergehenden Eigentum-

serwerb spricht (vgl. Staudinger/Gursky, Bearb. 1999, § 1006 Rdn. 38; Baum-

gärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 1006 Rdn. 16). Die

Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung lediglich vorgebracht, bei den Versen-

dern handele es sich um Händler, die erfahrungsgemäß selbst unter verlän-

gertem Eigentumsvorbehalt oder Konzerneigentumsvorbehalt einkauften und

daher nicht selbst Eigentümer der Waren seien. Diese pauschale Behauptung

vermag die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 1 BGB nicht zu erschüt-

tern, weil jeglicher Bezug zu den konkreten Verhältnissen der jeweiligen Ver-

sender fehlt. Dieser Beurteilung steht die von der Revision in Bezug genom-

mene Entscheidung BGHZ 42, 53 nicht entgegen, da in dem dort entschiede-

nen Fall nicht die Anwendung des § 1006 BGB, sondern die tatrichterliche

Würdigung einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zur Überprüfung stand;

zudem war die vom Tatrichter angenommene Branchenüblichkeit des Eigen-

tumsvorbehalts durch tatrichterlich festgestellte Vertragsgestaltungen belegt.

b) Entgegen der Auffassung der Revision leidet das Berufungsurteil

nicht deshalb an einem Begründungsmangel (§ 551 Ziffer 7 ZPO), weil sich das

Berufungsgericht in seinen Ausführungen zur deliktischen Haftung der Be-

klagten nicht mehr ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die

Beklagte den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Die Revisionserwiderung

weist mit Recht darauf hin, daß sich das Berufungsgericht zuvor (BU 22-25)

eingehend mit der Frage des Verschuldens der Beklagten befaßt hat und dabei

zu der Feststellung gelangt ist, daß der Beklagten ein grobes Organisations-

verschulden anzulasten sei. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgrün-

de ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß das Berufungsgericht diese

Feststellung auf die deliktische Haftung der Beklagten hat übertragen wollen.

Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des

Senats ist anerkannt, daß der Spediteur für Fehler in seiner Betriebsorganisa-

tion auch der deliktischen Haftung unterliegt, weil er mit der Entgegennahme

des Gutes - unabhängig von vertraglichen Verpflichtungen - auch die allgemei-

ne Fürsorgepflicht übernommen hat, die ihm anvertrauten fremden Güter vor

Schaden zu bewahren (BGHZ 46, 140, 146; BGH, Urt. v. 24.9.1987

- I ZR 197/85, VersR 1988, 244, 246; MünchKommHGB/Dubischar, § 429

Rdn. 67; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., § 407 HGB Rdn. 43).

Soweit das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zu § 823 Abs. 1

BGB von der Kausalität der festgestellten Organisationsmängel für den einge-

tretenen Schaden ausgegangen ist, läßt das Berufungsurteil ebenfalls keine

Rechtsfehler erkennen, da die für die vertragliche Haftung im Fall grober Ver-

letzungen von beruflichen Organisationspflichten entwickelten Beweiserleichte-

rungen auch im Rahmen der deliktischen Haftung Anwendung finden (Palandt/

Thomas, BGB, 61. Aufl., § 823 Rdn. 168 ff.). Die Verjährungsfrist des § 852

BGB ist rechtzeitig unterbrochen worden.

3. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden

der Versicherungsnehmer der Klägerin unberücksichtigt gelassen.

a) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Beru-

fungsgerichts, die Klägerin müsse sich die unterlassene Wertdeklaration bei

den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden ihrer Versiche-

rungsnehmer anrechnen lassen.

aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, daß die

Beklagte in Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt

habe, daß bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit alle Haftungsbeschränkun-

gen, mithin auch diejenige in Nr. 16.1, wonach bei unterbliebener Wertdeklara-

tion nur bis zur Höhe von 500,-- DM pro Versandstück gehaftet werde, entfie-

len. Es hat gemeint, diese Regelung sei eindeutig. Die Beklagte habe eine kla-

re Trennung zwischen der dem Kunden überlassenen Wahl der Vertragsge-

staltung, nämlich sorgfältigerer Behandlung des überlassenen Gutes bei höhe-

rer Wertdeklaration gegen Zahlung eines zusätzlichen Beförderungsentgeltes,

und ihrer Haftung, jedenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, vorge-

nommen. Es entstünde daher ein Wertungswiderspruch, wenn man eine bei

Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausdrücklich für unwirksam erklärte Haf-

tungsbegrenzung über die Rechtsinstitute des Mitverschuldens oder des treu-

widrigen Verhaltens wieder aufleben ließe. Diese vom Berufungsgericht vorge-

nommene Auslegung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklag-

ten hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

bb) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten finden als

allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 AGBG) über den Bezirk des

Berufungsgerichts hinaus Verwendung. Daher unterliegt deren Auslegung un-

eingeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112;

47, 217, 220; 98, 256, 258). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln

gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Ausle-

gung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 8.6.1994

- VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; Urt. v. 3.4.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000,

2099). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen.

Im rechtlichen Ansatz ist davon auszugehen, daß ein Versender in einen

nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er

trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe

mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei

Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Dabei kommt es maßgeb-

lich darauf an, ob die von dem Geschädigten vernachlässigte Sorgfaltsanforde-

rung darauf abzielt, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, ob

also der eingetretene Schaden von ihrem Schutzzweck erfaßt wird (vgl. BGH,

Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130). Mit seinem Verzicht auf

die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der

Versender das Transportgut freiwillig einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der

Folge, daß ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäß

§ 254 BGB anteilig zuzurechnen ist. Eine Mitverantwortlichkeit des Geschä-

digten erscheint auch mit Blick auf § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geboten, wonach

sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden auch daraus ergeben kann, daß

der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines un-

gewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder

kannte noch kennen mußte (vgl. OLG Hamburg TranspR 1993, 304). Dies hat

das Berufungsgericht bei seinem Verständnis der Nr. 16.5 der Allgemeinen

Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht genügend beachtet.

Seine Auffassung liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Verursachungs-

beitrag des Geschädigten gegenüber einer grob fahrlässigen Schadensverur-

sachung des Schuldners vollständig auszuschließen. Einen derart weitgehen-

den Ausschluß der Mitverantwortlichkeit des Schadensersatzgläubigers muß

sich selbst ein vorsätzlich handelnder Schädiger nicht in jedem Falle entge-

genhalten lassen (vgl. BGHZ 57, 137, 145; BGH NJW 1988, 129, 130). Das

vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis ließe sich nur dann

rechtfertigen, wenn ein Versender die Regelung in Nr. 16.5 der Allgemeinen

Beförderungsbedingungen in Abweichung von den allgemeinen schadens-

rechtlichen Grundsätzen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung

der Verkehrssitte so verstehen dürfte, daß der Klauselverwender bei eigenem

groben Verschulden ohne Rücksicht auf ein eventuelles (Mit-)Verschulden sei-

ner Vertragspartner in jedem Falle eine unbegrenzte Haftung versprechen

wolle. Ein derartiges Verständnis überspannt indes den Wortlaut der Klausel

und vernachlässigt die Interessen des Klauselverwenders. Die in Rede stehen-

de Klausel (Nr. 16.5) regelt lediglich, unter welchen in der Sphäre des Klausel-

verwenders liegenden Umständen die in Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbe-

schränkung ihre Wirkung verliert. Sie besagt hingegen nichts über eine Mit-

haftung des Versenders aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus

seinem Bereich. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung unberücksich-

tigt gelassen, daß die Haftung des Spediteurs gerade auch durch Umstände

beeinflußt werden kann, die der Sphäre des Versenders zuzurechnen sind.

Soweit ein Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wert-

angabe unter Hinweis auf § 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F. abgelehnt wird

(OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 423, 424), kann die Klägerin daraus im

Streitfall schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil die Beklagte in

Nr. 3 und Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen ausdrücklich

auf Notwendigkeit und Bedeutung einer korrekten Wertangabe hingewiesen

hat. Überdies fehlt es an der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Be-

klagte die in Verlust geratenen Sendungen als wertvoll hätte erkennen müssen

(§ 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F.).

cc) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getrof-

fen, ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Sendun-

gen den Schaden tatsächlich deshalb (mit-)verursacht haben, weil die Beklagte

bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es

dann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Hinweis

auf Nr. 3 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgetragen, sie sei

durch die Täuschung über den wahren Sendungswert daran gehindert worden,

die Sendungen wertangemessen zu behandeln. Diesem Vorbringen wird das

Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen ha-

ben.

Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt ebenfalls grundsätzlich

dem Tatrichter (vgl. BGHZ 51, 275, 279; BGH, Urt. v. 30.9.1982 - III ZR 110/81,

NJW 1983, 622; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3), so daß

die Sache auch aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entschei-

dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.

b) Darüber hinaus läßt sich entgegen der Ansicht der Revision ein Mit-

verschulden oder auch der Einwand des Rechtsmißbrauchs nicht damit be-

gründen, daß die Versender die Geschäftsbeziehung zur Beklagten fortgesetzt

hätten, obwohl ihnen aufgrund langjähriger Zusammenarbeit die Organisation

der Beklagten bestens bekannt gewesen sei.

aa) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz ohne Rechtsverstoß

davon ausgegangen, daß die (unveränderte) Fortsetzung der Geschäftsbezie-

hungen zu demselben Spediteur nach Kenntnis des Schadenseintritts auf be-

reits entstandene Ersatzansprüche keinen Einfluß haben kann; ein eingetrete-

ner Verlust läßt sich durch einen Abbruch der Geschäftsbeziehungen nicht

mehr verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475,

477 = VersR 1998, 1443). Dementsprechend ist es dem Auftraggeber eines

Spediteurs in einem Schadensersatzprozeß wegen Verlustes von Transportgut

grundsätzlich nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf grobe Fahrlässigkeit

des Spediteurs zu berufen, wenn er die Geschäftsbeziehungen nach Kenntnis

des Schadensfalles fortsetzt. Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1

BGB, bei dem es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242

BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt

(vgl. BGH TranspR 1998, 475, 477, m.w.N.), kann allerdings dann in Betracht

kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung

beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in

dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wie-

der zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Um-

ständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem

Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB zugrundelie-

genden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt. v.

29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474).

bb) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß der Vorwurf

grob fahrlässigen Organisationsverschuldens im vorliegenden Verfahren erst-

mals - nach anwaltlicher Aufarbeitung - mit Schriftsatz vom 29. September

1997 erhoben worden ist. Soweit in anderen Rechtsstreitigkeiten gegen die

Beklagte deren grobes Organisationsverschulden behauptet worden ist, sind

die jeweiligen Klagen nach den ebenfalls unangegriffen gebliebenen Feststel-

lungen des Berufungsgerichts erst nach Eintritt der streitgegenständlichen

Schadensfälle, die sich in der Zeit von Mai 1995 bis Januar 1996 ereignet ha-

ben, erhoben worden.

Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu

beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Erhebung des

Vorwurfs eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens habe auf die hier

in Rede stehenden Verlustfälle keine Auswirkungen gehabt, zumal die Versi-

cherungsnehmer der Klägerin selbst als juristische Laien nicht hätten beurtei-

len können, ob die ihnen bekannte Betriebsorganisation der Beklagten den

Anforderungen nach den ADSp genüge.

III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auf-

zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Schaffert